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   KG, 18.02.2016 - 2 AR 6/16   

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https://dejure.org/2016,6573
KG, 18.02.2016 - 2 AR 6/16 (https://dejure.org/2016,6573)
KG, Entscheidung vom 18.02.2016 - 2 AR 6/16 (https://dejure.org/2016,6573)
KG, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - 2 AR 6/16 (https://dejure.org/2016,6573)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 29 ZPO, § 281 Abs 2 S 4 ZPO
    Zuständigkeitsbestimmung: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Nichtabwarten der Frist zur Stellungnahme zum Verweisungsantrag; Erfüllungsort nach Widerruf eines Darlehensvertrags

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindungswirkung eines vor Ablauf einer Stellungnahmefrist ergangenen Verweisungsbeschlusses; Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Widerruf eines Darlehensvertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindungswirkung eines vor Ablauf einer Stellungnahmefrist ergangenen Verweisungsbeschlusses; Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Widerruf eines Darlehensvertrages

  • rechtsportal.de

    ZPO § 29 ; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4
    Bindungswirkung eines vor Ablauf einer Stellungnahmefrist ergangenen Verweisungsbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 10 O 347/15
  • LG Stuttgart - 21 O 435/15
  • KG, 18.02.2016 - 2 AR 6/16
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.02.2013 - X ARZ 507/12

    Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Gericht:

    Auszug aus KG, 18.02.2016 - 2 AR 6/16
    Die Beschlussbegründung muss sich bei Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernen, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, da sie nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2915 - X ARZ 115/15 -, NJW-RR 2015, 1016; Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 7; Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 9).

    Zum anderen kann eine rügelose Einlassung gemäß § 39 S. 1 ZPO nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen, so dass eine entsprechende Ankündigung bis zu diesem Zeitpunkt nicht bindend ist (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12 -, Rn. 10, juris, MDR 2013, 481).

    Ein bindender Verzicht auf die Zuständigkeitsrüge wäre zwar rechtlich ebenfalls möglich gewesen, hätte aber eine eindeutige und unmissverständliche Erklärung der Beklagten vorausgesetzt, die ihrem Schriftsatz vom 26. November 2015 nicht zu entnehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12 -, Rn. 11, juris, MDR 2013, 481).

  • BGH, 26.08.2014 - X ARZ 275/14

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses: Gewährung rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus KG, 18.02.2016 - 2 AR 6/16
    Erlässt ein Gericht einen Verweisungsbeschluss, ohne den Ablauf einer Frist zur Stellungnahme zu dem Verweisungsantrag abzuwarten, lässt dies noch nicht die Bindungswirkung des Beschlusses nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entfallen, wenn die Parteien zuvor Gelegenheit hatten, zur Zuständigkeit Stellung zu nehmen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. August 2014, X ARZ 275/14, MDR 2015, 51).(Rn.9).

    Vielmehr reicht es aus, wenn das Gericht den Kläger auf Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit hinweist und der Beklagte hierzu Stellung nahmen kann, auch wenn der Hinweis nicht ausdrücklich an ihn gerichtet ist (BGH, Beschluss vom 26. August 2014 - X ARZ 275/14 -, Rn. 7, MDR 2015, 51).

  • LG Wuppertal, 23.12.2014 - 5 O 242/14

    Rückzahlung von geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen nach Widerruf der

    Auszug aus KG, 18.02.2016 - 2 AR 6/16
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts Wuppertal (LG Wuppertal, Urteil vom 23. Dezember 2014 - 5 O 242/14 -, Rn. 32, juris), auf die sich die Klägerin stützt, gilt dies auch im Falle eines Darlehensvertrags, so dass die aus einem solchen Vertrag entstehenden Verpflichtungen des Kreditinstituts grundsätzlich an dessen Sitz zu erfüllen sind (OLG Dresden, Urteil vom 23. März 2001 - 8 U 2844/00 -, Rn. 63, juris, WM 2001, 1854; Musielak/Heinrich, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 29 Rn. 22).
  • BGH, 17.05.2011 - X ARZ 109/11

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei

    Auszug aus KG, 18.02.2016 - 2 AR 6/16
    Die Beschlussbegründung muss sich bei Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernen, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, da sie nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2915 - X ARZ 115/15 -, NJW-RR 2015, 1016; Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 7; Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 9).
  • BGH, 04.06.1997 - XII ARZ 13/97

    Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung; Ersatzzustellung in der Wohnung

    Auszug aus KG, 18.02.2016 - 2 AR 6/16
    Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind auch der Sache nach gegeben, weil sowohl das Landgericht Berlin als auch das Landgericht Stuttgart sich rechtskräftig im Sinne der Vorschrift (vgl. zum Begriff BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 - XII AZR 13/97, NJW-RR 1997, 1161) für unzuständig erklärt haben.
  • OLG Dresden, 23.03.2001 - 8 U 2844/00

    Verbraucherkreditvertrag - Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei Klage auf

    Auszug aus KG, 18.02.2016 - 2 AR 6/16
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts Wuppertal (LG Wuppertal, Urteil vom 23. Dezember 2014 - 5 O 242/14 -, Rn. 32, juris), auf die sich die Klägerin stützt, gilt dies auch im Falle eines Darlehensvertrags, so dass die aus einem solchen Vertrag entstehenden Verpflichtungen des Kreditinstituts grundsätzlich an dessen Sitz zu erfüllen sind (OLG Dresden, Urteil vom 23. März 2001 - 8 U 2844/00 -, Rn. 63, juris, WM 2001, 1854; Musielak/Heinrich, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 29 Rn. 22).
  • BGH, 11.08.2015 - X ARZ 174/15

    Gerichtsstandbestimmung: Bindungswirkung einer rechtsfehlerhaften

    Auszug aus KG, 18.02.2016 - 2 AR 6/16
    In der bereits vor dem Ablauf der Stellungnahmefrist zum Verweisungsantrag der Klägerin ausgesprochenen Verweisung mag daher ein Verfahrensverstoß liegen, der indessen nicht so schwer wiegt, dass er die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise entfallen lassen würde (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 11. August 2015 - X ARZ 174/15 -, Rn. 13 f., NZA-RR 2015, 552).
  • BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus KG, 18.02.2016 - 2 AR 6/16
    Die Beschlussbegründung muss sich bei Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernen, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, da sie nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2915 - X ARZ 115/15 -, NJW-RR 2015, 1016; Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 7; Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 9).
  • BGH, 09.03.1983 - VIII ZR 11/82

    Rechte des Käufers nach vollzogener Wandelung; Ersatz von Transportkosten

    Auszug aus KG, 18.02.2016 - 2 AR 6/16
    Diese Anknüpfung an den Austauschort wurde ursprünglich damit gerechtfertigt, dass ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel zur Rücktritt geführt hat und der zurücktretende Käufer nach § 346 Abs. 1 BGB nur in die Lage zu versetzten hat, über die Ware zu verfügen (BGH, Urteil vom 09. März 1983 - VIII ZR 11/82 -, BGHZ 87, 104-112, BGHZ 87, 104, 110; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 29 Rn. 47).
  • LG Krefeld, 02.02.2016 - 2 O 371/15
    Auszug aus KG, 18.02.2016 - 2 AR 6/16
    Auf die Rückabwicklung von Darlehensverträgen dürfte sich diese Rechtsprechung aber bereits deshalb nicht übertragen lassen, weil insoweit keine Sach- und Geldleistungen Zug um Zug an einem bestimmten Ort auszutauschen sind, sondern lediglich eine Geldzahlung zu erfolgen hat, die in der Praxis durchweg bargeldlos geleistet wird (so auch LG Krefeld, Beschluss vom 02. Februar 2016 - 2 O 371/15 -, Rn. 5, juris).
  • KG, 21.01.2021 - 4 U 1048/20

    Negative Feststellungsklage nach Widerruf eines Kfz-Finanzierungsvertrags:

    Für die beiderseitigen Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Darlehens besteht grundsätzlich kein gemeinsamer Erfüllungsort (vgl. KG, Hinweisbeschluss vom 30. Juni 2020 - 8 U 38/19 sub [21]; KG, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 2 AR 6/16, Rn. 10, 11, juris; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Auflage, § 29 ZPO, Rn. 25.50; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 29 ZPO, Rn. 22).
  • OLG Köln, 08.07.2020 - 13 U 20/19

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Diese Sichtweise entspricht, soweit ersichtlich, der einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung (aus der veröffentlichten Rechtsprechung z. B. noch KG, 18.2. 2016, 2 AR 6/16, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, 30.6. 2017, 17 U 144/16, juris Rn. 41; OLG Frankfurt, 6.12.2019, 10 U 30/19, von der Beklagten vorgelegt als Anlage BB 20; OLG Köln, 14.4. 2020, 12 U 46/20, juris Rn. 3).

    Grundsätzlich besteht zwar für die Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags kein einheitlicher Erfüllungsort, ebenso wenig wie für die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag (KG, 18.2. 2016, 2 AR 6/16, juris Rn. 11; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 29 ZPO, Rn. 25.50).

  • OLG Celle, 22.07.2020 - 3 U 3/20

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für eine negative Feststellungsklage

    Zur Begründung wird dort Bezug genommen auf einen Beschluss des KG Berlin bzgl. des Widerrufs von Darlehensverträgen (Beschluss vom 18. Februar 2016, 2 AR 6/16, juris Rn. 11).
  • KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Zulässigkeit der Berufung des

    Die von der darlehensgebenden Bank zu erfüllenden Verpflichtungen seien an deren Sitz zu erfüllen (so auch Kammergericht, Beschluss vom 18.02.2016 - 2 AR 6/16).

    Für die beiderseitigen Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Darlehens bestehe grundsätzlich kein gemeinsamer Erfüllungsort (Kammergericht, Beschluss vom 18.2.2016 - 2 AR 6/16, juris, Kammergericht, Beschluss vom 21.09.2022 - 8 U 1054/20, juris Rn. 49, Kammergericht, Beschluss vom 19.10.2020 - 8 U 38/19, juris Rn. 34, Kammergericht, Hinweisbeschluss vom 30.06.2020 - 8 U 38/19, juris Rn. 100).

  • OLG Hamm, 14.12.2016 - 31 U 257/15

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche des Verbrauchers aufgrund des

    Aspekte des Verbraucherschutzes führen nicht zu einem anderen Ergebnis, da nicht erkennbar ist, dass es aus Gründen des Verbraucherschutzes angemessen oder vom Gesetzgeber gewollt wäre, dass ein Verbraucher im Falle des Widerrufes das von ihm Geleistete immer an seinem Wohnsitzgerichtsstand zurückfordern kann, zumal es besondere Verbrauchergerichtsstände nur in Ausnahmefällen gibt, etwa mit § 29c ZPO (LG Krefeld, Beschl. v. 02.02.2016, Az. 2 O 371/15, Rn. 3ff., zit. n. juris; s.a. KG, Beschl. v. 18.02.2016, Az. 2 AR 6/16, Rn. 10, zit. n. juris).
  • OLG Frankfurt, 20.01.2021 - 17 U 492/19

    Örtliche Zuständigkeit: Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Rückabwicklung eines

    Insoweit wird die Auffassung vertreten, dass auch nach Widerruf eines Darlehensvertrages kein einheitlicher Erfüllungsort besteht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 2 AR 6/16 -, Rn. 11, juris; OLG Köln, Urteil vom 08. Juli 2020 - 13 U 20/19 -, Rn. 35, juris; Staudinger/Kaiser (2012) BGB § 346, Rn. 81 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 13.08.2020 - 4 U 100/19

    1. Bei einem verbundenen, der Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs

    Hiervon ausgehend argumentieren die Oberlandesgerichte und ein Teil der Literatur dahin, dass für die negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers gegen die den Kredit gewährende Bank der Wohnsitz des Darlehensnehmers maßgeblich sei (vgl. jeweils m. w. N.: KG, Beschl. v. 18.02.2016 - 2 AR 6/16, juris Rdn. 10 ff; OLG Stuttgart, Urt. v. 0.07.2019 - 6 U 312/18, NJW-RR 2019, 1067 - 1069, juris Rdn. 31; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 - 31 U 114/18, juris Rdn. 66 ff; OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2019 - 31 U 90/19, juris Rdn. 58 f; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 - 31 U 35/19, juris Rdn. 39 ff; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 - 31 U 114/18, juris Rdn. 66 ff: OLG Celle, Urt. v. 26.02.2020 - 3 U 157/19, juris Rdn. 20; Zöller-Vollkommer, aaO., § 29 ZPO, Rdn. 17).
  • BayObLG, 24.06.2021 - 101 AR 64/21

    Ausnahmsweise fehlende Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Allgemein gilt im Rückgewährschuldverhältnis aufgrund Widerrufs, dass jeder Rückgewährschuldner die empfangene Leistung an dem Ort zurückzugeben hat, an dem er zum Zeitpunkt der Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses, mithin zur Zeit des Zugangs der Widerrufserklärung beim Unternehmer, seinen Wohnsitz (Verbraucher) oder seinen Geschäftssitz (Unternehmer) hatte (vgl. OLG Celle, Urt. v. 26. Februar 2020, 3 U 157/19, juris Rn. 46; OLG Hamm, Urt. v. 14. Dezember 2016, 31 U 257/15, juris Rn. 59 mit Rn. 65; KG, Beschluss vom 18. Februar 2016, 2 AR 6/16, juris Rn. 11; MüllerChristmann in BeckOK BGB, 58. Ed. 1. Mai 2021, § 355 Rn. 38; Kaiser in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 357 Rn. 9; offenlassend: BayObLG, Beschluss vom 24. Mai 2002, 1Z AR 52/02, NJW-RR 2002, 1502 [juris Rn. 11]).
  • OLG Braunschweig, 03.05.2022 - 4 U 525/21

    Kein einheitlicher Gerichtsstand für Ansprüche aus Rückabwicklung eines mit einem

    Diese Anknüpfung an den Austauschort sei aber ursprünglich damit gerechtfertigt worden, dass ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel zum Rücktritt geführt habe und der zurücktretende Käufer den Verkäufer nach § 346 Abs. 1 BGB nur in die Lage zu versetzten habe, über die Ware zu verfügen (KG Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 2 AR 6/16 -, Rn. 11, juris, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 9. März 1983 - VIII ZR 11/82 -, BGHZ 87, 104-112, BGHZ 87, 104, 110).
  • OLG Braunschweig, 03.05.2022 - 4 U 582/21

    Rüge der Verneinung einer örtlichen Zuständigkeit; Rückabwicklung eines mit einem

    Diese Anknüpfung an den Austauschort sei aber ursprünglich damit gerechtfertigt worden, dass ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel zum Rücktritt geführt habe und der zurücktretende Käufer den Verkäufer nach § 346 Abs. 1 BGB nur in die Lage zu versetzten habe, über die Ware zu verfügen (KG Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 2 AR 6/16 -, Rn. 11, juris, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 9. März 1983 - VIII ZR 11/82 -, BGHZ 87, 104-112, BGHZ 87, 104, 110).
  • KG, 19.10.2020 - 8 U 38/19

    Anforderungen an die Widerrufsinformationen und Pflichtangaben bei einem

  • KG, 21.09.2022 - 8 U 1054/20

    Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf der Vertragserklärung; Zuständigkeit für

  • OLG München, 24.01.2022 - 34 AR 138/21

    Örtliche Zuständigkeit bei Klagen gegen den Hersteller in vom sogenannten

  • OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22

    Örtliche Zuständigkeit; einheitlicher Erfüllungsort; negative Feststellungsklage;

  • LG Düsseldorf, 19.07.2019 - 10 O 202/18
  • OLG Köln, 17.02.2021 - 13 U 168/19

    Ansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages Voraussetzungen einer negativen

  • OLG Köln, 26.05.2021 - 13 U 205/19

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages Treuwidrigkeit eines Widerrufs

  • LG Hamburg, 12.08.2020 - 318 O 71/20

    Verbraucherdarlehen: Anforderungen an eine Widerrufsinformation

  • OLG Brandenburg, 04.12.2019 - 1 AR 35/19

    Zuständigkeitsstreit in einem sogenannten Dieselskandalverfahren

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