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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.03.2012 - 2 A 5.10   

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https://dejure.org/2012,7432
BVerwG, 06.03.2012 - 2 A 5.10 (https://dejure.org/2012,7432)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.2012 - 2 A 5.10 (https://dejure.org/2012,7432)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 2012 - 2 A 5.10 (https://dejure.org/2012,7432)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 Abs 1 S 3 BBG, § 44 Abs 2 BBG
    Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand; Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung"

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand - Grundsatz 'Weiterverwendung vor Versorgung'

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

  • rewis.io

    Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand; Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBG § 44 Abs. 1; BBG § 44 Abs. 2
    Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Beamtenrecht - Dienstunfähigkeit - Versetzung in den Ruhestand - Weiterverwendung vor Versorgung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beamtenrecht - Dienstunfähigkeit -DDU - Versetzung in den Ruhestand - Weiterverwendung vor Versorgung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 73.08

    Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Wahrung

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2012 - 2 A 5.10
    Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht der Dienstposten, sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn (vgl. Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 Rn. 14 m.w.N.).

    In dem Senatsurteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - (a.a.O. Rn. 25) sind insoweit zu beachtende Anforderungen ausgeführt.

  • BVerwG, 21.06.2007 - 2 A 6.06

    Verwendung von Soldaten im Bundesnachrichtendienst; Festlegung der

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2012 - 2 A 5.10
    Sie muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 23).
  • BVerwG, 20.01.2011 - 2 B 2.10

    Zwangspensionierungsverfahren; Anforderungen an amtsärztliches Gutachten

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2012 - 2 A 5.10
    Ein amtsärztliches Gutachten muss den im Beschluss vom 20. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.10 - (juris Rn. 5) formulierten Anforderungen genügen.
  • OVG Niedersachsen, 09.03.2021 - 5 LC 174/18

    Anderweitige Verwendung; Fallprofil; Suchpflicht

    Der Dienstherr bzw. das Gericht muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (BVerwG, Beschluss vom 6.3.2012 - BVerwG 2 A 5.10 -, juris Rn. 2; Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 25).

    b) Ist - wie hier - die Suchpflicht eröffnet, so gilt, dass sich die Suche nach einer anderweitigen Verwendung regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn - hier: das Land Niedersachsen - erstrecken muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009, a. a. O., Rn 27; Beschluss vom 6.3.2012, a. a. O., Rn. 4; Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 33; Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2020 - 5 LA 85/19 -); im Einzelfall kann sich insbesondere unter Fürsorgegesichtspunkten eine räumliche Begrenzung ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.2012, a. a. O., Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 24.6.2016 - 5 LC 216/15 - Beschluss vom 27.8.2020 - 5 LA 85/19 -).

    Die dafür erforderliche Laufbahnbefähigung kann der Beamte aber regelmäßig erst nach einer längeren Unterweisungszeit erwerben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009, a. a. O., Rn. 28; Beschluss vom 6.3.2012, a. a. O., Rn. 4).

    Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen (BVerwG, Beschluss vom 6.3.2012, a. a. O., Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2020 - 5 LA 85/19 -).

    Vielmehr sind konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden (BVerwG, Beschluss vom 6.3.2012, a. a. O., Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 24.6.2016 - 5 LC 216/15 - Beschluss vom 27.8.2020 - 5 LA 85/19 -).

    Zur Suchpflicht gehört auch die Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt (BVerwG, Beschluss vom 6.3.2012, a. a. O., Rn. 4; Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2020 - 5 LA 85/19).

    Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte auf diesem Dienstposten zu verwenden; der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung darf nicht faktisch unter dem Vorbehalt stehen, dass die Behörde, bei der der vakante Dienstposten besteht, der Besetzung zustimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009, a. a. O., Rn. 39; Beschluss vom 6.3.2012, a. a. O., Rn. 4).

    Letztlich muss die Suche nach einem anderen Amt dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" in effektiver Weise zur Umsetzung verhelfen (BVerwG, Beschluss vom 6.3.2012 - BVerwG 2 A 5.10 -, juris Rn. 4).

    Einem Beamten, der sich motiviert an der Suche einer anderweitigen Verwendung beteiligen möchte, die erste Kontaktaufnahme mit der entsprechenden Stelle unter Hinweis auf die gesetzliche Suchpflicht zu verwehren, diese Suche aber gleichzeitig mit einem unzureichenden und unabgestimmten Fallprofil (s. o.) durchzuführen und zudem bei der Suche weitere rechtlich zwingende Gesichtspunkte nicht zu beachten (s. dazu sogleich), läuft indes der rechtlichen Vorgabe, bei der Suche nach einem anderen Amt dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" in effektiver Weise zur Umsetzung zu verhelfen (BVerwG, Beschluss vom 6.3.2012 - BVerwG 2 A 5.10 -, juris Rn. 4), zuwider.

    In seiner älteren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht zur Beantwortung der Frage, wann ein Dienstposten "in absehbarer Zeit frei" wird bzw. welcher Zeitraum in Bezug auf die Eröffnung einer neuen Verwendungsmöglichkeit betrachtet werden muss, an den Zeitraum angeknüpft, der im konkreten Streitfall für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlich wäre (BVerwG, Urteil vom 26.3.2009, a. a. O., Rn. 23, 28; Beschluss vom 6.3.2012, a. a. O., Rn. 4), etwa im mittleren Bundesdienst ein Jahr (BVerwG, Urteil vom 26.3.2009, a. a. O., Rn. 23, 28 unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 3 BLV a. F.).

    In Zusammenhang mit der Aufstellung dieser Anforderung hat das Bundesverwaltungsgericht zwar - worauf die Funktionsvorgängerin des Beklagten zutreffend hingewiesen hat (BB, 3 [Bl. 119/GA]) - verlangt, dass zur Suchpflicht auch eine Nachfrage bei einer anderen Behörde gehört, wenn diese eine Suchanfrage unbeantwortet gelassen hat (BVerwG, Beschluss vom 6.3.2012, a. a. O., Rn. 4).

    Auch der erkennende Senat entnimmt daher der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 26.3.2009, a. a. O., Rn. 39; Beschluss vom 6.3.2012, a. a. O., Rn. 4) die Vorgabe, das das gesamte Suchverfahren bereits strukturell nicht so ausgestaltet sein darf, dass faktisch die andere Behörde über die Stellenbesetzung entscheidet, weil deren Zustimmung von der suchenden Behörde als Voraussetzung für eine erfolgreiche Vermittlung des Beamten angesehen wird.

  • BVerwG, 05.06.2014 - 2 C 22.13

    Deutsche Telekom AG; gleichwertige Tätigkeit; Dienstunfähigkeit; Amt im

    Für noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25, jeweils Rn. 25 ff.; hierzu auch Beschluss vom 6. März 2012 - BVerwG 2 A 5.10 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 37.13

    Dienstunfähigkeit; Anforderungen an (amts-) ärztliche Gutachten; "Schülerphobie";

    Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 18 m.w.N.; hierzu auch Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 - RiA 2012, 165 f.).

    Ebenso bedarf es für die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten nur dann einer Nachfrage, wenn die Suchanfrage von einer angefragten Behörde unbeantwortet bleibt (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 - IÖD 2012, 122 ).

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 5.10   

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https://dejure.org/2010,10935
OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 5.10 (https://dejure.org/2010,10935)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.09.2010 - 2 A 5.10 (https://dejure.org/2010,10935)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. September 2010 - 2 A 5.10 (https://dejure.org/2010,10935)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, Art 28 Abs 2 GG, Art 97 Abs 1 S 1 Verf BB, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 418 ZPO
    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung"; Eignungsgebiete für die Windenergienutzung; Gemeinde; Antragsbefugnis; Ziele der Raumordnung; Ausschlusswirkung; Ausfertigung; Genehmigungsverfahren; Eindeutigkeit des ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 28 Abs 2 GG, A... rt 97 Abs 1 S 1 Verf BB, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 418 ZPO, § 1 Abs 3 ROG, § 3 Abs 1 Nr 2 ROG, § 8 Abs 7 S 1 Nr 3 ROG, § 3 Nr 2 ROG, § 7 Abs 4 S 1 Nr 3 ROG, § 1 Abs 4 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 3 S 2 Halbs 1 BauGB, § 35 Abs 3 S 3 BauGB, § 2 Abs 3 S 1 Nr 3 REgPlBrKohlSanPlG BB, § 2 Abs 5 REgPlBrKohlSanPlG BB, § 2 Abs 6 REgPlBrKohlSanPlG BB, § 2 Abs 7 REgPlBrKohlSanPlG BB, § 2 Abs 8 REgPlBrKohlSanPlG BB, § 2b Abs 3 S 1 REgPlBrKohlSanPlG BB, § 6 REgPlBrKohlSanPlG BB, § 9 Abs 1 S 2 REgPlBrKohlSanPlG BB, § 21a REgPlBrKohlSanPlG BB
    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung"; Eignungsgebiete für die Windenergienutzung; Gemeinde; Antragsbefugnis; Ziele der Raumordnung; Ausschlusswirkung; Ausfertigung; Genehmigungsverfahren; Eindeutigkeit des ...

  • havelland-flaeming.de PDF
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • loh.de (Kurzinformation)
  • loh.de (Kurzinformation)
  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Normenkontrollverfahren gegen den Regionalplan Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan Windenergienutzung

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 15.09.2009 - 4 BN 25.09

    Normenkontrolle bei mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 5.10
    Erkennt der Plangeber, dass der Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum geschaffen wird, muss er sein Auswahlkonzept nochmals überprüfen und gegebenenfalls ändern (vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82, 83 f.).

    Die Antragsgegnerin war nicht nur befugt, das Planungskonzept an global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche auszurichten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 32; OVG Bautzen, Urteil vom 7. April 2005 - 1 D 2.03 -, juris Rn. 84), sondern nach der zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu sogar verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82, 83 f.).

    Danach lassen sich die Tabuzonen in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind ("harte" Tabuzonen) und in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde (bzw. der Träger der Regionalplanung) anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82, 83).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2007 - 10 A 9.05

    Normenkontrolle; Regionalplan; unterbliebene Ausfertigung; Unbeachtlichkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 5.10
    Für die Antragstellerin besteht eine Pflicht zur Beachtung der Festlegungen des angefochtenen Regionalplans; denn jedenfalls soweit nach der textlichen Festlegung 1.1 des sachlichen Teilplans außerhalb der ausgewiesenen Eignungsgebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der Regel ausgeschlossen ist, handelt es sich grundsätzlich um ein Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), geändert durch Gesetz vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) - ROG n.F. -, bzw. § 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) - ROG a.F. - (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 -, juris), das die Antragstellerin im Fall seiner Gültigkeit bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten hätte (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG n.F.) und an das sie ihre Bauleitpläne nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) anpassen müsste.

    Danach ist das Abwägungsgebot (erst) dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht Die Anforderungen an die Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte hängen dabei maßgeblich vom Konkretisierungsgrad der jeweiligen Zielaussage ab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 -, juris).

    So macht der Anteil der Eignungsgebiete etwa die in der Region Lausitz-Spreewald ca. 0,99 % (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 -, juris) und in der Region Uckermark-Barnim ca. 1,5 % der gesamten Regionsfläche aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 29).

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 5.10
    Geht man allerdings davon aus, dass sich die Grenze zur Verhinderungsplanung nicht abstrakt bestimmen lässt und insbesondere Größenangaben, isoliert betrachtet, als Kriterium hierfür ungeeignet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 295; Beschluss vom 16. März 2006 - 4 BN 38.05 -, juris; Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, juris), ist ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung hier deshalb nicht sichergestellt, weil die Realisierbarkeit einer "substanziellen" Zahl von Windkraftanlagen innerhalb der Eignungsgebiete aus Gründen, die der Plangeber gesehen und bewusst in Kauf genommen hat, ungewiss bleibt.

    Da sich aus den Schutzzielen des Mindestabstandes eindeutige Abstandswerte nicht ableiten lassen und der Plangeber auch nicht bis an die Gefahrengrenze gehen muss, sondern Vorsorgewerte für die berücksichtigten Schutzgüter festsetzen darf, ist die Bestimmung eines Abstandswertes angesichts des bestehenden planerischen Ermessens erst dann fehlerhaft, wenn er "nicht mehr begründbar" ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 301; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 1 KN 155.03 -, NVwZ-RR 2005, 162, 165).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2007 - 10 A 2.06

    Ausfertigung eines aus mehreren Bestandteilen bestehenden Regionalplans

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 5.10
    Wegen Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmängeln gab das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit vier Urteilen vom 25. Oktober 2007 - OVG 10 A 2.06 bis 5.06 - den Normenkontrollanträgen u.a. der jetzigen Antragstellerin (OVG 10 A 5.06) statt und erklärte den Regionalplan Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung" der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming vom 2. September 2004 für unwirksam.

    Klarzustellen ist allerdings, dass die nunmehr angegriffene Satzung - anders als noch die durch die Urteile vom 25. Oktober 2007 (OVG 10 A 2.06 u.a.) für unwirksam erklärte Satzung - nicht mehr an einem Ausfertigungsmangel leidet.

  • BVerwG, 14.10.2003 - 1 D 2.03

    Polizeimeister im BGS; Beihilfe zu Handtaschendiebstählen eines Dritten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 5.10
    Die Antragsgegnerin war nicht nur befugt, das Planungskonzept an global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche auszurichten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 32; OVG Bautzen, Urteil vom 7. April 2005 - 1 D 2.03 -, juris Rn. 84), sondern nach der zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu sogar verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82, 83 f.).
  • BVerwG, 20.05.2010 - 4 C 7.09

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; ~ mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 5.10
    Geht man allerdings davon aus, dass sich die Grenze zur Verhinderungsplanung nicht abstrakt bestimmen lässt und insbesondere Größenangaben, isoliert betrachtet, als Kriterium hierfür ungeeignet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 295; Beschluss vom 16. März 2006 - 4 BN 38.05 -, juris; Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, juris), ist ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung hier deshalb nicht sichergestellt, weil die Realisierbarkeit einer "substanziellen" Zahl von Windkraftanlagen innerhalb der Eignungsgebiete aus Gründen, die der Plangeber gesehen und bewusst in Kauf genommen hat, ungewiss bleibt.
  • BVerwG, 29.03.2010 - 4 BN 65.09

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 5.10
    Grundsätzlich gilt, dass bereits der Träger der Regionalplanung die Belange der ggf. nach § 1 Abs. 4 BauGB anpassungspflichtigen Gemeinden erkennen und gewichten muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2010 - 4 BN 65.09 -, juris Rn. 10); denn anderenfalls wäre in den - erfahrungsgemäß zahlreichen - Fällen, in denen betroffene Gemeinden mit der Windkraftnutzung unvereinbare Planungsziele verfolgen, nicht einmal ansatzweise sichergestellt, dass sich die Windenergienutzung innerhalb der Windeignungsgebiete gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt.
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 BN 38.05

    Standorte für Windkraftanlagen im Regionalplan zulässig?

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 5.10
    Geht man allerdings davon aus, dass sich die Grenze zur Verhinderungsplanung nicht abstrakt bestimmen lässt und insbesondere Größenangaben, isoliert betrachtet, als Kriterium hierfür ungeeignet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 295; Beschluss vom 16. März 2006 - 4 BN 38.05 -, juris; Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, juris), ist ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung hier deshalb nicht sichergestellt, weil die Realisierbarkeit einer "substanziellen" Zahl von Windkraftanlagen innerhalb der Eignungsgebiete aus Gründen, die der Plangeber gesehen und bewusst in Kauf genommen hat, ungewiss bleibt.
  • BVerwG, 20.06.2001 - 4 BN 21.01

    Normenkontrollverfahren; Doppelfehler; Prüfungspflicht; Entscheidungsreife;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 5.10
    Ob die Abwägung - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auch deshalb zu beanstanden ist, weil die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Ausweisung einzelner Windeignungsgebiete trotz ihrer Lage innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bzw. in unmittelbarer Nähe eines Europäischen Vogelschutzgebiets möglicherweise von fehlerhaften Annahmen ausgegangen ist oder weil sie die privaten Belange qualifiziert betroffener Grundstückseigentümer und Windkraftanlagenbetreiber mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt hat, kann im Hinblick auf die Beachtlichkeit der festgestellten Abwägungsmängel dahinstehen; denn wenn einem Normenkontrollantrag wegen eines durchgreifenden Rechtsfehlers stattgegeben werden muss, ist das Oberverwaltungsgericht befugt, davon abzusehen, die angegriffene Satzung auf ihr etwa anhaftende weitere Mängel zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 4 BN 21.01 - NVwZ 2002, 83, 84).
  • OVG Niedersachsen, 28.10.2004 - 1 KN 155/03

    Normenkontrolle gegen ein Regionales Raumordnungsprogramm; Rechtsnatur eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 5.10
    Da sich aus den Schutzzielen des Mindestabstandes eindeutige Abstandswerte nicht ableiten lassen und der Plangeber auch nicht bis an die Gefahrengrenze gehen muss, sondern Vorsorgewerte für die berücksichtigten Schutzgüter festsetzen darf, ist die Bestimmung eines Abstandswertes angesichts des bestehenden planerischen Ermessens erst dann fehlerhaft, wenn er "nicht mehr begründbar" ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 301; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 1 KN 155.03 -, NVwZ-RR 2005, 162, 165).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 4.10

    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan

  • BVerwG, 15.03.1989 - 4 NB 10.88

    Antragsbefugnis einer Gemeinde zur Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar

  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 7.91

    Der alte Bebauungsplan

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2007 - 10 A 5.06

    Ausfertigung eines aus mehreren Bestandteilen bestehenden Regionalplans

  • BVerwG, 01.04.1997 - 4 B 206.96

    Bauplanungsrecht - Folgen des Verlustes eines Bebauungsplandokuments

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

  • BVerwG, 21.08.2001 - 4 B 60.01

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Fristgemäße und ordnungsgemäße

  • BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01

    Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift;

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 6/13

    Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für die Planungsräume I und III zur

    Der Antragsgegner hat sich damit der eigenen Abwägung von Belangen, die bereits auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar waren, enthalten und die Konfliktbewältigung vollständig auf die kommunale Bauleitplanung und die Genehmigungsbehörden verlagert (vgl. zu ähnlichen planerischen Festsetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - 2 A 5.10 - Juris Rn. 35).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.12.2018 - 2 L 47/16

    Unzulässigkeit eines Windparks außerhalb festgelegter Eignungsgebiete

    Erforderlich ist eine eigene - abschließende - Abwägung von Belangen, die bereits auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar sind (vgl. OVG BBg, Urt. v. 14.09.2010 - OVG 2 A 5.10 -, juris RdNr. 35; HessVGH, Urt. v. 10.05.2012 - 4 C 841/11.N -, juris RdNr. 37).

    Es ist nicht zulässig, auf eine eigene Abwägung von Belangen, die bereits auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar sind, zu verzichten und die Konfliktbewältigung vollständig auf die kommunale Bauleitplanung und die Genehmigungsbehörden zu verlagern (vgl. OVG BBg, Urt. v. 14.09.2010 - OVG 2 A 5.10 -, a.a.O. RdNr. 35; OVG SH, Urt. v. 20.01.2015 - 1 KN 6/13 -, juris RdNr. 59).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2018 - 11 N 27.15

    Darstellung von weichen und harten Tabuzonen in einem schlüssigen Planungskonzept

    Der Beklagte meint, dass das Verwaltungsgericht die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen beschriebene Prüfungsreihenfolge zur Ermittlung von Eignungsgebieten auf der Grundlage eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts unter Differenzierung von harten und weichen Tabuzonen als zwingend und nicht als nur eine von mehreren zu einem schlüssigen Planungskonzept führenden Methoden angesehen habe und dass dieser Ansatz ernstlich zweifelhaft sei, weil weder in den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts noch in der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 2010 (OVG 2 A 5.10) die Rede von der "zwingenden" und einzig zulässigen Methode sei.

    Abgesehen davon, dass solche sich nicht schon aus einer (vermeintlich) falschen Bezugnahme auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, sondern nur aus einer rechtlich zu beanstandenden Argumentation ergeben können, findet sich die vom Beklagten beanstandete Aussage, wonach die vom Bundesverwaltungsgericht beschriebene Prüfungsreihenfolge als zwingend und nicht nur als eine sachgerechte unter mehreren zu einem schlüssigen Planungskonzept führenden Methoden zu verstehen sei, in dieser Deutlichkeit zwar noch nicht in dem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil vom 14. September 2010 (OVG 2 A 5.10, juris; i.d.S. aber etwa Rn 43), ganz ausdrücklich so aber im Urteil vom 24. September 2011 (OVG 2 A 24.09, juris Rn 46 ff.).

    Unabhängig davon ist aber in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts geklärt, dass es sich etwa bei Bereichen wie den in der linken Spalte der Tabelle A aufgenommenen "regional bedeutsamen markanten landschaftsprägenden Hangkanten und Kuppen in der Region" schon mangels hinreichender räumlicher Bestimmtheit nicht um harte Tabuzonen handelt, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen von vornherein rechtlich oder tatsächlich ausgeschossen ist, sondern "offensichtlich" um ein - rechtfertigungsbedürftiges - Kriterium zur Umsetzung eigener Planvorstellungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn 69, und v. 14. September 2010 - OVG 2 A 5.10 -, juris Rn 45 a.E.).

    Dass ein Abwägungsmangel, der auf objektiv feststellbaren Sachumständen beruht und sich aus Akten, Protokollen oder - wie hier - aus der Planbegründung ergibt, im hier maßgeblichen Sinne "offensichtlich" ist, ist im Übrigen höchstrichterlich geklärt (BVerwG, Urteil v. 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 -, juris Rn 23; dem folgend Urteile v. 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 2.11 -, juris Rn 16, und v. 11. April 2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, juris Rn 9; ebenso z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn 72, und v. 14. September 2010 - OVG 2 A 5.10 -, juris Rn 53).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2016 - 2 N 51.16

    Zulassung einer Abweichung von dem Ziel 1 des Regionalplans Prignitz-Oberhavel,

    Das Verwaltungsgericht hat sich dabei an den Maßstäben der Rechtsprechung zur Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen in Regionalplänen und Flächennutzungsplänen orientiert (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25.09 -, juris Rn. 8, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 10, und vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rn. 5; Urteile des Senats vom 14. September 2010 - OVG 2 A 5.10 -, juris Rn. 28, und vom 24. November 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn. 40).

    Dass diese Prüfungsschritte als zwingend und nicht nur als eine sachgerechte unter mehreren zu einem schlüssigen Planungskonzept führende Methode zu verstehen sind, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteile vom 14. September 2010, a.a.O. Rn. 43, und vom 24. Februar 2011, a.a.O., Rn. 43 ff.; dazu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O.).

    Dagegen spricht bereits die bisherige Rechtsprechung (vgl. zu einem Teilflächennutzungsplan aus dem Jahre 2006 BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009, a.a.O.; zu einem Teilflächennutzungsplan von 2008 Urteile des Senats vom 24. Februar 2011 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012, jeweils a.a.O.; zu einem Regionalplan aus dem Jahre 2004 Urteil des Senats vom 14. September 2010, a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 7/13

    Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für die Planungsräume I und III zur

    Der Antragsgegner hat sich damit der eigenen Abwägung von Belangen, die bereits auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar waren, enthalten und die Konfliktbewältigung vollständig auf die kommunale Bauleitplanung und die Genehmigungsbehörden verlagert (vgl. zu ähnlichen planerischen Festsetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2010 - 2 A 5.10 - Juris Rn. 35).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 18/13

    Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I und III zur

    Der Antragsgegner hat sich damit der eigenen Abwägung von Belangen, die bereits auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar waren, enthalten und die Konfliktbewältigung vollständig auf die kommunale Bauleitplanung und die Genehmigungsbehörden verlagert (vgl. zu ähnlichen planerischen Festsetzungen OVG B-Stadt-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - 2 A 5.10 - Juris Rn. 35).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 36/13

    Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum III zur Ausweisung

    Der Antragsgegner hat sich damit der eigenen Abwägung von Belangen, die bereits auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar waren, enthalten und die Konfliktbewältigung vollständig auf die kommunale Bauleitplanung und die Genehmigungsbehörden verlagert (vgl. zu ähnlichen planerischen Festsetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2010 - 2 A 5.10 - Juris Rn. 35).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 73/13

    Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I zur Ausweisung

    Der Antragsgegner hat sich damit der eigenen Abwägung von Belangen, die bereits auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar waren, enthalten und die Konfliktbewältigung vollständig auf die kommunale Bauleitplanung und die Genehmigungsbehörden verlagert (vgl. zu ähnlichen planerischen Festsetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - 2 A 5.10 - Juris Rn.35).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 17/13

    Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum III zur Ausweisung

    Der Antragsgegner hat sich damit der eigenen Abwägung von Belangen, die bereits auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar waren, enthalten und die Konfliktbewältigung vollständig auf die kommunale Bauleitplanung und die Genehmigungsbehörden verlagert (vgl. zu ähnlichen planerischen Festsetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2010 - 2 A 5.10 - Juris Rn. 35).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 70/13

    Teilfortschreibung des Regionalplanes 2012 für den Planungsraum I zur Ausweisung

    Der Antragsgegner hat sich damit der eigenen Abwägung von Belangen, die bereits auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar waren, enthalten und die Konfliktbewältigung vollständig auf die kommunale Bauleitplanung und die Genehmigungsbehörden verlagert (vgl. zu ähnlichen planerischen Festsetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - 2 A 5.10 - Juris Rn. 35).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 25/13

    Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum III zur Ausweisung

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 72/13

    Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I zur Ausweisung

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 75/13

    Antragsbefugnis bei Normenkontrollantrag gegen die Teilfortschreibung des

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 74/13

    Antragsbefugnis bei Normenkontrollantrag gegen die Teilfortschreibung des

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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.08.2010 - 2 A 5.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,22919
BVerwG, 18.08.2010 - 2 A 5.10 (https://dejure.org/2010,22919)
BVerwG, Entscheidung vom 18.08.2010 - 2 A 5.10 (https://dejure.org/2010,22919)
BVerwG, Entscheidung vom 18. August 2010 - 2 A 5.10 (https://dejure.org/2010,22919)
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