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   BGH, 04.04.2012 - 2 ARs 127/12, 2 AR 1/12   

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https://dejure.org/2012,12147
BGH, 04.04.2012 - 2 ARs 127/12, 2 AR 1/12 (https://dejure.org/2012,12147)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2012 - 2 ARs 127/12, 2 AR 1/12 (https://dejure.org/2012,12147)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2012 - 2 ARs 127/12, 2 AR 1/12 (https://dejure.org/2012,12147)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeitsbestimmung für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462a Abs. 1 S. 2; StPO § 462a Abs. 4 S. 3
    Zuständigkeitsbestimmung für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 203
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.12.2009 - 2 ARs 424/09

    Zuständigkeit der eine Führungsaufsicht überwachenden Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - 2 ARs 127/12
    Die Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer ihre Zuständigkeit aufgrund des Konzentrationsprinzips entstanden ist, vollständig erledigt ist oder der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer aufgenommen ist (BGH NStZ-RR 2008, 124; BGH NJW 2010, 951).

    Dies entspricht dem mit § 462a Abs. 4 StPO verbundenen gesetzgeberischen Zweck, eine Entscheidungszersplitterung in der Überwachung des Verurteilten zu vermeiden, die zu mangelnder Unterrichtung des einen Gerichts über die von dem anderen Gericht beabsichtigten Entscheidungen und zu in ihrer Würdigung der Täterpersönlichkeit und ihrer kriminalpolitischen Zielsetzung geradezu entgegengesetzten Entscheidungen führen könnte (Bt-Dr 7/550, Seite 313; BGH NJW 2010, 951; Appl in KK StPO 6. Auflage § 462a Rn 33).

  • BGH, 20.07.1978 - 2 ARs 180/78

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Fällen des § 462 a Abs. 4 S. 3

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - 2 ARs 127/12
    Vorliegend ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bamberg gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO kraft Fortwirkungszuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen aus der Verurteilung des Amtsgerichts Schwandorf vom 8. Dezember 2005 (4 Ds 105 Js 5591/05 / I StVK 65/2007) zuständig geblieben, auch nachdem die Vollstreckung der Freiheitsstrafen, durch welche die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet worden ist, seit dem 5. April 2007 vollständig erledigt ist ( BGHSt 28, 82; Appl in KK StPO 6. Auflage § 472a Rn 13).
  • BGH, 14.11.2007 - 2 ARs 446/07

    Zuständigkeitsbestimmung; Strafvollstreckung (nachträgliche Entscheidungen)

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - 2 ARs 127/12
    Die Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer ihre Zuständigkeit aufgrund des Konzentrationsprinzips entstanden ist, vollständig erledigt ist oder der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer aufgenommen ist (BGH NStZ-RR 2008, 124; BGH NJW 2010, 951).
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