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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 02.05.1996 - 2 A 5.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2108
OVG Berlin, 02.05.1996 - 2 A 5.92 (https://dejure.org/1996,2108)
OVG Berlin, Entscheidung vom 02.05.1996 - 2 A 5.92 (https://dejure.org/1996,2108)
OVG Berlin, Entscheidung vom 02. Mai 1996 - 2 A 5.92 (https://dejure.org/1996,2108)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verkehrsflughafen; Unterlassung des Flugbetriebs; Luftverkehrsrechtliche Planung; Alliierte; Verfassungsrecht; Planfeststellungsbeschluß

  • AOPA-Arbeitskreis der Fliegenden Juristen und Steuerberater PDF, S. 297 (Leitsatz)

    Rechtsstatus des Flughafen Berlin Tegel - Widerruf des Planfestellungsbeschlusses - Fluglärmbedingte Gesundheitsgefährdung -

    Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1997, 73
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • OVG Niedersachsen, 09.06.1997 - 12 K 325/96

    Verkehrsflughafen; Nachtflugbetrieb; Nachträgliche Beschränkung; Nächtlicher

    Ungeachtet aller Differenzierungen im einzelnen und der Schwierigkeiten, Art und Ausmaß von Lärmwirkungen objektiv zu bestimmen und Grenzen zumutbarer Lärmbelastung zu entwickeln, ist nach den Erkenntnissen der Lärm(wirkungs)forschung erwiesen, daß Fluglärm geeignet ist, unmittelbar Gesundheitsstörungen hervorzurufen, er sich im Vorfeld akuter Gesundheitsbeeinträchtigungen gesundheitsgefährdend auswirken kann und auch solche Fluglärmimmissionen, die keine (unmittelbaren) gesundheitlichen Risiken bergen, Einwirkungen auf das (psycho-soziale) Wohlbefinden der Betroffenen etwa dadurch haben können, daß Störungen der Kommunikation bewirkt werden, Konzentrationsstörungen und Minderungen der Leistungsfähigkeit eintreten und fluglärmbedingte Schreck-, Furcht- und Angstreaktionen auftreten und die Möglichkeiten, Ruhe und Entspannung zu finden, beeinträchtigen können (eingehend - unter Auswertung der Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung - M. Hermann, Schutz vor Fluglärm bei der Planung von Verkehrsflughäfen im Lichte des Verfassungsrechts, Berlin 1994, S. 42 ff, 186 ff; aus der jüngeren Rechtsprechung s.a. - m.w.N. - OVG Berlin, Urt. v. 2. Mai 1996 - OVG 2 A 5.92 -, UA S. 48 ff; ferner Schmidt JbUTR 1990, 159, 172; BT-Drs.

    § 29 b Abs. 1 enthält indes keine selbständige Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in einen genehmigten Flughafenbetrieb, sondern setzt eine solche voraus und wirkt insoweit allein auf die Frage ein, ob die - jeweils zuständige - Behörde verpflichtet sein kann, von dieser auch Gebrauch zu machen (wie hier OVG Berlin, Urt. v. 2. Mai 1996 - OVG 2 A 5.92 -, DVBl. 1997, 73 ff; a.A. wohl HessVGH, Beschl. v. 25. Februar 1991 - 2 TH 2506/90 -, der eine nachträgliche betriebsregelnde Lärmschutzauflage am Maßstab des § 29 b LuftVG mißt und diesen als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides nur deswegen verwirft, weil § 29 b LuftVG die Luftaufsichtsbehörden nur zu solchen Maßnahmen ermächtige, die nicht in den Bestand der Genehmigung des Flugplatzes eingreifen).

    Das OVG Berlin (Urt. v. 2. Mai 1996 - OVG 2 A 5.92 -, DVBl. 1997, 73 ff) hat hierzu erkannt, daß diesem Gesetz die - nicht durch spätere Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung überholte - Wertung des Gesetzgebers entnommen werden könne, "daß der durch den Flugbetrieb eines Flughafens hervorgerufene Lärm jedenfalls für die Bewohner der gemäß § 4 dieses Gesetzes festgesetzten, den Bereich eines äquivalenten Dauerschallpegels von 67 dB(A) bis 75 dB(A) umfassenden Lärmschutzzone 2 regelmäßig keine konkreten Gesundheitsschäden mit sich bringt, sofern die in dem Gesetz vorgeschriebenen passiven Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden", und daher keine Grundlage dafür gesehen, den die Schwelle einer Gesundheitsgefährdung markierenden Grenzwert mit einem Dauerschallpegel von 62 dB(A) anzusetzen.

    cc) Das OVG Berlin (OVG Berlin, Urt. v. 2. Mai 1996 - OVG 2 A 5.92 -, DVBl. 1997, 73 ff (in den hier herangezogenen Passagen nicht abgedruckt)) legt seiner Beurteilung, eine Gesundheitsgefährdung durch den ungeachtet des zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geltenden grundsätzlichen Flugverbotes auf dem Flughafen Berlin-Tegel stattfindenden Nachtflugverkehr sei auszuschließen, als Beurteilungsmaßstab ebenfalls das sog. Jansen-Kriterium zugrunde.

  • BVerwG, 11.01.2001 - 11 VR 16.00

    Einstweilige Anordnung; erstinstanzliche Zuständigkeit des

    Ihren gegenteiligen Standpunkt stützt die Antragstellerin darauf, dass ohne die Erweiterung der Abfertigungskapazität der Flughafen Tegel eine Kapazitätsgrenze erreiche, die zudem - wie das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 2. Mai 1996 - OVG 2 A 5.92 - (DVBl 1997, 73 ff. ) entschieden habe - die Reichweite der Planfeststellungs- und Genehmigungsfiktion durch § 2 Abs. 5 des Gesetzes zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West) vom 25. September 1990 - BGBl I S. 2106 - (6. ÜberleitungsG) bestimme (UA S. 29 f.).

    Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen überzeugt es den Senat nicht, wenn das Oberverwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 2. Mai 1996 - OVG 2 A 5.92 - (a.a.O.) versucht, den faktischen Engpass in der Abfertigungskapazität als eine Art Schutzauflage zugunsten der Flughafenanwohner zu werten.

    Diese sind von dem Oberverwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 2. Mai 1996 - OVG 2 A 5.92 - (a.a.O.) erörtert worden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 20 D 16/14

    Klage von Anwohnern des Flughafens Köln/Bonn ohne Erfolg

    vgl. in diesem Sinne Nds. OVG, Urteil vom 9. Juni 1997 - 12 K 325/96 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 11 B 37.97 -, NVwZ 1998, 850; siehe auch OVG Berlin, Urteil vom 2. Mai 1996 - 2 A 5.92 -, DVBl. 1997, 73, sowie Wysk, Ausgewählte Probleme zum Rechtsschutz gegen Fluglärm, Teil I, ZLW 1998, 18 (26 f.), m. w. N.
  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 2815/01

    Flughafenbetrieb; Lärm; Genehmigungsergänzungsanspruch; Schallschutz; Summenpegel

    Denn soweit ein Flughafen (neben der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 LuftVG) durch Planfeststellung zugelassen worden ist, konzentriert sich der Rechtsschutz lärmbetroffener Dritter auf die Vorschriften des Planfeststellungsrechts, auch wenn die Genehmigungsbehörde gegenüber dem Flughafenunternehmer Aufsichtsmaßnahmen nach § 6 LuftVG ergreifen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 11 B 2.97 - S. 5 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2003 - 6 A 8.03 - sowie Urteil vom 2. Mai 1996, DVBl. 97, 73 ; OVG Münster, Urteil vom 10. Juli 2003 - 20 D 78/00.AK - S. 17; sowie Urteile des erkennenden Senats vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - S. 31 ff. sowie vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 - S. 23 ff.).

    Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob der aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene Anspruch letztlich als nachträgliche Anordnung einer Auflage analog § 6 Abs. 1 Satz 4 LuftVG (i.V.m. dem Auflagenvorbehalt in den luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen) aufzufassen ist oder deshalb als Teilwiderruf der Genehmigung (im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG), weil die Rechtsposition der Beigeladenen durch die nachträgliche Anordnung von passivem Schallschutz nachteilig verändert wird (so OVG Berlin, Urteil vom 2. Mai 1996, DVBl. 97, 73 "in Anlehnung" an § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2003 - 20 D 78/00

    Betriebliche Beschränkungen des nächtlichen Luftverkehrs an einem

    Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dieser Norm, wie schon mit der "Vorbildregelung" in § 2 Abs. 5 des Sechsten Überleitungsgesetzes - Gesetz zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West) vom 25. September 1990, BGBl. I S. 2106, dazu OVG Berlin, Urteil vom 2. Mai 1996 - 2 A 5.92 -, DVBl. 1997, 73, 74 -, Flugplätze, die in der Zeit des Luftrechts vor dem 10. Januar 1959 geschaffen worden waren, in das System des geltenden Luftverkehrsrechts einzuordnen und im Interesse der Flugplatzbetreiber auf eine sichere Rechtsgrundlage zu stellen, für die ausschließlich die Rechtsfolgen einer Genehmigung bzw. Planfeststellung maßgeblich sein sollten.

    Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 11 B 2.97 -, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 8, S. 1 f.; OVG Berlin, Urteil vom 2. Mai 1996, a.a.O. Leitsatz 1. Diese Duldungswirkung lässt zwar - wie zur Vermeidung von Missverständnissen hervorzuheben ist - die Befugnis der Luftfahrtbehörde unangetastet, die Regelung des Flughafenbetriebs bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen - regelmäßig im Wege des (Teil-)Widerrufs - einzuschränken, etwa um den zulässigen Flugbetrieb veränderten Verhältnissen anzupassen, wie es der Beklagte am Flughafen der Beigeladenen seit 1972 immer wieder praktiziert hat; sie schließt es aber aus, dass Drittbetroffene ein solches Vorgehen beanspruchen und gegebenenfalls mit der Klage durchsetzen können.

  • OVG Niedersachsen, 26.05.2000 - 12 K 1303/99

    Flughafen; Flughafenplanung; Lärmbelastung; Lärmschutz; Prognose; Präklusion;

    In diesem Urteil hat der Senat auch zur präventiv orientierten Grenzziehung bei 62 dB(A) Dauerschallpegel Stellung genommen und dabei bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (OVG Berlin, Urteil vom 2. Mai 1996 - 2 A 5.92 -, DVBl. 1997, 73; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 11 B 2.97 -, LKV 1998, 148 = Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 8 = DÖV 1998, 300) festgehalten, dass die Schwelle des eine Gesundheitsgefährdung markierenden Wertes nicht bei diesem Dauerschallpegel anzusetzen sei.

    Dass das Zumutbarkeitskriterium für Nachtfluglärm bei einer sechsmaligen Überschreitung eines Maximalpegels von 75 dB (A) im Freien und 60 dB (A) [bzw. 55 dB (A) - mit Sicherheitsabschlag -] innen (?am Ohr des Schläfers') festzulegen ist, steht in Übereinstimmung mit der jedenfalls überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wie das Bundesverwaltungsgericht (auch) in seinem Urteil vom 27. Oktober 1998 (- BVerwG 11 A 1.97 -, NuR 2000, 31 = NVwZ 1999, 644; zitiert nach juris) festgehalten hat: "Mit ihren entsprechenden Hilfsanträgen wenden sich die Kläger der Sache nach nicht (mehr) gegen die von der Planfeststellungsbehörde in Anlehnung an das medizinische Gutachten und in Übereinstimmung mit der überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 11. Juni 1996 - OVG 1 G 5/94 - UA S. 23; OVG Berlin, Urteil vom 3. Mai 1996 - OVG 2 A 5.92 - UA S. 55; OVG NW, Urteil vom 29. September 1994 - OVG 20 D 26/91.AK - UA S. 17) bei einer sechsmaligen Überschreitung eines Maximalpegels von 75 dB(A) im Freien bzw. 60 dB(A) innen festgelegten Zumutbarkeitsgrenze, sondern beanstanden lediglich, daß, um deren Einhaltung sicherzustellen, nur eine Verspätungsflugbewegung angesetzt wurde." Mit diesem Urteil vom 27. Oktober 1998 (aaO.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht das Jansen-Kriterium (erneut) zu eigen gemacht, unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur an dem Kriterium festgehalten, und zudem strengere Anforderungen, etwa das sogenannte Maschke-Kriterium (entgegen der Auffassung des Klägers im vorliegenden Verfahren) abgelehnt: "Der vorliegende Fall gibt dem Senat keine Veranlassung, das für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für nächtlichen Fluglärm letztlich maßgebliche Schutzziel abweichend von dem bislang in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989, DVBl 1990, 114 ; Nds OVG, Urteil vom 9. Juni 1997 - OVG 12 K 325/96 - UA S. 57; OVG NW, Urteil vom 29. September 1994 - OVG 20 D 26/91.AK - UA S. 17) überwiegend anerkannten und auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Januar 1991 (BVerwGE 87, 332 ) gebilligten Schutzziel - Vermeidung höherer Schallpegel als 55 dB(A) im Rauminnern bei ausreichender Belüftung, gegebenenfalls Einbau von Belüftungsanlagen - neu festzulegen.

  • VGH Hessen, 02.04.2003 - 2 A 2646/01

    Lärmschutz - Verkehrsflughafen - Planergänzungsanspruch

    Die Benutzbarkeit des Flughafens Frankfurt am Main während der Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr aus Lärmschutzgründen "aktiv" zu begrenzen, ist deshalb ausschließlich Aufgabe der zuständigen Behörde, für deren Bewältigung ihr beispielsweise eine Betriebsregelung in Form einer allgemeingültigen Auflage, nicht hingegen eine Schutzvorkehrung im Sinne der §§ 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG und 9 Abs. 2 LuftVG zur Verfügung steht (vgl. auch Urteil des OVG Berlin vom 2. Mai 1996 - 2 A 5.92 -, DVBl. 1997, 73, 76).
  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 A 3.01

    Bundesverwaltungsgericht weist Klage gegen Erweiterung des Flughafens Tegel ab

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Akten des Verfahrens OVG Berlin 2 A 5.92 Bezug genommen; diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
  • BVerwG, 10.10.2003 - 4 B 83.03

    Luftwirbelschleppschäden; nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen;

    Ist - wie hier (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 2. Mai 1996 - OVG 2 A 5.92 - OVGE 22, 66 ) - eine Anlage ohne reguläres Planfeststellungsverfahren mit den dabei bestehenden Einwendungsmöglichkeiten Drittbetroffener angelegt und betrieben worden, muss jedenfalls der Weg für nachträgliche Schutzansprüche eröffnet sein, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter zu begegnen.
  • OVG Berlin, 09.05.2003 - 6 A 4.03

    Tegel I

    Die Reichweite der Planfeststellungs- und Genehmigungsfiktion gemäß § 2 Abs. 5 ÜberlG hat das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 2. Mai 1996 im Wege der Auslegung präzisiert (OVGE 22, 66 - OVG 2 A 5.92 - vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 11 B 2.97 -, LKV 1998, 148).

    Das deckt sich damit, dass bereits in dem 1992 anhängig gemachten Verfahren vor dem 2. Senat von den ebenfalls in der Hoka-Siedlung wohnhaften Klägern lediglich zu Schäden an Hausdächern in Flughafennähe vorgetragen worden ist (OVGE 22, 66 - OVG 2 A 5.92 - UA S. 8, 24).

  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 2777/02

    Klagen gegen Ffm-Flughafenbetrieb abgewiesen

  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 3483/02

    Klagen gegen Ffm-Flughafenbetrieb abgewiesen

  • VGH Hessen, 14.10.2003 - 2 A 2796/01

    Flughafenbetrieb; Einschränkung; Lärm; Planergänzung; Schallisolierung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2012 - 20 D 117/08

    Klagen auf besseren Schutz vor Nachtfluglärm am Flughafen Köln/Bonn abgewiesen

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1997 - 8 S 991/96

    Änderungsgenehmigung für ehemaligen Militärflugplatz als Verkehrsflughafen

  • VGH Hessen, 14.07.2004 - 12 A 1517/01

    Fluglärm; passiver Schallschutz

  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 1517/01

    Klage gegen Betriebsgenehmigung für Flughafen

  • VGH Hessen, 03.06.2004 - 12 A 1118/01

    Fluglärm; Beschränkung des Flugbetriebs nach bestandskräftigem Abschluss des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2012 - 20 D 121/08

    Klagen auf besseren Schutz vor Nachtfluglärm am Flughafen Köln/Bonn abgewiesen

  • OVG Berlin, 09.05.2003 - 6 A 8.03

    Tegel II

  • VG Karlsruhe, 26.06.2006 - 6 K 230/06

    Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses; FFH-Gebiet; maßgebliche Arten;

  • VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 828/01

    Nachträgliche Einschränkung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung - Fluglärm

  • VGH Hessen, 11.05.2004 - 12 A 1521/01

    Anspruch auf Anordnung eines Nachtflugverbotes, hilfsweise auf Anordnung von

  • LG Bonn, 16.01.2004 - 3 O 313/99

    Fluglärm

  • VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 3013/01

    Verkehrslandeplatz, Betriebsgenehmigung, Teilwiderruf der Betriebsgenehmigung,

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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.02.1995 - 2 A 5.92   

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https://dejure.org/1995,2319
BVerwG, 02.02.1995 - 2 A 5.92 (https://dejure.org/1995,2319)
BVerwG, Entscheidung vom 02.02.1995 - 2 A 5.92 (https://dejure.org/1995,2319)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Februar 1995 - 2 A 5.92 (https://dejure.org/1995,2319)
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Untreue durch Zivilschutzbeamten I

Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG, Schadenersatzhaftung, 'Haftungskern';

Mitverschulden des Bundes, § 254 BGB

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Finanzwesen - Mitverschulden des Bundes - Veruntreuung von Selbstbewirtschaftungsmitteln - Haftungsregelung

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 991
  • DVBl 1995, 632 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 18.05.1994 - 11 A 1.92

    Finanzwesen - Haftung - Rechtsweg - Bund-Länder-Streit - Anspruchsgrundlage -

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1995 - 2 A 5.92
    »Verlangt der Bund von einem Land Ersatz der Mehrkosten, die ihm beim Vollzug des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes wegen der von einem Gemeindebeamten veruntreuten Selbstbewirtschaftungsmittel entstanden sind, ist die Haftungsregelung des Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG eine geeignete Anspruchsgrundlage im Anschluß an das Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A 1.92 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen]).

    Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hat das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über die Sache zu entscheiden (Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A 1.92 - [DVBl 94, 1307; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]).

    Wie bereits der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A 1.92 - (aaO.) im einzelnen unter Heranziehung der einschlägigen Literatur ausgeführt hat, ist Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG eine unmittelbar geltende Anspruchsgrundlage für die Haftung eines Landes in Fällen der vorliegenden Art. Nach dieser Regelung haften Bund und Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung.

    Die Bestimmung des engeren Haftungskerns in Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG mit den Mitteln der Verfassungsinterpretation darf einerseits nicht zu einer Verengung der Vorschrift in der Weise führen, daß von Haftung im eigentlichen Sinne nicht mehr gesprochen werden kann, andererseits aber auch nicht so weit gehen, daß als Regelungsinhalt für das von Verfassungs wegen geforderte Ausführungsgesetz im Grunde nur noch die Bestimmung des Verfahrens übrigbliebe (Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A 1.92 - [aaO., S. 1309 f.]).

    Eine derart weitreichende Haftung könnte indes nur durch das in Art. 104 a Abs. 5 Satz 2 GG vorgesehene Ausführungsgesetz begründet werden (Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A 1.92 - [aaO., S. 1310]).

    Auch wenn die rechtswidrige Schädigung eines Dritten im Amtshaftungsprozeß nur die Haftung der Stadt - nicht des beklagten Landes - begründen könnte, gehört die Passivlegitimation des Landes im Rahmen dieser Bundesauftragsverwaltung als besonderer Form der Landesverwaltung zum Kernbereich des Art. 104 a Abs. 5 GG (vgl. Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A 1.92 - [aaO., S. 1310]).

    Ob und inwieweit im Rahmen eines künftigen Ausführungsgesetzes die Haftungsvoraussetzungen und der Haftungsumfang auch abweichend von den zum Kernbereich gehörenden Grundsätzen bestimmt werden können, bedarf hier - wie in dem Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A 1.92 - (aaO., S. 1311) - keiner Erörterung.

    Wie schon der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A 1.92 - (aaO., S. 1310) aus.

  • BGH, 05.05.1958 - III ZR 125/57

    Amtspflichten der Gemeinden (SHG)

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1995 - 2 A 5.92
    Der Bund ist nicht Dritter im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG , § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGHZ 27, 210); einer Entreicherung bei ihm steht keine Bereicherung des Beklagten gegenüber.

    Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung Teil einer einheitlichen Verwaltungsorganisation (vgl. auch BGHZ 27, 210 [213]).

  • BVerwG, 25.05.1961 - I A 10.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1995 - 2 A 5.92
    Ein Vertrag oder vertragsähnliche Beziehungen bestehen insoweit nicht; das Prinzip der Bundestreue, die Grundsätze des bürgerlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses (vgl. BVerwGE 12, 253 [254 f.]) oder eine Drittschadensliquidation (vgl. hierzu Beschluß vom 8. Dezember 1994 - BVerwG 2 B 101.94 -) kommen als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht.
  • BGH, 08.07.1986 - VI ZR 47/85

    Haftung einer juristischen Person für unerlaubte Handlungen eines

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1995 - 2 A 5.92
    Wenn auch die in § 254 BGB niedergelegten Rechtsgedanken im Rahmen der Haftung des Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG zu berücksichtigen sind und wenn die Bediensteten der Bundeskasse nach den gesamten Umständen den Verdacht der Urkundenfälschung und Untreue hätten schöpfen müssen, so fiele deshalb ihre Fahrlässigkeit gegenüber dem vorsätzlichen Verhalten des früheren Beamten der Stadt hier nicht ins Gewicht (vgl. hierzu BGHZ 98, 148 [158]).
  • BVerwG, 22.08.1972 - III C 121.69

    Zuständigkeiten der Stadt Göttingen nach ihrer Einkreisung

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1995 - 2 A 5.92
    Aufgrund des Art. 85 Abs. 1 GG konnte der Bundesgesetzgeber für diese Bundesauftragsverwaltung auch Gemeinden und Gemeindeverbände als zuständige Behörden bestimmen (vgl. BVerwGE 40, 276 [281]; Maunz/Dürig, GG , Art. 85 Rz 66).
  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1995 - 2 A 5.92
    Art. 87 b Abs. 2 Satz 1 GG trägt damit dem Umstand Rechnung, daß der Gesetzesvollzug der Verwaltungsmaterie ganz oder doch zumindestens teilweise - abweichend von der Regel des Art. 83 GG - einer Zuständigkeit zugeführt wird, die die Verwaltung der Länder weitgehenden Aufsichts- und Weisungsrechten (BVerfGE 48, 127 [178]), aber auch deren Verantwortlichkeit für die Gemeinden und Kreise unterwirft.
  • BVerwG, 08.12.1994 - 2 B 101.94

    Falschberechnung von Wohngeld - Beamtenhaftung, Drittschadensliquidation,

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1995 - 2 A 5.92
    Ein Vertrag oder vertragsähnliche Beziehungen bestehen insoweit nicht; das Prinzip der Bundestreue, die Grundsätze des bürgerlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses (vgl. BVerwGE 12, 253 [254 f.]) oder eine Drittschadensliquidation (vgl. hierzu Beschluß vom 8. Dezember 1994 - BVerwG 2 B 101.94 -) kommen als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht.
  • BVerwG, 24.01.2007 - 3 A 2.05

    Verwaltungshaftung; Haftung für ordnungsgemäße Verwaltung; Schadensersatz wegen

    Mit Recht beruft sich die Klägerin daher weder auf Schadensersatzansprüche aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis etwa aus einem verfassungsrechtlichen Auftrags- oder Treueverhältnis oder aus Delikt etwa aus Amtshaftung noch auf Bereicherungsansprüche (Urteile vom 18. Mai 1994, a.a.O. , und vom 2. Februar 1995 BVerwG 2 A 5.92 Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 14 ).

    Darum hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bislang nur für befugt erachtet, Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GG eine unmittelbare Geltung für einen Haftungskern zu entnehmen, hinter dem auch das vorgesehene Ausführungsgesetz nicht zurückbleiben könnte (grundlegend Urteil vom 18. Mai 1994 a.a.O.; stRspr; vgl. Urteile vom 2. Februar 1995 a.a.O., vom 30. November 1995 BVerwG 7 C 56.93 BVerwGE 100, 56 , vom 16. Januar 1997 BVerwG 4 A 12.94 BVerwGE 104, 29 ).

    Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (Urteil vom 2. Februar 1995 BVerwG 2 A 5.92 Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 14 = NVwZ 1995, 991 ).

  • BVerwG, 15.05.2008 - 5 C 25.07

    Abrechnungsfehler im öffentlich-rechtlichen Abrechnungsverhältnis;

    Der hiernach für die rechtsgrundlos erbrachten Erstattungsleistungen allein in Betracht kommende allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist - entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil das in Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG vorgesehene Ausführungsgesetz bislang nicht ergangen ist und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne ein solches Ausführungsgesetz eine verfassungsunmittelbare Haftung wegen einer nicht ordnungsgemäßen Verwaltung nur für einen "Haftungskern" anzuerkennen ist, in dem bei der Auftragsverwaltung im Bund-/Länder-Verhältnis nur bei Vorsatz gehaftet wird (Urteile vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99, vom 8. Mai 2002 - BVerwG 3 A 1.01 - BVerwGE 116, 234, vom 16. Januar 1997 - BVerwG 4 A 12.97 - BVerwGE 104, 29, vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 56.93 - BVerwGE 100, 56, vom 2. Februar 1995 - BVerwG 2 A 5.92 - Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 14 und vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A 1.92 - BVerwGE 96, 45).
  • BVerfG, 17.10.2006 - 2 BvG 1/04

    Bund-Länder-Haftung für EU-Anlastungen

    Gehaftet werde auf vollen Schadensausgleich ohne die Möglichkeit einer Einschränkung des Haftungsumfangs auf einen wertmäßig darunter liegenden Ausgleich oder auf das im Regresswege Erlangte (grundlegend BVerwGE 96, 45 ; sowie im Anschluss BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 A 5.92 -, NVwZ 1995, S. 991 ; Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 A 1.92 -, PersVertr 1995, S. 447 ; BVerwGE 100, 56 ).

    Über diesen Grundsatz herrscht - auch im Rahmen der Haftung nach Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG - weitgehend Einigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 A 5/92 -, NVwZ 1995, S. 991 ; Hellermann, a.a.O., Art. 104a Rn. 211; Vogel/Kirchhof, a.a.O., Art. 104a Rn. 165, 167; Wollgast, a.a.O., S. 186; Seelmaecker, a.a.O., S. 111 f.; Rudisile, a.a.O., S. 916; Kummer, Die Haftung der Länder im Verhältnis zum Bund am Beispiel der Steuerverwaltung, 1973, S. 188 ff.).

  • BVerwG, 16.01.1997 - 4 A 12.94

    Haftungsregelung - Anwendbare Anspruchsgrundlage - Vorsätzliche

    Das Bundesverwaltungsgericht ist auch instanziell zuständig, wie sich aus § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ergibt (ebenso BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 A 4.73 - Buchholz 11 Art. 104 a Nr. 2; Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 4 A 1.77 - Buchholz 11 Art. 104 a Nr. 4; Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 A 1.83 - BayVBl 1987, 23 und 55; Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A 1.92 - BVerwGE 96, 45; Urteil vom 2. Februar 1995 - BVerwG 2 A 1.92 - Urteil vom 2. Februar 1995 - BVerwG 2 A 5.92 - NVwZ 1995, 991).

    Der Senat schließt sich in dieser Frage der Rechtsprechung anderer Senate des Bundesverwaltungsgerichts an (ausführlich BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A 1.92 - BVerwGE 96, 45; ebenso Urteil vom 2. Februar 1995 - BVerwG 2 A 1.92 - Urteil vom 2. Februar 1995 - BVerwG 2 A 5.92 - NVwZ 1995, 991; vgl. auch Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 56.93 - Buchholz 11 Art. 104 a GG Nr. 15).

    Die Frage der Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit war in keiner der zu Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 GG ergangenen Urteile entscheidungstragend: Während den Entscheidungen vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A 1.92 - und 5. Februar 1995 - BVerwG 2 A 5.92 - (jeweils a.a.O.), die Haftung für vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen (Veruntreuungen) zugrunde liegt, betrifft die weitere Entscheidung vom 5. Februar 1992 - BVerwG 2 A 1.92 - die Erstattung von Personalkosten für einen wegen seiner Tätigkeit im Bezirkspersonalrat von seiner dienstlichen Tätigkeit im Rahmen der Auftragsverwaltung freigestellten Mitarbeiter.

  • BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02

    Bund-Länder-Streit zwischen Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesrepublik

    Dem kann nicht entgegengehalten werden, der behauptete Anspruch entspringe in seiner Gesamtheit (des Näheren) erst einer - bislang fehlenden - einfachgesetzlichen Regelung gemäß Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG oder der die einfachgesetzliche Lücke ausfüllenden Haftungskernrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 96, 45 ; BVerwG Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 A 5/92 -, NVwZ 1995, S. 991 ).
  • BVerfG, 20.01.1999 - 2 BvG 2/95

    Bundesgelderveruntreuung

    b) das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Februar 1995 (BVerwG 2 A 5.92) zu Lasten des Landes Nordrhein-Westfalen antragsgemäß entschieden hat.

    Das Bundesverwaltungsgericht entsprach dem Begehren antragsgemäß (Urteil vom 2. Februar 1995 - BVerwG 2 A 5.92).

  • BVerwG, 08.11.2018 - 3 A 19.15

    Erstattung; Finanzhilfen; Haftungskern; Haftungsregelung; Investitionsförderung;

    Den Materialien zu Art. 104a Abs. 5 GG lässt sich entnehmen, dass der Verwaltungsträger die durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln entstehenden Mehrkosten tragen sollte (vgl. BT-Drs. 5/2861 S. 52 Ziffer 303; BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1994 - 11 A 1.92 - BVerwGE 96, 45 und vom 2. Februar 1995 - 2 A 5.92 - Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 14 S. 20 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2007 - 3 L 263/05

    Erstattungen von Aufwendungen nach dem Ausführungsgesetz zum BSHG

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet Art. 104 a Abs. 5 GG auch ohne den Erlass eines entsprechenden Ausführungsgesetzes eine unmittelbare Haftung zwischen dem Bund und den Ländern, wobei das Einstehenmüssen des in Anspruch genommenen Verwaltungsträgers auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit (sog. Haftungskern) beschränkt bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1994 - 11 A 1.92 -, BVerwGE 96, 45; Urt. v. 02.02.1995 - 2 A 5.92 -, NVwZ 1995, 991).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 03.05.1996 - 2 A 5.92   

Zitiervorschläge
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OVG Berlin, 03.05.1996 - 2 A 5.92 (https://dejure.org/1996,23787)
OVG Berlin, Entscheidung vom 03.05.1996 - 2 A 5.92 (https://dejure.org/1996,23787)
OVG Berlin, Entscheidung vom 03. Mai 1996 - 2 A 5.92 (https://dejure.org/1996,23787)
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Volltextveröffentlichung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Flughafenbetrieb; Genehmigungsfiktion; Planfeststellung; Luftverkehrsrecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

    Mit ihren entsprechenden Hilfsanträgen wenden sich die Kläger der Sache nach nicht (mehr) gegen die von der Planfeststellungsbehörde in Anlehnung an das medizinische Gutachten und in Übereinstimmung mit der überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 11. Juni 1996 OVG 1 G 5/94 UA S. 23; OVG Berlin, Urteil vom 3. Mai 1996 - OVG 2 A 5.92 - UA S. 55; OVG NW, Urteil vom 29. September 1994 - OVG 20 D 26/91.AK - UA S. 17) bei einer sechsmaligen Überschreitung eines Maximalpegels von 75 dB(A) im Freien bzw. 60 dB(A) innen festgelegten Zumutbarkeitsgrenze, sondern beanstanden lediglich, daß, um deren Einhaltung sicherzustellen, nur eine Verspätungsflugbewegung angesetzt wurde.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1999 - 8 S 1284/98

    Rechte einer Gemeinde im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren für Flüge

    Berücksichtigt man, daß nach dem - zwar umstrittenen, aber in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (OVG Bremen, Urt. v. 11.6.1996 - 1 G 5/94 -, UA S. 23; OVG Berlin, Urt. v. 3.5.1996 - 2 A 5/92 -, UA S. 55; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.9.1994 - 20 D 26/91.AK -, UA S. 17; OVG Niedersachsen, Urt. v. 5.6.1997 - 12 K 325/96 -, UA S. 57) überwiegend anerkannten - sogenannten Jansen-Kriterium unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen erst dann anzunehmen sein sollen, wenn der Wert von 60 dB(A) am Ohr des Schläfers mehr als sechsmal überschritten wird, kann daher im vorliegenden Fall mit Sicherheit nicht von unzumutbaren Verhältnissen ausgegangen werden.
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