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   BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91 (A)   

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BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91 (A) (https://dejure.org/1991,282)
BAG, Entscheidung vom 29.08.1991 - 2 AZR 220/91 (A) (https://dejure.org/1991,282)
BAG, Entscheidung vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 (A) (https://dejure.org/1991,282)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30% - Negative Gesundheitsprognose - Krankheitsbedingte Kündigung - Unwirksamkeit der tariflichen Regelung der Kündigung für ältere Arbeiter - Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 622 Abs. 2, Abs. 3; GG Art. 3; MTV Gewerbliche Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie § 8 Ziff. 2
    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tarifpartner - Kündigung älterer Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Fehlzeiten - Kurzerkrankungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 166
  • BB 1991, 2536
  • DB 1992, 226
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91
    Der erkennende Senat hat im Beschluß vom 21. März 1991 - 2 AZR 296/87 (B) -, im Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - und im Teilurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 - (jeweils zur Veröffentlichung bestimmt) folgende Grundsätze dafür aufgestellt, wie in Fällen der vorliegenden Art zu entscheiden ist:.

    Bei älteren Arbeitern mit längerer Betriebszugehörigkeit ist eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung gegenüber gleichaltrigen Angestellten mit gleichlanger Betriebszugehörigkeit in der gleichen Branche regelmäßig nicht zu ersehen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 -, zu II 4 und IV der Gründe).

    Da für die unterschiedliche Staffelung der Wartezeiten, wenn überhaupt, so doch nur unter besonderen Umständen, gegenüber dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 GG erhebliche, sachliche Gründe denkbar sind, greift zumindest insoweit keine materielle Richtigkeitsgewähr für die Verfassungsmäßigkeit der tariflichen Kündigungsregelungen zugunsten der Beklagten ein (BAG Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 - zur Veröffentlichung bestimmt; a. A. Bengelsdorf, NZA 1991, 131).

    Die Auswirkungen dieser unbewußten Tariflücke sind nach den Grundsätzen zu bestimmen, die der Senat bereits im Teilurteil vom 21. März 1991 (- 2 AZR 323/84 - zur Veröffentlichung bestimmt) für eine Tarifnorm entwickelt hat, die auf verfassungswidrigen Differenzierungen bei den Wartezeiten für die Kündigungsfristen von Angestellten und Arbeitern beruht.

    Dies hat der Senat bereits im Teilurteil vom 21. März 1991 (aaO) entschieden und dort die von Hanau (DB 1991, 42) vertretene Auffassung abgelehnt, eine sofortige Angleichung der Kündigungsfristen sei vom Bundesverfassungsgericht nicht gewollt, da die erforderliche Angleichung der verlängerten Kündigungsfristen erst bis zum 30. Juni 1993 geschehen soll; deswegen sei an der Unterschiedlichkeit der verlängerten Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte festzuhalten, bis sie der Gesetzgeber oder nach dem 30. Juni 1993 der Richter angleiche.

    Da ausreichende Anhaltspunkte für einen anderen mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien fehlen, kann nur davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien eine andere verfassungskonforme Regelung getroffen und dabei die erforderliche gesetzliche Neuregelung entweder übernommen oder doch maßgeblich berücksichtigt hätten (vgl. BAGE 49, 21, 30 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB; BAG Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 -, aaO; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz 404).

    Auch dann ist das Verfahren fortzusetzen und unter Berücksichtigung der Grundsätze in den Senatsurteilen vom 21. März 1991 in den Revisionssachen 2 AZR 323/84 und 2 AZR 616/90 für die Vereinbarkeit tariflicher Kündigungsregelungen mit Art. 3 GG erneut zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis beendet worden ist.

    Allerdings kommt nach der Rechtsprechung des Senats zu den Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO) der Erlaß eines Teilurteils auch dann in Betracht, wenn eine Kündigung mit der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG angegriffen wird und sowohl ihre Wirksamkeit als auch die einzuhaltende Frist streitig sind (Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu III 3 c der Gründe).

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91
    Diese Rechtsfolge ergibt sich unabhängig von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG bereits aus der Bindung (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) aller Gerichte an den Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB), das § 622 Abs. 2 BGB nicht für nichtig, sondern für "unvereinbar" mit Art. 3 GG erklärt und deswegen die Kompetenz zur Neuregelung dem Gesetzgeber übertragen hat.

    Da die Tätigkeit des Klägers als die eines Arbeiters einzustufen ist, sind diese Kündigungsfristen vorliegend maßgeblich und unter Berücksichtigung der Hinweise, die das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 30. Mai 1990 (aaO) gegeben hat, an Art. 3 GG zu messen.

    Diesem Grundsatz hat aber das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 30. Mai 1990 (aaO, zu C I 4 c der Gründe) im Bereich unterschiedlicher gesetzlicher Kündigungsregelungen zwischen Arbeitern und Angestellten nur eine beschränkte Bedeutung zuerkannt.

    Da Anzeichen für einen entsprechenden mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien fehlen und eine Notwendigkeit der völligen Angleichung nach dem Be schluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO) nicht besteht, können entgegen der Auffassung von Kraushaar (BB 1990, 1764 f.) zur Schließung der nachträglich entstandenen Gesetzes- und Tariflücke nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB die entsprechenden, für Angestellte geltenden Kündigungsfristen und Wartezeiten nach dem AngKSchG angewandt werden.

    Allerdings kommt nach der Rechtsprechung des Senats zu den Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO) der Erlaß eines Teilurteils auch dann in Betracht, wenn eine Kündigung mit der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG angegriffen wird und sowohl ihre Wirksamkeit als auch die einzuhaltende Frist streitig sind (Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu III 3 c der Gründe).

    Der Senat brauchte die aufgeworfene Frage im Hinblick auf die Unvereinbarkeit der Tarifnorm mit Art. 3 GG nicht abschliessend zu entscheiden, weist aber wegen der dem Gesetzgeber durch den Beschluß des BVerfG vom 30. Mai 1990 (aaO) aufgegebenen Novellierung auf diesen Umstand hin, zumal das Problem - soweit ersichtlich - in der einschlägigen Literatur bisher nicht behandelt ist.

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90

    Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

    Auszug aus BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91
    Der erkennende Senat hat im Beschluß vom 21. März 1991 - 2 AZR 296/87 (B) -, im Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - und im Teilurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 - (jeweils zur Veröffentlichung bestimmt) folgende Grundsätze dafür aufgestellt, wie in Fällen der vorliegenden Art zu entscheiden ist:.

    An sachlichen Gründen für unterschiedliche Regelungen fehlt es, wenn eine schlechtere Rechtsstellung der Arbeiter nur auf einer pauschalen Differenzierung zwischen den Gruppen der Angestellten und der Arbeiter beruht (wegen der Einzelheiten vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die Prüfungskompetenz hierfür liegt bei den Gerichten für Arbeitssachen (vgl. BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB, zu II 4 a der Gründe; BAG Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu II 1 der Gründe; Buchner, NzA 1991, 41, 48; Koch, NzA 1991, 50, 52).

    Auch dann ist das Verfahren fortzusetzen und unter Berücksichtigung der Grundsätze in den Senatsurteilen vom 21. März 1991 in den Revisionssachen 2 AZR 323/84 und 2 AZR 616/90 für die Vereinbarkeit tariflicher Kündigungsregelungen mit Art. 3 GG erneut zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis beendet worden ist.

  • BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 403/83

    Beiderseitige Tarifgebundenheit der Parteien - Wirksamkeit einer

    Auszug aus BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91
    Die Prüfungskompetenz hierfür liegt bei den Gerichten für Arbeitssachen (vgl. BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB, zu II 4 a der Gründe; BAG Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu II 1 der Gründe; Buchner, NzA 1991, 41, 48; Koch, NzA 1991, 50, 52).

    Da ausreichende Anhaltspunkte für einen anderen mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien fehlen, kann nur davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien eine andere verfassungskonforme Regelung getroffen und dabei die erforderliche gesetzliche Neuregelung entweder übernommen oder doch maßgeblich berücksichtigt hätten (vgl. BAGE 49, 21, 30 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB; BAG Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 -, aaO; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz 404).

    Da sich wegen des dem Gesetzgeber vorbehaltenen Gestaltungsrahmens der Inhalt einer verfassungskonformen Regelung aber noch nicht bestimmen läßt, ist die Tariflücke (noch) nicht zu schließen (vgl. dazu BAGE 49, 21, 30 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB, zu 4 b der Gründe).

  • BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 224/89

    Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien

    Auszug aus BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. die Entscheidungen BAGE 61, 131 = AP Nr. 20 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; vom 6. September 1989 - 2 AZR 19/89 - AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; vom 6. September 1989 - 2 AZR 118/89 - AP Nr. 22 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; vom 6. September 1989 - 2 AZR 224/89 - AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; vom 5. Juli 1990 - 2 AZR 154/90 - AP Nr. 26 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit) ist die Sozialwidrigkeit einer wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten ausgesprochenen Kündigung des Arbeitgebers in drei Stufen zu prüfen.

    Bei Störungen des Betriebsablaufs können dagegen schon jährliche Ausfallzeiten von weniger als sechs Wochen erhebliche betriebliche Auswirkungen zur Folge haben (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. September 1989 - 2 AZR 224/89 - AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu III 2 b der Gründe).

  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 72/91

    Tarifliche Grundkündigungsfristen für Bauarbeiter

    Auszug aus BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91
    Eventuelle branchenspezifische Unterschiede könnten möglicherweise unterschiedliche Grundfristen (vgl. dazu das Urteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 72/91 - unveröffentlicht), weniger aber differenzierende Wartezeiten rechtfertigen.
  • BGH, 29.10.1973 - NotZ 4/73

    Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten im FGG -Verfahren

    Auszug aus BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91
    Einem nur für einzelne Termine Bevollmächtigten kann jedoch nicht gem. § 176 ZPO wirksam zugestellt werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 49. Aufl., § 176 Rz 2 a; Thomas/ Putzo, ZPO, 15. Aufl., Anm. 2 b); Zöller/Stephan, ZPO, 16. Aufl., § 176 Rz 6; BGH NJW 1974, 240).
  • BAG, 22.05.1986 - 2 AZR 392/85

    Kündigungsfrist bei Aushilfsverhältnis mit Höchstdauer

    Auszug aus BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91
    Die tarifliche Zulassungsnorm bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur auf die Abkürzung der Kündigungsfristen, jedoch sind aufgrund eines Redaktionsversehens auch die Kündigungstermine tarifdispositiv (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. Mai 1986 - 2 AZR 392/85 - AP Nr. 23 zu § 622 BGB; Dieterich, AR-Blattei, Aushilfsarbeitsverhältnis, C I 2; Herschel, BB 1970, 5, 7; Richardi, ZfA 1971, 73, 89; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 387; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 622 BGB Rz 125, m.w.N. auch der anderen Ansichten).
  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 168/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

    Auszug aus BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91
    Zwar spricht bei tariflichen Regelungen, die bestimmten Arbeitnehmergruppen vermögenswerte Vorteile gegenüber anderen Arbeitnehmern einräumen, die Vermutung für einen sachgerechten Interessenausgleich (vgl. BAGE 29, 72 = AP Nr. 24 zu Art. 9 GG; BAGE 33, 185 = AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 15.03.1977 - 1 ABR 16/75

    Mindestanforderungen an die Tariffähigkeit einer Koalition

    Auszug aus BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91
    Zwar spricht bei tariflichen Regelungen, die bestimmten Arbeitnehmergruppen vermögenswerte Vorteile gegenüber anderen Arbeitnehmern einräumen, die Vermutung für einen sachgerechten Interessenausgleich (vgl. BAGE 29, 72 = AP Nr. 24 zu Art. 9 GG; BAGE 33, 185 = AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 25.04.1991 - 6 AZR 183/90

    Gratifikation; Stichtagsregelung; Betriebsbedingte Kündigung

  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

  • BAG, 05.07.1990 - 2 AZR 154/90

    Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

  • BAG, 16.02.1989 - 2 AZR 299/88

    Kündigung: Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung wegen häufiger

  • BAG, 17.01.1991 - 2 AZR 375/90

    Verhaltensbedingte Kündigung

  • BAG, 15.02.1984 - 2 AZR 573/82

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung

  • BAG, 22.05.1986 - 2 AZR 502/85

    Soziale Rechtfertigung einer auf unzumutbare Lohnfortzahlungskosten gestützten

  • BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 19/89

    Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien

  • BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 118/89

    Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien-

  • BAG, 18.11.1986 - 7 AZR 674/84

    Abmahnung - Wirkungslosigkeit durch Zeitablauf

  • BAG, 30.11.1956 - 1 AZR 260/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Darlegungs- und Beweispflicht bei Klage gegen

  • BAG, 26.11.1955 - 2 AZR 516/54

    Arbeitsverhältnis: Gültigkeit von Kettenverträgen im öffentlichen Dienst

  • BAG, 10.12.1956 - 2 AZR 288/54

    Arbeitsverhältnis: Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87

    Auswirkung der Unvereinbarkeit des § 622 Abs. 2 BGB mit Art. 3 GG

  • BAG, 21.02.1957 - 2 AZR 410/54

    Kündigung - Sachlich gerechtfertigtes Verlangen - Übrige Belegschaftsangehörige -

  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 21/07

    Tarifliche Kündigungsfristen

    Dies gilt nach der amtlichen Begründung ausdrücklich auch, soweit das Bundesarbeitsgericht im Teilurteil vom 29. August 1991 (- 2 AZR 220/91 - AP BGB § 622 Nr. 32 = EzA BGB § 622 nF Nr. 35, unter II. 5 der Entscheidungsgründe) aus der damals geltenden Regelung (§ 622 Abs. 3 BGB aF) eine Einschränkung der Tarifdispositivität abgeleitet hatte (vgl. auch Schlussurteil vom 10. März 1994 - 2 AZR 220/91 -, in dem der Senat auf diese Frage nicht mehr zurückgekommen ist).

    Während nach herrschender Meinung die Nichterwähnung des Begriffs ,Kündigungstermin' in der jetzigen Fassung des § 622 Abs. 3 BGB lediglich auf einem Redaktionsversehen beruht, bestehen zumindest nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 29. August 1991, 2 AZR 220/91) Zweifel daran, ob gegenwärtig auch eine vom Gesetz abweichende tarifvertragliche Regelung der für die verlängerten Kündigungsfristen maßgeblichen Wartezeiten (Dauer der Betriebszugehörigkeit) zulässig ist.

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Textilarbeiter

    a) Der Senat hat bisher in mehreren Entscheidungen, die sich mit den Kündigungsfristen für Arbeiter in anderen Tarifverträgen befassen (Urteile vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - EzA § 622 n. F. Nr. 31; - 2 AZR 323/84 - EzA, aaO, Nr. 33 sowie vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 A - EzA, aaO, Nr. 35) im Anschluß und unter Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) entschieden, wenn die Grundfristen oder die verlängerten Fristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitern in Tarifverträgen eigenständig geregelt seien, hätten die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Kündigungsregelungen im Vergleich zu den für Angestellte geltenden Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar seien, an den auch die Tarifpartner uneingeschränkt gebunden seien.

    Zunächst vielleicht erhebliche Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit oder einem betrieblichen Interesse an einer flexiblen Personalplanung und -anpassung verlören allerdings bei längerer Betriebszugehörigkeit erheblich an Gewicht (Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA, aaO, zu II 4 c cc der Gründe).

    Gerade weil bei längerer Betriebszugehörigkeit sachliche Differenzierungsgründe für unterschiedliche Wartezeiten immer weniger anzuerkennen sind, weil dem sowohl ein höheres Schutzbedürfnis der betroffenen Arbeitnehmer entgegensteht als auch im Hinblick auf die von beiden Arbeitnehmergruppen unterschiedslos erbrachte Betriebstreue Gründe für deren unterschiedliche Behandlung nivelliert werden (BVerfGE 62, 256, 285 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB, zu B II 6 der Gründe; Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 35, zu II 4 c der Gründe), wird der Handlungsspielraum des Arbeitgebers so eingeengt, daß er jedenfalls bei den Grundfristen zur Erhaltung einer unternehmerischen Aufpassung und Gestaltung umso eher erhalten bleiben muß.

    Gerade in letzterem Zusammenhang wird mit dieser Vorschrift eine Annäherung an die für Angestellte geltenden Kündigungsfristen angestrebt, ohne daß der Senat vorliegend darüber zu befinden hat, ob die verlängerten Kündigungsfristen älterer Arbeiter etwa wegen Fehlens der bei Angestellten üblichen Zwischenstufen nach acht und zwölf Jahren (vgl. dazu BAG Teilurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 A - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 33, zu IV 1 und 2 der Gründe sowie Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 35, zu II 4 c bb der Gründe) im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben.

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 460/91

    Verlängerte tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

    Der Senat hat bisher in mehreren Urteilen, die sich mit den Kündigungsfristen für Arbeiter in anderen Tarifverträgen befassen (Urteile vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 31; - 2 AZR 323/84 - EzA, aaO, Nr. 33 sowie vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA, aaO, Nr. 35) im Anschluß und unter Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) entschieden, wenn die Grundfristen oder die verlängerten Fristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitern in Tarifverträgen eigenständig geregelt seien, hätten die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Kündigungsregelungen im Vergleich zu den für Angestellte geltenden Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar seien, an den auch die Tarifpartner uneingeschränkt gebunden seien.

    Zunächst vielleicht erhebliche Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit oder einem betrieblichen Interesse an einer flexiblen Personalplanung und -anpassung verlören allerdings bei längerer Betriebszugehörigkeit erheblich an Gewicht (Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA, aaO, zu II 4 c cc der Gründe).

    Zwar hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 62, 256, 285 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB, zu B II 6 der Gründe) entschieden (Urteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA, aaO), Flexibilitätsgesichtspunkte verlören bei längerer Betriebszugehörigkeit hinsichtlich unterschiedlicher Wartezeiten erheblich an Gewicht.

    Dabei hatte der Senat vorliegend nicht darüber zu befinden, ob die weiter verlängerten Kündigungsfristen älterer Arbeiter wegen Fehlens der bei Angestellten üblichen Zwischenstufen nach acht und zwölf Jahren (vgl. dazu BAG Teilurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 A - EzA § 622 n. F. Nr. 33, zu IV 1 u. 2 der Gründe sowie Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA, aaO, zu II 4 c bb der Gründe) im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben.

    Gerade weil bei längerer Betriebszugehörigkeit sachliche Differenzierungsgründe für unterschiedliche Wartezeiten immer weniger anzuerkennen sind, weil dem sowohl ein höheres Schutzbedürfnis der betroffenen Arbeitnehmer entgegensteht als auch im Hinblick auf die von beiden Arbeitnehmergruppen unterschiedslos erbrachte Betriebstreue Gründe für deren unterschiedliche Behandlung nivelliert werden (BVerfGE 62, 256, 285 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB, zu B II 6 der Gründe; Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 35, zu II 4 c der Gründe), wird der Handlungsspielraum des Arbeitgebers so eingeengt, daß er jedenfalls bei den Grundfristen und auf der ersten Stufe der verlängerten Kündigungsfristen, wobei die Wartezeit mit fünf Jahren Betriebszugehörigkeit derjenigen der Angestellten stufenmäßig entspricht, zur Erhaltung einer unternehmerischen Anpassung und Gestaltung umso eher erhalten bleiben muß.

  • LAG Düsseldorf, 15.10.2021 - 7 Sa 405/21

    Auch krankheitsbedingte Kündigungen sind Massenentlassungen

    Lediglich bei tatsächlichen festzustellenden Störungen des Betriebsablaufs können jährliche Ausfallzeiten von weniger als sechs Wochen erhebliche betriebliche Auswirkungen zur Folge haben (vgl. BAG 29.08.1991 - 2 AZR 220/91 (A), NZA 1992, 166; 06.09.1989 - 2 AZR 224/89, AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
  • BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 516/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist (Bauarbeiter)

    Der Senat hat bisher in mehreren Entscheidungen, die sich mit den Kündigungsfristen für Arbeiter in anderen Tarifverträgen befassen (Urteile vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 31, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; - 2 AZR 323/84 - EzA, § 622 BGB n. F. Nr. 33 sowie vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 A - EzA § 626 BGB n. F. Nr. 35) im Anschluß und unter Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) entschieden, wenn die Grundfristen oder die verlängerten Fristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitern in Tarifverträgen eigenständig geregelt seien, hätten die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Kündigungsregelungen im Vergleich zu den für Angestellte geltenden Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar seien, an den auch die Tarifpartner uneingeschränkt gebunden seien.

    Zunächst vielleicht erhebliche Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit oder einem betrieblichen Interesse an einer flexiblen Personalplanung und -anpassung verlören allerdings bei längerer Betriebszugehörigkeit erheblich an Gewicht (Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA, aaO, zu II 4 c cc der Gründe).

    Gerade weil bei längerer Betriebszugehörigkeit sachliche Differenzierungsgründe für unterschiedliche Wartezeiten immer weniger anzuerkennen sind, weil dem sowohl ein höheres Schutzbedürfnis der betroffenen Arbeitnehmer entgegensteht als auch im Hinblick auf die von beiden Arbeitnehmergruppen unterschiedslos erbrachte Betriebstreue Gründe für deren unterschiedliche Behandlung nivelliert werden (BVerfGE 62, 256, 285 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB, zu B II 6 der Gründe; Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 A - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 35, zu II 4 c der Gründe), wird der Handlungsspielraum des Arbeitgebers so eingeengt, daß er jedenfalls bei den Grundfristen zur Erhaltung einer unternehmerischen Anpassung und Gestaltung umso eher erhalten bleiben muß.

  • BAG, 29.10.1997 - 5 AZR 624/96

    Freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer im Außendienst Anforderung an

    Eine der Revision zugängliche Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn der Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Bewertung übersehen worden sind (BAG in ständiger Rechtsprechung, statt vieler: Urteile vom 3. September 1997 - 5 AZR 428/96 -, zur Veröffentlichung auch in der Amtlichen Sammlung bestimmt; vom 7. Dezember 1988 - 7 AZR 138/88 - AP Nr. 8 zu § 543 ZPO 1977; vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 (A) - AP Nr. 32 zu § 622 BGB).
  • BAG, 19.03.1992 - 2 AZR 529/91

    Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgebot - Arbeiter und Angestellte

    Der Senat hat bisher in mehreren Entscheidungen, die sich mit den Kündigungsfristen für Arbeiter in anderen Tarifverträgen befassen (Urteile vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - EzA § 622 n. F. Nr. 31; - 2 AZR 323/84 - EzA, a.a.O. Nr. 33 sowie vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 A - EzA, a.a.O., Nr. 35) im Anschluß und unter Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) entschieden, wenn die Grundfristen oder die verlängerten Fristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitern in Tarifverträgen eigenständig geregelt seien, hätten die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Kündigungsregelungen im Vergleich zu den für Angestellte geltenden Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar seien, an den auch die Tarifpartner uneingeschränkt gebunden seien.

    Zunächst vielleicht erhebliche Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit oder einem betrieblichen Interesse an einer flexiblen Personalplanung und -anpassung verlören allerdings bei längerer Betriebszugehörigkeit erheblich an Gewicht (Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA, a.a.O., zu II 4 c cc der Gründe).

    Gerade weil bei längerer Betriebszugehörigkeit sachliche Differenzierungsgründe für unterschiedliche Wartezeiten immer weniger anzuerkennen sind, weil dem sowohl ein höheres Schutzbedürfnis der betroffenen Arbeitnehmer entgegensteht als auch im Hinblick auf die von beiden Arbeitnehmergruppen unterschiedslos erbrachte Betriebstreue Gründe für deren unterschiedliche Behandlung nivelliert werden (BVerfGE 62, 256, 285 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB, zu B II 6 der Gründe; Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 35, zu II 4 c der Gründe), wird der Handlungsspielraum des Arbeitgebers so eingeengt, daß er jedenfalls bei den Grundfristen zur Erhaltung einer unternehmerischen Anpassung und Gestaltung umso eher erhalten bleiben muß.

    Gerade in letzterem Zusammenhang wird mit dieser Vorschrift eine Annäherung an die für Angestellte geltenden Kündigungsfristen angestrebt, ohne daß der Senat vorliegend darüber zu befinden hat, ob die verlängerten Kündigungsfristen älterer Arbeiter etwa wegen Fehlens der bei Angestellten üblichen Zwischenstufen nach acht und zwölf Jahren (vgl. dazu BAG Teilurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 A - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 33, zu IV 1 und 2 der Gründe sowie Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 35, zu II 4 c bb der Gründe) im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben.

  • BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 864/93

    Kündigung eines Hochschullehrers nach Einigungsvertrag

    Es geht insoweit um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen des Einigungsvertrages Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Einzelfallprüfung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob seine Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur Urteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 (A) - AP Nr. 32 zu § 622 BGB, zu II 1 der Gründe, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 478/97

    Zumutbare Ersatztätigkeit einer schwangeren Flugbegleiterin

    Das Revisionsgericht ist auch nicht gehindert, die Einhaltung des "billigen Ermessens" im Sinne des § 315 BGB daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt oder - umgekehrt - bestimmte Umstände zu Unrecht herangezogen hat (BAG Urteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 (A) - AP Nr. 32 zu § 622 BGB, m.w.N.).
  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 355/92

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Chemiearbeiter

    Für einen rein deklaratorischen Charakter der Übernahme spricht hingegen, wenn einschlägige gesetzliche Vorschriften wörtlich oder inhaltlich übernommen werden oder nur auf sie verwiesen wird (vgl. Senatsurteile vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - AP Nr. 31 zu § 622 BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 A - AP Nr. 32, aaO und vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 - unveröffentlicht).
  • BAG, 07.04.1993 - 2 AZR 408/92

    Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter - Anforderungen an die

  • BAG, 04.05.1999 - 10 AZR 417/98

    Jahres-Sonderzuwendung bei vorfristiger Kündigung

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

  • BAG, 11.08.1994 - 2 AZR 9/94

    Krankheitsbedingte Kündigung - tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.02.2019 - 5 Ta 262/19

    Prozessvollmacht

  • LAG Hamburg, 02.10.2019 - 2 Sa 9/19

    Ordentliche Kündigung - personenbedingte Kündigung - Krankheit -

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 389/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter

  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87

    Verlängerte Kündigunsfrist für gewerbliche Arbeiter

  • BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 231/92

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter in einem Manteltarifvertrag -

  • LAG Hamburg, 13.11.2020 - 2 Sa 15/20

    Krankheitsbedingte Kündigung - wirtschaftliche Beeinträchtigungen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.03.2008 - 10 Sa 669/07

    Krankheitsbedingte Kündigung - Alkoholsucht - unterschiedliche tarifliche

  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 212/95

    Kündigungsfrist: § 17 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der

  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 548/95

    Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgrundsatz - Angestellte und gewerbliche

  • LAG Hamm, 08.08.1996 - 4 (9) Sa 1267/95

    Arbeitsverhältnis: Zustandekommen nach dem TV zur Beschäftigungssicherung

  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 563/95

    Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgrundsatz - Angestellte und gewerbliche

  • LAG Hamm, 08.08.1996 - 4 (9) Sa 1999/95

    Arbeitsverhältnis: Zustandekommen nach dem TV zur Beschäftigungssicherung

  • LAG Hamburg, 20.11.2019 - 2 Sa 30/18

    Personenbedingte Kündigung wegen Krankheit - negative Zukunftsprognose - bEM

  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 296/95

    Änderungskündigung: Betriebsunterbrechung für sechs Monate - sachliche

  • BAG, 11.08.1994 - 2 AZR 326/94
  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 120/93

    Tarifvertragliche Regelung einer Grundkündigungsfrist - Bedürfnis nach erhöhter

  • LAG Nürnberg, 05.12.2006 - 6 Sa 450/06
  • BAG, 07.09.1995 - 8 AZR 426/93

    Kündigung wegen mangelnder persönlicher Eignung für den Lehrerberuf - Ausbildung

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 308/93

    Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

  • LAG Schleswig-Holstein, 04.12.1991 - 5 Sa 392/91

    Überstundenvergütung; Mehrarbeitsvergütung; Vergütungsanspruch; Überstunden;

  • LAG Düsseldorf, 10.07.1995 - 5 Sa 539/95

    Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei verlängerten

  • BAG, 04.05.1999 - 10 AZR 554/98
  • LAG Hamm, 03.05.1996 - 15 Sa 87/94

    Kündigungsfristen: Gleichbehandlung

  • LAG Hamburg, 03.08.1995 - 7 Sa 42/95

    Zur Wirksamkeit einer eigenständigen tariflichen Regelung der verlängerten

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Rechtsprechung
   BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 220/91 (B)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3529
BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 220/91 (B) (https://dejure.org/1994,3529)
BAG, Entscheidung vom 10.03.1994 - 2 AZR 220/91 (B) (https://dejure.org/1994,3529)
BAG, Entscheidung vom 10. März 1994 - 2 AZR 220/91 (B) (https://dejure.org/1994,3529)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Kündigung eines Schleifers wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten unter Beachtung der tariflichen Arbeiterkündigungsfristen

  • archive.org
  • rechtsportal.de

    Kündigung: Kündigungsfrist für Arbeiter - Rechtsänderung

  • Der Betrieb

    Schließung einer durch verfassungswidrige Arbeiterkündigungsfrist entstandenen Tariflücke unter Anwendung des KündFG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1994, 648
  • BB 1994, 649
  • DB 1994, 636
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 220/91
    Die Auswirkungen dieser unbewußten Tariflücke seien nach den bisher vom Senat entwickelten Grundsätzen zu bestimmen; wenn ausreichende Anhaltspunkte für einen anderen mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien fehlten, könne nur davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien eine andere verfassungskonforme Regelung getroffen und dabei die erforderliche gesetzliche Neuregelung entweder übernommen oder doch maßgeblich berücksichtigt hätten (BAGE 49, 21, 30 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB, zu II 4 b der Gründe; Senatsurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 (A) BAGE 67, 342, 350 = AP Nr. 29, a.a.O., zu III 2 b der Gründe).

    Wie der Senat im Parallelurteil vom 10. März 1994 (- 2 AZR 323/84 (C) -, zur Veröffentlichkeit bestimmt) näher ausgeführt hat und worauf hier Bezug genommen wird, ist dann, wenn die Tarifpartner bei einer Kündigungsfristenregelung in nicht verfassungskonformer Weise von der in § 622 BGB enthaltenen Tariföffnungsklausel Gebrauch gemacht haben, die dadurch entstandene Lücke durch Anwendung der tarifdispositiven Gesetzesnorm zu schließen, d. h. es gelten die (neuen) gesetzlichen Kündigungsfristen.

    Es liegt in der Kompetenz des Gesetzgebers, verfassungswidrige gesetzliche Regelungen auch rückwirkend zu beseitigen (vgl. Teilurteil des Senats vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 (A) - BAGE 67, 342, 350 = AP Nr. 29, a.a.O., zu III 2 b der Gründe).

    Der Senat hat auch bereits im Teilurteil vom 21. März 1991 (- 2 AZR 323/84 (A) - BAGE 67, 342 = AP Nr. 29, a.a.O., m.w.N.) ausgeführt, eine Übergangsregelung, die an die Anhängigkeit eines Rechtsstreits über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfe und damit das schutzwerte Vertrauen nicht völlig unberücksichtigt lasse, sei nicht als verfassungswidrig anzusehen.

    Es bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) keine Bedenken gegen die Heranziehung des § 622 Abs. 2 BGB n.F., weil nach den vom Senat eingeholten Auskünften der Tarifpartner der bayerischen Metallindustrie derzeit - trotz des seit dem 29. August 1991 vorliegenden Urteils des Senats - keine Verhandlungen über eine Neuregelung der tariflichen Kündigungsfristen (vgl. dazu Hromadka, BB 1993, 2372) aufgenommen worden sind oder derzeit aufgenommen werden sollen (vgl. dazu Parallelurteil vom 10. März 1994 - 2 AZR 323/84 (C) -, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 403/83

    Beiderseitige Tarifgebundenheit der Parteien - Wirksamkeit einer

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 220/91
    Die Auswirkungen dieser unbewußten Tariflücke seien nach den bisher vom Senat entwickelten Grundsätzen zu bestimmen; wenn ausreichende Anhaltspunkte für einen anderen mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien fehlten, könne nur davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien eine andere verfassungskonforme Regelung getroffen und dabei die erforderliche gesetzliche Neuregelung entweder übernommen oder doch maßgeblich berücksichtigt hätten (BAGE 49, 21, 30 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB, zu II 4 b der Gründe; Senatsurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 (A) BAGE 67, 342, 350 = AP Nr. 29, a.a.O., zu III 2 b der Gründe).

    Die gesetzliche Neuregelung ist für die Berechnung der nach § 8 Ziffer 2 MTV maßgeblichen Kündigungsfrist deswegen maßgeblich zu berücksichtigen, weil davon auszugehen ist, daß die Tarifvertragsparteien bei Kenntnis des Verfassungsverstoßes eine andere gesetzlich verfassungskonforme Regelung übernommen hätten (vgl. dazu schon BAG Beschluß vom 28. Februar 1985 - 2 AZR 403/83 - AP Nr. 21, a.a.O.) und weil die rückwirkende Regelung des Gesetzgebers nach der Auffassung des Senats verfassungskonform ist.

  • BVerfG, 25.01.1994 - 1 BvL 26/93

    Kündigung: Kündigungsfristen Arbeiter - Angestellte - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 220/91
    Diese in Art. 222 EGBGB eingefügte Übergangsregelung des KündFG ist selbst nicht als verfassungswidrig anzusehen (vgl. auch BVerfG Beschluß vom 25. Januar 1994 - 1 BvL 26/93 - n. v.).
  • BAG, 17.03.1994 - 2 AZR 657/87

    Verfassungswidrigkeit einer

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 220/91
    Würde man, wie dies Wollgast vertritt, für die Vergangenheit vor Inkrafttreten des KündFG in allen noch anhängigen Verfahren auf die Arbeiter die früheren Angestellten-Kündigungsfristen anwenden, so würde dies zu einer durch nichts zu rechtfertigenden Besserstellung der Arbeiter führen, denen vor Inkrafttreten des KündFG gekündigt worden ist, ganz abgesehen davon, daß selbst auf die Angestellten in den noch anhängigen Verfahren wegen der Verfassungswidrigkeit der Kleinstbetriebsklausel (§ 2 des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 9. Juli 1926) nur die kürzeren Kündigungsfristen des KündFG anwendbar sind (vgl. das Senatsurteil vom 17. März 1994 - 2 AZR 657/87 (C) -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 220/91
    Der Gesetzgeber hat mit der Übergangsregelung nur der durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BverfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) geschaffenen Rechtslage Rechnung getragen, wonach die diskriminierenden Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB nur als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt wurden und seither die Gerichtsverfahren, in denen diese Kündigungsfristen entscheidungserheblich waren, insoweit ausgesetzt worden sind.
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