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   BGH, 27.10.1993 - 2 ARs 164/93   

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https://dejure.org/1993,3948
BGH, 27.10.1993 - 2 ARs 164/93 (https://dejure.org/1993,3948)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1993 - 2 ARs 164/93 (https://dejure.org/1993,3948)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1993 - 2 ARs 164/93 (https://dejure.org/1993,3948)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtsstandsbestimmung - Kriegsverbrechen in Bosnien - Benennung des Gesamtkomplexes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 139
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 28.03.2018 - 2 ARs 97/18

    Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod (Rechtsnatur

    Sie setzt ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand eine nach Sachverhaltsmerkmalen wie Ort, Zeit, Ausführung und Täter konkretisierte Straftat als Bezugsgegenstand des Verfahrens voraus (BGH, NStZ 1994, 139; NStZ 1998, 25; NStZ 1999, 577).
  • BGH, 12.05.2020 - 2 ARs 121/20

    Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH (Zuständigkeit bei pauschaler Schilderung

    Die Regelung setzt - ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand - eine durch Sachverhaltsmerkmale wie Ort, Zeit und Art der Ausführung sowie durch Bezeichnung eines bestimmten Täters konkretisierte und individualisierte Tat im prozessualen Sinne als Bezugsgegenstand des Verfahrens voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 ARs 164/93 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 12. Februar 1997 - 2 ARs 62/97 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 12. August 1999 - 3 ARs 9/99 -, juris Rn. 7 f.; Beschluss vom 28. März 2018 - 2 ARs 97/18 -, juris Rn. 2).

    Die pauschale Schilderung eines Gesamtkomplexes, der eine Vielzahl lediglich allgemein umschriebener Straftaten umfasst (z.B. ‚Kriegsverbrechen im Bosnienkonflikt'), ist insofern ebenso wenig ausreichend wie die nur abstrakte Bezeichnung eines möglichen Täterkreises (z.B. ‚die US-Verantwortlichen', vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 ARs 164/93 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 12. August 1999 - 3 ARs 9/99 -, juris, Rn. 7 f.).

  • BGH, 21.07.2020 - 2 ARs 177/20

    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13a StPO ; Entscheidung über die

    Die Regelung setzt - ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand - eine durch Sachverhaltsmerkmale wie etwa Ort, Zeit, Art der Ausführung und Täter hinreichend konkretisierte und individualisierte Tat als Bezugsgegenstand des Verfahrens voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 ARs 164/93, juris Rn. 7; Beschluss vom 12. Februar 1997 - 2 ARs 62/97, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 12. August 1999 - 3 ARs 9/99, juris Rn. 7 f.; Senat, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 ARs 97/18, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 ARs 121/20, juris Rn. 3).
  • BGH, 12.08.1999 - 3 ARs 9/99

    Strafanzeige; Völkermord; Zuständiges Gericht nach § 13a StPO;

    Geht es - wie bei Völkermord - um die Verfolgung von Katalogtaten im Sinne des § 120 Abs. 1 GVG, sind die Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts gemäß § 142a Abs. 1 S. 1, § 120 Abs. 1 GVG und die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof gemäß § 169 Abs. 1 S. 2 StPO gesetzlich festgelegt, so daß es der Bestimmung eines Oberlandesgerichts nicht bedarf (vgl. BGH NStZ 1994, 139).

    § 13 a StPO setzt deshalb ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand eine bestimmte, nach Sachverhaltsmerkmalen wie Ort, Zeit, Ausführung und Täter konkretisierte Tat als Bezugsgegenstand des Verfahrens voraus (BGH NStZ 1994, 139 und NStZ 1998, 25; Pfeiffer aaO § 13a Rdn. 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 13a Rdn. 4).

  • Generalbundesanwalt, 05.04.2007 - 3 ARP 156/06

    Strafanzeige gegen Donald Rumsfeld und andere wegen Kriegsverbrechen und Folter

    Es mag offen bleiben, ob die den angezeigten Personen zugeschriebenen Vorwürfe auf der Grundlage der pauschalierenden Darstellung in der Anzeige überhaupt einen hinreichenden Grad an Konkretisierung und Individualisierung aufweisen, um eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 13a StPO vorzunehmen, denn der Gerichtsstand kann nicht für pauschal geschilderte Gesamtkomplexe bestimmt werden (vgl. hierzu BGHR StPO § 13a Anwendungsbereich 1 und 2).
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