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   OVG Berlin, 18.07.1995 - 2 A 4.95   

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OVG Berlin, 18.07.1995 - 2 A 4.95 (https://dejure.org/1995,9993)
OVG Berlin, Entscheidung vom 18.07.1995 - 2 A 4.95 (https://dejure.org/1995,9993)
OVG Berlin, Entscheidung vom 18. Juli 1995 - 2 A 4.95 (https://dejure.org/1995,9993)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Normenkontrollverfahren; Interessenabwägung; Einstweilige Anordnung; Ungesicherte Rechtslage; Grundstückskäufer; Vertragsgestaltung

Papierfundstellen

  • ZfBR 1996, 177
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Berlin, 28.11.1997 - 2 A 7.94

    Normenkontrollverfahren; Intertemporales Prozeßrecht; Genehmigungspflicht;

    Der Senat wies den Antrag durch Beschluß vom 18. Juli 1995 (OVG 2 A 4.95) zurück, weil die Antragstellerinnen die durch die Vormerkungseintragung drohende Zahlungs- und damit Vorleistungspflicht durch die Art der Kaufvertragsgestaltungen selbst herbeigeführt hätten.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Akten der vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 2 A 4.95 und OVG 2 A 8.96, der beigezogenen Akten VG 19 A 306 und 312.95 und der vom Antragsgegner vorgelegten Planungsakten 6164-7 Band 1 bis 4, sechs Leitzordner 6164-7.1, 7.2.1, 7.2.2, 7.2.3, 7.3, 7.4.1, sowie auf den Übersichtsplan über die Teilbebauungsplanentwürfe IV 2 a) bis e), den Gestaltungs- und Erschließungsplan für das H viertel, das T viertel, den Bl park, das E Viertel und das P Dreieck und auf den Bebauungsplanentwurf IV-2, Stand: Mai 1997, Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

  • OVG Berlin, 12.11.1996 - 2 A 8.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen

    Ihr Antrag, die Entwicklungsbereichsverordnung im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 8 VwGO insoweit außer Vollzug zu setzen, als aus ihr entwicklungsrechtliche Genehmigungspflichten für die Realteilung und Veräußerung der betreffenden Grundstücksflächen folgen, ist durch Beschluß des Senats vom 18. Juli 1995 (OVG 2 A 4.95) zurückgewiesen worden.

    Dies genügt jedoch nicht für die Beantragung einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 8 VwGO , die stets einen rechtlichen Zusammenhang mit einem Normenkontrollverfahren aufweisen (hier: OVG 2 A 7.94) und auf eine Aussetzung des Vollzuges der angefochtenen Norm gerichtet sein muß (vgl. Beschluß des Senats vom 18. Juli 1995 - OVG 2 A 4.95 - BA S. 6).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.02.2007 - 3 K 4/04

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisung einer privaten Grünfläche im Bebauungsplan

    Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage, der das Verwaltungsgericht durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 16.04.1997 (2 A 4/95) stattgab.
  • OVG Berlin, 22.10.1996 - 2 A 7.96

    Bebauungsplan; Stadtpolitische Bedeutung; Vorläufiger Rechtsschutz;

    In diesem Verfahren findet nach der Rechtsprechung des Senats eine Abwägung der Interessen der Beteiligten statt {vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 13. August 1996 - OVG 2 A 4.96 - Beschluß vom 14. September 1995 - OVG 2 A 3.95 -, NVwZ-RR 1996, 313, 314; Beschluß vom 18. Juli 1995 - OVG 2 A 4.95 - Beschluß vom 3. Januar 1991, OVGEB 19, 113, 144; Beschluß vom 13. Januar 1978, OVGEB 14, 228, 229).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2005 - 2 S 111.05

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre; Aufstellung eines Bebauungsplans

    Es sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber in der Hauptsache Erfolg hätte, mit den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache später erfolglos bliebe (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 1995 - OVG 2 A 4.95 - BRS 57 Nr. 62; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 3 B 274/03 - NVwZ-RR 2005, 386 f.).
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