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   OVG Saarland, 22.08.2017 - 2 A 262/17   

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OVG Saarland, 22.08.2017 - 2 A 262/17 (https://dejure.org/2017,31406)
OVG Saarland, Entscheidung vom 22.08.2017 - 2 A 262/17 (https://dejure.org/2017,31406)
OVG Saarland, Entscheidung vom 22. August 2017 - 2 A 262/17 (https://dejure.org/2017,31406)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylG § 3; AsylG § 4; RL 2011/95/EU Art. 9 Abs. 2e
    FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT; KRIEGSDIENSTVERWEIGERUNG; SYRIEN; WEHRDIENST

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Flüchtlingsrecht wegen Kriegsdienstverweigerung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (22)

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2017 - 2 LB 91/17

    Beantragung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen syrischen

    Auszug aus OVG Saarland, 22.08.2017 - 2 A 262/17
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich die beiden Statusvarianten des "internationalen Schutzes" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegenseitig insoweit ergänzen, als der Flüchtlingsstatus individuelle Verfolgung, der subsidiäre Schutzstatus hingegen andere drohende ernsthafte Schäden zur Voraussetzung hat, wie sie zum Beispiel aus einer Bürgerkriegssituation resultieren können, der Schutz nach § 4 AsylG flüchtlingsrechtlich aber nicht als geringwertige Schutzstufe gegenüber einer "Teilmenge" von Personen mit Flüchtlingsstatus ausgeprägt ist, sondern gleichrangig neben dem Flüchtlingsstatus steht.(vgl. dazu insbesondere OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris) Differenzierungen ergeben sich erst auf der Ebene des daran anknüpfenden nationalen Aufenthaltsrechts.

    In diesen Entscheidungen werden das zuvor erwähnte beachtliche Interesse des syrischen Regimes an einer Truppenverstärkung und die schon immer praktizierte Einbindung auch oppositioneller Gruppen in die syrische Armee sowie der Umstand, dass sich die Betreffenden durch Flucht aus einer regierungsfeindlichen Zone dem Konflikt und damit der Einnahme durch den Regierungsgegner gerade entzogen haben, nicht ausreichend in die Bewertung aufgenommen.(vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit dem Bericht UNHCR Nr. 4/2017) Auch weist der im Urteil des VGH Mannheim enthaltene Hinweis auf "Willkür", extralegale Tötungen und Folterungen und Verschwindenlassen von Personen jeder Herkunft ungeachtet des konkreten Hintergrundes gerade auf das Fehlen eines Verfolgungsgrundes hin und eine besondere Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen kann angesichts des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates die Gerichtetheit der drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund nicht zu indizieren.

    Deshalb drohe auch geflohenen Wehrdienstpflichtigen oder Reservisten, die eine Einberufung erhalten haben oder denen eine solche konkret bevorstand, ebenfalls keine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.(vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit dem Bericht UNHCR Nr. 4/2017).

    Danach sei die Flüchtlingseigenschaft wegen Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt, wenn sich der Verweigerer darauf berufe, dass er sich einem militärischen Einsatz entzogen habe, der von der Völkergemeinschaft als den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend angesehen werde.(vgl. Marx, "Kriegsdienstverweigerung im Flüchtlingsrecht", bei www.connection-ev.org/article-1972 ) Die dafür geltenden engen Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor.(vgl. auch hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -) Dabei ist zwar nicht umstrittenen, dass sich die verschiedenen, teilweise durch Interessen von außen gesteuerten Konfliktparteien des Bürgerkriegs in Syrien(vgl. dazu Gerlach, "Was geschieht in Syrien", Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte, 8/2016, Seiten 6 ff.) zum Teil schwerer Verletzungen des Völkerrechts schuldig gemacht haben.(vgl. hierzu etwa UN-Menschenrechtsrat (United Nations Human Rights Council, kurz: UNHRC ) vom 10.3.2017 Human rights abuses and international humanitarian law violations in the Syrian Arab Republic, 21 July 2016 - 28 February 2017; siehe dazu beispielsweise auch BGH, Beschluss vom 11.8.2016 - AK 43/16 -, NStZ-RR 2016, 354, zu einem als Kriegsverbrechen eingestuften bewaffneten Angriff von Anhängern der Terrormiliz Jabhat al-Nusra in Syrien auf ein Mitglied des zivilen Hilfspersonals sowie auf Gerätschaften der friedenserhaltenden Mission der Vereinten Nationen auf den Golanhöhen (United Nations Disengagement Oberserver Force - UNDOF) sowie zur Entführung und Gefangenhaltung eines Mitglieds dieser Mission mit dem Zweck der Lösegelderpressung) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem der nationalen Regelung zugrunde liegenden Art. 9 Abs. 2e der RL 2011/95/EU(vgl. EuGH, Urteil vom 26.2.2015 - C-472/13 -, NVwZ 2015, 575) ist es indes nicht ausreichend, dass das "Militär", in diesem Fall die Streitkräfte des syrischen Regimes, als solches (allgemein) Verbrechen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG begeht.

    Vielmehr muss der sich auf die Vorschrift berufende Flüchtling konkret nachweisen, dass gerade seine Militäreinheit Einsätze unter Umständen durchgeführt hat oder durchführen wird, die unter diese Vorschrift fallen und dass er sich konkret unmittelbarer an solchen Handlungen beteiligen müsste.(vgl. auch dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit der die Wehrpflichtproblematik anders beurteilenden Rechtsprechung des VGH München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, Asylmagazin 2017, 108, des VGH Mannheim, Urteil vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 - und des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16, beide bei juris) Davon kann bei dem Kläger des vorliegenden Verfahrens, der 2000 bis 2002 Wehrdienst geleistet und keine erneute Einberufung als Reservist erhalten hat, nicht ausgegangen werden.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2016 - 1 A 10922/16

    Keine generelle Flüchtlingseigenschaft für Syrer

    Auszug aus OVG Saarland, 22.08.2017 - 2 A 262/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats,(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei juris, inzwischen ebenso Urteile beispielsweise vom 11.3.2017 - 2 A 215/17 -, und vom 19.3.2017 - 2 A 177/17 und 2 A 221/17 -) die insoweit mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer deutscher Obergerichte übereinstimmt, droht Personen aus Syrien nicht bereits wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 5.4.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade dem Kläger von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG).(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien möglicherweise illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es aber keine stichhaltigen Erkenntnisse.

    Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern wegen des Krieges und damit aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 10.11.2016 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 -, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insoweit Rn 29, alle bei juris) Selbst wenn unterstellt würde, dass Personen, die illegal aus Syrien ausgereist sind, sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten und dort um internationalen Schutz nachgesucht haben, seitens der syrischen Behörden verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht "wegen" eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahllos routinemäßiger Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten, mit dem möglicherweise einen Verdacht begründende Hinweise erst gewonnen werden sollen.

    Soweit der Kläger im Berufungsverfahren nun erstmals eine Gefährdung auch wegen "Wehrdienstverweigerung" geltend gemacht hat, rechtfertigt allein sein Lebensalter nicht die Annahme einer ihm im derzeit hypothetischen Rückkehrfall drohenden politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.(ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, InfAuslR 2017, 80 und AuAS 2017, 35, jeweils nur Leitsatz) Eine solche Wehrdienstentziehung könnte der bei der Ausreise aus Syrien 32 Jahre alte Kläger, der bereits 2000 bis 2002 Wehrdienst geleistet hatte, begangen haben, weil er das Land ohne eine für alle männlichen Wehrpflichtigen im Alter von 18 bis 42 Jahren erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen hat.(vgl. dazu die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 -, VGH München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, Asylmagazin 2017, 108, wonach nach den Erkenntnissen des Orient-Instituts die syrische Regierung bereits im März 2012 beschlossen hat, dass die Ausreise für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 42 Jahren untersagt beziehungsweise nur nach einer zuvor erteilten Genehmigung gestattet sei, auch wenn diese bereits den Wehrdienst abgeleistet hätten).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2017 - A 11 S 511/17

    Asyl; Syrien; Verfolgungsgefahr bei Wehrdienstentziehung; Erster Asylstaat

    Auszug aus OVG Saarland, 22.08.2017 - 2 A 262/17
    Sie beruhen auf einer abweichenden Beurteilung der auch vom Senat ausgewerteten Dokumente.(vgl. in dem Zusammenhang BVerwG, Beschlüsse vom 24.4.2017 - 1 B 22.17 und 1 B 70.17 -, bei juris) Das gilt insbesondere für das Urteil des VGH Mannheim vom 14.6.2017,(vgl. VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 - A 11 A 562/17 -, beide bei juris) aber auch für die einen Reservisten betreffende Entscheidung des Hessischen VGH vom 6.6.2017,(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, bei juris) in der als zusätzliches Kriterium für eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Rückkehrgefährdung die Herkunft des dortigen Klägers aus einer "vermeintlich regierungsfeindlichen Zone", im konkreten Fall aus Daraa angeführt wird, weswegen ihm eine oppositionelle Einstellung unterstellt werde.

    Vielmehr muss der sich auf die Vorschrift berufende Flüchtling konkret nachweisen, dass gerade seine Militäreinheit Einsätze unter Umständen durchgeführt hat oder durchführen wird, die unter diese Vorschrift fallen und dass er sich konkret unmittelbarer an solchen Handlungen beteiligen müsste.(vgl. auch dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit der die Wehrpflichtproblematik anders beurteilenden Rechtsprechung des VGH München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, Asylmagazin 2017, 108, des VGH Mannheim, Urteil vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 - und des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16, beide bei juris) Davon kann bei dem Kläger des vorliegenden Verfahrens, der 2000 bis 2002 Wehrdienst geleistet und keine erneute Einberufung als Reservist erhalten hat, nicht ausgegangen werden.

    Soweit die Sachverhaltsbeurteilung des Senats in den erwähnten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg(vgl. VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, dort Rn 71) schon im Ansatz als spekulativ bezeichnet wird, bleibt festzuhalten, dass es keine Erkenntnisse über eine entsprechende Einordnung und Behandlung von Rückkehrern speziell aus Westeuropa gibt.

  • VGH Hessen, 06.06.2017 - 3 A 3040/16

    Flüchtlingsanerkennung für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge

    Auszug aus OVG Saarland, 22.08.2017 - 2 A 262/17
    Sie beruhen auf einer abweichenden Beurteilung der auch vom Senat ausgewerteten Dokumente.(vgl. in dem Zusammenhang BVerwG, Beschlüsse vom 24.4.2017 - 1 B 22.17 und 1 B 70.17 -, bei juris) Das gilt insbesondere für das Urteil des VGH Mannheim vom 14.6.2017,(vgl. VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 - A 11 A 562/17 -, beide bei juris) aber auch für die einen Reservisten betreffende Entscheidung des Hessischen VGH vom 6.6.2017,(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, bei juris) in der als zusätzliches Kriterium für eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Rückkehrgefährdung die Herkunft des dortigen Klägers aus einer "vermeintlich regierungsfeindlichen Zone", im konkreten Fall aus Daraa angeführt wird, weswegen ihm eine oppositionelle Einstellung unterstellt werde.

    Vielmehr muss der sich auf die Vorschrift berufende Flüchtling konkret nachweisen, dass gerade seine Militäreinheit Einsätze unter Umständen durchgeführt hat oder durchführen wird, die unter diese Vorschrift fallen und dass er sich konkret unmittelbarer an solchen Handlungen beteiligen müsste.(vgl. auch dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit der die Wehrpflichtproblematik anders beurteilenden Rechtsprechung des VGH München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, Asylmagazin 2017, 108, des VGH Mannheim, Urteil vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 - und des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16, beide bei juris) Davon kann bei dem Kläger des vorliegenden Verfahrens, der 2000 bis 2002 Wehrdienst geleistet und keine erneute Einberufung als Reservist erhalten hat, nicht ausgegangen werden.

    Das gilt auch für die im genannten Urteil des Hessischen VGH(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, Rn 96, "Verfolgungskapazitäten") unter dem Aspekt personeller Ressourcen für eine Verfolgung in Syrien angestellten Betrachtungen, in welcher Gruppenstärke oder Reihenfolge eine Rückkehr nach Syrien - irgendwann - erfolgen könnte.

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30372

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

    Auszug aus OVG Saarland, 22.08.2017 - 2 A 262/17
    Soweit der Kläger im Berufungsverfahren nun erstmals eine Gefährdung auch wegen "Wehrdienstverweigerung" geltend gemacht hat, rechtfertigt allein sein Lebensalter nicht die Annahme einer ihm im derzeit hypothetischen Rückkehrfall drohenden politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.(ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, InfAuslR 2017, 80 und AuAS 2017, 35, jeweils nur Leitsatz) Eine solche Wehrdienstentziehung könnte der bei der Ausreise aus Syrien 32 Jahre alte Kläger, der bereits 2000 bis 2002 Wehrdienst geleistet hatte, begangen haben, weil er das Land ohne eine für alle männlichen Wehrpflichtigen im Alter von 18 bis 42 Jahren erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen hat.(vgl. dazu die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 -, VGH München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, Asylmagazin 2017, 108, wonach nach den Erkenntnissen des Orient-Instituts die syrische Regierung bereits im März 2012 beschlossen hat, dass die Ausreise für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 42 Jahren untersagt beziehungsweise nur nach einer zuvor erteilten Genehmigung gestattet sei, auch wenn diese bereits den Wehrdienst abgeleistet hätten).

    Darauf lässt auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2015 schließen, nach dem zwar einige der Verhafteten zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen, andere jedoch lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt wurden.(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28.3.2015, Seite 4) Dem syrischen Staat ist auch insoweit bekannt, dass die Flucht aus Syrien und damit auch die Flucht vor der Einberufung durch die Armee in aller Regel nicht durch eine politische Gegnerschaft zum syrischen Staat, sondern vor allem durch Angst vor dem Krieg motiviert war.(anders, insoweit nicht überzeugend etwa VGH München, Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insbes. Rn 86, 89, bei juris, zu einem Reservisten, bei dem allerdings bereits vor der Ausreise ein konkreter "Rekrutierungsversuch" in seiner Wohnung unternommen worden war, sowie Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - zu einem 31jährigen Reservisten; dagegen Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30371 -, zu einem 19jährigen Syrer aus Damaskus, im Wesentlichen unter Verweis auf dessen Freistellung nach der Regelung für den "einzigen Sohn" und der Beachtung auch in Kriegszeiten) Im Übrigen wurde der Kläger als Reservist nach eigenen Angaben vor der Ausreise ungeachtet seiner Herkunft aus Daraa wiederholt an Kontrollpunkten in Syrien befragt, ohne dass diese Kontrollen irgendwelche Schwierigkeiten für ihn mit sich gebracht hätten.

    Vielmehr muss der sich auf die Vorschrift berufende Flüchtling konkret nachweisen, dass gerade seine Militäreinheit Einsätze unter Umständen durchgeführt hat oder durchführen wird, die unter diese Vorschrift fallen und dass er sich konkret unmittelbarer an solchen Handlungen beteiligen müsste.(vgl. auch dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit der die Wehrpflichtproblematik anders beurteilenden Rechtsprechung des VGH München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, Asylmagazin 2017, 108, des VGH Mannheim, Urteil vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 - und des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16, beide bei juris) Davon kann bei dem Kläger des vorliegenden Verfahrens, der 2000 bis 2002 Wehrdienst geleistet und keine erneute Einberufung als Reservist erhalten hat, nicht ausgegangen werden.

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2016 - 3 LB 17/16

    Schutzstatus syrischer Flüchtlinge

    Auszug aus OVG Saarland, 22.08.2017 - 2 A 262/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats,(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei juris, inzwischen ebenso Urteile beispielsweise vom 11.3.2017 - 2 A 215/17 -, und vom 19.3.2017 - 2 A 177/17 und 2 A 221/17 -) die insoweit mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer deutscher Obergerichte übereinstimmt, droht Personen aus Syrien nicht bereits wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 5.4.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern wegen des Krieges und damit aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 10.11.2016 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 -, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insoweit Rn 29, alle bei juris) Selbst wenn unterstellt würde, dass Personen, die illegal aus Syrien ausgereist sind, sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten und dort um internationalen Schutz nachgesucht haben, seitens der syrischen Behörden verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht "wegen" eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahllos routinemäßiger Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten, mit dem möglicherweise einen Verdacht begründende Hinweise erst gewonnen werden sollen.

    Soweit der Kläger im Berufungsverfahren nun erstmals eine Gefährdung auch wegen "Wehrdienstverweigerung" geltend gemacht hat, rechtfertigt allein sein Lebensalter nicht die Annahme einer ihm im derzeit hypothetischen Rückkehrfall drohenden politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.(ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, InfAuslR 2017, 80 und AuAS 2017, 35, jeweils nur Leitsatz) Eine solche Wehrdienstentziehung könnte der bei der Ausreise aus Syrien 32 Jahre alte Kläger, der bereits 2000 bis 2002 Wehrdienst geleistet hatte, begangen haben, weil er das Land ohne eine für alle männlichen Wehrpflichtigen im Alter von 18 bis 42 Jahren erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen hat.(vgl. dazu die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 -, VGH München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, Asylmagazin 2017, 108, wonach nach den Erkenntnissen des Orient-Instituts die syrische Regierung bereits im März 2012 beschlossen hat, dass die Ausreise für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 42 Jahren untersagt beziehungsweise nur nach einer zuvor erteilten Genehmigung gestattet sei, auch wenn diese bereits den Wehrdienst abgeleistet hätten).

  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 22.17

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale

    Auszug aus OVG Saarland, 22.08.2017 - 2 A 262/17
    Was allgemein eine Heranziehung zum Wehrdienst angeht, fehlt es aber an Anhaltspunkten für eine Auswahl anhand der in § 3 AsylG genannten Kriterien; vielmehr rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle Männer unabhängig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund.(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28.3.2015, Seite 2) Das Bundesverwaltungsgericht hat unlängst zu Syrien seine Rechtsprechung noch einmal ausdrücklich bestätigt, wonach die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfenden Sanktionen auch bei totalitären Staaten nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen, wenn sie den Betroffenen zusätzlich wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 - 1 B 22.17 -, Rn 10, m.w.N.) Ebenso gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass gerade dem Kläger wegen einer - hier immer unterstellt - Wehrdienstentziehung in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an seine politische Überzeugung anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich - ein sogenannter Politmalus(vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.4.2009 - 2 BvR 78/08 -, juris) - drohen würde, zumal keine Gesichtspunkte dafür erkennbar sind, weshalb der Kläger in Zusammenhang mit einem Engagement bei einer im syrischen Bürgerkrieg kämpfenden oppositionellen Organisation gebracht werden könnte.

    Sie beruhen auf einer abweichenden Beurteilung der auch vom Senat ausgewerteten Dokumente.(vgl. in dem Zusammenhang BVerwG, Beschlüsse vom 24.4.2017 - 1 B 22.17 und 1 B 70.17 -, bei juris) Das gilt insbesondere für das Urteil des VGH Mannheim vom 14.6.2017,(vgl. VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 - A 11 A 562/17 -, beide bei juris) aber auch für die einen Reservisten betreffende Entscheidung des Hessischen VGH vom 6.6.2017,(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, bei juris) in der als zusätzliches Kriterium für eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Rückkehrgefährdung die Herkunft des dortigen Klägers aus einer "vermeintlich regierungsfeindlichen Zone", im konkreten Fall aus Daraa angeführt wird, weswegen ihm eine oppositionelle Einstellung unterstellt werde.

  • VGH Bayern, 14.02.2017 - 21 B 16.31001

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für wehrpflichtigen Syrer

    Auszug aus OVG Saarland, 22.08.2017 - 2 A 262/17
    Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern wegen des Krieges und damit aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 10.11.2016 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 -, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insoweit Rn 29, alle bei juris) Selbst wenn unterstellt würde, dass Personen, die illegal aus Syrien ausgereist sind, sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten und dort um internationalen Schutz nachgesucht haben, seitens der syrischen Behörden verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht "wegen" eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahllos routinemäßiger Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten, mit dem möglicherweise einen Verdacht begründende Hinweise erst gewonnen werden sollen.

    Darauf lässt auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2015 schließen, nach dem zwar einige der Verhafteten zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen, andere jedoch lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt wurden.(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28.3.2015, Seite 4) Dem syrischen Staat ist auch insoweit bekannt, dass die Flucht aus Syrien und damit auch die Flucht vor der Einberufung durch die Armee in aller Regel nicht durch eine politische Gegnerschaft zum syrischen Staat, sondern vor allem durch Angst vor dem Krieg motiviert war.(anders, insoweit nicht überzeugend etwa VGH München, Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insbes. Rn 86, 89, bei juris, zu einem Reservisten, bei dem allerdings bereits vor der Ausreise ein konkreter "Rekrutierungsversuch" in seiner Wohnung unternommen worden war, sowie Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - zu einem 31jährigen Reservisten; dagegen Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30371 -, zu einem 19jährigen Syrer aus Damaskus, im Wesentlichen unter Verweis auf dessen Freistellung nach der Regelung für den "einzigen Sohn" und der Beachtung auch in Kriegszeiten) Im Übrigen wurde der Kläger als Reservist nach eigenen Angaben vor der Ausreise ungeachtet seiner Herkunft aus Daraa wiederholt an Kontrollpunkten in Syrien befragt, ohne dass diese Kontrollen irgendwelche Schwierigkeiten für ihn mit sich gebracht hätten.

  • OVG Saarland, 07.02.2017 - 2 A 515/16

    Keine generelle Flüchtlingsanerkennung für Syrer

    Auszug aus OVG Saarland, 22.08.2017 - 2 A 262/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats,(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei juris, inzwischen ebenso Urteile beispielsweise vom 11.3.2017 - 2 A 215/17 -, und vom 19.3.2017 - 2 A 177/17 und 2 A 221/17 -) die insoweit mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer deutscher Obergerichte übereinstimmt, droht Personen aus Syrien nicht bereits wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 5.4.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten und der verwerteten Erkenntnisquellen auf das erwähnte Grundsatzurteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 - zu einem vergleichbar gelagerten Fall, auf das der Prozessbevollmächtigte hingewiesen worden ist, Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30371

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

    Auszug aus OVG Saarland, 22.08.2017 - 2 A 262/17
    Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern wegen des Krieges und damit aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 10.11.2016 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 -, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insoweit Rn 29, alle bei juris) Selbst wenn unterstellt würde, dass Personen, die illegal aus Syrien ausgereist sind, sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten und dort um internationalen Schutz nachgesucht haben, seitens der syrischen Behörden verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht "wegen" eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahllos routinemäßiger Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten, mit dem möglicherweise einen Verdacht begründende Hinweise erst gewonnen werden sollen.

    Darauf lässt auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2015 schließen, nach dem zwar einige der Verhafteten zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen, andere jedoch lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt wurden.(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28.3.2015, Seite 4) Dem syrischen Staat ist auch insoweit bekannt, dass die Flucht aus Syrien und damit auch die Flucht vor der Einberufung durch die Armee in aller Regel nicht durch eine politische Gegnerschaft zum syrischen Staat, sondern vor allem durch Angst vor dem Krieg motiviert war.(anders, insoweit nicht überzeugend etwa VGH München, Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insbes. Rn 86, 89, bei juris, zu einem Reservisten, bei dem allerdings bereits vor der Ausreise ein konkreter "Rekrutierungsversuch" in seiner Wohnung unternommen worden war, sowie Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - zu einem 31jährigen Reservisten; dagegen Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30371 -, zu einem 19jährigen Syrer aus Damaskus, im Wesentlichen unter Verweis auf dessen Freistellung nach der Regelung für den "einzigen Sohn" und der Beachtung auch in Kriegszeiten) Im Übrigen wurde der Kläger als Reservist nach eigenen Angaben vor der Ausreise ungeachtet seiner Herkunft aus Daraa wiederholt an Kontrollpunkten in Syrien befragt, ohne dass diese Kontrollen irgendwelche Schwierigkeiten für ihn mit sich gebracht hätten.

  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2017 - 14 A 2316/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - 14 A 1852/16

    Politische Verfolgung von nach Syrien zurückkehrenden syrischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer im wehrdienstfähigen Alter

  • BGH, 11.08.2016 - AK 43/16

    Dringender Tatverdacht wegen eines Kriegsverbrechens gegen humanitäre Operationen

  • BVerfG, 29.04.2009 - 2 BvR 78/08

    Verletzung des Willkürverbotes (Art 3 Abs 1 GG) im Asylverfahren

  • VG Düsseldorf, 28.06.2017 - 5 K 7221/16
  • OVG Saarland, 19.03.2017 - 2 A 177/17

    Syrien: Keine Verfolgung wegen illegaler Ausreise oder Stellung eines Asylantrags

  • OVG Saarland, 11.03.2017 - 2 A 215/17

    Flüchtlingsanerkennung (Syrien); keine beachtlichen Nachfluchtgründe

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30338

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2017 - 3 B 12.17

    Flüchtlingsschutzverfahren Syrien; illegale Ausreise; Asylantrag; Aufenthalt im

    Vielmehr wird die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne besondere zusätzliche Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhende Merkmale bei unverfolgt ausgereisten Syrern in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ganz überwiegend abgelehnt (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 22. August 2017 - 2 A 262/17 - juris Rn. 23; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 - juris Rn. 42; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris Rn. 43; OVG Münster, Urteile vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rn. 30 ff. und vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - juris Rn. 29 ff. [dazu: BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 1 B 98/17 - juris]; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. März 2017 - 3 L 249/16 - juris Rn. 11; VGH München, Urteil vom 21. März 2017 - 21 B 16.31013 - juris Rn. 19; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris Rn 42 ff. [dazu: BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22/17 - juris]; OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 - juris Rn. 37) und allein noch vom VGH Kassel als offen angesehen (Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A - juris Rn. 48).

    Diese Erkenntnismittel lagen jedenfalls überwiegend auch den anderen Berufungsgerichten vor, die teilweise unter Aufgabe ihrer früheren Rechtsprechung die vorgenannte Feststellung nicht treffen konnten (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 22. August 2017 - 2 A 262/17 - juris Rn. 23; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 - juris Rn. 42; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris Rn. 43; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rn. 30 ff. und Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - juris Rn. 28 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. März 2017 - 3 L 249/16 - juris Rn. 11; VGH München, Urteil vom 21. März 2017 - 21 B 16.31013 - juris Rn. 19; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris Rn 42 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 - juris Rn. 37).

  • BVerfG, 05.12.2018 - 2 BvR 2257/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für

    Erst nach dem hier entscheidenden Zeitpunkt im Juni 2016 gab es zu dieser Frage - divergierende - Entscheidungen der Obergerichte (die Flüchtlingseigenschaft bejahend BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 - VGH BW, Urteil vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 - Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A - die Flüchtlingseigenschaft verneinend etwa OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - und Beschluss vom 12. September 2017 - 2 LB 750/17 - OVG Saarland, Urteile vom 18. Mai 2017 - 2 A 176/17 - und vom 22. August 2017 - 2 A 262/17 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16.OVG - alle juris).
  • OVG Sachsen, 07.02.2018 - 5 A 1245/17

    Syrische Asylbewerber; Flüchtlingseigenschaft; illegale Ausreise aus Syrien;

    Diese Umstände allein rechtfertigen nicht die begründete Furcht, dass syrische staatliche Stellen einen Asylbewerber bei der Rückkehr nach Syrien als Oppositionellen betrachten und ihn wegen einer ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgen (so auch OVG Schl.-H., Urt. v. 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -, juris Rn. 40; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 40 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -, juris Rn. 21 ff., und v. 22. August 2017 - 2 A 262/17 -, juris Rn. 23 ff.; OVG NRW, Urt. v. 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris Rn. 30 ff., und v. 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 35 ff.; BayVGH, Urt. v. 21. März 2017 - 21 B 16.31013 -, juris Rn. 21 ff.; NdsOVG, Urt. v. 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 43 ff.; VGH BW, Urt. v. 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris S. 20 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17, juris Rn. 19 ff.; offen gelassen: HessVGH, Urt. v. 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A -, juris Rn. 48 ff.).
  • OVG Sachsen, 07.02.2018 - 5 A 1246/17

    Syrische Asylbewerber; Flüchtlingseigenschaft; illegale Ausreise aus Syrien;

    Diese Umstände allein rechtfertigen nicht die begründete Furcht, dass syrische staatliche Stellen einen Asylbewerber bei der Rückkehr nach Syrien als Oppositionellen betrachten und ihn wegen einer ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgen (so auch OVG Schl.-H., Urt. v. 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -, juris Rn. 40; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 40 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -, juris Rn. 21 ff., und v. 22. August 2017 - 2 A 262/17 -, juris Rn. 23 ff.; OVG NRW, Urt. v. 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris Rn. 30 ff., und v. 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 35 ff.; BayVGH, Urt. v. 21. März 2017 - 21 B 16.31013 -, juris Rn. 21 ff.; NdsOVG, Urt. v. 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 43 ff.; VGH BW, Urt. v. 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris S. 20 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17, juris Rn. 19 ff.; offen gelassen: HessVGH, Urt. v. 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A -, juris Rn. 48 ff.).
  • OVG Saarland, 17.10.2017 - 2 A 365/17

    Flüchtlingsstatus syrischer Staatsangehöriger

    Jedenfalls hinsichtlich dieses Personenkreises dürfte es dem syrischen Staat beziehungsweise dem "Regime Assad" vor allem darum gehen, die Betroffenen schnellstmöglich seiner personell notleidenden Armee zuzuführen.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.8.2017 - 2 A 262/17 -, dort insbesondere auch zu den Rekrutierungsbemühungen und Amnestien für Wehrdienstverweigerer, siehe auch Zeit online vom 26.7.2015: "Assad gehen die Soldaten aus"; FAZ.Net vom 19.9.2015: "Assads Armee gehen die Männer aus") Im Übrigen dürfte auch dem syrischen Staat bekannt sein, dass die Flucht vor einer Einberufung durch die Armee in aller Regel nicht durch eine politische Gegnerschaft zum syrischen Staat, sondern - wie im Fall des Klägers dieses Verfahrens - vor allem durch Angst vor dem Krieg motiviert war.
  • BVerfG, 22.08.2018 - 2 BvR 2647/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf

    Die Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe der anderen Länder vertraten im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen (vgl. einerseits die Gefahr politischer Verfolgung bejahend BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 - VGH BW, Urteil vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 - Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A - dies verneinend etwa OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - und Beschluss vom 12. September 2017 - 2 LB 750/17 - OVG Saarland, Urteile vom 18. Mai 2017 - 2 A 176/17 - und vom 22. August 2017 - 2 A 262/17 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16.OVG - jeweils in juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2018 - 14 A 2390/16

    Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen mit arabischer Volkszugehörigkeit und

    Ebenso zu einem vergleichbaren Fall: Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 109; zum Erfordernis einer unmittelbaren Beteiligung an Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG: OVG Saarl., Urteil vom 22.8.2017 - 2 A 262/17 -, juris, Leitsatz 2 und Rn. 32.
  • OVG Saarland, 25.07.2018 - 1 A 621/17

    Syrien - Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Wehrdienstentziehung

    Es kann auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit(vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22) angenommen werden, dass der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland allein wegen seiner Herkunft aus Daraa der Gefahr einer politischen Verfolgung ausgesetzt ist.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.6.2018 - 1 A 760/17 -, amtl. Abdr. S. 10 f.) Die bloße Herkunft aus Daraa, das neben einem Flüchtlingslager mit 6.000 Bewohnern nach der Volkszählung im Jahre 2004 eine Einwohnerzahl von knapp 100.000 Personen hatte, vermag eine besondere Gefährdungslage nicht begründen.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.8.2017 - 2 A 262/17 -) Es liegen keine hinreichenden überzeugenden Erkenntnisse vor, dass alle oder eine signifikant große Zahl der aus dem angegebenen Heimatgebiet des Klägers stammenden Personen von dem syrischen Regime als Anhänger der politischen Opposition angesehen und bei Rückkehr verfolgt werden.

    Jedenfalls hinsichtlich dieses Personenkreises dürfte es dem syrischen Staat beziehungsweise dem "Regime Assad" vor allem darum gehen, die Betroffenen schnellstmöglich seiner personell notleidenden Armee zuzuführen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.8.2017 - 2 A 262/17 -, dort insbesondere auch zu den Rekrutierungsbemühungen und Amnestien für Wehrdienstverweigerer, siehe auch Zeit online vom 26.7.2015: "Assad gehen die Soldaten aus"; FAZ.Net vom 19.9.2015: "Assads Armee gehen die Männer aus") Im Übrigen dürfte auch dem syrischen Staat bekannt sein, dass die Flucht vor einer Einberufung durch die Armee in aller Regel nicht durch eine politische Gegnerschaft zum syrischen Staat, sondern vor allem durch Angst vor dem Krieg motiviert war.

  • OVG Sachsen, 07.02.2018 - 5 A 1237/17

    Minderjähriger syrischer Asylbewerber; Flüchtlingseigenschaft; illegale Ausreise

    Diese Umstände allein rechtfertigen nicht die begründete Furcht, dass syrische staatliche Stellen einen Asylbewerber bei der Rückkehr nach Syrien als Oppositionellen betrachten und ihn wegen einer ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgen (so auch OVG Schl.-H., Urt. v. 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -, juris Rn. 40; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 40 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -, juris Rn. 21 ff., und v. 22. August 2017 - 2 A 262/17 -, juris Rn. 23 ff.; OVG NRW, Urt. v. 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris Rn. 30 ff., und v. 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 35 ff.; BayVGH, Urt. v. 21. März 2017 - 21 B 16.31013 -, juris Rn. 21 ff.; NdsOVG, Urt. v. 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 43 ff.; VGH BW, Urt. v. 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris S. 20 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17, juris Rn. 19 ff.; offen gelassen: HessVGH, Urt. v. 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A -, juris Rn. 48 ff.).
  • VG Wiesbaden, 12.09.2018 - 6 K 3013/16

    Weiterhin Flüchtlingsschutz für wehrdienstfähige Syrer nur im Einzelfall

    Vielmehr belegen die dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel, dass das Assad-Regime Männer im kriegsdienstfähigen Alter unabhängig von der Religion, ethnischen Herkunft oder politischen Zugehörigkeit zwangsrekrutiert (Schweizer Flüchtlingshilfe, Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, asylfact-Dok.-Nr. 221088, S. 2 f.; Zwangsrekrutierung, Auskunft vom 23.03.2017, asylfact-Dok.-Nr. 273358, S. 4 ff.; SaarlOVG, Urteil vom 02.02.2017 - 2 A 515/16 - juris Rn. 31 und Urteil vom 22.08.2017 - 2 A 262/17 -, juris Rn. 28; NdsOVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 86).

    Wenn aber das Regime ein Interesse an der Erhaltung und dem Ausbau seiner Wehrkraft gelegen ist, ist die Folter und Tötung wehrfähiger Männer völlig kontraproduktiv (Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 28.06.2017 - 12 A 1759/16 -, juris Rn. 24; SaarlOVG, Urteil vom 22.08.2017 - 2 A 262/17 -, juris Rn. 28; a. A. HessVGH, Urteil vom 06.06.2017 - 3 A 3040/16.A -, juris Rn. 88).

  • VG Wiesbaden, 13.09.2018 - 6 K 2264/17

    Kein Flüchtlingsschutz für wehrdienstfähigen Syrer aus Damaskus

  • VG Wiesbaden, 12.09.2018 - 6 K 3076/16

    Weiterhin Flüchtlingsschutz für wehrdienstfähige Syrer nur im Einzelfall

  • OVG Saarland, 26.04.2018 - 1 A 543/17

    Keine internationale Flüchtlingseigenschaft für männliche Syrier wg.

  • OVG Sachsen, 07.02.2018 - 5 A 714/17

    Syrische Flüchtlinge: Wehrpflichtige haben Anspruch auf Flüchtlingsstatus

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2018 - 14 A 817/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen bei

  • VG Cottbus, 14.09.2017 - 1 K 856/16

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG,

  • VG Karlsruhe, 08.02.2018 - A 2 K 7425/16

    Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Minderjährigkeit des Stammberechtigten im

  • OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 287/17

    Flüchtlingsanerkennung eines syrischen Drusen

  • OVG Saarland, 30.11.2017 - 2 A 236/17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2018 - 14 A 720/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen wegen

  • OVG Saarland, 14.11.2018 - 1 A 609/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einen Syrer

  • VGH Bayern, 20.06.2018 - 21 B 18.30825

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2018 - 14 A 807/17

    Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen arabischer Volks- und islamischer

  • VGH Bayern, 20.06.2018 - 21 B 18.30853

    Asyl, Syrien: Keine politische Verfolgung allein wegen des Asylantrags und des

  • OVG Saarland, 19.02.2019 - 1 A 647/17
  • VGH Bayern, 20.06.2018 - 21 B 18.30854

    Regierungsfeindliches Gebiet, Sicherheitskräfte, Sippenhaft

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2018 - 14 A 579/18
  • OVG Saarland, 23.11.2017 - 2 A 239/17
  • VG Frankfurt/Oder, 23.09.2020 - 3 K 991/16
  • VG Berlin, 24.05.2018 - 8 K 781.16
  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2021 - 3 K 1002/16
  • VG Berlin, 03.03.2020 - 12 K 777.16
  • OVG Sachsen, 07.02.2018 - 5 A 1234/17

    Syrische Flüchtlinge: Wehrpflichtige haben Anspruch auf Flüchtlingsstatus

  • VG Berlin, 10.02.2020 - 12 K 770.16
  • VG Berlin, 18.10.2019 - 12 K 927.16

    Asylrecht (Syrien): Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei

  • OVG Sachsen, 07.02.2018 - 5 A 1245/17.A - Asylmagazin 6/18

    Syrien, illegale Ausreise, Asylantrag, Auslandsaufenthalt, Wehrdienstentziehung,

  • VG Berlin, 28.01.2020 - 12 K 1095.16

    Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Syrien

  • VG Berlin, 28.01.2020 - 12 K 691.16

    Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen auf Zuerkennung der

  • VG Frankfurt/Oder, 29.01.2021 - 3 K 875/17

    Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen für Asylbewerber aus Syrien durch

  • VG Frankfurt/Oder, 28.01.2021 - 3 K 54/17

    Verweigerung des Militärdienstes im syrischen Bürgerkrieg zur Vermeidung der

  • VG Saarlouis, 31.01.2018 - 3 K 40/17

    (Keine) Flüchtlingsrelevante Verfolgung syrischer Wehrdienstentzieher bei ihrer

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