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   BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88   

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BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88 (https://dejure.org/1988,48)
BAG, Entscheidung vom 10.11.1988 - 2 AZR 215/88 (https://dejure.org/1988,48)
BAG, Entscheidung vom 10. November 1988 - 2 AZR 215/88 (https://dejure.org/1988,48)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erstattung von Flugausbildungskosten bei ordentlicher Kündigung - Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Eignung als Pilot und Flugbetriebsleiter - Abmahnung ohne Androhung möglicher Konsequenzen als Vorbereitung einer Kündigung - ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG § 1
    Kündigung: Verhältnis zur Abmahnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    KSchG § 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2493
  • ZIP 1989, 1005
  • NZA 1989, 633
  • BB 1989, 1347
  • BB 1989, 1483
  • DB 1989, 1427
  • JR 1990, 44
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 31.07.1986 - 2 AZR 559/85

    Ordentliche Kündigung wegen desVerdachts einer strafbaren Handlung

    Auszug aus BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88
    Er kann eine spätere Kündigung deswegen nicht allein auf die abgemahnten Gründe stützen, sondern hierauf nur dann unterstützend zurückgreifen, wenn weitere kündigungsrechtlich erhebliche Umstände eintreten oder ihm nachträglich bekannt werden (Bestätigung des nicht veröffentlichten Senatsurteils vom 31. Juli 1986 - 2 AZR 559/85 -).

    Dagegen erlischt das Kündigungsrecht durch konkludenten Verzicht insgesamt, wenn der Kündigungsberechtigte wegen des ihm bekannten Kündigungssachverhalts eine Ermahnung oder Abmahnung ausspricht, sofern sich die für die Kündigung maßgebenden Umstände später nicht noch ändern (so ausdrücklich schon BAG Urteil vom 31. Juli 1986 - 2 AZR 559/85 -, zu II 2 a der Gründe, n. v.; Staudinger/Neumann, MünchKomm-Schwerdtner und KR-Hillebrecht, jeweils aaO).

  • BAG, 18.01.1980 - 7 AZR 75/78

    Inhalt der Abmahnung

    Auszug aus BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88
    Im individualrechtlichen Bereich kann der Arbeitgeber mit der Abmahnung die Voraussetzung für eine eventuelle spätere Kündigung schaffen wollen, indem er für die Zukunft vertragsgerechtes Verhalten fordert und für den Fall weiterer Vertragsverletzungen individualrechtliche Konsequenzen in Aussicht stellt (Warnfunktion) (BAG Urteile vom 30. Januar 1979 - 1 AZR 342/76 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße; 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAGE 50, 362 = AP Nr. 96 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; Hunold, BB 1986, 2050; KR-Wolf, 3. Aufl., Grunds. Rz 218; Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 4. Aufl., Rz 6; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 190: Doppelfunktion der Abmahnung).

    Insofern geht die Abmahnung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Kündigung vor, da die Kündigung nur erforderlich ist, wenn andere Mittel nicht mehr ausreichen (BAG Urteil vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; KR-Wolf, aaO, Rz 219; Stahlhacke, aaO, Rz 8; Hunold, aaO, S. 2052; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 89, 90; KR-Hillebrecht, aa0).

  • BAG, 18.11.1986 - 7 AZR 674/84

    Abmahnung - Wirkungslosigkeit durch Zeitablauf

    Auszug aus BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88
    Durch das Erfordernis einer vergeblich gebliebenen Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung, insbesondere bei Störungen im Leistungsbereich, soll der mögliche Einwand des Arbeitnehmers ausgeräumt werden, er habe die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht gekannt oder jedenfalls nicht damit rechnen müssen, der Arbeitgeber sehe dieses Verhalten als so schwerwiegend an, daß er zu kündigungsrechtlichen Konsequenzen greifen werde (BAG Urteil vom 18. November 1986 - 7 AZR 674/84 - AP Nr. 17 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 5 der Gründe; KR-Becker, 3. Aufl., § 1 KSchG Rz 234; Stahlhacke, aa0, Rz 334).

    Die Warnfunktion ist damit unabdingbare Voraussetzung einer Abmahnung (BAG Urteil vom 18. November 1986, aaO).

  • BAG, 22.11.1973 - 2 AZR 543/72

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungspflicht - Anderweitige Unterbringung

    Auszug aus BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88
    Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn Gründe vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, was nach herrschender Auffassung bei allen Kündigungsgründen festzustellen ist (vgl. BAG Urteil vom 5. August 1976 - 3 AZR 110/75 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu II 3 b der Gründe: hier wird wegen der Frage der Weiterbeschäftigung auf das Urteil des BAG vom 22. November 1973 - 2 AZR 543/72 - AP Nr. 22 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung verwiesen; BAGE 47, 26 = AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969; Herschel, Festschrift Schnorr von Carolsfeld, S. 170; Herschel/Löwisch, aaO, § 1 Rz 138).
  • BAG, 09.09.1975 - 1 ABR 20/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei einer Erneuten Inbetriebnahme eines

    Auszug aus BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88
    Die Beklagte hatte vielmehr ausdrücklich vorgetragen, die Kündigung sei auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, da sie sich in jedem Falle vom Kläger habe trennen wollen (vgl. BAGE 27, 262 [BAG 09.09.1975 - 1 ABR 20/74] = AP Nr. 10 zu § 626 BGB Druckkündigung und BAG Urteil vom 14. August 1974 - 5 AZR 497/73 - AP Nr. 3 zu § 13 KSchG 1969).
  • BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 228/82

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Verspätete Zustellung eines Urteils -

    Auszug aus BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Störungen im Leistungsbereich regelmäßig vor Ausspruch einer Kündigung eine vergebliche Abmahnung mit ausreichender Warnfunktion erforderlich (BAG Urteile vom 18. Januar 1980, aa0; 9. August 1984 - 2 AZR 400/83 - AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu III 1 a der Gründe; BAGE 46, 163, 170 = AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969), was insbes.
  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 62/83

    Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

    Auszug aus BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88
    Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn Gründe vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, was nach herrschender Auffassung bei allen Kündigungsgründen festzustellen ist (vgl. BAG Urteil vom 5. August 1976 - 3 AZR 110/75 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu II 3 b der Gründe: hier wird wegen der Frage der Weiterbeschäftigung auf das Urteil des BAG vom 22. November 1973 - 2 AZR 543/72 - AP Nr. 22 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung verwiesen; BAGE 47, 26 = AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969; Herschel, Festschrift Schnorr von Carolsfeld, S. 170; Herschel/Löwisch, aaO, § 1 Rz 138).
  • BAG, 19.08.1976 - 3 AZR 512/75

    Arbeitsverhältnis: Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

    Auszug aus BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88
    Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn Gründe vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, was nach herrschender Auffassung bei allen Kündigungsgründen festzustellen ist (vgl. BAG Urteil vom 5. August 1976 - 3 AZR 110/75 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu II 3 b der Gründe: hier wird wegen der Frage der Weiterbeschäftigung auf das Urteil des BAG vom 22. November 1973 - 2 AZR 543/72 - AP Nr. 22 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung verwiesen; BAGE 47, 26 = AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969; Herschel, Festschrift Schnorr von Carolsfeld, S. 170; Herschel/Löwisch, aaO, § 1 Rz 138).
  • BAG, 06.08.1981 - 6 AZR 1086/79

    Abmahnung eines nicht freigestellten Betriebsratsmitglieds bei

    Auszug aus BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88
    Hiervon zu unterscheiden ist die Wahrnehmung des dem Arbeitgeber zustehenden vertraglichen Rügerechts, mit dem ausdrücklich nur eine Gläubigerfunktion geltend gemacht werden soll (vgl. BAG Urteil vom 6. August 1981 - 6 AZR 1086/79 - AP Nr. 40 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BAG, 05.08.1976 - 3 AZR 110/75

    Soziale Rechtfertigung einer Kündigung - Zumutbarkeit einer anderweitigen

    Auszug aus BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88
    Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn Gründe vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, was nach herrschender Auffassung bei allen Kündigungsgründen festzustellen ist (vgl. BAG Urteil vom 5. August 1976 - 3 AZR 110/75 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu II 3 b der Gründe: hier wird wegen der Frage der Weiterbeschäftigung auf das Urteil des BAG vom 22. November 1973 - 2 AZR 543/72 - AP Nr. 22 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung verwiesen; BAGE 47, 26 = AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969; Herschel, Festschrift Schnorr von Carolsfeld, S. 170; Herschel/Löwisch, aaO, § 1 Rz 138).
  • BAG, 18.09.1975 - 2 AZR 311/74

    Arbeitsverhältnis: Druckkündigung, Verfristung, Umdeutung

  • BAG, 30.01.1979 - 1 AZR 342/76

    Voraussetzungen für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abmahnungen

  • BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 400/83

    Wirksame Abmahnung einer Arbeitnehmerin als Voraussetzung der Kündigung - Zugang

  • BAG, 30.06.1983 - 2 AZR 524/81

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Anspruch eines Arbeitnehmers auf

  • BAG, 14.08.1974 - 5 AZR 497/73

    Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung - Teilurteil -

  • BAG, 29.09.1955 - 2 AZR 43/54

    Arbeitsverhältnis: Keine Anwendbarkeit des KSchG auf mit einer Besatzungsmacht

  • BAG, 14.06.1955 - 2 AZR 199/55

    Arbeitsverhältnis: Unzulässige Befristung, Kettenarbeitsverhältnis

  • BAG, 13.10.1955 - 2 AZR 106/54

    Arbeitsverhältnis: Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung eines

  • BAG, 15.01.1986 - 5 AZR 70/84

    Keine Ausschlußfrist für die Erteilung einer Abmahnung

  • BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 479/09

    Anfechtung - außerordentliche Kündigung - politische Treuepflicht - öffentlicher

    Diese können vom Arbeitgeber zur Begründung einer Kündigung herangezogen werden, die sowohl die neuen oder neu bekannt gewordenen Tatsachen als auch unterstützend die bereits abgemahnten Gründe erfasst, sofern sich daraus ein über das abgemahnte Verhalten hinausgehender Kündigungsgrund ergibt (BAG 26. November 2009 - 2 AZR 751/08 - Rn. 15, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 61 = EzA BGB 2002 § 611 Abmahnung Nr. 5; 10. November 1998 - 2 AZR 215/88 - zu II 2 d bb der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Abmahnung Nr. 3 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 18) .
  • BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 147/00

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - fristlose Kündigung wegen unentschuldigten

    Was schließlich die vom Landesarbeitsgericht geprüften Abmahnungen anbelangt, so wird zu beachten sein, daß eine Abmahnung nur hinsichtlich der zum Zeitpunkt ihrer Erteilung vorliegenden und bekannten Gründe zum Verzicht auf das Kündigungsrecht führt; abgemahnte Verhaltensmängel behalten dann rechtliche Bedeutung, wenn später weitere erhebliche Umstände eintreten oder bekannt werden, insbesondere der Arbeitnehmer weitere gleichartige Pflichtverletzungen begeht (vgl. BAG 16. Januar 1992 - 2 AZR 412/91 - EzA BGB § 123 Nr. 36; 10. November 1988 - 2 AZR 215/88 - EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 18).
  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

    Im Gegenteil: Das Bundesarbeitsgericht hat zumindest seit 1988 (vgl. u. a. Urteile vom 10. November 1988 - 2 AZR 215/88 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung, zu II 2 d bb der Gründe; vom 17. Januar 1991 - BAGE 67, 75, 81 = AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 c der Gründe und vom 16. August 1991 - 2 AZR 604/90 - AP Nr. 27, aaO, zu III 3 e der Gründe) deutlich herausgestellt, auch im Bereich der verhaltensbedingten Kündigung gelte das Prognoseprinzip (ebenso BVerfG Beschluß vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 - AP Nr. 44 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, zu C I 3 a aa der Gründe); der Kündigungszweck sei zukunftsbezogen ausgerichtet, weil mit der verhaltensbedingten Kündigung das Risiko weiterer Vertragsverletzungen ausgeschlossen werden solle; entscheidend sei, ob eine Wiederholungsgefahr bestehe oder ob das vergangene Ereignis sich auch künftig weiter belastend auswirke (zur Rechtsprechungsentwicklung siehe auch Bitter/Kiel, RdA 1995, 26, 34, 35; vgl. ferner Preis, Prinzipien des Kündigungsrechts, 1987, S. 454 f.).
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