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   OVG Saarland, 13.12.2016 - 2 A 260/16   

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OVG Saarland, 13.12.2016 - 2 A 260/16 (https://dejure.org/2016,48721)
OVG Saarland, Entscheidung vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 (https://dejure.org/2016,48721)
OVG Saarland, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - 2 A 260/16 (https://dejure.org/2016,48721)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen; Anerkennung als Asylberechtigter bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat (hier: Bulgarien)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen; Anerkennung als Asylberechtigter bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat (hier: Bulgarien)

  • rechtsportal.de

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen; Anerkennung als Asylberechtigter bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat (hier: Bulgarien)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus OVG Saarland, 13.12.2016 - 2 A 260/16
    Die Verhältnisse in oder die Behandlung von anerkannt international Schutzberechtigten durch Bulgarien rechtfertigen nicht die Annahme eines Ausnahmefalles für die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753) oder "systemischer Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren für Flüchtlinge (vgl. die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208).

    Die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung des § 26a AsylG gilt vor allem für die Fälle, in denen einem Schutzgesuch des Betroffenen in dem sicheren Drittstaat - wie der Kläger in Bulgarien - durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der insoweit auf die Genfer Flüchtlingskonvention abhebenden so genannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (QRL),(vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011)) entsprochen worden ist.(so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 -, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen "erst-Recht-Schluss") Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift darüber hinaus auch nicht davon abhängig, ob der Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt werden kann oder soll.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167).

    Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise etwas anderes in fünf in seiner Entscheidung(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) näher bezeichneten Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umständen, die vom Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb der "Blickfeldes" des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen.

    Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung in Form von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und wegen fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und dies potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als "unsicherer" Mitgliedstaat (Drittstaat) durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei - wie hier - "unzulässigen" Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können; dies ist - sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich - durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden, zu gewährleisten.

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 86/16

    Unzulässiger Asylantrag eines syrischen Flüchtlings, dem in Bulgarien der

    Auszug aus OVG Saarland, 13.12.2016 - 2 A 260/16
    Die Zulässigkeit der - nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils anzunehmenden - Beschränkung des Klagebegehrens auf die "bloße" Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 96/16, 2 A 90/16, 2 A 91/16, 2 A 95/16 und 2 A 86/16 -, zuvor bereits Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind) Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht in solchen Fällen keine prozessuale Pflicht der zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Kläger, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen.

    Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich "unzulässiger" Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom 25.10.2016 in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16) Die Entscheidung des Hessischen VGH vom November 2016(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 4.11.2016 - 3 A 1292/16.A - bei juris) gebietet keine andere Beurteilung beziehungsweise Änderung der Rechtsprechung des Senats.

    Auch insoweit besteht für das Gericht ferner keine Pflicht, die Sache hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit dem sich die Beklagte bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen.(vgl. dazu die Urteile des Senats vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 und 2 A 86/16 -).

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16

    Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

    Auszug aus OVG Saarland, 13.12.2016 - 2 A 260/16
    Die Zulässigkeit der - nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils anzunehmenden - Beschränkung des Klagebegehrens auf die "bloße" Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 96/16, 2 A 90/16, 2 A 91/16, 2 A 95/16 und 2 A 86/16 -, zuvor bereits Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind) Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht in solchen Fällen keine prozessuale Pflicht der zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Kläger, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen.

    Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich "unzulässiger" Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom 25.10.2016 in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16) Die Entscheidung des Hessischen VGH vom November 2016(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 4.11.2016 - 3 A 1292/16.A - bei juris) gebietet keine andere Beurteilung beziehungsweise Änderung der Rechtsprechung des Senats.

    Auch insoweit besteht für das Gericht ferner keine Pflicht, die Sache hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit dem sich die Beklagte bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen.(vgl. dazu die Urteile des Senats vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 und 2 A 86/16 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2015 - A 11 S 121/15

    Zuständigkeitsbestimmung nach Dublin-VO nach Ablauf der Überstellungsfrist

    Auszug aus OVG Saarland, 13.12.2016 - 2 A 260/16
    Darauf, dass ein solcher darüber hinaus prozessual bereits unzulässig gewesen wäre, muss aus Anlass der vorliegenden Entscheidung nicht eingegangen werden.(ebenso im Ergebnis für die Fälle der formalen Ablehnung von Asylbegehren als "unzulässig" auf der Grundlage des früheren § 27a AsylVfG (heute § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG 2016) VGH Mannheim, Urteil vom 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - NVwZ 2015, 1155).

    Lediglich ergänzend ist daher zu erwähnen, dass alles dafür spricht, dass auch insoweit die Zulässigkeit eines gegenüber einer gerichtlichen Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ohnehin prozessual nachrangigen Verpflichtungsbegehrens (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), mit der Konsequenz der kompletten Ersetzung der behördlichen Sachprüfung durch die Verwaltungsgerichte, grundsätzlichen durchgreifenden Bedenken unterläge.(ebenso im Ergebnis für die Fälle der formalen Ablehnung von Asylbegehren als "unzulässig" auf der Grundlage des früheren § 27a AsylVfG (heute § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG 2016) VGH Mannheim, Urteil vom 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - NVwZ 2015, 1155).

  • VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1292/16

    Flüchtlingsschutz für bereits anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien im Bundesgebiet

    Auszug aus OVG Saarland, 13.12.2016 - 2 A 260/16
    Das davon abweichende Urteil des Hessischen VGH vom 4.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, bei juris, rechtfertigt keine andere Beurteilung beziehungsweise Änderung der Rechtsprechung des Senats.

    Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich "unzulässiger" Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom 25.10.2016 in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16) Die Entscheidung des Hessischen VGH vom November 2016(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 4.11.2016 - 3 A 1292/16.A - bei juris) gebietet keine andere Beurteilung beziehungsweise Änderung der Rechtsprechung des Senats.

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus OVG Saarland, 13.12.2016 - 2 A 260/16
    Die Verhältnisse in oder die Behandlung von anerkannt international Schutzberechtigten durch Bulgarien rechtfertigen nicht die Annahme eines Ausnahmefalles für die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753) oder "systemischer Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren für Flüchtlinge (vgl. die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208).

    Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit von inhaltlich identischen Anforderungen ausgegangen ist, auch "systemische Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)(vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen.

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

    Auszug aus OVG Saarland, 13.12.2016 - 2 A 260/16
    Die Verhältnisse in oder die Behandlung von anerkannt international Schutzberechtigten durch Bulgarien rechtfertigen nicht die Annahme eines Ausnahmefalles für die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753) oder "systemischer Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren für Flüchtlinge (vgl. die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208).

    Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit von inhaltlich identischen Anforderungen ausgegangen ist, auch "systemische Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)(vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen.

  • VG Oldenburg, 27.01.2015 - 12 B 245/15

    Abschiebungsanordnung; Bulgarien; Sicherer Drittstaat

    Auszug aus OVG Saarland, 13.12.2016 - 2 A 260/16
    Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung in Form von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und wegen fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und dies potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als "unsicherer" Mitgliedstaat (Drittstaat) durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei - wie hier - "unzulässigen" Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können; dies ist - sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich - durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden, zu gewährleisten.
  • BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; subsidiäre

    Auszug aus OVG Saarland, 13.12.2016 - 2 A 260/16
    Insofern ergeben sich im Falle des Klägers auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 23.3.2016 beziehungsweise der Behandlung ihres Asylantrags als (insgesamt) "unzulässig" aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2015.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41.15 -, NVwZ 2015, 1779) Es geht im konkreten Fall nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht darin zeitlich begrenzt - bei Asylantragstellung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) - zugelassene "Nachbesserung" bei im Drittstaat lediglich gewährtem subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG).
  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus OVG Saarland, 13.12.2016 - 2 A 260/16
    Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung in Form von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und wegen fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und dies potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als "unsicherer" Mitgliedstaat (Drittstaat) durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei - wie hier - "unzulässigen" Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können; dies ist - sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich - durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden, zu gewährleisten.
  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 95/16

    Asylverfahren; Drittstaatenbescheid; richtige Klageart; Reichweite der

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 91/16

    Anfechtungsklage gegen Asylantragsablehnung bei Flüchtlingsanerkennung im

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2016 - 1 A 11081/14

    Asyl; Dublin-Verfahren; Abschiebungsanordnung bei bereits gewährtem subsidiären

  • VGH Hessen, 02.03.2016 - 9 B 1756/15

    AUSLIEFERUNGSVERAHREN; AUSWEISUNG; AUSWEISUNGSINTERESSE; BEACHTLICHE

  • OVG Saarland, 23.03.2016 - 2 A 38/16

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gegen Drittstaatenbescheide; Übertragbarkeit

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 90/16

    Anfechtungsklage gegen Asylantragsablehnung bei Flüchtlingsanerkennung im

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Bulgarien; Gravierende Mangel- oder

    Die Frage, ob eine Unterkunft und die übrige materielle Grundausstattung vorhanden sind, ist im Rahmen der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis von der Beklagten zu prüfen (Saarländisches OVG, Urteil vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -, juris Rn. 28; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.09.2017 - 13 ME 157/17 -, juris Rn. 8 und 10, und Beschluss vom 20.06.2017 - 13 PA 104/17 -, juris Rn. 16).

    Auch nach diesen strengen Maßstäben bestehen in Bulgarien aktuell grundlegende Defizite im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen, die in ihrer Gesamtheit betrachtet, zur Überzeugung des Senats die Annahme rechtfertigen, dass dem Kläger bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK droht (ebenfalls eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK für anerkannte Schutzberechtigte bejahend: Hessischer VGH, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1322/16.A -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 04.10.2017 - 9 A 507/17 - n. v. (zumindest für besonders schutzbedürftige Personen); VG Oldenburg, Urteil vom 17.01.2017 - 12 A 3971/16 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016 - 8 A 170/16 -, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 03.11.2016 - 2 B 361/16 - , juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 13.06.2017 - 12 L 1407/17.A -, juris; eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK für anerkannte Schutzberechtigte verneinend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2016 - 3 L 94/16 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2017 - 8 L 1199/17.A -, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 L 127/17.A -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 12.07.2017 - 23 L 503.17 A -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 11.07.2017 - AN 11 S 17.50830 -, juris; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 26.06.2017 - W 2 K 17.31807 -, juris (jedenfalls für nicht besonders schutzbedürftige Personen); VG Magdeburg, Beschluss vom 02.05.2017 - 9 B 94/17 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 14.03.2017 - 2 A 301/15 -, n. v.; VG Cottbus, Beschluss vom 10.03.2017 - VG 5 L 673/16.A -, juris; VG Trier, Beschluss vom 08.02.2017 - 1 L 945/17.TR - , juris; VG Hamburg, Urteil vom 09.01.2017 - 16 A 5546/14 -, juris; differenzierend: OVG Saarland, Urteil vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -, juris Rn. 28, wonach einzelfallbezogen die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen können).

    Soweit das Saarländische Oberverwaltungsgericht ebenfalls erhebliche Probleme bei der Unterkunftssuche sieht und deshalb eine Abschiebung nur für zulässig erachtet, wenn die Betroffenen in Bulgarien während einer angemessenen "Anlaufzeit" eine als Meldeadresse geeignete Unterkunft zur Verfügung haben und auf eine solche Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können (Saarländisches OVG, Urteil vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -, juris Rn. 28), bestätigt dies im Ergebnis die Auffassung des Senats.

  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17

    Anerkannter Schutzberechtigter; Abschiebungsverbot Bulgarien; Herbeiführung der

    Der Senat hat die Berufung der Beklagten dagegen zugelassen und im Dezember 2016 das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Aufhebung der im Bescheid der Beklagten vom 23.3.2016 enthaltenen Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig begehrte.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -) In der Begründung heißt es dazu unter anderem, diese Entscheidung der Beklagten finde ihre Grundlage in § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG, der die in dem Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG normierte Verfassungsvorgabe aufgreife, wonach sich ein Ausländer, der "aus" einem sicheren Drittstaat, insbesondere aus einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 26a Abs. 2 AsylG), eingereist ist, nicht auf den Art. 16a Abs. 1 GG berufen und daher nicht als Asylberechtigter anerkannt werden könne.

    Das Rechtsmittel der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.6.2016 - 3 K 550/16 richtet sich, nachdem das Urteil des Senats vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 - hinsichtlich der Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig mangels Rechtsmitteleinlegung dagegen in Teilrechtskraft erwachsen ist, noch gegen die teilweise Aufhebung des Bescheids der Beklagten (Bundesamt) vom 23.3.2016 durch das Verwaltungsgericht, soweit der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien zur Ausreise aufgefordert worden ist (Ziffer 2) und ihm gegenüber für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ausgesprochen wurde (Ziffer 3).

  • VG Schwerin, 18.06.2018 - 3 A 3589/17

    Kein Abschiebungsverbot für anerkannt international Schutzberechtigte bezüglich

    Insoweit wird auf das Urteil des OVG Saarland vom 13. Dezember 2016 Bezug genommen (Az.: 2 A 260/16, zit. nach Juris).

    Eine Sachprüfung hinsichtlich des Bestehens eines internationalen Schutzanspruchs (§§ 3, 4 AsylG) soll daher nach dem Konzept der §§ 26a Abs. 1 AsylG, 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG, abgesehen von den hier erkennbar nicht vorliegenden und auch nicht geltend gemachten Tatbeständen im Sinne des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG oder den Vorgaben des § 71a AsylG für wegen wesentlicher nachträglicher Änderungen beachtliche Zweitanträge, nach dem eindeutigen Willen des nationalen Gesetzgebers nicht erfolgen." (OVG Saarland, Urt. v. 13.12.2016 - 2 A 260/16).

    Diese Einschätzung wird von anderen Verwaltungsgerichten geteilt (vgl. etwa OVG Saarland, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 2 A 260/16 -, juris Rn. 26 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2016 - 3 L 94/16 -, juris Rn. 3 ff., 18; VG Cottbus, Beschluss vom 10. März 2017 - VG 5 L 673/16.A -, juris Rn. 9 ff.; VG C-Stadt, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 44 ff. - jeweils m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2018 - 10 LB 83/17
    Die Frage, ob eine Unterkunft und die übrige materielle Grundausstattung vorhanden sind, ist im Rahmen der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG als zielstaats bezogen es Abschiebungshindernis von der Beklagten zu prüfen (Saarländisches OVG, Urteil vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 - , juris Rn. 28; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Be­ schluss vom 07.09.2017 - 13 ME 157/17 - , juris Rn. 8 und 10, und Beschluss vom 20.06.2017 - 13 PA 104/17 - , juris Rn. 16).

    Soweit das Saarländische Oberverwal­ tungsgericht ebenfalls erhebliche Probleme bei der Unterkunftssuche sieht und deshalb eine Abschiebung nur für zulässig erachtet, wenn die Betroffenen in Bulgarien während einer ange­ messenen "Anlaufzeit" eine als Meldeadresse geeignete Unterkunft zur Verfügung haben und auf eine solche Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können (Saarländisches OVG, Urteil vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 - , juris Rn. 28), bestätigt dies im Ergebnis die Auffassung des Senats.

  • VG Saarlouis, 09.07.2019 - 5 L 773/19

    Eilrechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung bezüglich Griechenland;

    Daher rechtfertigt nicht bereits jeder Verstoß des für die Durchführung der Verfahren zuständigen (Mitglied-) Staats gegen einzelne Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien die Annahme generell durchgreifender "systemischer Mängel" mit der Folge, dass der (Mitglied-) Staat zumindest im Ergebnis letztlich von seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entbunden wäre.(so OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 86/16 - und vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -, jew. juris) Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK durch die Bedingungen, die einen Asylbewerber im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in dem zuständigen (Mitglied-)Staat treffen, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte folgende Maßstäbe aufgestellt:.

    Die zumindest in der Anfangszeit nach der Rückkehr bestehende Gefahr der Obdachlosigkeit sowie die daran anknüpfende Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, ist zwar ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn das Bundesamt durch individuelle Zusicherungen des Zielstaates der Rückführung sichergestellt hat, dass dem anerkannten Schutzberechtigten in diesem Staat eine Unterkunft für einen angemessenen Zeitraum gestellt wird (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -, Rn. 28 und 32, juris).

  • OVG Saarland, 12.03.2018 - 2 A 69/18

    Rückführung anerkannt Schutzberechtigter nach Ungarn (Drittstaatenklausel)

    Nach dem § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag in Deutschland (grundsätzlich) als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, zu denen das zum 1.5.2004 beigetretene Ungarn gehört, dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.(vgl. zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen in dem Zusammenhang bei einem Mitgliedstaat aufgrund seines Umgangs mit Flüchtlingen die aus der Mitgliedschaft herzuleitende Eigenschaft eines sicheren Drittstaats im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht (mehr) zuerkannt werden kann beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteile vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -, AuAS 2017, 36, und vom 10.1.2017 - 2 A 330/16 -, SKZ 232, Leitsatz Nr. 52) Das ist hier geschehen.
  • VG Karlsruhe, 30.10.2018 - A 13 K 804/16

    Asylrecht; Unzulässigkeitsentscheidung; Gefahr einer unmenschlichen oder

    Für die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene im Falle einer Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.12.2016 - 2 A 260/16).

    Denn ungeachtet dessen, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse für international Schutzberechtigte in Bulgarien darstellen, hat der Kläger als anerkannter Schutzberechtigter keinen Anspruch auf die erneute Zuerkennung internationalen Schutzes durch die Beklagte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, juris, Rn. 28 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A. -, juris, Rn. 40 f. und Beschluss vom 10.11.2016 - 11 A 548/16.A -, juris, Rn. 8; OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -, juris, Rn. 22 ff.).

  • VG Berlin, 12.07.2017 - 23 L 503.17

    Asylrecht von in Bulgarien anerkannten Flüchtlingen; Eilantrag gegen Abschiebung

    Diese Einschätzung wird von anderen Verwaltungsgerichten geteilt (vgl. etwa OVG Saarland, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 2 A 260/16 -, juris Rn. 26 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2016 - 3 L 94/16 -, juris Rn. 3 ff., 18; VG Cottbus, Beschluss vom 10. März 2017 - VG 5 L 673/16.A -, juris Rn. 9 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 44 ff. - jeweils m.w.N.).
  • VG Göttingen, 11.12.2017 - 3 A 186/17

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Anerkannte Schutzberechtigte;

    Die zumindest in der Anfangszeit nach der Rückkehr bestehende Gefahr der Obdachlosigkeit sowie die daran anknüpfende Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, ist zwar ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn die Beklagte sichergestellt hat - zum Beispiel durch individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden -, dass dem Kläger eine Unterkunft in Bulgarien für einen angemessenen Zeitraum gestellt wird (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -, Rn. 28 und 32, juris).
  • OVG Thüringen, 21.12.2018 - 3 KO 337/17

    Abschiebungsschutz für eine Familie nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

    Es müssen, wie der EGMR (für die Abschiebung von Familien und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren) ausgeführt hat, "hinreichend detaillierte und verlässliche Informationen betreffend die konkrete Einrichtung, die materiellen Aufnahmebedingungen und die Wahrung der Familieneinheit" geliefert werden; die Unterbringungsbedingungen müssen also konkret dargestellt sein (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 2 A 260/16 - juris, Rdn. 28 und 32).
  • VG Magdeburg, 13.02.2019 - 8 A 156/19

    Asylrecht; Griechenland § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG

  • VG Kassel, 03.09.2018 - 2 L 2184/18

    Eilrechtsschutzgewährung bei fehlerhafter Fristsetzung in sog.

  • VG Schwerin, 02.04.2019 - 3 A 3644/17

    Asylrecht: Abschiebung nach Bulgarien; Maßstab bei der Rückführung eines

  • VG Magdeburg, 03.01.2018 - 1 B 651/17

    Asylrecht: Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO

  • VG Magdeburg, 26.04.2018 - 8 A 101/18

    Abschiebungsverbot für international Schutzberechtigten nach Griechenland

  • VG Magdeburg, 16.04.2018 - 8 B 91/18

    Eilantrag gegen Abschiebungsandrohung nach Griechenland wegen dort verliehenen

  • VG Minden, 13.03.2017 - 11 L 410/17
  • VG Saarlouis, 15.11.2021 - 5 L 1333/21

    Afghanistan: Dublin Italien: Kein Abschiebungsverbot ledigen, jungen Mann,

  • VG Saarlouis, 15.11.2021 - 5 L 1276/21

    Afghanistan: Dublin Italien: Kein Abschiebungsverbot für anerkannten, ledigen,

  • VG Saarlouis, 15.11.2021 - 5 L 1278/21

    Afghanistan: Dublin Italien: Kein Abschiebungsverbot für Familie mit kleinen

  • VG Lüneburg, 10.07.2019 - 8 A 6/18

    Arbeitsmarkt; Sozialhilfe; Wohnraum

  • VG Karlsruhe, 25.06.2019 - A 13 K 6939/18

    Rechtmäßigkeit der asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung - Abschiebung nach

  • VG Saarlouis, 28.04.2023 - 5 L 560/23

    Syrien: Dublin Italien; Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 80 Abs. 5

  • VG Magdeburg, 06.02.2019 - 8 A 42/19

    Abschiebungsverbot für in Bulgarien anerkannte Schutzberechtigte.

  • VG Berlin, 27.02.2017 - 23 L 112.17

    Dublin-Verfahren; Vorläufiger Rechtsschutz gegen Überstellung nach Bulgarien

  • VG Saarlouis, 29.10.2020 - 5 L 762/20

    Einzelfall der Erforderlichkeit einer konkret-individuellen Zusicherung bei einer

  • VG Saarlouis, 14.02.2020 - 5 L 2012/19

    (Anwendungsbereich von VwGO § 80 Abs 5 S 4; Erforderlichkeit einer

  • VG Magdeburg, 13.11.2019 - 9 A 281/18
  • VG Berlin, 17.02.2017 - 23 L 1629.16

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung wegen menschenunwürdiger Behandlung;

  • VG Saarlouis, 29.08.2023 - 5 L 1208/23

    Syrien: Dublin Italien: keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der

  • VG Saarlouis, 13.07.2021 - 5 L 628/21

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Rumänien

  • VG Saarlouis, 17.02.2023 - 5 L 1597/22

    Syrien: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien

  • VG Köln, 28.04.2020 - 11 K 1708/20
  • VG Saarlouis, 29.12.2021 - 5 L1519/21

    Irak: Dublin Rumänien: Keine systemischen Mängel für Rückkehrende bei schon dort

  • OVG Sachsen, 07.11.2017 - 2 A 693/16

    Beihilfe, Abrechnungsweise bei Kassenwechsel, Gebührenquotelung

  • VG Berlin, 14.01.2019 - 28 L 619.18

    Abschiebung eines Asylsuchenden nach Bulgarien; Abschiebungsverbot wegen der

  • VG Saarlouis, 27.09.2018 - 5 L 1089/18

    Systemische Mängel im Asylverfahren Italiens

  • VG München, 30.01.2017 - M 25 S 16.50987

    Erfolgloser Eilantrag gegen Dublin-Bescheid

  • VG Saarlouis, 07.09.2021 - 5 K 261/21

    Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts

  • VG Saarlouis, 23.08.2019 - 5 K 334/18
  • VG Lüneburg, 22.03.2019 - 8 A 123/18

    Arbeitsmarkt; Obdach; Sozialhilfe; Sozialwohnungen

  • VG Saarlouis, 03.09.2018 - 5 L 1057/18

    Asylrecht: Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in der Slowakei

  • VG Magdeburg, 04.04.2018 - 1 B 150/18
  • VG München, 30.01.2017 - M 25 S 16.51216

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in

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