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   BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 123/99   

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BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 123/99 (https://dejure.org/1999,776)
BAG, Entscheidung vom 16.09.1999 - 2 AZR 123/99 (https://dejure.org/1999,776)
BAG, Entscheidung vom 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 (https://dejure.org/1999,776)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Kündigung - Wichtiger Grund - Unkündbarkeit - Alkoholismus - Alkoholtest - Antrag

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Kündigung - Unkündbarkeit - Alkoholismus - Alkoholtest

  • Judicialis

    BGB § 626; ; BAT § 54; ; BAT § 55 Abs. 1

  • RA Kotz

    Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholismus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626; BAT §§ 54, 55 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholismus

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 626; BAT § 54, § 55 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholismus bei unkündbarem Angestellten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 828
  • NZA 2000, 141
  • BB 2000, 206
  • DB 2000, 93
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 649/94

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 123/99
    Will sich der Arbeitnehmer bei einem aufgrund objektiver Anhaltspunkte bestehenden Verdacht einer Alkoholisierung im Dienst mit Hilfe eines Alkoholtests entlasten, muß er in der Regel einen entsprechenden Wunsch von sich aus - schon wegen des damit verbundenen Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht - an den Arbeitgeber herantragen (im Anschluß an BAG Urteil vom 26. Januar 1995 - 2 AZR 649/94 - AP Nr. 34 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

    Davon abgesehen beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die angeblich entgegenstehende Rechtsprechung im Urteil des Senats vom 26. Januar 1995 (- 2 AZR 649/94 - AP Nr. 34 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, mit zust. Anm. von Fleck).

    Außerdem ist - worauf die Beklagte zutreffend hat hinweisen lassen - ein derartiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und die körperliche Unversehrtheit des Arbeitnehmers nicht ohne seine Einwilligung möglich, wie der Senat in dem angeführten Urteil ausführlich begründet hat (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1995, aaO, zu B III 3 b und B III 4 b bb der Gründe).

    Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob der Beklagten solche Möglichkeiten der Untersuchung überhaupt zur Verfügung standen (dazu Senatsurteil vom 26. Januar 1995, aaO, zu B III 3 b aa der Gründe) und/oder ob sie sie aufgrund einer eventuell bestehenden Fürsorgepflicht hätte einräumen müssen.

  • BAG, 09.09.1992 - 2 AZR 190/92

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 123/99
    Verwendet nämlich ein Tarifvertrag den Begriff des wichtigen Grundes, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Tarifparteien diesen in seiner allgemein gültigen Bedeutung im Sinne des § 626 BGB gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollen (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT und vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - AP Nr. 3 zu § 626 BGB Krankheit, zu II 2 a der Gründe).

    a) Wie in der Rechtsprechung des Senats entschieden ist (vgl. Urteile vom 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP Nr. 7 zu § 626 BGB Krankheit; vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - aaO und vom 9. Juli 1998 - 2 AZR 201/98 - n.v.), kann bei einem Ausschluß der ordentlichen Kündigung aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften nur im Ausnahmefall auch eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung in Betracht kommen; Krankheit ist danach zwar nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB ungeeignet; an eine Kündigung wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers ist allerdings schon bei einer ordentlichen Kündigung ein strenger Maßstab anzulegen, so daß nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem kranken Arbeitnehmer für den Arbeitgeber im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar sein kann.

    Dabei haben sie zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (u.a. Senatsurteil vom 9. September 1992, aaO) ausgeführt, hier sei ausnahmsweise die Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Krankheit anzuerkennen.

  • BAG, 12.07.1995 - 2 AZR 762/94

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 123/99
    a) Wie in der Rechtsprechung des Senats entschieden ist (vgl. Urteile vom 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP Nr. 7 zu § 626 BGB Krankheit; vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - aaO und vom 9. Juli 1998 - 2 AZR 201/98 - n.v.), kann bei einem Ausschluß der ordentlichen Kündigung aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften nur im Ausnahmefall auch eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung in Betracht kommen; Krankheit ist danach zwar nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB ungeeignet; an eine Kündigung wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers ist allerdings schon bei einer ordentlichen Kündigung ein strenger Maßstab anzulegen, so daß nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem kranken Arbeitnehmer für den Arbeitgeber im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar sein kann.

    b) Bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, der vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (Senatsurteil vom 12. Juli 1995, aaO, zu II 3 der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 09.07.1998 - 2 AZR 201/98
    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 123/99
    a) Wie in der Rechtsprechung des Senats entschieden ist (vgl. Urteile vom 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP Nr. 7 zu § 626 BGB Krankheit; vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - aaO und vom 9. Juli 1998 - 2 AZR 201/98 - n.v.), kann bei einem Ausschluß der ordentlichen Kündigung aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften nur im Ausnahmefall auch eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung in Betracht kommen; Krankheit ist danach zwar nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB ungeeignet; an eine Kündigung wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers ist allerdings schon bei einer ordentlichen Kündigung ein strenger Maßstab anzulegen, so daß nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem kranken Arbeitnehmer für den Arbeitgeber im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar sein kann.

    Im gleichen Sinne hat der Senat in dem oben erwähnten Urteil vom 9. Juli 1998 (- 2 AZR 201/98 - n.v.) für den Fall von Alkoholismus als Grund für eine außerordentliche Krankheitskündigung entschieden.

  • BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 455/95

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 123/99
    Insofern verdienen dieselben Grundsätze Anwendung, wie sie der Senat im Urteil vom 21. März 1996 (- 2 AZR 455/95 - AP Nr. 8 zu § 626 BGB Krankheit) für den Fall dauernder krankheitsbedingter Unfähigkeit, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, aufgestellt hat.
  • BAG, 13.12.1990 - 2 AZR 336/90

    Kündigung, die im Zusammenhang mit dieser Alkoholsucht des Arbeitnehmers steht -

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 123/99
    Der Senat hat in einem Parallelfall aus Gründen der Selbstgefährdung und der Gefährdung anderer Personen, worauf sich die Beklagte ebenfalls vorliegend berufen hat, die Einsatzfähigkeit eines an Trunksucht leidenden Arbeitnehmers verneint (Senatsurteil vom 13. Dezember 1990 - 2 AZR 336/90 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 33, zu II 4 der Gründe).
  • BAG, 17.04.1956 - 2 AZR 340/55

    Verdacht der Untreue - Fristlose Entlassung - Vertrauensstellung - Filialleiter -

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 123/99
    Insofern verdienen dieselben Grundsätze Anwendung, wie sie der Senat im Urteil vom 21. März 1996 (- 2 AZR 455/95 - AP Nr. 8 zu § 626 BGB Krankheit) für den Fall dauernder krankheitsbedingter Unfähigkeit, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, aufgestellt hat.
  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 639/98

    Krankheitsbedingte Kündigung und Wiedereinstellungsanspruch bei nachträglicher

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 123/99
    Ohnehin sind hier, da es sich um eine alkoholbedingte Suchtkrankheit handelt, geringere Anforderungen an die negative Gesundheitsprognose zu stellen (vgl. Senatsurteile vom 9. April 1987 - 2 AZR 210/86 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit und vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 639/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 09.04.1987 - 2 AZR 210/86

    Ordentliche Kündigung wegen Trunksucht

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 123/99
    Ohnehin sind hier, da es sich um eine alkoholbedingte Suchtkrankheit handelt, geringere Anforderungen an die negative Gesundheitsprognose zu stellen (vgl. Senatsurteile vom 9. April 1987 - 2 AZR 210/86 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit und vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 639/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung - Unkündbarkeit eines

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 123/99
    Verwendet nämlich ein Tarifvertrag den Begriff des wichtigen Grundes, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Tarifparteien diesen in seiner allgemein gültigen Bedeutung im Sinne des § 626 BGB gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollen (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT und vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - AP Nr. 3 zu § 626 BGB Krankheit, zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 25.09.1956 - 3 AZR 102/54

    Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung,

  • BAG, 08.03.1956 - 2 AZR 622/54

    Wichtiger Kündigungsgrund - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts - Gegenteil

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 565/12

    Personenbedingte Kündigung - Alkoholerkrankung

    Ebenso kann eine negative Prognose dann berechtigt sein, wenn der Arbeitnehmer nach abgeschlossener Therapie rückfällig geworden ist (BAG 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - zu II 2 b bb der Gründe) .
  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren

    Verwendet ein Tarifvertrag den Begriff des wichtigen Grundes, ist davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien diesen in seiner allgemeingültigen Bedeutung iSd. § 626 BGB gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollen (Senat 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - AP BGB § 626 Nr. 159 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 2).
  • BAG, 12.09.2006 - 9 AZR 271/06

    Personalakte - Aufbewahrung von Gesundheitsdaten

    Für eine solche negative Prognose stellt die Rechtsprechung vor allem darauf ab, ob es sich um einen Rückfall nach erfolgter Therapie handelt (vgl. BAG 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - AP BGB § 626 Nr. 159 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 2).
  • BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99

    Personalvertretung; Gruppenangelegenheiten; krankheitsbedingte außerordentliche

    Für eine personenbedingte Beendigungskündigung aus wichtigem Grund, deren Wirksamkeit sich nach § 54 BAT, § 626 BGB beurteilt, gilt diese Einschränkung nicht (Uttlinger/Breier/Kiefer/Hofmann/Pühler BAT aaO; Böhm/Spiertz /Steinherr/Sponer BAT Stand: Dezember 2000 § 55 Rn. 27; vgl. Senat 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - AP BGB § 626 Nr. 159 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 2).

    Verwendet ein Tarifvertrag den Begriff des wichtigen Grundes, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Tarifparteien diesen in seiner allgemeingültigen Bedeutung iSd. § 626 BGB gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollen (Senat 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - AP BGB § 626 Nr. 159 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 2 mwN).

    Auch wenn eine ordentliche Kündigung tariflich oder vertraglich ausgeschlossen ist, kann eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem kranken Arbeitnehmer nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen für den Arbeitgeber iSd. § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar sein (Senat 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - aaO).

    Er muß den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind (Senat 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - aaO mwN).

  • BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 32/11

    Personenbedingte Kündigung - Alkoholsucht

    Eine außerordentliche Kündigung kommt daher nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa bei einem Ausschluss der ordentlichen Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen (BAG 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 159 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 2; 9. Juli 1998 - 2 AZR 201/98 - zu II 1 c der Gründe, EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 1) .
  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 242/05

    Außerordentliche Kündigung - Unkündbarkeit

    Verwendet ein Tarifvertrag den Begriff des wichtigen Grundes, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Tarifparteien diesen in seiner allgemein gültigen Bedeutung iSd. § 626 BGB gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollen (BAG 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - AP BGB § 626 Nr. 159 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 2 mwN).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.08.2014 - 7 Sa 852/14

    Kündigung - LKW-Fahrer - Pflichtverletzung im Zusammenhang mit Alkoholerkrankung

    Der Kläger ist auch nicht etwa nach abgeschlossener Therapie rückfällig geworden, was wiederum eine negative Prognose rechtfertigen könnte (vgl. BAG v. 16.09.1999 - 2 AZR 123/99 - ).
  • LAG München, 12.03.2014 - 5 Sa 789/13

    Krankenschwester, außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, Rückfall,

    Alkoholabhängigkeit erfüllt den arbeitsrechtlichen Krankheitsbegriff (BAG vom 16.09.1999 - 2 AZR 123/99; BVerwG vom 11.11.1999 - 2 A 5/98, Rn. 17; ErfK/Oetker, § 1 KSchG, Rn. 153).

    Da aber an einer Kündigung wegen Erkrankung des Arbeitnehmers schon bei einer ordentlichen Kündigung ein strenger Maßstab anzulegen ist, kann nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer für den Arbeitgeber unzumutbar sein (BAG vom 16.09.1999 - 2 AZR 123/99, Rn. 19; vgl. LAG Köln vom 24.01.2007 - 7 Sa 1020/06; LAG Rheinland-Pfalz vom 26.05.2011 - 7 Sa 506/09).

    die negative Gesundheitsprognose zu stellen (BAG vom 16.09.1999 - 2 AZR 123/99, Rn. 22).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2009 - 10 Sa 506/09

    Alkohol, Kündigung, Rückfall

    Dieses entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 16. September 1999 - 2 AZR 123/99, BAG, Urteil vom 9. Juli 1998 - 2 AZR 201/98, BAG, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 AZR 336/90, jeweils mit weiteren Nachweisen), der sich auch die Berufungskammer anschließt.

    Die negative Gesundheitsprognose kann nämlich in der Regel erst dann gestellt werden, wenn der Arbeitnehmer entweder zur Therapie nicht bereit oder trotz vorausgegangener Therapie rückfällig geworden ist (BAG, Urteil vom 16. September 1999 - 2 AZR 123/99).

  • LAG München, 14.10.2021 - 3 Sa 83/21

    Außerordentliche Kündigung einer ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin wegen

    Für die außerordentliche Kündigung gilt dies in noch höherem Maße (vgl. BAG, Urteil vom 20.03.2014 - 2 AR 825/12 - Rn. 20; Urteil vom 16.09.1999 - 2 AZR 123/99 - unter II. 2. a).

    c) Eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung infolge Alkoholismus kommt in Fällen sog. Unkündbarkeit je nach den Umständen als wichtiger Grund in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 16.09.1999 - 2 AZR 123/99 - unter II. 2. b) aa); 20.12.2012 - 2 AZR 32/11 - Rn. 14; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2021 - 5 Sa 331/20 - Rn. 28).

    Weitere Voraussetzung ist, dass daraus eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen folgt (2. Stufe), die durch mildere Mittel - etwa eine Versetzung - nicht abgewendet werden kann und die auch bei einer Abwägung gegen die Interessen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden muss (3. Stufe) (vgl. BAG, Urteil vom 16.09.1999 - 2 AZR 123/99 - a.a.O.; 20.12.2012 - 2 AZR 32/14 - Rn. 14 m.w.N.; 20.03.2014 - 2 AZR 565/12 - Rn. 15 m.w.N.; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2021 - 5 Sa 331/20 - Rn. 27).

    Dabei muss die Prüfung in allen drei Stufen den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind (vgl. schon BAG, Urteil vom 16.09.1999 - 2 AZR 123/99 - a.a.O.).

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 601/02

    Außerordentliche Kündigung - dauernde Leistungsunfähigkeit

  • LAG Köln, 17.05.2010 - 5 Sa 1072/09

    Krankheitsbedingte Kündigung bei Alkoholsucht; negative Prognose bei erfolglosen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2012 - 15 Sa 911/12

    Krankheitsbedingte Kündigung - Alkoholsucht - Beeinträchtigung betrieblicher

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2021 - 5 Sa 331/20

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bei Alkoholerkrankung

  • LAG München, 10.05.2012 - 3 Sa 1134/11

    Personenbedingte Kündigung, Alkoholerkrankung, erhebliche betriebliche

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 131/00

    Außerordentliche Kündigung, Betäubungsmittel

  • ArbG Emden, 28.10.2011 - 3 Ca 122/11

    Fristlose Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit - Rückfall - verhaltensbedingte

  • LAG Düsseldorf, 24.08.2001 - 18 Sa 366/01

    Anforderungen an den wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB im Fall eines

  • ArbG Naumburg, 06.09.2007 - 1 Ca 956/07

    Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholsucht - Betriebliches

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 - 10 Sa 419/10

    Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholsucht

  • LAG Hamm, 14.07.2004 - 2 Sa 1512/03

    Zu den Voraussetzungen einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung,

  • LAG Düsseldorf, 26.10.2010 - 17 Sa 540/10

    Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit; unwirksame außerordentliche und ordentliche

  • ArbG Essen, 29.08.2007 - 6 Ca 969/07

    Wirksamkeit einer außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung - positive

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.05.2015 - 7 Sa 641/14

    Verhaltensbedingte hilfsweise personenbedingte Kündigung - unentschuldigtes

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.03.2008 - 10 Sa 669/07

    Krankheitsbedingte Kündigung - Alkoholsucht - unterschiedliche tarifliche

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.12.2012 - 11 Sa 309/12

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung

  • LAG Hamm, 30.05.2006 - 12 Sa 2300/05

    Ordentliche Kündigung wegen Alkoholsucht des Arbeitnehmers

  • ArbG Villingen-Schwenningen, 17.02.2021 - 4 Ca 425/20

    Maskenpflicht - Eignung von Gesichtsvisieren - ärztliche Maskenbefreiung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.09.2012 - 11 Sa 167/12

    Krankheitsbedingte Kündigung - Alkoholsucht

  • ArbG Wuppertal, 08.03.2010 - 1 Ca 2434/09

    Fristlose Kündigung, Alkohol. personenbedingte Kündigung. negative

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.07.2001 - 3 Sa 317/01

    Krankheitsbedingte Kündigung - Alkoholabhängigkeit

  • LAG Hamm, 19.11.1999 - 5 Sa 105/99

    Zahlung von Erschwerniszuschlägen; Musterprozessvereinbarung als Tarifvertrag;

  • LAG Baden-Württemberg, 15.04.2002 - 15 Sa 125/01

    Außerordentliche Kündigung eines nach Kirchenrecht unkündbaren Arbeitnehmers;

  • LAG Hamm, 21.09.2007 - 7 Sa 916/07

    Alkoholsucht, Therapiebereitschaft, negative Zukunftsprognose, ordentliche

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