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   BGH, 21.12.2010 - 2 ARs 441/10, 2 AR 252/10   

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https://dejure.org/2010,14637
BGH, 21.12.2010 - 2 ARs 441/10, 2 AR 252/10 (https://dejure.org/2010,14637)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2010 - 2 ARs 441/10, 2 AR 252/10 (https://dejure.org/2010,14637)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2010 - 2 ARs 441/10, 2 AR 252/10 (https://dejure.org/2010,14637)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bei Eintritt eines Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer vor Befassung der ursprünglich zuständigen Kammer mit der Rechtssache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462a Abs. 1 S. 1; StPO § 462a Abs. 4 S. 3
    Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bei Eintritt eines Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer vor Befassung der ursprünglich zuständigen Kammer mit der Rechtssache

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Einbeck - 23 Js 26335/05
  • LG Hildesheim - 23 BRs 100/10
  • LG Hildesheim - 23 StVK 416/10
  • BGH, 21.12.2010 - 2 ARs 441/10, 2 AR 252/10
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.11.2007 - 2 ARs 446/07

    Zuständigkeitsbestimmung; Strafvollstreckung (nachträgliche Entscheidungen)

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - 2 ARs 441/10
    Denn auch nach der Entlassung eines Verurteilten aus dem Strafvollzug bleibt die Strafvollstreckungskammer für alle weiteren ihn betreffenden nachträglichen Entscheidungen zuständig (BGH, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 ARs 446/07).
  • BGH, 15.03.2000 - 2 ARs 41/00

    Zuständigkeitsbestimmung für Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - 2 ARs 441/10
    Mit einer Sache befasst ist das Gericht schon, sobald eine nachträgliche Entscheidung von Amts wegen erforderlich sein kann, weil Tatsachen aktenkundig sind, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfordern können (KK-Appl aaO Rdnr. 18); dass diese Tatsachen nicht bei der tatsächlich zuständigen Strafvollstreckungskammer, sondern - wie in diesem Fall - zunächst beim nunmehr unzuständigen Gericht erster Instanz oder bei dem Gericht, dem die Bewährungsüberwachung übertragen worden ist, bekannt geworden sind, ist unschädlich (BGH, Beschluss vom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00 = NStZ 2000, 391).".
  • BGH, 11.07.2012 - 2 ARs 164/12

    Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier einen Widerruf - unter Umständen erforderlich machen (BGH, Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 ARs 441/10; KK-StPO-Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 17).

    Entscheidend ist allein, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz zu diesem Zeitpunkt für Entscheidungen im Sinne des § 453 Abs. 1 StPO zuständig war (BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 ARs 441/10; KK-StPO-Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 19).".

  • BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 5/16

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die

    bb) Eine Befassung mit der Sache liegt nicht erst vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Entscheidung erforderlich machen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 ARs 441/10; Beschluss vom 27. August 2013 - 2 ARs 267/13, NStZ-RR 2013, 389).
  • OLG Bamberg, 08.01.2013 - 2 Ws 167/12

    Strafvollstreckung: Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei

    1) Eine durch die Aufnahme in eine JVA nach § 462 a Abs. 1; Abs. 4 StPO begründete (Fortwirkungs-) Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet mit der Aufnahme des Verurteilten in eine andere JVA zur anderweitigen Vollstreckung, wenn die Strafvollstreckungskammer bei Beginn des erneuten Strafvollzuges noch nicht mit einer konkreten Fragestellung befasst war (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 ARs 441/10 [bei juris] und OLG Zweibrücken NStZ 2010, 109 f.).

    Nur dann, wenn die zunächst zuständige Strafvollstreckungskammer bei Beginn des erneuten Strafvollzugs bereits mit einer konkreten Fragestellung befasst war, bleibt sie für diese Frage auch weiterhin zuständig (vgl. Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 462 a Rn. 14, 34; OLG Zweibrücken NStZ 2010, 109; BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 ARs 441/10 bei juris; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer StPO 26. Aufl. § 462 a Rn. 79).

  • OLG Hamm, 21.11.2011 - 3 Ws 340/11

    Befasstsein der StVK

    28. Januar 2010 Kenntnis von der Verurteilung vom 10. Februar 2009 und dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verurteilung erlangt hatte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 ARs 441/10 -, Rdnr. 4 ).

    Dass diese Tatsachen nicht bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer in Kleve bekannt wurden, sondern beim (unzuständigen) Landgericht in Bielefeld, ist für das "Befasstsein" der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve mit der Widerrufsfrage unschädlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 ARs 441/10 -, Rdnr. 4 a.E. ).

  • BGH, 19.06.2013 - 2 ARs 227/13

    Widerruf des Beschlusses über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung (örtliche

    Eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier einen Widerruf - unter Umständen erforderlich machen (BGH, Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 ARs 441/10, BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, KK-StPO-Appl 6. Auflage 2008 § 462a Rn. 17).
  • BGH, 05.12.2012 - 2 ARs 434/12

    Zuständigkeit für die weitere Führungsaufsicht (Aufnahme in eine

    Ein Ausnahmefall, dass die ursprünglich zuständige Kammer bereits mit einer bestimmten, seine Entscheidung erfordernden Sache befasst worden war, bevor der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer eintrat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00, NStZ 2001, 165 mwN; vom 16. Dezember 2009 - 2 ARs 424/09, NJW 2010, 951f., und vom 21. Dezember 2010 - 2 ARs 441/10), liegt hier nicht vor.
  • BGH, 07.08.2014 - 2 ARs 273/14

    Zuständigkeit für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    "Eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier einen Widerruf - unter Umständen erforderlich machen (BGHSt 30, 189; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 ARs 441/10; KK-StPO-Appl, 7. Aufl. § 462a Rn. 17).
  • OLG Hamm, 07.03.2017 - 1 Ws 72/17

    Örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer für Nachtragsentscheidungen über die

    Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die diesbezügliche Mitteilung nicht bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld, sondern bei dem bis zum 17.06.2016 für die Bewährungsaufsicht zuständigen Amtsgericht Olpe eingegangen ist; denn dessen Befassung wirkt auch für die ab diesem Datum tatsächlich zuständige Strafvollstreckungskammer (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 ARs 441/10 -, Rn. 4, juris; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 03.07.2012 - 3 Ws 150/12

    Sachliche und örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

    Dass sich das Bewährungsheft zum damaligen Zeitpunkt nicht bei der (zuständigen) Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund befand, sondern bei dem - unzuständigen - Amtsgericht Marl, ist für das "Befasstsein" der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund unschädlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 ARs 441/10 - ; Senat, Beschluss vom 21. November 2011 - III-3 Ws 340/11 -, BeckRS 2012, 00110).
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