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   BGH, 25.11.2009 - 2 ARs 455/09   

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https://dejure.org/2009,5781
BGH, 25.11.2009 - 2 ARs 455/09 (https://dejure.org/2009,5781)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2009 - 2 ARs 455/09 (https://dejure.org/2009,5781)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2009 - 2 ARs 455/09 (https://dejure.org/2009,5781)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO
    Anfrageverfahren zur Abfassung des konkreten Anklagesatzes im Fall der Anklage zahlreicher Vermögensdelikte (Informationsfunktion; Umgrenzungsfunktion)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Anklagesatz bei einem einheitlichen modus operandi folgenden zahlreichen Vermögensdelikten

  • Judicialis

    StPO § 200 Abs. 1 S. 1; ; StPO § 243 Abs. 3 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 200 Abs. 1 S. 1; StPO § 243 Abs. 3 S. 1
    Anforderungen an den Anklagesatz bei einem einheitlichen modus operandi folgenden zahlreichen Vermögensdelikten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.04.2006 - 2 StR 174/05

    Verurteilung wegen Betruges im Zusammenhang mit angeblichen Öko-Produkten

    Auszug aus BGH, 25.11.2009 - 2 ARs 455/09
    Der beabsichtigten Entscheidung steht, wie der 1. Strafsenat unter Ziffer 4 des Anfragebeschlusses zutreffend dargelegt hat, die Senatsentscheidung vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05 - (NStZ 2006, 649 = StV 2006, 457) entgegen.

    Dieser Anklagesatz genügte nach der Entscheidung des Senats nicht den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, weil er die vom Gesetz geforderte Umgrenzungs- und Informationsfunktion nicht erfüllte (Senatsbeschluss vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05 -, Rdn. 6 f.).

    Insgesamt will daher eine Mehrheit des Senats dem vom 1. Strafsenat beabsichtigten Rechtssatz nicht beitreten, sondern - vorbehaltlich ggf. vermittelnder gesetzlicher Neuregelungen für Sonderfälle - an dem Grundsatz des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO und daher an der Senatsentscheidung vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05 - festhalten.

  • BGH, 12.01.2011 - GSSt 1/10

    Keine stunden- oder tagelange Verlesung von Anklageschriften

    Auf Anfrage des 1. Strafsenats vom 2. September 2009 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG (1 StR 260/09, NStZ 2009, 703) hat der 2. Strafsenat im Ergebnis an seiner Auffassung festgehalten (Beschluss vom 25. November 2009 - 2 ARs 455/09, wistra 2010, 66).

    Die Aushändigung des Anklagesatzes an die Schöffen widerspricht nicht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens (EGMR NJW 2009, 2871, 2873) und ist auch sonst nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 26. März 1997 - 3 StR 421/96, BGHSt 43, 36, 38 ff.; BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - 2 ARs 455/09 Rn. 11, wistra 2010, 66; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 5 ARs 53/09 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, Rn. 55; vgl. auch Krehl, NStZ 2008, 525, 526 ; Häger in GedSchr.

  • BGH, 24.02.2010 - 1 StR 260/09

    Vorlagebeschluss; Anforderungen an den Anklagesatz beim Vorwurf einer großen Zahl

    Der 2. Strafsenat hat mit Beschluss vom 25. November 2009 (2 ARs 455/09) ausgesprochen, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält.
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