Weitere Entscheidung unten: OVG Saarland, 23.05.2016

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   BVerwG, 16.11.2017 - 2 A 5.16   

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https://dejure.org/2017,53851
BVerwG, 16.11.2017 - 2 A 5.16 (https://dejure.org/2017,53851)
BVerwG, Entscheidung vom 16.11.2017 - 2 A 5.16 (https://dejure.org/2017,53851)
BVerwG, Entscheidung vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 (https://dejure.org/2017,53851)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit - Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten durch den Dienstherrn

  • Wolters Kluwer

    Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit; Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten durch den Dienstherrn; Bewertung der prognostischen Entwicklung der ...

  • rewis.io

    Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit; Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten durch den Dienstherrn; Bewertung der prognostischen Entwicklung der ...

  • rechtsportal.de

    Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit; Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten durch den Dienstherrn; Bewertung der prognostischen Entwicklung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand - wegen dauernder Dienstunfähigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dauernde Dienstunfähigkeit - und die Möglichkeit anderweitiger Verwendung

 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 05.06.2014 - 2 C 22.13

    Deutsche Telekom AG; gleichwertige Tätigkeit; Dienstunfähigkeit; Amt im

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 2 A 5.16
    Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 44 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 10) gültigen und in der Folgezeit insoweit unveränderten Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160 ).

    Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 17).

    In diesem Zusammenhang kommt einer amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Oktober 2002 - 1 D 3.02 - juris Rn. 22, vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 - juris Rn. 35 und vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 20).

    Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 18).

    Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 34 m.w.N.).

    Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 40) oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 27).

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 73.08

    Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Wahrung

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 2 A 5.16
    Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 14).

    Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 25 ff. zu § 42 Abs. 3 BBG a.F.).

    Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar (BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 25 ff. und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 15).

    Dagegen begründet § 44 Abs. 2 BBG keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 29 und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 17 ff., dort auch zu weiteren Anforderungen aus der Suchpflicht).

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 16.12

    Gesundheitliche Eignung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ablauf der Probezeit; Entlassung

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 2 A 5.16
    Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 31 und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 11 f.; Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 - Buchholz 232.0 § 48 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 8 f.).

    Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 53 Rn. 11 und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 31 ff.).

    Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 40) oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 27).

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 37.13

    Dienstunfähigkeit; Anforderungen an (amts-) ärztliche Gutachten; "Schülerphobie";

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 2 A 5.16
    Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 31 und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 11 f.; Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 - Buchholz 232.0 § 48 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 8 f.).

    Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar (BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 25 ff. und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 15).

    Dagegen begründet § 44 Abs. 2 BBG keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 29 und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 17 ff., dort auch zu weiteren Anforderungen aus der Suchpflicht).

  • BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15

    Ausdehnung des Disziplinarverfahrens; Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 2 A 5.16
    Es muss darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und ggf. wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (§ 44 Abs. 2 bis 4 BBG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 - 2 A 6.15 - LS 3 und 4 sowie Rn. 63 ff.).

    Die Annahme einer Dienstunfähigkeit wegen einer bloßen tätigkeits- oder behördenbezogenen psychischen Beeinträchtigung ("Schülerphobie", "BND-Phobie") - jenseits anerkannter ICD-Klassifikationen - ist rechtlich ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 - 2 A 6.15 - LS 4 und Rn. 65).

  • BVerwG, 09.10.2002 - 1 D 3.02

    Oberlokomotivführer bei der Bahn; schuldhaft ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 2 A 5.16
    In diesem Zusammenhang kommt einer amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Oktober 2002 - 1 D 3.02 - juris Rn. 22, vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 - juris Rn. 35 und vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 20).
  • BVerwG, 12.10.2006 - 1 D 2.05

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Nachweis der Dienstfähigkeit; Vorrang der

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 2 A 5.16
    In diesem Zusammenhang kommt einer amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Oktober 2002 - 1 D 3.02 - juris Rn. 22, vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 - juris Rn. 35 und vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 20).
  • BVerwG, 13.03.2014 - 2 B 49.12

    Zurruhesetzungsverfahren; Feststellung der Dienstunfähigkeit; Inhalt des

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 2 A 5.16
    Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 31 und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 11 f.; Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 - Buchholz 232.0 § 48 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 8 f.).
  • OVG Niedersachsen, 09.03.2021 - 5 LC 174/18

    Anderweitige Verwendung; Fallprofil; Suchpflicht

    Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - BVerwG 2 C 7.97 -, juris Rn. 16; Urteil vom 26.3.2009 - BVerwG 2 C 73.08 -, juris Rn. 12; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 17.10 -, juris Rn. 9 m. w. Nw.; Urteil vom 5.6.2014 - BVerwG 2 C 22.13 -, juris Rn. 10; Urteil vom 16.11.2017 - BVerwG 2 A 5.16 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 1.3.2013 - 5 LB 79/11 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 7.6.2017 - 5 LA 55/17 - Urteil vom 30.10.2018 - 5 LB 26/17 - Urteil vom 8.12.2020 - 5 LB 175/18 -), hier also die Sach- und Rechtslage am 7. Juni 2017.

    a) Der in § 26 Abs. 1 BeamtStG definierte Begriff der allgemeinen Dienstunfähigkeit ist kein medizinischer, sondern ein spezifisch beamtenrechtlicher Begriff (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997, a. a. O., Rn. 15; Koch, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: März 2021, Bd. 1, § 44 BBG Rn. 11 [zur Parallelvorschrift im Bundesrecht]; Schmidt, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 43 BBG Rn. 3), welcher der uneingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - BVerwG 2 C 37.13 -, juris Rn. 10; Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 20; Beschluss vom 16.4.2020 - BVerwG 2 B 5.19 -, juris Rn. 8).

    Ein Beamter ist nicht bereits dann dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, wenn er die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 21).

    Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d. h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 26.3.2009, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 5.6.2014 - BVerwG 2 C 22.13 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 6.11.2014 - BVerwG 2 B 97.13 -, juris Rn. 7; Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Urteil vom 30.10.2018 - 5 LB 26/17 - Urteil vom 8.12.2020 - 5 LB 175/18 -).

    Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die körperlichen und gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen des Betreffenden festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden (BVerwG, Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 22).

    Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt (BVerwG, Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 11; Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 22).

    Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf (BVerwG, Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 25).

    Der Arzt wird nur als ein sachverständiger Helfer tätig, der der Behörde und gegebenenfalls dem Gericht die medizinische Fachkenntnis vermittelt, die für ihre Feststellungen und Entscheidungen erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 12; Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 25).

    Der Dienstherr bzw. das Gericht muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (BVerwG, Beschluss vom 6.3.2012 - BVerwG 2 A 5.10 -, juris Rn. 2; Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 25).

    Denn die Dienstunfähigkeit ist nur eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand (BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 - BVerwG 2 C 22.13 -, juris Rn. 12; Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 17).

    Für danach noch mögliche Verwendungen bzw. Tätigkeiten besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 5.6.2014, a. a. O., Rn. 12; Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.2.2018 - 5 LA 33/17 -).

    Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 19.6.2015 - 5 LA 26/15 - Beschluss vom 27.8.2020 - 5 LA 85/19 -).

    Die Suchpflicht entfällt allerdings, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann (BVerwG, Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 34).

    Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art und Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten im gesamten Bereich des Dienstherrn der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (BVerwG, Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 34; Beschluss vom 16.4.2020 - BVerwG 2 B 5.19 -, juris Rn. 43) oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 34; zu einer solchen Fallgestaltung Nds. OVG, Urteil vom 8.10.2020 - 5 LB 175/18 - Beschluss vom 11.1.2021 - 5 ME 178/20 -).

    b) Ist - wie hier - die Suchpflicht eröffnet, so gilt, dass sich die Suche nach einer anderweitigen Verwendung regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn - hier: das Land Niedersachsen - erstrecken muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009, a. a. O., Rn 27; Beschluss vom 6.3.2012, a. a. O., Rn. 4; Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 33; Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2020 - 5 LA 85/19 -); im Einzelfall kann sich insbesondere unter Fürsorgegesichtspunkten eine räumliche Begrenzung ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.2012, a. a. O., Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 24.6.2016 - 5 LC 216/15 - Beschluss vom 27.8.2020 - 5 LA 85/19 -).

    Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 33; Nds. OVG, Beschluss vom 24.6.2016 - 5 LC 216/15 - Beschluss vom 27.8.2020 - 5 LA 85/19 -).

    Dagegen begründet die Suchpflicht keine Pflicht des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009, a. a. O., Rn. 29; Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 33).

    Der im Dienstunfähigkeitsrecht verwendete Begriff des "Restleistungsvermögens" (so etwa BVerwG, Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 34) ist wertneutral.

  • BVerwG, 07.07.2022 - 2 A 4.21

    Keine Beteiligung des Integrationsamtes bei der Versetzung schwerbehinderter

    Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 44 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 BBG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 10, vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 9 und vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 12 Rn. 16) gültigen und in der Folgezeit insoweit unveränderten Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160 ).

    Kann der Beamte den Anforderungen seines Amtes und denjenigen einer anderweitigen Verwendung nicht mehr voll entsprechen, aber unter Beibehaltung des übertragenen Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen (vgl. § 45 Abs. 1 BBG), soll er für begrenzt dienstfähig erklärt werden (BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 12 Rn. 17).

    Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 17 und vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 12 Rn. 20).

    Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 14 und vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 12 Rn. 21).

    Dementsprechend sieht § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG vor, dass der Dienstherr seine Einschätzung auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens zu treffen hat (BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 12 Rn. 22; Beschluss vom 5. September 2019 - 2 B 2.19 - juris Rn. 7).

    Es muss darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und ggf. wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (§ 44 Abs. 2 bis 4 BBG; vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 12 Rn. 23 m. w. N. zur Rspr des Senats).

    Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 18 und vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 12 Rn. 25).

    Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 11, vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 31 ff. und vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 12 Rn. 25).

  • VG Karlsruhe, 26.11.2018 - 14 K 3619/16

    Versetzung eines Bundesbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Grund

    Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteile vom 16.11.2017 - 2 A 5.16 - und 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, beide in juris).

    Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2017, a.a.O., vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 31 und juris sowie vom 19.03.2015 - 2 C 37.13 -, juris; Beschluss vom 13.03.2014 - 2 B 49.12 -, juris).

    Aufgabe des Arztes ist es (lediglich), den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten; hieraus die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts (stRspr., vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16.11.2017, a.a.O., und vom 05.06.2014, a.a.O.).

    Einer amtsärztlichen Stellungnahme kommt als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2017, a.a.O., Rn. 24, und vom 09.10.2002 - 1 D 3.02 -, juris Rn. 22, vom 12.10.2006 - 1 D 2.05 -, juris Rn. 35 sowie vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 20 und juris).

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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 23.05.2016 - 2 A 5/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,12750
OVG Saarland, 23.05.2016 - 2 A 5/16 (https://dejure.org/2016,12750)
OVG Saarland, Entscheidung vom 23.05.2016 - 2 A 5/16 (https://dejure.org/2016,12750)
OVG Saarland, Entscheidung vom 23. Mai 2016 - 2 A 5/16 (https://dejure.org/2016,12750)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 8 VwGOAG SL, § 61 Abs 2 S 1 Nr 6 BauO SL 2004, § 12 Abs 2 S 2 BauO SL 2004 vom 1. Januar 2015, § 17 Abs 2 BauO SL 2004 vom 1. Januar 2015, § 82 Abs 1 BauO SL 2004 vom 1. Januar 2015
    Beseitigungsanordnung für sog. Videowall

  • verkehrslexikon.de

    Straßenverkehrsrechtliche Beseitigungsanordnung für sog. Videowall

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beseitigungsanordnung einer sog. Videowall; Einzelfallprüfung der Verkehrsgefährdung durch eine Werbeanlage als bauliche Anlage hinsichtlich Ablenkungswirkung; Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung des materiellen Baurechts auf den Bauherrn i.R.d. ...

  • rechtsportal.de

    ABLENKUNGSWIRKUNG; BESEITIGUNGSANORDNUNG; ERMESSEN; ERWÄGUNGEN; FAHRVERHALTEN; HÄUFUNG; NACHSCHIEBEN; VERKEHRSGEFÄHRDUNG; VERKEHRSSITUATION; VIDEOWALL; WERBEANLAGE

  • rechtsportal.de

    Beseitigungsanordnung einer sog. Videowall; Einzelfallprüfung der Verkehrsgefährdung durch eine Werbeanlage als bauliche Anlage hinsichtlich Ablenkungswirkung; Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung des materiellen Baurechts auf den Bauherrn i.R.d. ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann gefährden Videowallanlagen den Straßenverkehr?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Straßenverkehrsrechtliche Beseitigungsanordnung für so genannte Videowall

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 898
  • BauR 2017, 1352
  • BauR 2017, 2220
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Saarlouis, 29.07.2015 - 5 K 887/14

    Beseitigungsanordnung - Einzelfall der Unzulässigkeit einer Videowall nach § 17

    Auszug aus OVG Saarland, 23.05.2016 - 2 A 5/16
    Auf die Berufung der Klägerin werden das auf die mündliche Verhandlung vom 29.7.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 887/14 - abgeändert und der Bescheid des Beklagten vom 2.10.2013 sowie der Widerspruchsbescheid vom 9.5.2014 aufgehoben.

    unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 29.7.2015 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 887/14 - den Bescheid des Beklagten vom 2.10.2013 in der Gestalt des auf die mündliche Verhandlung vom 9.5.2014 ergangenen Widerspruchsbescheids aufzuheben.

    Die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.7.2015 - 5 K 887/14 - ist auch ansonsten zulässig und in der Sache begründet.

  • OVG Saarland, 28.01.1992 - 2 R 6/89

    Nachbarschutz; Abwehrrecht; Sichtbehinderung; Grenzmauer; Verkehrsgefährdung;

    Auszug aus OVG Saarland, 23.05.2016 - 2 A 5/16
    Etwaige Gefahren, die sich aus dem Verhalten diesen Anforderungen nicht genügender Verkehrsteilnehmer ergeben, müssen hingegen außer Betracht bleiben.(vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.1.1992 - 2 R 6/89 - BRS 54 Nr. 195 (2 m hohe seitliche Grenzmauer bis fast zur Straßengrenze an einer Grundstücksausfahrt)) Daher kann Werbeanlagen nur ausnahmsweise eine Ablenkungswirkung beziehungsweise eine dadurch hervorgerufene Verkehrsgefährdung beigemessen werden, etwa wenn die jeweilige Anlage in ihrer konkreten Gestaltung oder von ihrem Anbringungsort her besonders auffällig ist und insoweit vom Üblichen stark abweicht.(vgl. zur Frage im Einzelfall verkehrsgefährdender Wirkungen von sog. Prismenwende- oder Diaprojektionswerbeanlagen OVG Münster, Beschlüsse vom 6.2.2003 - 10 A 3464/01 -, BRS 66 Nr. 150, und vom 21.11.2000 - 7 A 5203/00 -, BRS 63 Nr. 169, jeweils m.w.N.) Dabei ist festzuhalten, dass es bei der Untersuchung des Vorliegens von Gefährdungen im Straßenverkehr immer um potentielle Beeinträchtigungen der Schutzgüter der menschlichen Gesundheit oder des Lebens geht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2003 - 10 A 3464/01

    Baugenehmigungspflichtige Anlagen der Außenwerbung; Einreichung vollständiger

    Auszug aus OVG Saarland, 23.05.2016 - 2 A 5/16
    Etwaige Gefahren, die sich aus dem Verhalten diesen Anforderungen nicht genügender Verkehrsteilnehmer ergeben, müssen hingegen außer Betracht bleiben.(vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.1.1992 - 2 R 6/89 - BRS 54 Nr. 195 (2 m hohe seitliche Grenzmauer bis fast zur Straßengrenze an einer Grundstücksausfahrt)) Daher kann Werbeanlagen nur ausnahmsweise eine Ablenkungswirkung beziehungsweise eine dadurch hervorgerufene Verkehrsgefährdung beigemessen werden, etwa wenn die jeweilige Anlage in ihrer konkreten Gestaltung oder von ihrem Anbringungsort her besonders auffällig ist und insoweit vom Üblichen stark abweicht.(vgl. zur Frage im Einzelfall verkehrsgefährdender Wirkungen von sog. Prismenwende- oder Diaprojektionswerbeanlagen OVG Münster, Beschlüsse vom 6.2.2003 - 10 A 3464/01 -, BRS 66 Nr. 150, und vom 21.11.2000 - 7 A 5203/00 -, BRS 63 Nr. 169, jeweils m.w.N.) Dabei ist festzuhalten, dass es bei der Untersuchung des Vorliegens von Gefährdungen im Straßenverkehr immer um potentielle Beeinträchtigungen der Schutzgüter der menschlichen Gesundheit oder des Lebens geht.
  • VG Trier, 09.05.2012 - 5 K 1226/11

    Baugenehmigung für Videowallanlage am Stadion ist rechtmäßig

    Auszug aus OVG Saarland, 23.05.2016 - 2 A 5/16
    Gleiches gilt für die ebenfalls nicht seltene Beleuchtung der Werbefläche.(vgl. speziell zur baurechtlichen Beurteilung von Videowalls unter Nachbarschutzgesichtspunkten und der Bedeutung der sog. Licht-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz in dem Zusammenhang VG Trier, Urteil vom 9.5.2012 - 5 K 1226/11.TR -, BImSchG Rspr § 3 Nr. 156) Auch derartige Anlagen sind nicht per se verkehrsgefährdend, sondern nach ihrem Aufstellungsort und der jeweiligen verkehrlichen Umgebungssituation einer genaueren Betrachtung zu unterziehen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2000 - 7 A 5203/00

    Bauordnungsrechtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Errichtung einer

    Auszug aus OVG Saarland, 23.05.2016 - 2 A 5/16
    Etwaige Gefahren, die sich aus dem Verhalten diesen Anforderungen nicht genügender Verkehrsteilnehmer ergeben, müssen hingegen außer Betracht bleiben.(vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.1.1992 - 2 R 6/89 - BRS 54 Nr. 195 (2 m hohe seitliche Grenzmauer bis fast zur Straßengrenze an einer Grundstücksausfahrt)) Daher kann Werbeanlagen nur ausnahmsweise eine Ablenkungswirkung beziehungsweise eine dadurch hervorgerufene Verkehrsgefährdung beigemessen werden, etwa wenn die jeweilige Anlage in ihrer konkreten Gestaltung oder von ihrem Anbringungsort her besonders auffällig ist und insoweit vom Üblichen stark abweicht.(vgl. zur Frage im Einzelfall verkehrsgefährdender Wirkungen von sog. Prismenwende- oder Diaprojektionswerbeanlagen OVG Münster, Beschlüsse vom 6.2.2003 - 10 A 3464/01 -, BRS 66 Nr. 150, und vom 21.11.2000 - 7 A 5203/00 -, BRS 63 Nr. 169, jeweils m.w.N.) Dabei ist festzuhalten, dass es bei der Untersuchung des Vorliegens von Gefährdungen im Straßenverkehr immer um potentielle Beeinträchtigungen der Schutzgüter der menschlichen Gesundheit oder des Lebens geht.
  • OVG Saarland, 12.05.2016 - 2 A 202/15

    Beseitigungsanordnung - Verunstaltungsabwehr bei Werbeanlagen

    Auszug aus OVG Saarland, 23.05.2016 - 2 A 5/16
    Nach dem bei der Ortsbesichtigung vom Senat gewonnenen Eindruck kann im konkreten Umfeld auch nicht von einer ein Einschreiten gegen die von der Klägerin betriebene Anlage wegen eines Verstoßes gegen den in den im Widerspruchsbescheid weiter angeführten § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004/2015 aufgrund einer "unzulässigen" störenden Häufung von Werbeanlagen in dem Bereich ausgegangen werden.(vgl. hierzu allgemein zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.5.2016 - 2 A 202/15 -, ebenfalls zu einer so genannten "Videowall") Hierbei handelt es sich um einen besonders normierten, begrifflich ganz allgemein formulierten und deswegen unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten hinsichtlich seiner ausreichenden Bestimmbarkeit der Konkretisierung unter den beiden tatbestandlich benannten Anforderungen einer "Häufung" und deren "störendem" Charakter bedürftigen Unterfall der umgebungsbezogenen Verunstaltungsabwehr.
  • BVerwG, 05.12.1973 - IV B 130.73
    Auszug aus OVG Saarland, 23.05.2016 - 2 A 5/16
    Unzulässig ist daher nach dem so genannten Grundsatz der Priorität(vgl. dazu allgemein bereits BVerwG, Beschluss vom 5.12.1973 - IV B 130.73 -, BRS 27 Nr. 115; Heintz in Gaedtke/Temme/Heintz/Czepuk, BauO NRW, 11. Auflage 2008, Rn 101 zu § 13) mit Blick auf die danach maßgebliche Reihenfolge des Anbringens der einzelnen Werbeanlagen die (letzte) Anlage, durch deren Hinzukommen die Grenze des "Erträglichen" im zuvor genannten Sinne überschritten wird.
  • OVG Saarland, 13.05.2013 - 2 B 44/13

    Beseitigungsanordnung für Werbeanlage am Straßenrand; Sofortvollzug

    Auszug aus OVG Saarland, 23.05.2016 - 2 A 5/16
    Allgemeine Maßstäbe lassen sich solchen Einzelfallbetrachtungen nur bedingt entnehmen.(vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.5.2013 - 2 B 44/13 -, BRS 81 Nr. 152 m.w.N.).
  • OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 210/19

    (Beurteilung des Gebietscharakters der ein Vorhabengrundstück prägenden

    Wegen der weiten allgemeinen Formulierung ist bei der Annahme ordnungsbehördlicher Eingriffsbefugnisse auf dieser Grundlage grundsätzlich Zurückhaltung geboten.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2016 - 2 A 5/16 -, BRS 84 Nr. 105) Eine "störende Häufung" kann danach - wie das Verwaltungsgericht in der Sache zutreffend ausgeführt hat - nur angenommen werden, wenn mehrere Werbeanlagen in so enge räumliche Beziehung zueinander gebracht werden, dass sie gleichzeitig in das Gesichtsfeld des Betrachters treten (Häufung) und der so mit einem Blick zu erfassende Bereich mit Werbeanlagen "derart überladen" ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt findet und ein Bedürfnis nach werbungsfreiem Raum stark hervortritt, weil die Werbeanlagen allein wegen einer "unangebrachten Häufung" als "lästig" empfunden werden (störender Charakter).(vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII Rn 101, wonach auch diese Formulierung verdeutlicht, dass bei ihrer Anwendung im Einzelfall in ganz erheblichem Umfang persönliche Anschauungen zum Tragen kommen) Zumindest unter dem Aspekt der "Störung" geht es daher nicht allein darum, ob der Betrachter, gegebenenfalls ein die M. Straße mit dem Auto benutzender Verkehrsteilnehmer, gleichzeitig mehrere Werbeanlagen sehen kann oder nicht.

    In dem Zusammenhang ist generell auf das Verhalten eines verantwortungsbewussten, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung beachtenden Verkehrsteilnehmers abzustellen, wobei etwaige Gefahren, die sich aus dem Verhalten diesen Anforderungen nicht genügender Verkehrsteilnehmer ergeben, außer Betracht bleiben müssen.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2016 - 2 A 5/16 -, BRS 84 Nr. 105, wonach von dem durchschnittlichen Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr ohne weiteres erwartet werden kann, dass er sich von einem heute durchaus üblichen ständigen Motivwechsel - hier bei einer so genannten Videowall - in seinem Fahrverhalten und in seiner Konzentration nicht negativ beeinflussen lässt) Vor dem Hintergrund ist eine Verkehrsgefährdung durch die hier zur Rede stehenden beiden unbeleuchteten Werbetafeln an einer Hauswand sehr fernliegend.

  • VG Ansbach, 06.05.2021 - AN 17 K 19.01716

    Werbeanlage im faktischen Mischgebiet - Sicherheit und Leichtigkeit des

    Es gebe sogar Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (OVG Saarl, U.v. 23.5.2016 - 2 A 5/16 - juris), dass selbst bei Wechsel-Werbeanlagen in der Regel keine konkrete Verkehrsgefährdung anzunehmen sei.

    Zwar mögen Werbeanlagen der Außenwerbung an Ein- und Ausfallstraßen mittlerweile vielerorts und so auch, ausweislich der gefertigten Lichtbilder, an der ... ... in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks üblich und den Verkehrsteilnehmern vertraut sein, so dass im Regelfall keine die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Ablenkung zu befürchten ist (OVG Saarl, U.v. 23.5.2016 - 2 A 5/16 - juris Rn. 27; s.a. BayVGH, B.v. 9.2.2021 - 9 ZB 19.1582 - juris Rn. 20).

  • VGH Hessen, 30.11.2023 - 4 A 2279/20

    Forstrechtliche Anordnung zur Beseitigung und Neupflanzung von Stieleichen in

    Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen liegt nicht mehr vor, wenn durch das Nachschieben neuer tragender Erwägungen zur Begründung der Ermessensentscheidung wesentliche Teile des Streitstoffs geändert werden (OVG Saarlouis, Urteil vom 30. Mai 2016 - 2 A 5/16 -, juris Rdnr. 19; Schübel-Pfister, in: Eyermann, a.a.O. § 114 Rdnr. 90 m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 06.09.2022 - 28 K 5546/21

    LED-Wechselwerbeanlage, Verkehrsgefährdung, Krankenhaus, Rettungseinsatzfahrten.

    Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe hierzu im Urteil vom 23. Mai 2016 - 2 A 5/16 - festgestellt, dass einerseits in innerstädtischen Bereichen Werbeanlagen aller Formate und Größen im Umfeld von öffentlichen Straßen heute zur "Normalität" gehörten und dass andererseits erwartet werden könne, dass der verantwortungsbewusste Verkehrsteilnehmer in aller Regel seine Aufmerksamkeit dem Straßenverkehr und nicht neben der Straßen auf privaten Grundstücken errichteten Werbeanlage oder sonstigen "Attraktionen" widme und - schließlich - dass durchschnittliche Fahrerinnen und Fahrer regelmäßig dazu auch in der Lage seien.

    Ob dies in gleicher Weise für LED-Wechselwerbeanlagen gilt, da, wie vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes angenommen, vgl. OVG Saarland, Urteil vom 23. Mai 2016 - 2 A 5/16 -, juris, und wohin auch der Einzelrichter neigt, automatische Motivwechsel heute bei Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum üblich sind und es von einem durchschnittlichen Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr zu erwarten ist, dass er sich von einem solchen Motivwechsel in seinem Fahrverhalten und in seiner Konzentration nicht negativ beeinflussen lasse, oder abweichend davon, wie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vertreten, bei Werbeanlangen mit Bildwechsel von einer qualitativ gesteigerten visuellen Ablenkung von Kraftfahrzeugführern auszugehen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, juris, da, auch wenn diese Bildwechsel nur eine kurze Zeit in Anspruch nehmen, der Grundsatz gilt, dass ein Betrachter auf bewegliche Anlagen empfindlicher reagiert als auf ruhende Objekte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, juris, und deshalb in jedem Einzelfall zu beurteilen ist, ob von der Wechselwerbeanlage eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgeht, vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -, juris, und Urteil vom 28. August 2013 - 10 A 1150/12 -, juris, sowie Beschluss vom 27. März 2020 - 10 A 1795/19 -, juris, kann offen gelassen werden, denn von der von der Klägerin begehrten LED-Wechselwerbeanlage geht, stellt man bei der Beurteilung des Einzelfalles maßgeblich auf die Fähigkeiten eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers und darauf ab, ob im zukünftigen Einwirkungsbereich der Werbeanlage sich die Verkehrssituation als derart schwierig einstufen lässt, dass sich die Anbringung der Werbeanlage bei wertender Prognose in einer erhöhten Häufigkeit von Verkehrsunfällen niederschlagen würde, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2013 - 10 A 1150/12 -, juris, nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme keine konkrete Straßenverkehrsgefährdung aus.

  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 9 B 18.1655

    Baugenehmigung für die Errichtung einer einseitigen Werbeanlage in der Nähe eines

    Eine nicht beleuchtete Werbeanlage in Standardgröße, noch dazu an einem auch durch gewerbliche Nutzungen geprägten Standort - wie hier sogar mit Werbung an der Stätte der Leistung auf der gegenüberliegenden Straßenseite - gehört zum gewöhnlichen Erscheinungsbild; es kann erwartet werden, dass die Verkehrsteilnehmer solche "normalen" optischen Eindrücke zu selektieren vermögen und ihre Aufmerksamkeit in erster Linie dem Straßenverkehr widmen (vgl. SaarlOVG, U.v. 23.5.2016 - 2 A 5/16 - juris Rn. 27).
  • OVG Saarland, 17.01.2018 - 2 A 383/17

    Nutzungsverbot für Videowand-Werbeanlage; fehlende Baugenehmigung

    Dass diese wegen einer evident auszuschließenden nachträglichen Genehmigungsfähigkeit der Werbeanlage an dieser Stelle von vorneherein nicht zielführend und daher unverhältnismäßig wäre,(vgl. zu diesem Aspekt zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.11.2017 - 2 A 614/16 -) lässt sich auch mit Blick auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung (§ 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB) nicht feststellen.(vgl. unter anderem zur Beurteilung sog. Videowall-Anlagen am Maßstab des § 17 Abs. 2 LBO 2015 (Verkehrsgefährdung) zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2016 - 2 A 5/16 -, SKZ 2016, 152, BRS 84 Nr. 105) Weitere Überlegungen der Beklagten in dem Zusammenhang waren auch mit Blick auf das aktuelle Bauordnungsrecht nicht veranlasst.
  • VG Saarlouis, 12.12.2018 - 5 K 104/18

    Baugenehmigung für eine Werbeanlage an einer Bahnbrücke

    Das mag allenfalls für sogenannte "Videowalls" anders sein, wobei das OVG des Saarlandes im Urteil vom 23.05.2016 - 2 A 5/16 - selbst für diese erheblich auffälligeren Werbeanlagen entschieden hat:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2020 - 10 A 1795/19
    Soweit die Klägerin aus einem Urteil des OVG des Saarlandes vom 23. Mai 2016 im Verfahren 2 A 5/16 zitiert, wonach von einem durchschnittlichen Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr ohne weiteres erwartet werden könne, dass er sich von einem heute durchaus üblichen ständigen Motivwechsel in seinem Fahrverhalten und in seiner Konzentration nicht negativ beeinflussen lasse, ist diese Aussage, unabhängig davon, ob die weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Divergenzrüge in diesem Zusammenhang überhaupt vorliegen, im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schon deshalb nicht von Belang, weil das OVG des Saarlandes nicht zu den in der Vorschrift genannten Gerichten gehört.
  • VG Wiesbaden, 29.09.2016 - 6 K 1032/16

    Unwirksamkeit eines bauordnungsrechtlichen Fremdwerbeausschlusses

    Verantwortungsbewusste Autofahrer - und auf diesen Maßstab kommt es an - sind nach den heutigen Verhältnissen gewohnt, mit großflächiger Werbung konfrontiert zu werden, und aufgrund ihrer Erfahrungen im Straßenverkehr geübt darin, großflächige Werbung in Situationen, in denen konzentriertes Fahren gefordert ist, zu ignorieren (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23. Mai 2016 - 2 A 5/16 -, juris Rn. 27f).
  • VG Ansbach, 20.05.2022 - AN 17 K 21.00931

    Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für digitale Werbeanlage

    Ob dies in der Regel auch für digitale Werbeanlagen gilt (bejahend: OVG Saarl, U.v. 23.5.2016 - 2 A 5/16 - juris Rn. 22 ff. - "nicht per se verkehrsgefährdend"; ablehnend: OVG RhPf, B.v. 27.3.2020 - 10 A 1795/19 - juris Rn. 6 ff. - wonach es keinen Grundsatz gebe, dass Werbeanlagen mit Bildwechsel nur ausnahmsweise zu einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung führen) ist umstritten.
  • VG Minden, 25.10.2018 - 1 K 2818/18
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