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   BGH, 27.02.2019 - 2 ARs 8/19, 2 AR 1/19   

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https://dejure.org/2019,6596
BGH, 27.02.2019 - 2 ARs 8/19, 2 AR 1/19 (https://dejure.org/2019,6596)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2019 - 2 ARs 8/19, 2 AR 1/19 (https://dejure.org/2019,6596)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2019 - 2 ARs 8/19, 2 AR 1/19 (https://dejure.org/2019,6596)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    §§ 453, 462a StPO, § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss bzgl. Vollstreckung einer Freheitsstrafe

  • rewis.io

    Strafvollstreckungssache: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für eine nachträgliche Entscheidung zur Bewährung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 462a Abs. 1 S. 1
    Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss bzgl. Vollstreckung einer Freheitsstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die zur Zeit vollstreckte Freiheitsstrafe - und die Zuständigkeit für den Bewährungswiderruf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 160
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06

    Konzentrationsgrundsatz; Strafvollstreckungskammer; Gericht des ersten

    Auszug aus BGH, 27.02.2019 - 2 ARs 8/19
    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer verdrängt stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; eine Zuständigkeitsfixierung durch Befasstsein des Tatgerichts gibt es insoweit nicht (BGH NStZ-RR 2006, 66; 2007, 94; OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326; Appl in KK/StPO 7. Auflage § 462a Rn. 16/30).
  • OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13

    Widerruf der Strafaussetzung: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei

    Auszug aus BGH, 27.02.2019 - 2 ARs 8/19
    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer verdrängt stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; eine Zuständigkeitsfixierung durch Befasstsein des Tatgerichts gibt es insoweit nicht (BGH NStZ-RR 2006, 66; 2007, 94; OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326; Appl in KK/StPO 7. Auflage § 462a Rn. 16/30).
  • BGH, 28.04.2020 - 2 ARs 312/19

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer verdrängt stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; eine Zuständigkeitsfixierung durch Befasstsein des Tatgerichts gibt es insoweit nicht (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 2 ARs 8/19, NStZ-RR 2019, 160; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 16 und 30, jeweils mwN).
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