Rechtsprechung
   BAG, 18.07.1957 - 2 AZR 121/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,1557
BAG, 18.07.1957 - 2 AZR 121/55 (https://dejure.org/1957,1557)
BAG, Entscheidung vom 18.07.1957 - 2 AZR 121/55 (https://dejure.org/1957,1557)
BAG, Entscheidung vom 18. Juli 1957 - 2 AZR 121/55 (https://dejure.org/1957,1557)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1957,1557) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wichtiger Grund - Erscheinungsformen - Grobe Beleidigung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1957, 800
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 86/54

    Arbeitsverhältnis: Kündigung durch eine juristische Person, Fristlose Kündigung

    Auszug aus BAG, 18.07.1957 - 2 AZR 121/55
    Der Begriff des wichtigen Grundes, um den es im Falle des § 124a Gew© auch hinsichtlich der dort in Bezug genommenen Tatbestände des § 125 GewO doch allein nur geht, ist, wie der Senat wiederholt (vgl. statt anderer BAG 2, 207 £ """2127) entschieden hat, nur dann richtig angewendet, wenn unter Berücksichtigung aller vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, ins besondere der Belange beider Teile, erwogen worden ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zugemutet werden kann, Zu berücksichtigen ist hierbei u"a«, ob es sich um eine einmalige Entgleisung gehandelt hat, ob etwa das allgemeine Verhalten des Arbeitnehmers schon wiederholt zu Beanstandungen Anlass gegeben und ob und wie sich seine Handlungsweise des näheren auf das Betriebsklima, im vorliegenden Ball ins besondere -auch auf die Autorität des Arbeitsdirektors innerhalb des Betriebes, ausgewirkt hat« Auf der anderen Seite ist aber u«a« auch zu berücksichtigen, wie lange der Kläger bei der Beklagten tätig gewesen ist; ferner sind auch seine wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse in Rechnung zu ziehen.
  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 665/98

    Außerordentliche Kündigung

    Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind nach der Rechtsprechung an sich geeignet, eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (Senatsurteil vom 26. Mai 1977 - 2 AZR 632/76 - BAGE 29, 195 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 1957 - 2 AZR 121/55 - AP Nr. 1 zu § 124 a GewO).
  • ArbG Hagen, 16.05.2012 - 3 Ca 2597/11

    Beleidigung, Facebook, Internet, Kündigung

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass grobe Beleidigungen insbesondere des Arbeitgebers oder seiner Vertreter, oder auch von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den bzw. die Betroffene bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bedeuten und eine außerordentliche, fristlose Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung rechtfertigen können (siehe nur BAG, Urteil vom 17.08.1957 - 2 AZR 121/55 -, in: AP Nr. 1 zu § 124 a Gewerbeordnung; Urteil vom 10.10.2002 - 2 AZR 418/01 -, in: DB 2003, 1797 f.; Urteil vom 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 -, in: NZA 2005, 650 ff., juris Rdnr. 22; LAG Hamm, Urteil vom 30.06.04 - 18 Sa 836/04 - n.V.; Fischermeier in: Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften (kurz: KR/Fischermeier), 9. Aufl., § 626 BGB, Rdnr. 415 und KR/Griebeling, § 1 KSchG, Rdnr. 462).
  • LAG Düsseldorf, 16.11.2015 - 9 Sa 832/15

    Kündigung eines Teamleiters wegen des Verteilens von Flugblättern

    Damit sind jedoch nur besonders schwere, bewusste und gewollte Ehrenkränkungen gemeint (vgl. auch BAG v. 12.01.2006 - 2 AZR 21/05, NZA 2006, 917; BAG v. 24.11.2005 - 2 AZR 584/04, NZA 2006, 650; BAG v. 17.2.2000 - 2 AZR 927/98, RzK I 6e Nr. 20; BAG v. 6.2.1997 - 2 AZR 38/96, RzK I 6a Nr. 146; BAG v. 18.7.1957, DB 57, 800; ErfK-Eisemann, § 626 BGB Rdnr.51; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz Rdnr. 705).
  • ArbG Essen, 27.09.2013 - 2 Ca 3550/12

    Fristlose Kündigung wegen Beleidigung von Geschäftsführer und ; Arbeitskollegen

    Dabei ist jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob eine grobe Beleidigung vorliegt und ob sich die Handlungsweise des Arbeitnehmers auf das Betriebsklima, insbesondere auf die Autorität des Beleidigten innerhalb des Betriebes, konkret auswirkt, z.B. dessen Vorgesetztenfunktion untergräbt (vgl. BAG vom 18. Juli 1957 - 2 AZR 121/55 - AP Nr. 1 zu § 124 a GewO = DB 1957, 822).

    b) Unter einer "groben Beleidigung" ist nur eine besonders schwere, den Betroffenen kränkende Beleidung, d. h. eine bewusste und gewollte Kränkung aus gehässigen Motiven, die sowohl im Inhalt als auch in der Form der Beleidigung liegen kann, zu verstehen (vgl. BAG vom 18. Juli 1957 - 2 AZR 121/55 - a. a. O.).

  • BAG, 09.03.1961 - 2 AZR 129/60

    Diebstahl - Entwendung - Unterschlagung - Kündigung - Mundraub - Notentwendung

    Wenn auch alle diese Gründe, richtig gesehen, Erscheinungsformen des "wichtigen Grundes" sind (BAG in AP Nr. 1 zu § 124a GewO), so fehlt es doch für gewerbliche Arbeiter, sofern man von dem hier nicht vorliegenden Sonderfall des § 124a GewO absieht, an einer Generalklausel des Inhalts, wie sie in § 626 BGB maßgebend ist und in § 155b GewO für gewisse gehobene Angestellte sovfie in § 70 HGB für Handlungsgehilfen vor der dort jeweils nur beispielhaften Aufzählung der einzelnen Gründe steht.
  • LAG Baden-Württemberg, 01.03.2002 - 18 Sa 5/02

    Kündigung und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    Beleidigungen und insbesondere Bedrohungen von Vorgesetzten und Mitarbeitern stellen jeweils einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind nach der Rechtsprechung an sich geeignet, eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG, Urteil v. 18.07.1957 - 2 AZR 121/55 - AP Nr. 1 zu § 124a GewO; BAG, Urteil v. 26.05.1977 - 2 AZR 632/76 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; BAG, Urteil v. 12.01.1995 - 2 AZR 456/94 - RzK I 6 a Nr. 121).
  • LAG Baden-Württemberg, 05.04.2004 - 15 Sa 101/03

    Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 bzw. § 103 BetrVG; Beleidigungen als

    Im Ausgangspunkt ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und an sich geeignet sind, eine verhaltsbedingte außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil v. 26. Mai 1977 - 2 AZR 632/76, BAGE 29, 195 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; Urteil v. 18. Juli 1957 - 2 AZR 121/55, AP Nr. 1 zu § 124 a GewO).
  • LAG Niedersachsen, 09.06.2008 - 8 TaBV 10/08

    Außerordentliche Kündigung; Ersetzung einer außerordentlichen Kündigung; Fehlen

    Unter diesem Begriff ist eine besonders schwere, den Betroffenen kränkende Beleidigung, das heißt eine bewusste und gewollte Ehrenkränkung aus gehässigen Motiven, zu verstehen (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 124a GewO).
  • ArbG Aachen, 10.12.2020 - 3 Ca 2531/20

    Fristlose Kündigung, ordentliche verhaltensbedingte Kündigung, Beleidigung und

    (1) Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind nach der Rechtsprechung an sich geeignet, eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG, Urt. v. 21.01.1999 - 2 AZR 665/98, AP Nr. 151 zu § 626 BGB; BAG, Urt. v. 26.05.1977 - 2 AZR 632/76, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; BAG, Urt. v. 18.07.1957 - 2 AZR 121/55, AP Nr. 1 zu § 124a GewO).
  • ArbG Frankfurt/Main, 03.03.2010 - 7 Ga 33/10
    Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter bzw. Repräsentanten (bspw. Vorgesetzte), die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind nach der Rechtsprechung des BAG an sich geeignet, eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen ( BAG, Urt. v. 21.01.1999 - 2 AZR 665/98 , AP Nr. 151 zu § 626 BGB; BAG, Urt. v. 26.05.1977 - 2 AZR 632/76 , BAGE 29, 195 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; BAG, Urt. v. 18.07.1957 - 2 AZR 121/55 , AP Nr. 1 zu § 124a GewO) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht