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   BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 171/96   

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BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 171/96 (https://dejure.org/1996,16660)
BAG, Entscheidung vom 21.11.1996 - 2 AZR 171/96 (https://dejure.org/1996,16660)
BAG, Entscheidung vom 21. November 1996 - 2 AZR 171/96 (https://dejure.org/1996,16660)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Lohnzahlung - Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten hinsichtlich der Grundkündigungsfristen in einem Tarifvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

    Auszug aus BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 171/96
    Das Landesarbeitsgericht hat § 9 Ziffer 2.1 MTV mit zutreffender Begründung als konstitutive Regelung der Kündigungsfristen für Arbeiter angesehen, über deren Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG die Arbeitsgerichte in eigener Kompetenz zu befinden haben (vgl. nur Senatsurteil vom 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - BAGE 74, 167 = AP Nr. 42 zu § 622 BGB, m.w.N.).

    Ob die Kündigungsfristen bei längerer Beschäftigungsdauer verfassungskonform geregelt sind, bedarf keiner Entscheidung (vgl. dazu Senatsurteile vom 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 -, a.a.O., und vom 11. August 1994 - 2 AZR 9/94 - AP Nr. 31 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, m.w.N.).

    Sachlich gerechtfertigt sind dagegen hinreichend gruppenspezifisch ausgestaltete unterschiedliche Regelungen, die z.B. nur eine verhältnismäßig kleine Gruppe nicht intensiv benachteiligen oder funktions-, branchen- oder betriebsspezifischen Interessen im Geltungsbereich eines Tarifvertrages mit Hilfe verkürzter Kündigungsfristen für Arbeiter entsprechen (z.B. überwiegende Beschäftigung von Arbeitern in der Produktion), wobei andere sachliche Differenzierungsgründe nicht ausgeschlossen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - a.a.O., m.w.N.).

    Dieser könnte sich vielmehr erst ergeben, wenn branchenspezifische Besonderheiten wie erhöhte produkt-, mode-, witterungs- oder saisonbedingte Auftragsschwankungen hinzuträten (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 -, a.a.O., m.w.N.).

    Diese haben mit Einschränkungen die Vermutung für sich, daß sie den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (vgl. Senatsurteile vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - und vom 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - jeweils a.a.O., m.w.N.).

  • BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 516/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist (Bauarbeiter)

    Auszug aus BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 171/96
    Die angegriffene Entscheidung berücksichtigt jedoch nicht ausreichend, daß sich für die kürzere Kündigungsfrist eine sachliche Rechtfertigung auch daraus ergeben kann, daß die Fluktuation im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitern in der Branche im Vergleich zu Angestellten sehr hoch ist, sei es, daß dies auf typischen Wünschen der Arbeiter nach erhöhter Flexibilität, auf häufiger Kündigung wegen fehlender Eignung der Arbeiter durch die Arbeitgeber oder auf beidem zusammen beruht (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - BAGE 69, 257, 265 f. = AP Nr. 37 zu § 622 BGB, zu II 2 b aa der Gründe und vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP Nr. 38 zu § 622 BGB, zu II 4 b aa der Gründe; vgl. auch die zustimmende Anm. von Jansen zu AP Nr. 42 zu § 622 BGB).

    Diese haben mit Einschränkungen die Vermutung für sich, daß sie den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (vgl. Senatsurteile vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - und vom 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - jeweils a.a.O., m.w.N.).

  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 201/95

    Verlängerte Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 171/96
    Jedoch könnte auch für die Zeit nach Ablauf der Probezeit der Angestellten von einer Kündigungsfrist von vier Wochen auszugehen sein, weil jedenfalls im Zeitpunkt der streitigen Kündigung § 9 Ziffer 2.2 MTV keine eigenständige Tarifregelung dargestellt, sondern lediglich deklaratorischen Charakter gehabt haben könnte, so daß auf § 622 BGB n.F. abzustellen wäre (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1028/94 - AP Nr. 48 zu § 622 BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, und vom 14. Februar 1996 - 2 AZR 201/95 - AP Nr. 50 zu § 622 BGB).
  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 1028/94

    Anwendbarkeit der tariflichen Kündigungsfristen in der Metall- und

    Auszug aus BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 171/96
    Jedoch könnte auch für die Zeit nach Ablauf der Probezeit der Angestellten von einer Kündigungsfrist von vier Wochen auszugehen sein, weil jedenfalls im Zeitpunkt der streitigen Kündigung § 9 Ziffer 2.2 MTV keine eigenständige Tarifregelung dargestellt, sondern lediglich deklaratorischen Charakter gehabt haben könnte, so daß auf § 622 BGB n.F. abzustellen wäre (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1028/94 - AP Nr. 48 zu § 622 BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, und vom 14. Februar 1996 - 2 AZR 201/95 - AP Nr. 50 zu § 622 BGB).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 171/96
    Die Tarifvertragsparteien werden unmittelbar nach Änderung der gesetzlichen Kündigungsfristen aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (Az.: 1 BvL 2/83 u.a.) die bestehenden tariflichen Kündigungsfristen überprüfen und gegebenenfalls ändern unter Beachtung der Besonderheiten in der Systemgastronomie.".
  • BAG, 11.08.1994 - 2 AZR 9/94

    Krankheitsbedingte Kündigung - tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

    Auszug aus BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 171/96
    Ob die Kündigungsfristen bei längerer Beschäftigungsdauer verfassungskonform geregelt sind, bedarf keiner Entscheidung (vgl. dazu Senatsurteile vom 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 -, a.a.O., und vom 11. August 1994 - 2 AZR 9/94 - AP Nr. 31 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, m.w.N.).
  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Textilarbeiter

    Auszug aus BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 171/96
    Die angegriffene Entscheidung berücksichtigt jedoch nicht ausreichend, daß sich für die kürzere Kündigungsfrist eine sachliche Rechtfertigung auch daraus ergeben kann, daß die Fluktuation im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitern in der Branche im Vergleich zu Angestellten sehr hoch ist, sei es, daß dies auf typischen Wünschen der Arbeiter nach erhöhter Flexibilität, auf häufiger Kündigung wegen fehlender Eignung der Arbeiter durch die Arbeitgeber oder auf beidem zusammen beruht (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - BAGE 69, 257, 265 f. = AP Nr. 37 zu § 622 BGB, zu II 2 b aa der Gründe und vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP Nr. 38 zu § 622 BGB, zu II 4 b aa der Gründe; vgl. auch die zustimmende Anm. von Jansen zu AP Nr. 42 zu § 622 BGB).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.1995 - 9 Sa 711/95

    Grundkündigungsfristen; Systemgastronomie; Sachlicher Grund;

    Auszug aus BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 171/96
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 1995 - 5 Sa 711/95 - aufgehoben.
  • BAG, 29.10.1998 - 6 AZR 241/97

    Tarifliche Grundvergütung nach Statuswechsel

    Allein die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten hielte einer Kontrolle am Maßstab des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand (BVerfG Beschluß vom 30. Mai 199 - 1 BvL 2/83 u.a. - BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB; BAG Urteil vom 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - BAGE 74, 167, 175 = AP Nr. 42 zu § 622 BGB, zu II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 21. November 1996 - 2 AZR 171/96 - n.v., zu II 2 c der Gründe; Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, Bd. I, § 16 I 2 b (3), S. 674; Müller-Glöge, Festschrift für Schaub, S. 497, 509).
  • BAG, 29.10.1998 - 2 AZR 683/97

    Kurze Kündigungsfristen für Systemgastronomie

    Diese Entscheidung ist durch Urteil des Senats vom 21. November 1996 - 2 AZR 171/96 - aufgehoben worden; nach Zurückverweisung hat das Landesarbeitsgericht nach Einholung zahlreicher Auskünfte erneut die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
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