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   VG Göttingen, 27.01.2016 - 2 A 931/13   

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VG Göttingen, 27.01.2016 - 2 A 931/13 (https://dejure.org/2016,1260)
VG Göttingen, Entscheidung vom 27.01.2016 - 2 A 931/13 (https://dejure.org/2016,1260)
VG Göttingen, Entscheidung vom 27. Januar 2016 - 2 A 931/13 (https://dejure.org/2016,1260)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 27a AsylVfG; § 34a Abs 1 S 1 AsylVfG; Art 20 Abs 1d S 2 EGV 343/2003; Art 20 Abs 2 S 1 EGV 343/2003; § 113 Abs 1 S 4 VwGO
    Abschiebungsanordnung; Dublin-Verfahren; aufnahmebereiter Mitgliedsstaat; gerichtlicher Prüfungsumfang; subjektive Rechtsverletzung; Ablauf der Überstellungsfrist; Überstellungsfrist; Wiederaufnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • VG Göttingen, 30.06.2014 - 2 B 86/14

    Ablauf der Überstellungsfrist; Ablehnung; Dublin-II-VO; Eilantrag; Eingriff;

    Auszug aus VG Göttingen, 27.01.2016 - 2 A 931/13
    Auf die zutreffenden Ausführungen des Einzelrichters in seinem abändernden Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 - nähmen sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

    Nachdem die zuständige Ausländerbehörde gegenüber dem Einzelrichter fernmündlich am 18. Juni 2014 mitgeteilt hatte, dass nach ihrer Rechtsauffassung die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 d) Satz 2 der Dublin-II-Verordnung am 11. April 2014 abgelaufen sei, ordnete der Einzelrichter im Wege der Abänderung gem. § 80 Abs. 7 VwGO mit Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 - (veröffentlicht in juris), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage an.

    Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte 2 B 86/14, der beigezogenen Verwaltungsakte des Bundesamtes (Beiakte A) und der beigezogenen Ausländerakten (Beiakten B und C) des Landkreises Osterode am Harz verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

    Es kann daher zum heutigen Zeitpunkt offen bleiben, ob Ziffer 1.) des Bescheids des Bundesamtes vom 4. November 2013 rechtmäßig oder aus den vom Einzelrichter in seinem abändernden Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 - dezidiert dargelegten Gründen zum Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 d) Satz 2 der VO (EG) 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EU L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1) - sog. Dublin-II-Verordnung -, geändert durch VO (EG) 1103/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU L 304 vom 14. November 2008, S. 80), während des Klageverfahrens rechtswidrig geworden ist.

    Unter Berücksichtigung dieser zutreffenden Rechtsansicht des Hessischen VGH hält der Einzelrichter nach eingehender Beratung in der Kammer an den Ausführungen zur subjektiv-rechtlichen Dimension einer Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Abschiebungsanordnung in dem abändernden Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 -, zit. nach juris Rn. 16 ff. m.w.N., fest.

    Da das Bundesamt im vorliegenden Verfahren die nicht völlig abwegige, indes im Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 - vom Einzelrichter nicht geteilte Rechtsauffassung vertritt, die Überstellungsfrist beginne erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Hauptsacheverfahrens zu laufen, muss der Einzelrichter gegenwärtig davon ausgehen, dass das polnische Amt für Ausländer diese Sichtweise des Bundesamtes für das Überstellungsverfahren teilt und die Kläger nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens innerhalb einer Frist von 6 Monaten zurücknimmt.

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Göttingen, 27.01.2016 - 2 A 931/13
    Die Fristbestimmungen der Dublin-II-Verordnung für Übernahmeersuchen und Überstellung dienen allein einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats und einer zeitnahen Überstellung in diesen Staat (VGH Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 25; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris; siehe auch Berlit, Anmerkung zu BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris PR-BVerwG 12.2014).

    Ein Asylbewerber kann der Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen treten (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris).".

    In der Literatur wird deshalb unter Berufung auf den Beschluss des BVerwG vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, NVwZ 2014, S. 1039 f., zit. nach juris) zutreffend vertreten, dass sich die Reichweite einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Abschiebungsanordnung bei einem aufnahme- bzw. wiederaufnahmebereiten Mitgliedstaat neben der Prüfung des Vorliegens persönlicher Abschiebungshindernisse ausdrücklich auf das Vorliegen systemischer Mängel in diesem Mitgliedstaat zu beschränken hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2015 - A 11 S 121/15

    Zuständigkeitsbestimmung nach Dublin-VO nach Ablauf der Überstellungsfrist

    Auszug aus VG Göttingen, 27.01.2016 - 2 A 931/13
    Eine rein theoretische Überstellungsmöglichkeit, die nicht durch konkrete aussagekräftige und auch eine überschaubare zeitliche Dimension der Überstellung umfassende Fakten untermauert wird, verletzt das dem Dublinsystem immanente Beschleunigungsgebot (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 -, NVwZ 2015, S. 1155 ff., zit. nach juris Rn. 32 m.w.N.).

    Insofern liegt der Sachverhalt hier anders als in dem vom VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 29. April 2015 (a.a.O., Rn. 31) entschiedenen Fall, in dem die Ermittlungen der Beklagten ergeben haben, dass sich Polen auf die Zuständigkeit der Bundesrepublik berufen und eine (Rück-)Überstellung der dortigen Kläger betreiben würde.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2014 - A 11 S 1285/14

    Europarechtlicher Ausschluss der Überstellung auf eigene Initiative (freiwillige

    Auszug aus VG Göttingen, 27.01.2016 - 2 A 931/13
    Etwas anderes kann nach Auffassung des Einzelrichters nur für den (wohl seltenen) Fall gelten, dass der übernahmebereite Mitgliedstaat - hier Polen - spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts etwa gegenüber dem Bundesamt zu erkennen gegeben hat, dass er aufgrund des - von ihm ggf. unterstellten - Verstreichens der Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Dublin-II-Verordnung - ggf. unter Berücksichtigung von Verlängerungsmöglichkeiten nach Satz 2 dieser Vorschrift - trotz der vor einiger Zeit erteilten Zustimmung zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme nun nicht mehr bereit ist, den betroffenen Asylbewerber zurückzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, NVwZ 2015, S. 92 ff., zit. nach juris Rn. 60).

    Der Einzelrichter kann hier von einer zeitnahen Möglichkeit der Überstellung ausgehen, weil offenbar die übernahmebereiten Mitgliedstaaten regelmäßig die nationalen Vorgaben und Mitteilungen des Bundesamtes zum Ablauf der 6-monatigen Überstellungsfrist akzeptieren, etwa weil der Beginn des Laufs der Überstellungsfrist bei einem erfolglos durchgeführten Eilrechtsschutzverfahren rechtlich umstritten ist und bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014, a.a.O., Rn. 60).

  • VGH Hessen, 25.08.2014 - 2 A 976/14

    Abschiebungsanordnung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen

    Auszug aus VG Göttingen, 27.01.2016 - 2 A 931/13
    Denn das Berufungsgericht (Hessischer VGH, Urteil vom 25. August 2014 - 2 A 976/14.A -, InfAuslR 2014, S. 457 f., zit. nach juris Rn. 15) hat in seine Überlegungen auch die Überstellungsfrist einbezogen und wörtlich ausgeführt:.

    Der Hessische VGH hat hierzu in seinem Urteil vom 25. August 2014 (a.a.O., Rn. 16) ausgeführt:.

  • VG Ansbach, 10.12.2015 - AN 14 K 15.50373

    Dublin-III, Asylbewerber, Asylantrag, Verwaltungsgerichte

    Auszug aus VG Göttingen, 27.01.2016 - 2 A 931/13
    Diese Auffassung wird in der jüngeren verwaltungsgerichtlichen Judikatur allgemein geteilt (vgl. etwa VG Ansbach, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - AN 14 K 15.50373 -, zit. nach juris Rn. 36 f. m.w.N.).
  • VG Göttingen, 08.05.2014 - 2 B 145/14

    Dublin-III-VO; effektiver Rechtsschutz; Non-Refoulement; Polen; polnisches

    Auszug aus VG Göttingen, 27.01.2016 - 2 A 931/13
    Systemische Mängel liegen in Polen derzeit nicht vor (st. Rspr. der Kammer im Anschluss an ihren Beschluss vom 8. Mai 2014 - 2 B 145/14 -, zit. nach juris Rn. 27 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Göttingen, 27.01.2016 - 2 A 931/13
    Ein Asylbewerber kann der Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen treten (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris).".
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2014 - A 11 S 1721/13

    Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung nach Italien; keine systemischen Mängel

    Auszug aus VG Göttingen, 27.01.2016 - 2 A 931/13
    Insbesondere kann bei erfolgter Zustimmung zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme nicht eingewendet werden, dass an sich die Frist für das Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch abgelaufen gewesen sei oder sonst das Bundesamt das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt habe (vgl. Berlit in: juris-PR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, Abschnitt C, 3. Abs., unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, zit. nach juris Rn. 25 ff.).
  • OVG Saarland, 25.04.2014 - 2 B 215/14

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung eines Asylbewerbers nach Schweden nach

    Auszug aus VG Göttingen, 27.01.2016 - 2 A 931/13
    Dies entspricht der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (siehe OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 13 MC 22/12 -, juris Rn. 27; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 10 CE 13.2257 -, juris Rn. 4 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4), der sich der Senat anschließt.
  • VG Göttingen, 03.01.2014 - 2 B 763/13

    Missbrauch der Asylantragstellung; Asylantragstellung; Begründungspflicht;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10656/13

    Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien rechtmäßig: Keine systemischen

  • OVG Niedersachsen, 02.05.2012 - 13 MC 22/12

    Prüfungsumfang des Bundesamtes und vorläufiger Rechtsschutz bei einer

  • VGH Bayern, 28.10.2013 - 10 CE 13.2257

    Abschiebungsanordnung des Bundesamts; Prüfung inlandsbezogener

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2012 - 2 S 6.12

    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Duldungsanspruch; inlandsbezogenes

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

  • VG Göttingen, 30.06.2014 - 2 B 86/14
    Die aufschiebende Wirkung der am 13. November 2013 erhobenen Klage 2 A 931/13 der Antragsteller gegen die in Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. November 2013 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

    Dies hat - da auch Anhaltspunkte für eine Fristverlängerung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO nicht gegeben sind - zur Folge, dass die ursprünglich gegebene Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller mit Ablauf des 11. April 2014 nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist und der im Klageverfahren 2 A 931/13 angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamts - vom 4. November 2013 in beiden Ziffern - also auch hinsichtlich der in Ziffer 2. enthaltenen, auf Polen bezogenen Abschiebungsanordnung - nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung vom 21. Januar 2014 in einer Rechte der Antragsteller verletzenden Weise rechtswidrig geworden ist.

    Der "Rechtsbehelf" i.S.d. Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2, 2. Alt. Dublin-II-VO, dem aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht, ist nämlich nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 29. Januar 2009 - Rs. C-19/08 - [Petrosian], juris Rn. 46) und des Nds. OVG (Beschluss vom 2. August 2012 - 4 MC 133/12 -, juris Rn. 15, 18) der Hauptsacherechtsbehelf, d.h. die Klage (hier 2 A 931/13), nicht hingegen der Eilantrag.

    bb) Aber auch ein abweichender Fristbeginn nach Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2, 2. Alt. Dublin-II-VO ( sechs Monate nach [rechtskräftiger] Entscheidung in der Hauptsache , d.h. über die Klage 2 A 931/13 - "2. Unterbrechungslösung" - diese Frist hat hier noch nicht begonnen) kommt nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters bei der hier vorliegenden Ablehnung des ersten Eilantrags nicht in Betracht.

    Denn der Klage 2 A 931/13 kam nicht etwa deshalb aufschiebende Wirkung im unionsrechtlichen Sinne zu, weil der parallel gestellte Eilantrag 2 B 932/13 das vorübergehende gesetzliche Überstellungshindernis nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ausgelöst hatte.

    Die nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beachtliche, von den Antragstellern geltend gemachte Änderung hat für das vorliegende Abänderungsverfahren zur Konsequenz, dass unter Abänderung des Eilbeschlusses vom 21. Januar 2014 - 2 B 932/13 - die aufschiebende Wirkung der Klage 2 A 931/13 gegen die Abschiebungsanordnung vom 4. November 2013 anzuordnen ist.

    Nur der Vollständigkeit halber weist der Einzelrichter darauf hin, dass aus einer solchen (atypischen) Suspendierung wegen des Ablaufs einer alten Überstellungsfrist nicht etwa folgt, dass nunmehr nach Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2, 2. Alt. Dublin-II-VO mit einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage 2 A 931/13 eine neue Überstellungsfrist begänne (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 13 LA 270/11 -, juris Rn. 7).

  • VG Göttingen, 25.01.2016 - 2 A 929/13

    Abschiebungsanordnung; Dublin-Verfahren; aufnahmebereiter Mitgliedsstaat;

    Sie reiste gemeinsam mit ihrer Tochter und deren Ehemann - die Kläger zu 1.) und 2.) im Verfahren 2 A 931/13 - von Tiflis (Georgien) kommend über die weißrussische Stadt Brest mit der Bahn in das Gebiet der Europäischen Union ein und beantragte wohl am 19. Dezember 2012 bei der polnischen Grenzschutzbehörde der Stadt Terespol (Polen) Asyl.

    Zu ihren Einreisemodalitäten haben sich die Kläger zu 1.) und 2.) im Verfahren 2 A 931/13 im Rahmen deren persönlicher Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 7. Mai 2013 u.a. dahingehend eingelassen, erst im zweiten Versuch auf das Gebiet der Republik Polen gelangt zu sein; beim ersten Versuch unmittelbar nach der Ankunft in Brest am 18. Dezember 2012 seien sie an der Grenze noch abgewiesen worden.

    Der Kläger zu 1.) im Verfahren 2 A 931/13 hat sich ergänzend dahingehend eingelassen, er wisse nicht genau, ob er einen Asylantrag in Polen gestellt habe; sie hätten dies jedenfalls "nur wegen der Papiere gemacht." Die Klägerin im vorliegenden Verfahren hat den Ablauf ihrer Einreise in die Europäische Union gemeinsam mit den Klägern zu 1.) und 2.) im Verfahren 2 A 931/13 und die weiteren Aufenthalte in Frankreich und Deutschland im Wesentlichen bestätigt.

    Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 21. Januar 2014 - 2 B 930/13 - den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage gegen die im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsanordnung im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, für das Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 20 der Dublin-II-Verordnung existierten keine festen Ausschlussfristen und eine unangemessene Verzögerung des Wiederaufnahmeverfahrens könne aufgrund der Geburt der Klägerin zu 3.) des Verfahrens 2 A 931/13 nicht festgestellt werden.

  • VG Hannover, 07.03.2016 - 1 B 6428/15

    Abschiebungsanordnung; Dublin-Verfahren; Subjektive Rechte; Wiederaufnahmegesuch

    Erst dann, wenn die Gefahr besteht, dass es in dem ersuchten Mitgliedstaat ohnehin nicht mehr zu einer (abschließenden) Prüfung des Asylbegehrens kommen wird, weil dieser zur Übernahme nicht mehr bereit ist, kann eine subjektiv wehrfähige Rechtsposition des Asylbewerbers gegen eine gleichwohl beabsichtigte Überstellung angenommen werden (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 27.01.2016 - 2 A 931/13 -, juris Rn. 32; Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.10.2015 - 5 B 259/15.A -, juris Rn. 28).

    Die Verneinung von systemischen Mängel bzw. Schwachstellen in Polen entspricht zudem der Rechtsprechung der Kammer und auch derjenigen anderer Gerichte (vgl. etwa VG Göttingen, Urt. v. 27.01.2016 - 2 A 931/13 -, juris; VG Magdeburg, Beschl. v. 14.04.2015 - 9 B 147/15 -, juris; VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 02.10.2014 - W 7 K 14.50025 -, juris; VG Weimar, Urt. v. 29.10.2014 - 7 K 20180/11 WE -, juris).

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