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   BAG, 25.02.1998 - 2 AZR 256/97   

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BAG, 25.02.1998 - 2 AZR 256/97 (https://dejure.org/1998,1877)
BAG, Entscheidung vom 25.02.1998 - 2 AZR 256/97 (https://dejure.org/1998,1877)
BAG, Entscheidung vom 25. Februar 1998 - 2 AZR 256/97 (https://dejure.org/1998,1877)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    Dienstordnung für die Angestellten der Innungskrankenkasse der Friseure und des Gastgewerbes Berlin vom 1. Juli 1978 in der Fassung vom 1. Januar 1991 § 23; ; Dienstordnung für die... Angestellten der Innungskrankenkasse der Friseure und des Gastgewerbes Berlin vom 1. Juli 1978 in der Fassung vom 1. Januar 1991 § 30; ; Dienstordnung für die Angestellten der Innungskrankenkasse der Friseure und des Gastgewerbes Berlin vom 1. Juli 1978 in der Fassung vom 1. Januar 1991 § 31; ; BGB § 626; ; RVO § 351

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst bei einem DO-Angestellten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1998, 1182
  • DVBl 1998, 1067
  • BB 1998, 1540
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 11.11.1971 - 2 AZR 218/70

    Nachprüfung von Dienststrafen - Dienstordnungs-Angestellte -

    Auszug aus BAG, 25.02.1998 - 2 AZR 256/97
    Diese Dienstordnung ist Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien unabhängig vom Inhalt des Arbeitsvertrages, weil sie den Charakter einer Satzung hat, auf der gesetzlichen Ermächtigung der §§ 351, 352 RVO beruht und deshalb das Arbeitsverhältnis wie eine sonstige Norm beherrscht (ständige Rechtsprechung, BAGE 10, 196, 199 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, mit Anm. Küchenhoff; BAGE 24, 8 = AP Nr. 31, aaO; Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 258/91 - AP Nr. 68, aaO; siehe auch KR-Etzel, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz 89 und KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rz 33).

    a) Zutreffend - wenn auch unausgesprochen - geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß die Gerichte für Arbeitssachen nachprüfen können, ob die Beklagte als Dienstherr bei der Personalmaßnahme - die Dienstentlassung ist die schwerste Disziplinarmaßnahme, die der Katalog der Dienstordnung in § 30 Abs. 3 vorsieht - ermessensfehlerfrei gehandelt hat, insbesondere das Gebot der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (BAGE 24, 8, 16 = AP, aaO, zu III 1 der Gründe).

    Das Landesarbeitsgericht hätte daher nur erwägen dürfen, ob ggf. die Verhängung einer geringeren Dienststrafe als der der Dienstentlassung in Betracht kam (siehe auch BAGE 24, 8, 20 f. = AP, aaO, zu III 2 d der Gründe).

  • LAG Baden-Württemberg, 27.02.1996 - 8 Sa 107/95

    Vererblicher Abfindungsanspruch bei Aufhebungsverträgen; Abfindungsanspruch aus

    Auszug aus BAG, 25.02.1998 - 2 AZR 256/97
    Die gegen die vorläufige Amtsenthebung gerichtete Klage ist durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 26. Juni 1996 (- 8 Sa 107/95 -) abgewiesen worden.

    Schließlich weist die Revision mit Recht darauf hin, die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin habe im Urteil vom 26. Juni 1996 (- 8 Sa 107/95 -), in dem es um die vorläufige Dienstenthebung des Klägers gemäß § 31 Abs. 1 DO ging, angenommen, die Vernichtung von Unterlagen, die zu einem wirtschaftlichen Schaden führe, stelle ein Dienstvergehen ebenso dar wie die Nichtbefolgung der dienstlichen Anordnung zur Nachuntersuchung, die bewußte Mißachtung der Arbeitsanweisung vom 13. Juni 1994 sowie die beleidigenden Äußerungen gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten.

  • LAG Berlin, 11.02.1997 - 11 Sa 88/96

    Entfernung des Beamten aus dem Dienst

    Auszug aus BAG, 25.02.1998 - 2 AZR 256/97
    Landesarbeitsgericht Berlin - 11 Sa 88/96 -.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 11. Februar 1991 - 11 Sa 88/96 - aufgehoben.

  • BAG, 28.04.1982 - 7 AZR 962/79

    Betriebsvereinbarung - Dienstvereinbarung - Kündigung

    Auszug aus BAG, 25.02.1998 - 2 AZR 256/97
    Im Recht der Dienstordnungs-Angestellten sind die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und die disziplinarische fristlose Dienstentlassung zwei voneinander scharf zu trennende Rechtsinstitute, die nicht in einem Subsidiaritätsverhältnis stehen (Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 1982 - 7 AZR 962/79 - BAGE 39, 32 = AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße).

    Das Bundesarbeitsgericht hat auch deutlich im dritten Leitsatz der Entscheidung vom 28. April 1982 (- 7 AZR 962/79 - BAGE 39, 32 = AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße) zum Ausdruck gebracht, die Rechtsprechung zum eventuellen Nebeneinander von Dienstentlassung und Kündigung nach der DO des Landes Berlin gelte nicht bei DO-Angestellten im Sinne des § 351 RVO.

  • BAG, 26.05.1966 - 2 AZR 339/65

    Dienstordnung einer Krankenkasse - Schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten -

    Auszug aus BAG, 25.02.1998 - 2 AZR 256/97
    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits für den Fall der Dienstentlassung eines Dienstordnungs-Angestellten entschieden, daß im Recht der Dienstordnungs-Angestellten die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und die disziplinäre fristlose Dienstentlassung aufgrund der Dienstordnung zwei voneinander scharf zu trennende Rechtsinstitute sind, weil sie sich in ihrer Funktion - die Dienstentlassung ist Dienststrafe, die außerordentliche Kündigung dagegen nicht - wesentlich unterscheiden (Urteile vom 26. Mai 1966 - 2 AZR 339/65 - AP Nr. 23, aaO; vom 3. Februar 1972 - 2 AZR 170/71 - AP Nr. 32, aaO und BAGE 54, 1 = AP Nr. 27 zu § 15 KSchG 1969).

    Dem entspricht es, daß das Bundesarbeitsgericht es im Urteil vom 26. Mai 1966 (- 2 AZR 339/65 - AP Nr. 23, aaO, mit Anm. Immand) dem Arbeitgeber eines DO-Angestellten verwehrt hat, aus verhaltensbedingtem Anlaß statt der in der betreffenden Dienstordnung vorgesehenen Dienststrafe der Dienstentlassung eine Kündigung auszusprechen.

  • BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 801/96

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 25.02.1998 - 2 AZR 256/97
    Insofern wird lediglich zum oben genannten zweiten Entlassungsgrund ergänzend auf das Senatsurteil vom 6. November 1997 (- 2 AZR 801/96 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) hingewiesen.
  • BAG, 03.02.1972 - 2 AZR 170/71

    Dienstentlassung - Verhängung der Dienststrafe - Dienstordnungs-Angestellte -

    Auszug aus BAG, 25.02.1998 - 2 AZR 256/97
    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits für den Fall der Dienstentlassung eines Dienstordnungs-Angestellten entschieden, daß im Recht der Dienstordnungs-Angestellten die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und die disziplinäre fristlose Dienstentlassung aufgrund der Dienstordnung zwei voneinander scharf zu trennende Rechtsinstitute sind, weil sie sich in ihrer Funktion - die Dienstentlassung ist Dienststrafe, die außerordentliche Kündigung dagegen nicht - wesentlich unterscheiden (Urteile vom 26. Mai 1966 - 2 AZR 339/65 - AP Nr. 23, aaO; vom 3. Februar 1972 - 2 AZR 170/71 - AP Nr. 32, aaO und BAGE 54, 1 = AP Nr. 27 zu § 15 KSchG 1969).
  • BAG, 23.11.1960 - 4 AZR 106/60

    Dienstordnungsangestellter einer AOK - Dienstvertrag - Unterstellung der

    Auszug aus BAG, 25.02.1998 - 2 AZR 256/97
    Diese Dienstordnung ist Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien unabhängig vom Inhalt des Arbeitsvertrages, weil sie den Charakter einer Satzung hat, auf der gesetzlichen Ermächtigung der §§ 351, 352 RVO beruht und deshalb das Arbeitsverhältnis wie eine sonstige Norm beherrscht (ständige Rechtsprechung, BAGE 10, 196, 199 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, mit Anm. Küchenhoff; BAGE 24, 8 = AP Nr. 31, aaO; Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 258/91 - AP Nr. 68, aaO; siehe auch KR-Etzel, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz 89 und KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rz 33).
  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 258/91

    Weiterbildung: Vorrang bundesrechtlichen Satzungsrechts vor landesrechtlicher

    Auszug aus BAG, 25.02.1998 - 2 AZR 256/97
    Diese Dienstordnung ist Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien unabhängig vom Inhalt des Arbeitsvertrages, weil sie den Charakter einer Satzung hat, auf der gesetzlichen Ermächtigung der §§ 351, 352 RVO beruht und deshalb das Arbeitsverhältnis wie eine sonstige Norm beherrscht (ständige Rechtsprechung, BAGE 10, 196, 199 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, mit Anm. Küchenhoff; BAGE 24, 8 = AP Nr. 31, aaO; Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 258/91 - AP Nr. 68, aaO; siehe auch KR-Etzel, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz 89 und KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rz 33).
  • BAG, 25.08.1977 - 3 AZR 705/75

    Kündigung - Angabe der Gründe - Schriftliche Mitteilung der Gründe - Entlassung

    Auszug aus BAG, 25.02.1998 - 2 AZR 256/97
    Zu Unrecht beruft sich das Landesarbeitsgericht für seine gegenteilige Ansicht auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 1977 (- 3 AZR 705/75 - AP Nr. 1 zu § 54 BMT-G II), weil es in jenem Fall nicht um einen DO-Angestellten, sondern um eine "normale" Arbeitnehmerin in einem städtischen Krankenhaus ging, die gegenüber einer ihr ausgesprochenen Kündigung geltend gemacht hatte, der Arbeitgeber habe statt der Kündigung eine mildere Maßnahme nach den Bestimmungen der Dienst- und Disziplinarordnung für die Angestellten und Arbeiter des Landes Berlin ergreifen müssen.
  • BAG, 05.09.1986 - 7 AZR 193/85

    Kündigungsschutz - Personalratsmitglied - Personalrat - Dienstordnung -

  • BAG, 02.12.1999 - 2 AZR 724/98

    Dienstordnungsangestellte; Fragebogenlüge; Personalfragebogen

    Im Recht der Dienstordnungs-Angestellten stellen die Kündigung und die disziplinäre Dienstentlassung aufgrund der Dienstordnung zwei voneinander scharf zu trennende Rechtsinstitute dar, weil sie sich in ihrer Funktion - die Dienstentlassung ist Dienststrafe, die Kündigung dagegen nicht - wesentlich unterscheiden (BAG 25. Februar 1998 - 2 AZR 256/97 - AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 69).
  • BAG, 09.07.1998 - 2 AZR 201/98
    Insofern ist in der Rechtsprechung, wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend anführt, anerkannt, daß eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB nur in Betracht kommt, wenn alle anderen, nach den jeweiligen Umständen möglichen und angemessenen milderen Mittel erschöpft sind, das in der bisherigen Form nicht mehr haltbare Arbeitsverhältnis fortzusetzen; die außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn sie die unausweichlich letzte Maßnahme (ultima-ratio) für den Kündigungsberechtigten ist; darüber hinaus gilt im Kündigungsschutzrecht all gemein der Grundsatz, daß eine Beendigungskündigung, gleichgültig ob sie auf be- triebs-, personen- oder verhaltensbedingte Gründe gestützt ist, und gleichgültig ob sie als ordentliche oder außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, als äußerstes Mittel erst in Betracht kommt, wenn keine Möglichkeit zu einer anderweitigen Beschäftigung, unter Umständen auch mit schlechteren Arbeitsbedingungen, besteht (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. u.a. BAGE 1, 1 17 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG; BAGE 20, 345 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Krankheit; BAG Urteile vom 25. März 1 9 7 6 - 2 AZR 127/75 - AP Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; vom 30. Mai 1 9 7 8 - 2 AZR 630/76 - BAGE 30, 309 = AP Nr. 70 zu § 626 BGB; vom 12. Juli 1 9 9 5 - 2 AZR 762/94 - AP Nr. 7 zu § 626 BGB Krankheit; vom 29. Januar 1997 - 2 AZR 9/96 - AP Nr. 32 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und zuletzt Senatsurteil vom 25. Februar 1998 - 2 AZR 256/97 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.05.2008 - 10 Sa 127/08

    Entlassung eines Dienstordnungsangestellten - Kürzung der Dienstbezüge -

    Insbesondere bestand für die Beklagte die rechtliche Möglichkeit nicht, die Klägerin im Wege der Disziplinarmaßnahme in ein "normales" Angestelltenverhältnis - ggf. zu einer geringeren Vergütung - zu überführen (vgl. BAG Urteil vom 25.02.1998 -2 AZR 256/97 - NZA 1998, 1182).
  • OLG Brandenburg, 23.03.2001 - 1 W 7/01

    Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs bei lediglich teilweiser

    Indizien für eine psychische Erkrankung des Antragstellers ergeben sich ferner aus den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 26. Juni 1996 (8 Sa 107/95), vom 11. Februar 1997 (11 Sa 88/98) und vom 24. November 1998 (11 Sa 51198) sowie aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Februar 1998 (2 AZR 256/97) und dem diesbezüglichen Vorbringen des Antragstellers selbst.
  • LAG Saarland, 15.06.2005 - 2 Sa 166/04

    Keine Entlassung eines Dienstordnungsangestellten bei ungenehmigtem

    Diese Dienstordnung, die den Charakter einer öffentlichrechtlichen Satzung hat (BAG, Urteil vom 26. September 1984, 4 AZR 608/83, BAGE 47, 1), beherrscht das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass der Satzung in § 144 SGB VII wie eine Norm (BAG, Urteil vom 25. Februar 1998, 2 AZR 256/97, NZA 1998, 1182 mit weiteren Nachweisen).
  • ArbG Düsseldorf, 22.09.2010 - 4 Ca 3150/10

    Außerordentliche Kündigung eines Dienstordnungs-Angestellten

    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits für den Fall der Dienstentlassung eines Dienstordnungs-Angestellten entschieden, dass im Recht der Dienstordnungs-Angestellten die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und die disziplinäre fristlose Dienstentlassung aufgrund der Dienstordnung zwei voneinander scharf zu trennende Rechtsinstitute sind, weil sie sich in ihrer Funktion - die Dienstentlassung ist Dienststrafe, die außerordentliche Kündigung dagegen nicht - wesentlich unterscheiden (BAG, Urteil vom 26.05.1966, 2 AZR 339/65; BAG, Urteil vom 03.02.1972, 2 AZR 170/71; BAG, Urteil vom 05.09.1986, 7 AZR 193/85; BAG, Urteil vom 25.02.1998, 2 AZR 256/97).
  • LAG Thüringen, 16.12.2010 - 3 Sa 325/09
    Ob sie mit der Disziplinarmaßnahme der Dienstentlassung nach § 9 Ziff. 3 DO eine ermessensgerechte Entscheidung getroffen hat, unterliegt der gerichtlichen Prüfung (BAG 25.02.1998 - 2 AZR 256/97 - Juris).
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