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   OVG Sachsen, 03.12.2019 - 2 A 294/15   

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OVG Sachsen, 03.12.2019 - 2 A 294/15 (https://dejure.org/2019,48928)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03.12.2019 - 2 A 294/15 (https://dejure.org/2019,48928)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03. Dezember 2019 - 2 A 294/15 (https://dejure.org/2019,48928)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    SächsAZVO § 11 RL 2003/88/EG Art. 22 Abs. 1
    Feuerwehrbeamter; Opt-Out-Vereinbarung: unionsrechtlicher Haftungsanspruch; rechtswidrige Zuvielarbeit: hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht; Vorliegen eines (qualifizierten) Nachteils beim Wechsel des Schichtmodells

  • Justiz Sachsen

    SächsAZVO § 11 RL 2003/88/EG Art. 22 Abs. 1
    Feuerwehrbeamter; Opt-Out-Vereinbarung: unionsrechtlicher Haftungsanspruch; rechtswidrige Zuvielarbeit: hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht; Vorliegen eines (qualifizierten) Nachteils beim Wechsel des Schichtmodells

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 40.17

    Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.12.2019 - 2 A 294/15
    Mit Urteil vom 19. April 2018 - 2 C 40.17 - (BVerwGE 161, 377) hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil vom 25. April 2017 aufgehoben, soweit es den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2015 betrifft, die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen und im Übrigen die Revisionen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.

    Soweit die Beklagte die wöchentliche Arbeitszeit für die Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst der Branddirektion mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf 48 Stunden festgesetzt hat (vgl. die seit dem 1. Januar 2008 geltende Dienstvereinbarung Nr. 27/2008 vom 4. August 2008), bestehen hiergegen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 a. a. O., Rn. 16, 17).

    Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber die Anforderungen des Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG ordnungsgemäß umgesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 a. a. O., Rn. 22; Urt. v. 20. Juli 2017, BVerwGE 159, 245 Rn. 25).

    Vor diesem Hintergrund kann auch eine negative Dienstplangestaltung einen Nachteil darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Juli 2017 a. a. O., Rn. 22, 24; Urt. v. 19. April 2018 a. a. O., Rn. 33, 34; unter Berufung auf EuGH, Urt. v. 14. Oktober 2010 - C- 243/09 -, juris Rn. 54 ff.).

    Während bei der Umsetzung ein anderer konkreter Aufgabenbereich zugewiesen wird, bezieht sich die Zuordnung zu einem Schichtmodell in erster Linie auf die konkreten Arbeitszeiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 a. a. O., Rn. 41).

    Hierzu gehören insbesondere Unterschiede beim Urlaub und bei den Zulagen, den zusätzlichen Fahrtkosten und dazu, ob ein langes Wochenende vorteilhafter ist als mehrere kürzere Erholungsphasen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 a. a. O., Rn. 35 ff.).

    Der dem Kläger durch die im 12-Stunden-Schichtdienst anfallenden zusätzlichen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle entstehende finanzielle und zeitliche Mehraufwand erreicht indes nicht das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte gewisse Maß an Erheblichkeit, um überhaupt in die Gesamtschau eingestellt zu werden (Urt. v. 19. April 2018 a. a. O., Rn. 37).

    In diesem Zusammenhang erweist sich der 12-Stunden-Schichtdienst gegenüber dem 24-Stunden-Schichtdienst daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19. April 2018 a. a. O., Rn. 36) eher als Vorteil; dem schließt sich der Senat an.

    Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs offenkundig verkannt worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 25. November 2010 - C-429/09 -, juris Rn. 51 f.; BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 a. a. O., Rn. 41 und Urt. v. 20. Juli 2017 a. a. O., Rn. 16), sondern auch dann, wenn der Verpflichtete bei der Anwendung des Unionsrechts über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. EuGH, Urt. v. 23. Mai 1996 - C-5/94 -, juris Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 a. a. O., Rn. 42).

    46 Da der Wechsel des Schichtmodells und die damit verbundene Änderung des Dienstplans und der Dienstdurchführung, wie vorstehend (unter 2. b) aa) dargelegt, nicht mit einer Umsetzung im Rechtssinne gleichgesetzt werden können, kann die Qualifikation des Verstoßes nicht auf die eine Umsetzung betreffende Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 14. Oktober 2010 a. a. O., Rn. 65 f.; BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 a. a. O., Rn. 41).

    Die Voraussetzungen des Nachteilsbegriffs wurden vom Bundesverwaltungsgericht erstmals durch das im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil vom 19. April 2018 - 2 C 40.17 - geklärt.

    47 4. Auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Umfang der vom Kläger im streitbefangenen Zeitraum geleisteten Zuvielarbeit (Urt. v. 19. April 2018 a. a. O., Rn. 43 ff.) kommt es nicht an, deren konkrete Ermittlung deshalb unterbleiben kann.

  • EuGH, 14.10.2010 - C-243/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.12.2019 - 2 A 294/15
    Vor diesem Hintergrund kann auch eine negative Dienstplangestaltung einen Nachteil darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Juli 2017 a. a. O., Rn. 22, 24; Urt. v. 19. April 2018 a. a. O., Rn. 33, 34; unter Berufung auf EuGH, Urt. v. 14. Oktober 2010 - C- 243/09 -, juris Rn. 54 ff.).

    31 Ob der so gefasste weite Nachteilsbegriff nicht über das Ziel der Richtlinie 2003/88/EG, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, hinausgeht, könnte indes deshalb zweifelhaft sein, weil das vom Bundesverwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010 - C-243/09 - (juris Rn. 54 ff.) eine Umsetzung wegen fehlender Bereitschaft, mehr als 48 Stunden wöchentlich zu arbeiten, betraf, wobei das innerstaatliche Recht - anders als vorliegend - keine Ausnahmemöglichkeit im Sinn von Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG vorsah.

    Allerdings leitet die Europäische Kommission aus dem Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-243/09 - Rn. 41 bis 55 (juris) gleichwohl her, der Gerichtshof habe in dem Urteil angedeutet, dass die gegen den Willen des betroffenen Arbeitnehmers erfolgte Umsetzung auf einen anderen Dienstposten, nachdem er die Einhaltung der durchschnittlichen Höchstgrenze von 48 Stunden beantragt hatte, bedeute, dass dem Arbeitnehmer ein Nachteil entstanden war.

    46 Da der Wechsel des Schichtmodells und die damit verbundene Änderung des Dienstplans und der Dienstdurchführung, wie vorstehend (unter 2. b) aa) dargelegt, nicht mit einer Umsetzung im Rechtssinne gleichgesetzt werden können, kann die Qualifikation des Verstoßes nicht auf die eine Umsetzung betreffende Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 14. Oktober 2010 a. a. O., Rn. 65 f.; BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 a. a. O., Rn. 41).

  • VG Leipzig, 26.03.2015 - 3 K 1374/14
    Auszug aus OVG Sachsen, 03.12.2019 - 2 A 294/15
    Az.: 2 A 294/15 3 K 1374/14.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. März 2015 - 3 K 1374/14 - wird zurückgewiesen.

    Abzüglich der bis zum 31. Dezember 2012 geleisteten und abgegoltenen Zuvielarbeit von 133 Stunden 1 Minute verbleibe ein seinem Arbeitszeitkonto noch gutzuschreibendes Zeitguthaben von 3.024 Stunden 59 Minuten.7 Das Verwaltungsgericht Leipzig wies die Klage mit Urteil vom 26. März 2015 - 3 K 1374/14 - ab.

    unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. März 2015 - 3 K 1374/14 - die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 8. April 2014 und 13. August 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für im Zeitraum Dezember 2013 bis Dezember 2015 geleistete Mehrarbeit (über 48 Stunden) Freizeitausgleich zu gewähren, und die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 31.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.12.2019 - 2 A 294/15
    Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber die Anforderungen des Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG ordnungsgemäß umgesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 a. a. O., Rn. 22; Urt. v. 20. Juli 2017, BVerwGE 159, 245 Rn. 25).

    Vor diesem Hintergrund kann auch eine negative Dienstplangestaltung einen Nachteil darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Juli 2017 a. a. O., Rn. 22, 24; Urt. v. 19. April 2018 a. a. O., Rn. 33, 34; unter Berufung auf EuGH, Urt. v. 14. Oktober 2010 - C- 243/09 -, juris Rn. 54 ff.).

    Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs offenkundig verkannt worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 25. November 2010 - C-429/09 -, juris Rn. 51 f.; BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 a. a. O., Rn. 41 und Urt. v. 20. Juli 2017 a. a. O., Rn. 16), sondern auch dann, wenn der Verpflichtete bei der Anwendung des Unionsrechts über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. EuGH, Urt. v. 23. Mai 1996 - C-5/94 -, juris Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 a. a. O., Rn. 42).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.12.2019 - 2 A 294/15
    Maßgeblich ist, dass sie mit jedem Beamten individuell durch Unterzeichnung der Erklärung getroffen wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 5. Oktober 2004 - C-397/01 u. a. -, juris Rn. 80 ff.).

    Das Erfordernis der Freiwilligkeit entnimmt der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 5. Oktober 2004 - C 397/01 u. a. -, juris Rn. 83 ff.) dem Zweck der Richtlinie, mit der ein wirksamer Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet werden soll, indem ihnen eine Begrenzung ihrer Wochenarbeitszeit sowie Mindestruhezeiten zugestanden werden.

  • OVG Sachsen, 25.04.2017 - 2 A 336/15

    Feuerwehrbeamter, Höchstarbeitszeit, Individualerklärung, Begriff des Nachteils,

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.12.2019 - 2 A 294/15
    Die Veranstaltungen hätten in erster Linie der Information und nicht der Beeinflussung der Mitarbeiter gedient (siehe die in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2015 in den - beim Senat anhängigen und ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag entschiedenen - Parallelverfahren 2 A 267/15 und 2 A 336/15 verlesene Erklärung des Abteilungsleiters Einsatzplanung im Brandschutzamt der Beklagten W. vom 29. Januar 2015).

    Eine Wechseldienstzulage nach § 14 Abs. 1 SächsEMAVO (§ 13 Abs. 1 SächsEZulVO) steht ihnen, wie der Senat mit Beschluss vom 6. Januar 2017 - 2 A 470/15 - (n. v.), mit dem der Antrag des Klägers im Parallelverfahren - 2 A 336/15 - auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, entschieden hat, hingegen nicht zu.

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.12.2019 - 2 A 294/15
    19 I. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 25. November 2010 - C-429/09 -, juris Rn. 47, 48 m. w. N.) voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, zwischen diesem Verstoß und dem dem Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht und der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist.

    Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs offenkundig verkannt worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 25. November 2010 - C-429/09 -, juris Rn. 51 f.; BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 a. a. O., Rn. 41 und Urt. v. 20. Juli 2017 a. a. O., Rn. 16), sondern auch dann, wenn der Verpflichtete bei der Anwendung des Unionsrechts über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. EuGH, Urt. v. 23. Mai 1996 - C-5/94 -, juris Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 a. a. O., Rn. 42).

  • EuGH, 23.05.1996 - C-5/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.12.2019 - 2 A 294/15
    Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs offenkundig verkannt worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 25. November 2010 - C-429/09 -, juris Rn. 51 f.; BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 a. a. O., Rn. 41 und Urt. v. 20. Juli 2017 a. a. O., Rn. 16), sondern auch dann, wenn der Verpflichtete bei der Anwendung des Unionsrechts über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. EuGH, Urt. v. 23. Mai 1996 - C-5/94 -, juris Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 a. a. O., Rn. 42).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2017 - 2 A 470/15

    Erteilung einer Baugenehmigung für den Betrieb eines Wettbüros; Vorhaben als

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.12.2019 - 2 A 294/15
    Eine Wechseldienstzulage nach § 14 Abs. 1 SächsEMAVO (§ 13 Abs. 1 SächsEZulVO) steht ihnen, wie der Senat mit Beschluss vom 6. Januar 2017 - 2 A 470/15 - (n. v.), mit dem der Antrag des Klägers im Parallelverfahren - 2 A 336/15 - auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, entschieden hat, hingegen nicht zu.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2018 - 6 A 2215/15
    Auszug aus OVG Sachsen, 03.12.2019 - 2 A 294/15
    Dementsprechend ging es allein um einen Verstoß des innerstaatlichen Rechts gegen die in Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG festgelegte Höchstarbeitszeit, für den es auf das Vorliegen eines Nachteils gerade nicht ankam (vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Urt. v. 7. Dezember 2018, ZBR 2019, 315, 319).
  • BVerfG, 22.07.2019 - 2 BvR 1702/18

    Nichtannahmebeschluss: Absehen von einer EuGH-Vorlage gem Art 267 Abs 4 AEUV zur

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   OVG Sachsen, 25.04.2017 - 2 A 294/15   

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OVG Sachsen, 25.04.2017 - 2 A 294/15 (https://dejure.org/2017,58800)
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 22.07.2019 - 2 BvR 1702/18

    Nichtannahmebeschluss: Absehen von einer EuGH-Vorlage gem Art 267 Abs 4 AEUV zur

    Das Oberverwaltungsgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 25. April 2017 (Az. 2 A 294/15) dahingehend ab, dass der Dienstherr verurteilt wurde, dem Beschwerdeführer auf Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs und des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Freizeitausgleich für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2015 zu gewähren.
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   VG Greifswald, 17.11.2015 - 2 A 294/15   

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