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   BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 173/01   

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https://dejure.org/2002,1140
BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 173/01 (https://dejure.org/2002,1140)
BAG, Entscheidung vom 07.03.2002 - 2 AZR 173/01 (https://dejure.org/2002,1140)
BAG, Entscheidung vom 07. März 2002 - 2 AZR 173/01 (https://dejure.org/2002,1140)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Einzelvertraglicher Kündigungsausschluß

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Einzelvertraglicher Kündigungsausschluss - Tariflicher Ausschluss - Ordentliche Kündigung - Vertraglicher Kündigungsausschluss - Überschaubarer Zeitraum - Befristung - Fristlose Kündigung - Wichtiger Grund

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Einzelvertraglicher Kündigungsausschluss

  • Judicialis

    BGB § 626 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626; ZPO §§ 301 256
    Arbeitnehmerstatus; Befristungsrecht; Kündigung; Arbeitsvertragsrecht - Einzelvertraglicher Kündigungsausschluß; Feststellungsinteresse; Motorrad-Rennfahrerin; Arbeitnehmerin oder arbeitnehmerähnliche Person?; fristlose Kündigung; wichtiger betriebsbedingter Grund; ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 626 Abs. 1
    Arbeitsvertraglicher Kündigungsausschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Individualarbeitsrecht, Rennfahrerin als Arbeitnehmerin; dringende betriebliche Erfordernisse kein "wichtiger Grund" zur Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 963
  • BB 2002, 1920
  • DB 2002, 1724
  • SpuRt 2003, 120
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 04.06.1964 - 2 AZR 346/63

    Ordentliche Kündigung - Außerordentliche Kündigung - Außerordentliche befristete

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 173/01
    Dies hat die Rechtsprechung zu Recht stets abgelehnt, weil es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt (RAG 28. Januar 1933 - RAG 486/32 - ARS 17, 257, 258; BAG 3. Oktober 1957 - 2 AZR 13/55 - BAGE 4, 313; 4. Juni 1964 - 2 AZR 346/63 - BAGE 16, 89).
  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 131/00

    Außerordentliche Kündigung, Betäubungsmittel

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 173/01
    a) Bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 131/00 - AP BGB § 626 Nr. 169 = EzA BGB § 626 nF Nr. 183).
  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 113/84

    Außerordentliche Kündigung bei Betriebsstillegung

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 173/01
    Einen solchen Ausnahmefall hat der Senat angenommen, wenn der Arbeitgeber etwa beim völligen Ausschluß einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit gezwungen wäre, über viele Jahre hinweg ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis allein durch Gehaltszahlungen aufrechtzuerhalten (st. Rspr. zB BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - BAGE 48, 220 und 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10 mwN).
  • LAG Sachsen, 21.09.2000 - 8 Sa 114/00

    Arbeitnehmereigenschaft einer Motorradrennfahrerin; Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 173/01
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. September 2000 - 8 Sa 114/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • BAG, 17.06.1999 - 5 AZB 23/98

    Rechtsweg - Arbeitnehmerähnliche Person (Motorrad-Rennfahrerin)

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 173/01
    Durch Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juni 1999 - 5 AZB 23/98 - steht fest, daß der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist.
  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 173/01
    Einen solchen Ausnahmefall hat der Senat angenommen, wenn der Arbeitgeber etwa beim völligen Ausschluß einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit gezwungen wäre, über viele Jahre hinweg ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis allein durch Gehaltszahlungen aufrechtzuerhalten (st. Rspr. zB BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - BAGE 48, 220 und 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10 mwN).
  • BAG, 03.10.1957 - 2 AZR 13/55

    Rückerstattungsberechtigter - Unüberwindliches Mißtrauen - Fristlose Entlassung -

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 173/01
    Dies hat die Rechtsprechung zu Recht stets abgelehnt, weil es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt (RAG 28. Januar 1933 - RAG 486/32 - ARS 17, 257, 258; BAG 3. Oktober 1957 - 2 AZR 13/55 - BAGE 4, 313; 4. Juni 1964 - 2 AZR 346/63 - BAGE 16, 89).
  • BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 153/03

    Arbeitsvertrag auf Lebenszeit des Arbeitgebers

    An einer solchen individualvertraglichen Vereinbarung muss sich ein Arbeitgeber eher festhalten lassen als an einer pauschalen, für alle Arbeitsverhältnisse einer Branche geltenden Tarifregelung, die dem Altersschutz dient und im extremen Ausnahmefall im einzelnen Arbeitsverhältnis zu einem unzumutbaren Ergebnis führen kann (BAG 7. März 2002 - 2 AZR 173/01 - AP BGB § 620 Schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung Nr. 6 = EzA BGB § 626 nF Nr. 196).
  • BAG, 23.04.2009 - 6 AZR 533/08

    Formnichtige Befristung - Abbedingen des § 16 Satz 2 TzBfG

    Ebenso kann offenbleiben, ob die Parteien für die Dauer der beabsichtigten Befristung eine derartige Kündigungsbeschränkung tatsächlich vereinbaren wollten, obwohl jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, wie sie einen "gewichtigen" Grund von dem wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB einerseits und den zur sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG führenden Gründen andererseits abgrenzen wollten (vgl. zu den Abgrenzungsschwierigkeiten bei einer außerordentlichen Kündigung aus minderwichtigem Grund: KR/Fischermeier 9. Aufl. § 626 BGB Rn. 306; vgl. auch BAG 7. März 2002 - 2 AZR 173/01 - zu II 2 f der Gründe, AP BGB § 620 Schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung Nr. 6 = EzA BGB § 626 nF Nr. 196).
  • LAG Düsseldorf, 25.08.2004 - 12 (3) Sa 1104/04

    Sozialauswahl, Sozialdatum, Betriebszugehörigkeit, Berücksichtigung

    Dem Arbeitgeber, der die Dreiecksbeziehung komplettiert, wird es regelmäßig um den Vorrang des von ihm einzelvertraglich Vereinbarten gehen, hilfsweise wird er die Möglichkeit haben wollen, sich außerordentlich von der Vertragsbindung lösen zu können (vgl. BAG, Urteil vom 07.03.2002, 2 AZR 173/01, AP Nr. 6 zu § 620 BGB Schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung).

    Der Arbeitgeber muss daher, falls nicht die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zieht (vgl. BAG, Urteil vom 07.03.2002, a.a.O.), vergegenwärtigen, dass er weder den angeworbenen Arbeitnehmer (wegen der vereinbarten 'Anrechnungsklausel') noch andere Arbeitnehmer (weil länger im Betrieb und daher nach § 1 Abs. 3 KSchG sozial schutzwürdiger) nicht kündigen kann.

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 2/07

    Betriebsübergang in der Insolvenz - Nutzungsvereinbarung als Rechtsgeschäft

    Dringende betriebliche Erfordernisse rechtfertigen regelmäßig nur eine ordentliche Kündigung, da bei solchen Gründen dem Arbeitgeber die Einhaltung der Kündigungsfrist zumutbar ist (BAG 29. März 2007 - 8 AZR 538/06 - Rn. 33, AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 14, zu II 2 c der Gründe; 7. März 2002 - 2 AZR 173/01 - AP BGB § 620 Schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung Nr. 6 = EzA BGB § 626 nF Nr. 196, zu II 2 c der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 23.11.2011 - 12 Sa 926/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen nach Kündigungsverzicht unwirksam

    Bei der Frage der Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, wenn ein Kündigungsausschluss zeitlich nur befristet vereinbart ist (BAG 30.09.2004 a. a. O. Rn. 58; BAG 06.07.2006 - 2 AZR 587/05, NZA 2007, 167 Rn. 18; vgl. a. BAG 07.03.2002 - 2 AZR 173/01, DB 2002, 1724 Rn. 37).
  • ArbG Berlin, 20.01.2014 - 33 Ca 7880/13

    Fristlose Kündigung des Geschäftsbereichsleiters "Haushalt und Finanzen" der

    Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass sich der Arbeitgeber an einer individualvertraglichen Vereinbarung über den Ausschluss der ordentlichen Kündigung eher festhalten lassen muss, als an einer pauschalen, für alle Arbeitsverhältnisse einer Branche geltenden Tarifregelung, die dem Altersschutz dient (BAG v. 07.03.2002, 2 AZR 173/01).

    Dies gilt allerdings in erster Linie dort, wo bei Vorliegen eines in der Regel nur für eine ordentliche Kündigung ausreichenden Grundes der Ausschluss der ordentlichen Kündigung im extremen Ausnahmefall zu unzumutbaren Ergebnissen führen kann (BAG v. 07.03.2002, a.a.O).

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 5/07

    Betriebsübergang in der Insolvenz - Nutzungsvereinbarung als Rechtsgeschäft

    Dringende betriebliche Erfordernisse rechtfertigen regelmäßig nur eine ordentliche Kündigung, da bei solchen Gründen dem Arbeitgeber die Einhaltung der Kündigungsfrist zumutbar ist (BAG 29. März 2007 - 8 AZR 538/06 - Rn. 33, AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 14, zu II 2 c der Gründe; 7. März 2002 - 2 AZR 173/01 - AP BGB § 620 Schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung Nr. 6 = EzA BGB § 626 nF Nr. 196, zu II 2 c der Gründe).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2013 - 6 Sa 481/12

    Fristlose Kündigung wegen Körperverletzung "im Amt"

    Das Feststellungsinteresse bedarf bei Kündigungsschutzklagen - wie vorliegend - aufgrund der besonderen Regelungen in § 4 Satz 1 und § 7 KSchG keiner näheren Prüfung ( BAG 7, 3.2002 - 2 AZR 173/01 - zu II 1 der Gründe, NZA 2002, 963 ).
  • ArbG Duisburg, 18.04.2011 - 3 Ca 436/11

    Außerordentliche Kündigung trotz Ausschluss

    Die Betriebseinstellung und die Betriebseinschränkung sind auch dann, wenn sie auf einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers beruhen, regelmäßig kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung (BAG v. 7.3.2002, 2 AZR 173/01, NZA 2002, 963; BAG v. 21.4.2005, 2 AZR 132/04, NZA 2005, 1289).

    Ist die außerordentliche Kündigung nicht auf Dauer ausgeschlossen, sondern besteht z. B. eine Bindung für jeweils nur ein Jahr, die auch dem Interesse des Arbeitgebers dient, muss sich der Arbeitgeber um so eher an diesem Ausschluss festhalten lassen (BAG v. 7.3.2002, 2 AZR 173/01, NZA 2002, 963).

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 8/07

    Betriebsübergang in der Insolvenz - Nutzungsvereinbarung als Rechtsgeschäft

    Dringende betriebliche Erfordernisse rechtfertigen regelmäßig nur eine ordentliche Kündigung, da bei solchen Gründen dem Arbeitgeber die Einhaltung der Kündigungsfrist zumutbar ist (BAG 29. März 2007 - 8 AZR 538/06 - Rn. 33, AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 14, zu II 2 c der Gründe; 7. März 2002 - 2 AZR 173/01 - AP BGB § 620 Schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung Nr. 6 = EzA BGB § 626 nF Nr. 196, zu II 2 c der Gründe).
  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 4/07

    Betriebsübergang in der Insolvenz - Nutzungsvereinbarung als Rechtsgeschäft

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 6/07

    Betriebsübergang in der Insolvenz - Nutzungsvereinbarung als Rechtsgeschäft

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 9/07

    Betriebsübergang in der Insolvenz - Nutzungsvereinbarung als Rechtsgeschäft

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 3/07

    Betriebsübergang in der Insolvenz - Nutzungsvereinbarung als Rechtsgeschäft

  • ArbG Duisburg, 18.04.2011 - 3 Ca 376/11

    Außerordentliche Kündigung trotz Ausschluss

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 7/07

    Betriebsübergang in der Insolvenz - Nutzungsvereinbarung als Rechtsgeschäft

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.08.2012 - 6 Sa 511/11

    Außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung - Verdacht der Manipulation von

  • ArbG Duisburg, 18.04.2011 - 3 Ca 396/11

    Außerordentliche Kündigung trotz Ausschluss

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2010 - 3 Sa 2323/09

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Sozialauswahl -

  • LAG Düsseldorf, 23.11.2011 - 12 Sa 982/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen nach Kündigungsverzicht unwirksam

  • LAG Düsseldorf, 23.11.2011 - 12 Sa 1164/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen nach Kündigungsverzicht unwirksam

  • LAG Köln, 04.09.2008 - 7 Sa 208/08

    Ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer; Hebamme; Änderungskündigung;

  • LAG Köln, 26.11.2009 - 7 Sa 714/09

    Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Verletzung gesetzlicher Nachweis- und

  • LAG Hamm, 17.08.2006 - 17 Sa 2212/05

    Keine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist wegen Betriebsstilllegung bei

  • LAG München, 19.09.2002 - 4 Sa 682/01

    Kündigung einer bei einem Goethe-Institut im Ausland mit dem Status einer

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.12.2011 - 10 Sa 366/11

    Außerordentliche Kündigung - einzelvertraglicher Kündigungsausschluss -

  • LAG Nürnberg, 27.02.2012 - 8 Sa 539/11

    Außerordentliche Kündigung - Soziale Auslauffrist - Interessenabwägung

  • ArbG Düsseldorf, 12.01.2012 - 4 Ca 5507/11

    Schließung BKK

  • ArbG Cottbus, 24.02.2010 - 2 Ca 1253/09

    Unregelmäßigkeiten in der Kassenführung - fristlose Kündigung

  • ArbG Cottbus, 19.11.2008 - 2 Ca 555/08
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