Rechtsprechung
   VGH Hessen, 14.10.2003 - 2 A 2796/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3396
VGH Hessen, 14.10.2003 - 2 A 2796/01 (https://dejure.org/2003,3396)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14.10.2003 - 2 A 2796/01 (https://dejure.org/2003,3396)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 (https://dejure.org/2003,3396)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,3396) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Flughafenbetrieb; Einschränkung; Lärm; Planergänzung; Schallisolierung; Gesundheitsgefahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Verringerung einer Lärmbelästigung durch den Betrieb eines Flughafens; Einschränkung des Flugbetriebs; Unterlassung von Triebwerksprobeläufen im Freien; Versagung beantragten Schriftsatznachlasses ; Missbräuchliche Inanspruchnahme prozessualer Rechte; ...

  • Judicialis

    HVwVfG § 49 Abs. 2; ; HVwVfG § 75 Abs. 2; ; LuftVG § 71 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • VGH Hessen (Pressemitteilung)

    Klage der Stadt Neu-Isenburg u.a. gegen Frankfurter Flughafenbetrieb abgewiesen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 54, 128 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerwG, 15.09.1999 - 11 A 22.98

    Klagebegründungsfrist; Verzögerung des Rechtsstreits; Fluglärm;

    Auszug aus VGH Hessen, 14.10.2003 - 2 A 2796/01
    Denn ebenso wenig wie die gesteigerte Ausnutzung einer solchen Genehmigung - bis zu den Grenzen einer Grundrechtsverletzung - ihrerseits genehmigungsbedürftig ist, bedarf es einer Einbeziehung der von der Genehmigung unverändert gedeckten Beeinträchtigungen (infolge einer baulich erweiterten Abfertigungskapazität) in ein - freilich mögliches - späteres Planfeststellungsverfahren (Urteil vom 15. September 1999 - 11 A 22.98 -, Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 17 = UPR 2000, 116).

    Ferner kann es daher für die Rechtswirkung der Flughafengenehmigung auch nicht darauf ankommen, ob, nach welchem Maßstab und in welchem Umfang dem Interesse Dritter, von Fluglärm möglichst verschont zu bleiben, seinerzeit bei Erteilung der Genehmigung schon Rechnung getragen wurde (Urteil des BVerwG vom 15. September 1999, a. a. O.).

    Zur luftseitigen technischen Kapazität eines Flughafens tragen als Komponenten die Start- und Landebahnen, die Rollbahnen und die Vorfeldflächen bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1999, a. a. O.).

    Abgesehen davon ist die Abfertigungskapazität kein geeigneter Maßstab zur Beurteilung der (flugbewegungsabhängigen) Lärmwirkungen (BVerwG, Urteil vom 15. September 1999, a. a. O.); dies gilt im besonderen Maße für die durch nächtlichen Luftverkehr verursachten Lärmwirkungen, weil sich die in den Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu verzeichnenden Flugbewegungen unabhängig von der in diesem Zeitraum zur Verfügung stehenden - grundsätzlich weitaus höheren - Abfertigungskapazität einstellen.

    Die durch diese Fiktion eintretende Rechtsfolge führt nämlich nicht dazu, dass von Luftverkehrsimmissionen Betroffene einer - nicht vorhersehbaren - Steigerung des Fluglärms, sofern sie sich nur unterhalb des Bereichs der Grundrechtsverletzung bewegt, schutzlos ausgesetzt wären (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. September 1999, a. a. O.); denn für sie besteht unbeschadet der gesetzlichen Fiktion des § 71 Abs. 2 LuftVG die Möglichkeit, Klage vor den Verwaltungsgerichten mit dem Ziel einer nachträglichen Betriebsbeschränkung für den jeweiligen Flughafen zu erheben; auf die Voraussetzungen hierfür wird noch zurückzukommen sein.

  • BVerwG, 21.05.1997 - 11 C 1.96

    Endlager Morsleben: Oberverwaltungsgericht muß erneut entscheiden

    Auszug aus VGH Hessen, 14.10.2003 - 2 A 2796/01
    "Aktiver" Lärmschutz in Form von Einschränkungen des Flughafenbetriebs kann von Drittbetroffenen in derartigen Fällen allenfalls unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 HVwVfG und überdies nur dann beansprucht werden, wenn nachträgliche Schutzauflagen nicht ausreichen, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter zu begegnen (Anschluss an BVerwGE 105, 6, 13 ff.).

    Demgegenüber ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen - für den Fall einer gesetzlich fingierten Planfeststellung - geklärt, dass ein (Teil-)Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses als des bei genehmigten und planfestgestellten Flughäfen für den Rechtsschutz Drittbetroffener allein maßgeblichen Verwaltungsakts dann, aber auch erst dann in Betracht kommt, wenn nachträgliche Schutzauflagen nicht ausreichen, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter zu begegnen (vgl. Urteil vom 19. August 1997, a. a. O., unter Hinweis auf das Urteil vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.96 - BVerwGE 105, 6 ff., sowie Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276, 284).

    Nach dieser zunächst im Hinblick auf einen atomrechtlichen Planfeststellungsbeschluss entwickelten Rechtsprechung, der der erkennende Senat ebenfalls folgt, findet der Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG (der mit dem hier anzuwendenden § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HVwVfG wörtlich übereinstimmt) auch auf luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse Anwendung und gewährt er einem Kläger bei Vorliegen seiner Voraussetzungen zumindest einen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über den begehrten Widerruf (BVerwGE 105, 6, 11).

    Für einen strikten Vorrang der Betreiberinteressen ist eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung - zumal im Hinblick auf die Entschädigungsregelung des § 49 Abs. 6 VwVfG - jedenfalls nicht erkennbar (BVerwGE 105, 6, 13).

    Wenn danach "schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen" sind, ist nicht ausschließlich das Interesse der Allgemeinheit angesprochen; der Schutz umfasst vielmehr - jedenfalls soweit es um die für die Kläger zu 2. bis 5. maßgeblichen, grundrechtlich geschützten Rechtsgüter Leben und Gesundheit geht - auch die individuellen Träger dieser Rechtsgüter (BVerwGE 105, 6, 15).

  • BVerwG, 21.05.1997 - 11 C 1.97

    Nachtflugbeschränkungen auf dem Flughafen Köln/ Bonn

    Auszug aus VGH Hessen, 14.10.2003 - 2 A 2796/01
    Die bloße gesteigerte Ausnutzung der Kapazität eines uneingeschränkt genehmigten Flugplatzes ist daher keine nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG genehmigungsbedürftige Erweiterung oder Änderung (vgl. Urteil des BVerwG vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.97 -, Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 = NVwZ-RR 1998, 22 = ZLW 1998, 213 mit kritischer Anmerkung Terwiesche; Steinberg/Müller, Zum Vorliegen einer zulassungspflichtigen Änderung von Betrieb oder Anlage eines Flughafens, NJW 2001, 3293 ff. m. w. N.).

    Die von ihnen gegen diese rechtliche Würdigung erhobenen Einwände sind - ebenso wie in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.97 - (Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27) zugrunde liegenden Streitfall - unbegründet.

    Insbesondere handelt es sich bei der - teilweise geradezu sprunghaften - Zunahme der nächtlichen Starts und Landungen entgegen der Rechtsauffassung der Kläger gerade nicht um eine im Rechtssinne "wesentliche Erweiterung oder Änderung" des Betriebs des Flughafens A-Stadt, weil es insoweit auf Umfang und Art nicht des (im Zeitpunkt der Genehmigung) faktisch vorhandenen, sondern des (hier: uneingeschränkt) genehmigten Betriebs ankommt (Urteil des BVerwG vom 21. Mai 1997, a. a. O.).

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus VGH Hessen, 14.10.2003 - 2 A 2796/01
    Nach dieser Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat bereits in seinem am 2. April 2003 verkündeten Urteil 2 A 2646/01 angeschlossen hat, ist bei genehmigten und planfestgestellten Flughäfen allein die Planfeststellung der für den Rechtsschutz Drittbetroffener maßgebliche Verwaltungsakt (vgl. BVerwGE 56, 110, 135), und zwar auch hinsichtlich betrieblicher Regelungen unabhängig davon, ob sie schon in der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung enthalten waren oder erst mit der Planfeststellung getroffen wurden (vgl. BVerwGE 87, 332, 348 f.); dieser Grundsatz gilt im Übrigen auch im Fall einer entsprechenden gesetzlichen Fiktion, beispielsweise nach § 71 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 LuftVG.

    Die Auferlegung von Lärmschutzmaßnahmen solcher Art stößt jedoch jedenfalls insoweit an eine Grenze, als der Träger des Vorhabens rechtlich in der Lage sein muss, die ihm gemäß § 75 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde auferlegten Maßnahmen gegenüber den Flughafenbenutzern auch durchzusetzen (vgl. Urteil des BVerwG vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 343).

    Hiervon geht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 362) seit längerem ausdrücklich aus; dort ist die der Betreiberin des Flughafens J-Stadt II durch Planfeststellungsbeschluss auferlegte Verpflichtung gebilligt worden, an Aufenthaltsräumen für bauliche Schallschutzvorrichtungen Sorge zu tragen, die gewährleisten, dass durch An- und Abflüge im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren Schallpegel als 55 dB(A) auftreten, sowie in näher bezeichneten Gebieten, in denen der logarithmisch gemittelte Spitzenpegel im Freien auf Werte bis über 90 dB(A) ansteigen kann, den Schallpegel im Rauminnern im Einzelfall bis auf 45 dB(A) mittels Schallschutzvorrichtungen herabzudämmen.

  • VGH Hessen, 02.04.2003 - 2 A 2646/01

    Lärmschutz - Verkehrsflughafen - Planergänzungsanspruch

    Auszug aus VGH Hessen, 14.10.2003 - 2 A 2796/01
    Nach dieser Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat bereits in seinem am 2. April 2003 verkündeten Urteil 2 A 2646/01 angeschlossen hat, ist bei genehmigten und planfestgestellten Flughäfen allein die Planfeststellung der für den Rechtsschutz Drittbetroffener maßgebliche Verwaltungsakt (vgl. BVerwGE 56, 110, 135), und zwar auch hinsichtlich betrieblicher Regelungen unabhängig davon, ob sie schon in der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung enthalten waren oder erst mit der Planfeststellung getroffen wurden (vgl. BVerwGE 87, 332, 348 f.); dieser Grundsatz gilt im Übrigen auch im Fall einer entsprechenden gesetzlichen Fiktion, beispielsweise nach § 71 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 LuftVG.

    Wie der erkennende Senat durch Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - bereits entschieden hat, ist nämlich der Betrieb des Flughafens A-Stadt in vollem Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch die der (Ausbau-)Genehmigung nachfolgende Planfeststellung von 1971 gedeckt.

    Wie der Senat bereits durch Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - (S. 39 ff. der Entscheidungsgründe) entschieden hat, können die nachteiligen Wirkungen nächtlichen Luftverkehrslärms, auch wenn dieser die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten sollte, zuverlässig durch entsprechende Maßnahmen der (verbesserten) Schallisolierung an Gebäuden, insbesondere durch Einbau von Schallschutzfenstern (erforderlichenfalls auch mit Belüftungseinrichtungen), auf ein den Betroffenen zumutbares Maß verringert werden.

  • BVerfG, 24.10.2000 - 1 BvR 389/00

    Wegen zumutbarer Möglichkeit der Anrufung der Fachgerichte unzulässige

    Auszug aus VGH Hessen, 14.10.2003 - 2 A 2796/01
    Diese durch Art. 1 Nr. 45 des Elften Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) mit Wirkung vom 1. März 1999 (Art. 12) als Übergangsregelung eingefügte Genehmigungs- und Planfeststellungsfiktion räumt auch für den Flughafen A-Stadt (vgl. zum Flughafen Köln/Bonn: BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 1 BvR 389/00 - ZLW 2001, 253 = NVwZ-RR 2001, 2009) kraft Gesetzes etwaige rechtliche Unsicherheiten hinsichtlich der Einhaltung der Genehmigungserfordernisse und der Beachtung der Planfeststellungspflicht aus.

    Vor allem aber kann die Planfeststellungsbehörde dem Flughafenbetreiber im Wege der nachträglichen Planergänzung nach Maßgabe des § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 HVwVfG i. V. m. § 9 Abs. 2 LuftVG - unter der Voraussetzung nicht voraussehbarer Wirkungen - die Errichtung von Schutzanlagen zugunsten Einzelner (einschließlich der Gemeinden) auferlegen, d. h. ihn zum physisch-realen (passiven) Schallschutz, hilfsweise zu finanzieller Entschädigung verpflichten (vgl. den Beschluss des BVerfG vom 24. Oktober 2000, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40019

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

    Auszug aus VGH Hessen, 14.10.2003 - 2 A 2796/01
    Der Vorrang eines nur "passiven" Schutzes gegenüber Nachtfluglärm gilt unabhängig davon, ob evtl. bestehenden Schutzansprüchen schon mit der Einhaltung der von dem HMWVL für die Festlegung eines "Nachtschutzgebiets" herangezogenen Kriterien ("Umhüllende einer berechneten Isophone 6 x 75 dB(A) Lmax außen und der Isophone 55 dB(A) Leq (3) außen") oder, wie die Kläger unter Bezugnahme auf das am 3. Dezember 2002 verkündete Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - 20 A 01.40019 bis 40023 u. a. - meinen im vorliegenden Streitfall einfordern zu können, allenfalls mit der Einhaltung eines auf 6 x 70 dB(A) Lmax außen - entsprechend 55 dB(A) innen - abgesenkten Pegelhäufigkeitskriteriums sowie eines Dauerschallkriteriums von 50 dB(A) für die Durchschnittsnacht eines Kalenderjahres in ausreichendem Maße Rechnung getragen wird.

    Zudem lassen die Kläger außer Acht, dass durch Luftverkehrslärm verursachte Kommunikationsstörungen (im Freien) ungeachtet ihrer Häufigkeit und Intensität nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis (vgl. hierzu neuerdings Meyer, Wenn kaum jemand noch weiter weiß, ZfL 2003, 147 ff.; ferner die Urteile des BVerwG vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1, 9 ff ; des Bay. VGH vom 3. Dezember 2002 - 20 A 01.40019 bis 40023 u. a. -, S. 29 ff. des amtlichen Umdrucks; des OVG Berlin vom 9. Mai 2003 - OVG 6 A 8.03 -, S. 12 ff. des amtlichen Umdrucks; des VGH Baden-Württemberg vom 4. Juni 2002 - 8 S 460/01 -, Juris Nr. MWRE 106590200, und des OVG Hamburg vom 3. September 2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241 ff., jeweils m. w. N.) allenfalls zu einer - unter Umständen allerdings ganz erheblichen - Belästigung der Betroffenen führen, nicht jedoch deren Gesundheit gefährden können.

  • BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 49.86

    Anspruch einer Gemeinde auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses nach dem

    Auszug aus VGH Hessen, 14.10.2003 - 2 A 2796/01
    Die Funktion des § 9 Abs. 3 LuftVG besteht ebenso wie diejenige des § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG (Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen.) in der Anordnung einer besonderen Duldungswirkung der Planfeststellung, die Beseitigungs- und Änderungsansprüche gegenüber festgestellten Anlagen ausschließt, die für den Fall nicht voraussehbarer Folgen aber Ansprüchen auf Schutzvorkehrungen nach Maßgabe des § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 VwVfG bzw. der entsprechenden Regelungen des jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht entgegensteht; in einem derartigen Fall soll der von der Planung Betroffene nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn im Zeitpunkt der Planfeststellung die eingetretene nachteilige Wirkung bereits vorhergesehen worden wäre (vgl. Urteil des BVerwG vom 1. Juli 1988 - 4 C 49.86 -, BVerwGE 80, 7, 11).

    § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG macht Planergänzungsansprüche von Immissionsbetroffenen davon abhängig, ob erst nach Unanfechtbarkeit des Planes nicht voraussehbare Wirkungen aufgetreten sind oder ob - was einem entsprechenden Anspruch von vornherein entgegenstünde - eine tatsächliche Entwicklung eingetreten ist, mit der die Beteiligten im Zeitpunkt der Planfeststellung verständigerweise - wie z. B. mit der stetigen Zunahme des Luftverkehrsaufkommens auch während längerer Zeiträume - bereits rechnen mussten (vgl. BVerwGE 80, 7, 13 f. sowie das Urteil des BVerwG vom 23. April 1997 - 11 A 17.96 -, NVwZ 1998, 846 f.); zweifelhaft erscheint insoweit vor allem, ob der Ansicht des Landgerichts A-Stadt (Urteil vom 28. September 2002 - 2/18 O 313/95 - NVwZ-RR 2003, 200) hinsichtlich der Unvorhersehbarkeit der Steigerung der Flugbewegungszahlen im Zeitpunkt der Planfeststellung gefolgt werden könnte.

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 40.86

    Raumplanungshoheit

    Auszug aus VGH Hessen, 14.10.2003 - 2 A 2796/01
    Dies reicht aus, um den Klägern die erforderliche Klagebefugnis zuzugestehen; insbesondere muss in diesem Zusammenhang nicht noch näher auf den Vortrag der Klägerin zu 1. im Schriftsatz vom 6. August 2003 (S. 28 ff.) eingegangen werden, durch die von dem Flughafen A-Stadt ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen werde sie auch in ihrer kommunalen Planungshoheit verletzt, weil sie, wie sich wiederum beispielhaft aus dem Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 21 (Erlenbachaue) ergebe, hierdurch an einer vernünftigen Wohnbauplanung in ihrem Gemeindegebiet gehindert sei (vgl. zur Klagebefugnis von Gemeinden gegen überörtliche Fachplanungen die Urteile des BVerwG vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 -, BVerwGE 81, 95, 108, vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209, 215, vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368, 377, und vom 20. Mai 1998 - 11 C 3.97 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18).

    Ausschlaggebend für den insoweit anzustellenden Vergleich ist vielmehr, welche Kapazität der Flughafen sowohl hinsichtlich seines Betriebes als auch hinsichtlich seiner luftseitigen Anlagen bisher - nach Maßgabe der 1966 genehmigten und 1971 planfestgestellten Ausbauplanung - hatte und ob er mit der dargestellten Vervielfachung der Zahl vor allem der nächtlichen Flugbewegungen oder mit der baulichen Umgestaltung und Erweiterung seiner Anlagen "sein Gesicht geändert" hat (vgl. bereits BVerwGE 81, 95, 104).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2001 - 2 A 747/01
    Auszug aus VGH Hessen, 14.10.2003 - 2 A 2796/01
    Am 12. März 2001 haben die Kläger unter Vorlage von Schallimmissionsmessungen der Gesellschaft für sensorische Messtechnik deBAKOM (Gutachten Dr. vom 30. Januar 2001) bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Klage mit dem Antrag erhoben (2 A 747/01), das beklagte Land zu verpflichten, die für den Betrieb des Flughafens A-Stadt erteilte Genehmigung unter teilweisem Widerruf sowohl hinsichtlich des Flug- als auch des Bodenlärms in bestimmter Weise einzuschränken.

    Der erkennende Senat hat die Klageverfahren 2 A 747/01, 2 A 1489/01 und 2 A 2796/01 gemäß § 93 Satz 1 VwGO unter dem führenden Aktenzeichen 2 A 2796/01 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

  • BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche

  • BFH, 28.01.1981 - II R 84/80
  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 A 3.01

    Bundesverwaltungsgericht weist Klage gegen Erweiterung des Flughafens Tegel ab

  • LG Frankfurt/Main, 28.11.2002 - 18 O 313/99

    Zivilrechtliche Lärmbeseitigungsansprüche gegen Flughafen Frankfurt

  • OVG Hamburg, 03.09.2001 - 3 E 32/98
  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

  • BVerwG, 07.12.1998 - 11 B 46.98

    Flugplatz; Flugzeugwerk; Planfeststellungsverfahren; faires Verfahren;

  • BVerwG, 06.06.2002 - 4 A 44.00

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; mittelbare (optische) Beeinträchtigung eines

  • BVerwG, 23.04.1997 - 11 A 17.96

    Verfassungsrecht - Anspruch auf körperliche Integrität

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2003 - 20 D 78/00

    Betriebliche Beschränkungen des nächtlichen Luftverkehrs an einem

  • VGH Hessen, 21.10.1980 - II OE 205/78

    Startbahn West

  • OVG Berlin, 02.05.1996 - 2 A 5.92

    Verkehrsflughafen; Unterlassung des Flugbetriebs; Luftverkehrsrechtliche Planung;

  • BVerwG, 20.02.1998 - 11 B 37.97

    Nachtflugbeschränkungen; Widerruf einer Flughafengenehmigung; Fluglärm;

  • BVerwG, 12.09.1980 - 4 C 74.77

    Schutz vor Verkehrslärm - Einholung eines schalltechnischen Gutachtens -

  • BVerwG, 11.01.2001 - 11 VR 16.00

    Einstweilige Anordnung; erstinstanzliche Zuständigkeit des

  • VGH Bayern, 07.01.2003 - 20 A 02.40036

    Luftrecht; Flughafen München; Vorfelderweiterung; Flughafenkapazität

  • BVerwG, 24.08.1999 - 4 B 58.99

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Verkehrslärm; nicht voraussehbare Wirkungen;

  • BVerwG, 29.12.1998 - 11 B 21.98

    Recht des Verkehrswesens, Recht der Anlegung von Flughäfen

  • OVG Hamburg, 19.02.2002 - 3 Bs 191/01

    Zumutbarkeit der Lärmbelastung für Anwohner eines Hubschrauberlandeplatzes durch

  • OVG Berlin, 09.05.2003 - 6 A 8.03

    Tegel II

  • VGH Baden-Württemberg, 04.06.2002 - 8 S 460/01

    Zivile Mitbenutzung eines Militärflughafens - Lärmschutz -

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

  • Drs-Bund, 15.04.2002 - BT-Drs 14/8792
  • BVerwG, 21.12.1983 - 1 B 152.83

    Prozessbevollmächtigter - Zustellung der Entscheidung - Rechtsmittelfrist -

  • BVerwG, 20.05.1998 - 11 C 3.97

    erheblicher baulicher Eingriff; Bahnsteig; Schienenweg; wesentliche Änderung;

  • BVerwG, 19.08.1997 - 11 B 2.97

    Luftverkehrsrecht - Ausschluß von Beseitigungs- und Änderungsansprüchen für

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 36.86

    Interkommunales Abstimmungsgebot bei einem Schlachthofvorhaben im Grenzgebiet

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • BVerwG, 05.10.1990 - 7 C 55.89

    Immissionsschutzrechliches Genehmigungsverfahren - Schutz Dritter im

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Auf diesen Einwand kann sich die Klägerin hier schon deshalb nicht berufen, weil ihr die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 - entgegensteht.

    Mit Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 - hat der Verwaltungsgerichtshof die auf nachträgliche Einschränkungen des Flugbetriebs am Flughafen Frankfurt Main gerichtete Verpflichtungsklage der Klägerin abgewiesen.

  • VGH Hessen, 13.06.2007 - 11 A 2061/06

    Ansprüche auf passive Schallschutzmaßnahmen und Entschädigungsleistungen

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang (1 Band) sowie die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens 2 A 2796/01 (9 Bände) Bezug genommen.

    Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in acht Urteilen entschieden, die allesamt rechtskräftig geworden sind (Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 4 B 75.03 - Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 6. April 2004 - 4 B 2.04 - Urteil vom 23. Dezember 2003 - 2 A 1517/01 und 2 A 2815/01 -, bestätigt durch BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 2004, - 4 B 36.04 und vom 18. November 2004 - 4 B 37.04 - ferner Urteile vom 3. Juni 2004 - 12 A 1118/01 und 12 A 1521/01 und vom 14. Juli 2004 - 12 A 662/01, 12 A 1517/01 und 12 A 1651/01, bestätigt durch BVerwG, Beschlüsse vom 3. Mai 2005 - 4 B 90.04 - und vom 2. Februar 2005 - 4 B 37.04).

    Im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 - ist bereits ausgeführt, dass die bestimmungsgemäße Benutzung der nach Maßgabe des Beschlusses vom 23. März 1971 angelegten Rollbahnen nicht etwa deshalb zu unterbleiben habe, weil in den maßgeblichen Planunterlagen Nr. 2 und 3 die vorhandenen Start- und Landebahnflächen zeichnerisch nicht mit roter, sondern mit schwarzer Farbe dargestellt seien.

    So ist daran festzuhalten, dass die genehmigte luftseitige Kapazität am Frankfurter Flughafen durch die vorhandenen Start- und Landebahnen bestimmt wird (siehe Hess. VGH, Urteil vom 14.10.2003 - 2 A 2796/01, Abdruck S. 26 ff. - bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 06.04.2004 - 4 B 2.04).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin hat deshalb die Verdreifachung der Zahl der zugelassenen Abstellpositionen oder die Vervielfachung der Rollbahnen und Vorfeldflächen am Flughafen seit 1971 nicht zu einer planfeststellungsbedürftigen, wesentlichen Änderung des Flughafens geführt (siehe bereits Hess. VGH, Urteil vom 14.10.2003, a.a.O.).

    Daher war den Anträgen der Klägerin auf Beiziehung der Beiakten zu den Akten des abgeschlossenen Verfahrens 2 A 2796/01 nicht nachzugehen.

    77 Für dieses Begehren kam bis zum Inkrafttreten des § 9 Abs. 5 FLärmG als Rechtsgrundlage allein § 75 Abs. 2 Satz 4 HVwVfG in Betracht (siehe Hess. VGH, Urteil v. 14.10.2003 -2 A 2796/01, Urteilsabdruck S. 64 f.).

    Im Ansatz ist davon auszugehen, dass auch der Außenwohnbereich gegenüber Lärmeinwirkungen schutzwürdig ist, weil er typischerweise tagsüber dem Aufenthalt und der Erholung dient (siehe BVerwG, Urteil v. 16.03.2006, a.a.O., Rdnr. 367; Hess. VGH, Urteil v. 14.10.2003, a.a.O., Urteilsabdruck S. 64 ff.).

  • VGH Hessen, 01.06.2004 - 2 A 3239/03

    Luftverkehrsrechtliche Plangenehmigung: Erweiterung eines Verkehrsflughafens im

    Eine gegenüber der Beigeladenen zu 1. wirksame Kapazitätsfestschreibung auf das im Jahr 1971 verhältnismäßig niedrige Niveau der Vorfeldkapazitäten wäre das Gegenteil dessen, was mit dem damaligen Flughafenausbau erreicht werden sollte, nämlich ein weites Hinausschieben einer "möglichen Kapazitätsgrenze" in der Weise, dass durch den gezielten Ausbau des Start- und Landebahnsystems für einen vorausschaubaren Zeitraum stündlich 70 (statt bisher 40) Flugbewegungen unter Instrumentenflugregel in den Spitzenzeiten des Verkehrs gewährleistet sind (Hess. VGH, Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - a. a. O.; so auch: Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 - ; Urteile vom 23. Dezember 2003 - 2 A 1517/01 -, - 2 A 2815/01 -, - 2 A 2777/02 - und - 2 A 3483/02 -).

    Die für den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main seit langem unanfechtbar erteilte luftverkehrsrechtliche Zulassung in Form der (Ausbau-)Genehmigung vom 23. August 1966 sowie der dieser Genehmigung nachfolgenden Planfeststellung vom 23. März 1971 decken somit - immer noch - die Beeinträchtigungen der Flughafenumgebung, die gerade darauf zurückzuführen sind, dass die Beigeladene zu 1. die Vorfeldflächen (und Rollbahnen) im Wesentlichen seit den 80-er Jahren entsprechend der ständig steigenden Verkehrsnachfrage schrittweise und insgesamt bis heute in einem ganz erheblichen Umfang jeweils auf der Grundlage von sog. Unterbleibensentscheidungen der Planfeststellungsbehörde ausgebaut hat (Hess. VGH, Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - a. a. O.; Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 -).

    Vielmehr ist für den Fall, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 Anlage und Betrieb des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main, wie er sich am 1. März 1999 dargestellt hat, nicht mehr vollständig erfassen sollte, die Fiktionswirkung des § 71 Abs. 2 LuftVG folgerichtig entsprechend dem Stabilisierungszweck der Vorschrift" auch insoweit anzunehmen; die Fiktionswirkung schließt also nach der Intention des Gesetzgebers im Interesse des Flughafenbetreibers nicht nur die - etwaige - Lücke zwischen einer früheren Genehmigung und einer Genehmigung nach heutigen rechtlichen Erfordernissen, sondern auch zwischen dem 1971 planfestgestellten und dem tatsächlichen Zustand, wie er am 1. März 1999 bestanden hat (Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 - ; vgl. auch: Giemulla/Schmid, ZLW 2001, 491 , mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).

    Die technische (Gesamt-)Kapazität des Flughafens Frankfurt am Main wird aufgrund der (Ausbau-)Genehmigung vom 23. August 1966 und dem nachfolgenden Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 allein durch das vorhandene Start- und Landebahnsystem bestimmt (Hess. VGH, Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 -, a. a. O.; Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 rechtkräftig - Urteile vom 23. Dezember 2003 - 2 A 1715/01 - und - 2 A 2815/01 -).

  • VGH Hessen, 24.03.2004 - 2 Q 34/04
    Eine gegenüber der Beigeladenen zu 1. wirksame Kapazitätsfestschreibung auf das im Jahr 1971 verhältnismäßig niedrige Niveau der Vorfeldkapazitäten wäre das Gegenteil dessen, was mit dem damaligen Flughafenausbau erreicht werden sollte, nämlich ein weites Hinausschieben einer "möglichen Kapazitätsgrenze" in der Weise, dass durch den gezielten Ausbau des Start- und Landebahnsystems für einen vorausschaubaren Zeitraum stündlich 70 (statt bisher 40) Flugbewegungen unter Instrumentenflugregel in den Spitzenzeiten des Verkehrs gewährleistet sind (Hess. VGH, Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - a. a. O.; so auch: Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 -, Urteile vom 23. Dezember 2003 - 2 A 1517/01 -, - 2 A 2815/01 -, - 2 A 2777/02 - und - 2 A 3483/02 -).

    Die für den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main seit langem unanfechtbar erteilte luftverkehrsrechtliche Zulassung in Form der (Ausbau-)Genehmigung vom 23. August 1966 sowie der dieser Genehmigung nachfolgenden Planfeststellung vom 23. März 1971 decken somit - immer noch - die Beeinträchtigungen der Flughafenumgebung, die gerade darauf zurückzuführen sind, dass die Beigeladene zu 1. die Vorfeldflächen (und Rollbahnen) im Wesentlichen seit den 80-er Jahren entsprechend der ständig steigenden Verkehrsnachfrage schrittweise und insgesamt bis heute in einem ganz erheblichen Umfang jeweils auf der Grundlage von sog. Unterbleibensentscheidungen der Planfeststellungsbehörde ausgebaut hat (Hess. VGH, Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - a. a. O.; Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 -).

    Vielmehr ist für den Fall, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1991 Anlage und Betrieb des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main, wie er sich am 1. März 1999 dargestellt hat, nicht mehr vollständig erfassen sollte, die Fiktionswirkung des § 71 Abs. 2 LuftVG folgerichtig - entsprechend dem Stabilisierungszweck der Vorschrift - auch insoweit anzunehmen; die Fiktionswirkung schließt also nach der Intention des Gesetzgebers im Interesse des Flughafenbetreibers nicht nur die - etwaige - Lücke zwischen einer früheren Genehmigung und einer Genehmigung nach heutigen rechtlichen Erfordernissen, sondern auch zwischen dem 1971 planfestgestellten und dem tatsächlichen Zustand, wie er am 1. März 1999 bestanden hat (Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 - vgl. auch: Giemulla/Schmid, ZLW 2001, 491 , mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).

    Die technische (Gesamt-)Kapazität des Flughafens Frankfurt am Main wird aufgrund der (Ausbau-) Genehmigung vom 23. August 1966 und dem nachfolgenden Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 allein durch das vorhandene Start- und Landebahnsystem bestimmt (Hess. VGH, Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - a. a. O.; Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 -, Urteile vom 23. Dezember 2003 - 2 A 1517/01 - und - 2 A 2815/01 -).

  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 2815/01

    Flughafenbetrieb; Lärm; Genehmigungsergänzungsanspruch; Schallschutz; Summenpegel

    Der Betrieb des Flughafens Frankfurt am Main ist in seinem gegenwärtigen Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 gedeckt (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - und vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01-).

    Denn soweit ein Flughafen (neben der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 LuftVG) durch Planfeststellung zugelassen worden ist, konzentriert sich der Rechtsschutz lärmbetroffener Dritter auf die Vorschriften des Planfeststellungsrechts, auch wenn die Genehmigungsbehörde gegenüber dem Flughafenunternehmer Aufsichtsmaßnahmen nach § 6 LuftVG ergreifen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 11 B 2.97 - S. 5 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2003 - 6 A 8.03 - sowie Urteil vom 2. Mai 1996, DVBl. 97, 73 ; OVG Münster, Urteil vom 10. Juli 2003 - 20 D 78/00.AK - S. 17; sowie Urteile des erkennenden Senats vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - S. 31 ff. sowie vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 - S. 23 ff.).

  • VGH Hessen, 23.01.2018 - 9 C 1852/14

    Bauschalldämm-Maß; Bestimmtheitsgrundsatz; Flughafen Frankfurt Main; Fluglärm;

    Die Bescheide vom 26. April 2001 und vom 25. November 2002, mit denen die damals geltende Betriebsregelung für den Flughafen Frankfurt Main rechtlich verbindlich geändert wurde (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 14.10.2003 - 2 A 2796/01 -, juris Rn. 123), sind auch nicht gemäß § 13 FLärmSchG weiterhin anwendbar.
  • VGH Hessen, 03.05.2018 - 9 C 2037/14

    FLUGHAFEN; LÄRMSCHUTZBEREICH; PASSIVER SCHALLSCHUTZ; AMTSERMITTLUNGSGRUNDSATZ;

    Da die Bescheide vom 26. April 2001 und vom 25. November 2002, mit denen die damals geltende Betriebsregelung für den Flughafen Frankfurt Main rechtlich verbindlich geändert wurde (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 14.10.2003 - 2 A 2796/01 -, juris Rn. 123), nach alledem nicht weiterhin anwendbar sind, kommt es auf die darin festgelegten Werte für Innenpegel kommt es deshalb in keiner rechtlich erheblichen Weise mehr an.
  • VGH Hessen, 20.02.2018 - 9 C 1969/14

    Doppelförderung; Flughafen Frankfurt am Main; Fluglärm; passiver Schallschutz;

    Der rechtlich verpflichtende Charakter dieser Entscheidung, mit der die am 20. Dezember 1957 erteilte und bis dahin zuletzt am 30. Juli 1999 geänderte Genehmigung zum Betrieb des Flughafens Frankfurt Main geändert wurde, ergibt sich eindeutig aus dem Bescheid vom 26. April 2001 (S. 1 f. des Bescheides, Anlage K 3 zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 12.01.2018, Bl. III/0477 f. GA; vgl. dazu auch Hess. VGH, Urteil vom 14.10.2003 - 2 A 2796/01 -, juris Rn. 123).
  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 2777/02

    Klagen gegen Ffm-Flughafenbetrieb abgewiesen

    Der Betrieb des Flughafens Frankfurt am Main ist in seinem gegenwärtigen Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 gedeckt (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - und vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01-).

    Denn soweit ein Flughafen (neben der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 LuftVG) durch Planfeststellung zugelassen worden ist, konzentriert sich der Rechtsschutz lärmbetroffener Dritter auf die Vorschriften des Planfeststellungsrechts, auch wenn die Genehmigungsbehörde gegenüber dem Flughafenunternehmer Aufsichtsmaßnahmen nach § 6 LuftVG ergreifen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 11 B 2.97 - S. 5 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2003 - 6 A 8.03 - sowie Urteil vom 2. Mai 1996, DVBl. 97, 73 ; OVG Münster, Urteil vom 10. Juli 2003 - 20 D 78/00.AK - S. 17; sowie Urteile des erkennenden Senats vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - S. 31 ff. sowie vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 - S. 23 ff.).

  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 3483/02

    Klagen gegen Ffm-Flughafenbetrieb abgewiesen

    Der Betrieb des Flughafens Frankfurt am Main ist in seinem gegenwärtigen Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 gedeckt (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - und vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01-).

    Denn soweit ein Flughafen (neben der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 LuftVG) durch Planfeststellung zugelassen worden ist, konzentriert sich der Rechtsschutz lärmbetroffener Dritter auf die Vorschriften des Planfeststellungsrechts, auch wenn die Genehmigungsbehörde gegenüber dem Flughafenunternehmer Aufsichtsmaßnahmen nach § 6 LuftVG ergreifen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 11 B 2.97 - S. 5 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2003 - 6 A 8.03 - sowie Urteil vom 2. Mai 1996, DVBl. 97, 73 ; OVG Münster, Urteil vom 10. Juli 2003 - 20 D 78/00.AK - S. 17; sowie Urteile des erkennenden Senats vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - S. 31 ff. sowie vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 - S. 23 ff.).

  • VGH Bayern, 14.07.2015 - 8 A 13.40037

    Flughafen Memmingen darf erweitert werden

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2006 - 8 S 1827/06

    Antrag eines Dritten auf Widerruf eines bestandskräftigen

  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 B 37.04

    Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen - Äußerstenfalls zumutbare

  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 1517/01

    Klage gegen Betriebsgenehmigung für Flughafen

  • BVerwG, 31.08.2004 - 4 B 36.04

    Bestimmung des Verhältnisses der Ausschlusswirkung des § 9 Abs. 3

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht