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   BAG, 21.05.2019 - 2 AZR 26/19   

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https://dejure.org/2019,13234
BAG, 21.05.2019 - 2 AZR 26/19 (https://dejure.org/2019,13234)
BAG, Entscheidung vom 21.05.2019 - 2 AZR 26/19 (https://dejure.org/2019,13234)
BAG, Entscheidung vom 21. Mai 2019 - 2 AZR 26/19 (https://dejure.org/2019,13234)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 4 Satz 2 KSchG, § ... 137 Abs. 1, §§ 297, 525 ZPO, § 4 Satz 1 KSchG, § 2 KSchG, § 2 Satz 2 KSchG, § 2 Satz 1 KSchG, § 146 Alt. 1 BGB, § 130 Abs. 1 BGB, §§ 263, 264 ZPO, § 268 ZPO, § 7 Halbs. 1 KSchG, § 7 Halbs. 2 KSchG, § 7 KSchG, §§ 5, 6 KSchG, § 6 KSchG, § 256 Abs. 1 ZPO, §§ 1, 4 Satz 2 KSchG, § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG, § 6 Satz 1 KSchG, § 1 Abs. 2 KSchG, § 145 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 623 BGB, § 106 Satz 1 GewO, § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Nachschieben eines Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Änderungskündigung bei rechtzeitig erhobener Kündigungsschutzklage; Erkennbarkeit der zukünftig geforderten Arbeitsleistung durch hinreichende Bestimmtheit des Änderungsangebots

  • bag-urteil.com

    Änderungskündigung - Klageerhebung

  • Betriebs-Berater

    Wahrung der Klagefrist bei Änderungskündigung gem. § 4 S. 1 KSchG zulässig

  • rewis.io

    Änderungskündigung - Wahrung der Klagefrist - Bestimmtheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung - Betriebsbedingte Änderungskündigung; Wahrung der Klagefrist; Bestimmtheit des Änderungsangebots

  • rechtsportal.de

    Nachschieben eines Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Änderungskündigung bei rechtzeitig erhobener Kündigungsschutzklage

  • datenbank.nwb.de

    Änderungskündigung - Wahrung der Klagefrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Änderungskündigung - und die Klagefrist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Änderungskündigung - und die Klagefrist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Änderungskündigung - oder: vom Kündigungsschutz- zum Änderungsschutzantrag

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Wahrung der Klagefrist - Bestimmtheit des Änderungsangebots

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Wahrung der Klagefrist bei Änderungskündigung

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Klageantrag bei Änderungsschutzklagen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2879
  • NZA 2019, 1143
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 396/12

    Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 21.05.2019 - 2 AZR 26/19
    Der materielle Prüfungsmaßstab für die Änderungskündigung ist nach der Senatsrechtsprechung vielmehr unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat, gleich (zB BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 396/12 - Rn. 16) .

    Das Änderungsangebot ist nur dann sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn der Arbeitgeber sich darauf beschränkt, solche Änderungen vorzusehen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 396/12 - Rn. 16) .

    Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers (BAG 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 18; 20. Juni 2013 - 2 AZR 396/12 - Rn. 18) .

  • BAG, 26.01.2017 - 2 AZR 68/16

    Änderungskündigung - Bestimmtheit

    Auszug aus BAG, 21.05.2019 - 2 AZR 26/19
    Auch die mangelnde Bestimmtheit des Änderungsangebots führt vielmehr dazu, dass die mit der Änderungskündigung erstrebte Änderung der Arbeitsbedingungen sozial nicht gerechtfertigt ist (BAG 26. Januar 2017 - 2 AZR 68/16 - Rn. 12) .

    Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer mangels hinreichender Bestimmtheit des Änderungsangebots schon nicht erkennen kann, welche Arbeitsleistung er fortan schulden soll (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 2 AZR 68/16 - aaO) .

    Der Umstand, dass der Kläger das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen hat, ändert daher - entgegen der Ansicht der Revision - auch nichts an der Unwirksamkeit des Änderungsangebots mangels Bestimmtheit (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 2 AZR 68/16 - Rn. 4, 12, 14; 10. September 2009 - 2 AZR 822/07 - Rn. 9, 14, BAGE 132, 78) .

  • BAG, 29.09.2011 - 2 AZR 523/10

    Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 21.05.2019 - 2 AZR 26/19
    Bei formbedürftigen Erklärungen ist nur der Wille beachtlich, der unter Wahrung der vorgeschriebenen Form erklärt worden ist (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 31) .

    (1) Es bedarf keiner Entscheidung, ob es sich bei dem Änderungsangebot der Beklagten um eine nichttypische Willenserklärung handelte, deren Auslegung durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar wäre, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 19/18 - Rn. 15; 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 36; zu einem Änderungsangebot als nichttypischer Willenserklärung vgl. BAG 18. Januar 2007 - 2 AZR 796/05 - Rn. 53) , oder, sofern die Beklagte eine Vielzahl im Wesentlichen gleichlautender Änderungskündigungen ausgesprochen haben sollte (vgl. dazu BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 32) , ob eine typische Willenserklärung vorliegt, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht vom Senat in vollem Umfang nachzuprüfen wäre (BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 19/18 - aaO) .

  • BAG, 17.02.2016 - 2 AZR 613/14

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Bestimmtheit des Änderungsangebots

    Auszug aus BAG, 21.05.2019 - 2 AZR 26/19
    Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und somit den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen (BAG 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 18; 20. Februar 2014 - 2 AZR 346/12 - Rn. 38, BAGE 147, 237) .

    Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers (BAG 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 18; 20. Juni 2013 - 2 AZR 396/12 - Rn. 18) .

  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 67/18

    Änderungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist

    Auszug aus BAG, 21.05.2019 - 2 AZR 26/19
    Anders als in den Fällen, in denen innerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG kein Antrag erhoben wurde, der die Unwirksamkeit einer konkreten Kündigung zum Gegenstand hat, sondern ggf. nur ein allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO, ein gegen eine später oder zeitgleich wirkende andere Kündigung gerichteter Kündigungsschutz- oder Änderungsschutzantrag oder ein die Unwirksamkeit der Kündigung lediglich voraussetzender Leistungsantrag (zur Möglichkeit der analogen Anwendung von § 6 KSchG in diesen Fällen: vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 34, BAGE 146, 161; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 28, BAGE 150, 234; 24. Mai 2018 - 2 AZR 67/18 - Rn. 31 f. , BAGE 163, 24; 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 23; 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 23) , ist durch einen rechtzeitig erhobenen Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG bereits die nämliche "punktualisierte" (Änderungs-)Kündigung angegriffen.

    Die Streitgegenstände des Beendigungsschutzantrags gem. § 4 Satz 1 KSchG und der Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG sind aufgrund der unterschiedlichen, vom Gesetz vorgegebenen Antragsfassungen zwar nicht identisch, aber eng miteinander verknüpft (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 67/18 - Rn. 24, aaO) .

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 682/12

    Kündigungsschutzklage - Klagefrist

    Auszug aus BAG, 21.05.2019 - 2 AZR 26/19
    aa) Zweck des § 7 KSchG ist der Schutz des Interesses des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage und seines Vertrauens in den Bestand der ausgesprochenen Kündigung (BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 36, BAGE 146, 161) .

    Anders als in den Fällen, in denen innerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG kein Antrag erhoben wurde, der die Unwirksamkeit einer konkreten Kündigung zum Gegenstand hat, sondern ggf. nur ein allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO, ein gegen eine später oder zeitgleich wirkende andere Kündigung gerichteter Kündigungsschutz- oder Änderungsschutzantrag oder ein die Unwirksamkeit der Kündigung lediglich voraussetzender Leistungsantrag (zur Möglichkeit der analogen Anwendung von § 6 KSchG in diesen Fällen: vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 34, BAGE 146, 161; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 28, BAGE 150, 234; 24. Mai 2018 - 2 AZR 67/18 - Rn. 31 f. , BAGE 163, 24; 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 23; 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 23) , ist durch einen rechtzeitig erhobenen Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG bereits die nämliche "punktualisierte" (Änderungs-)Kündigung angegriffen.

  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 576/09

    Änderungskündigung - Altersteilzeitarbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 21.05.2019 - 2 AZR 26/19
    Da sich das Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht nur auf die Kündigungserklärung als solche, sondern auch auf das Änderungsangebot erstreckt (BAG 18. Oktober 2018 - 2 AZR 374/18 - Rn. 17; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - Rn. 22) , ist nach der Ermittlung des vom Erklärenden Gewollten aber zu prüfen, ob dieser Wille in der Urkunde noch einen hinreichenden Ausdruck gefunden hat (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - Rn. 23) .
  • BAG, 18.10.2018 - 2 AZR 374/18

    Änderungskündigungen im Haupt- und Hilfsverhältnis - Bestimmtheit des

    Auszug aus BAG, 21.05.2019 - 2 AZR 26/19
    Da sich das Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht nur auf die Kündigungserklärung als solche, sondern auch auf das Änderungsangebot erstreckt (BAG 18. Oktober 2018 - 2 AZR 374/18 - Rn. 17; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - Rn. 22) , ist nach der Ermittlung des vom Erklärenden Gewollten aber zu prüfen, ob dieser Wille in der Urkunde noch einen hinreichenden Ausdruck gefunden hat (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - Rn. 23) .
  • BAG, 18.01.2007 - 2 AZR 796/05

    Änderungskündigung - Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 21.05.2019 - 2 AZR 26/19
    (1) Es bedarf keiner Entscheidung, ob es sich bei dem Änderungsangebot der Beklagten um eine nichttypische Willenserklärung handelte, deren Auslegung durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar wäre, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 19/18 - Rn. 15; 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 36; zu einem Änderungsangebot als nichttypischer Willenserklärung vgl. BAG 18. Januar 2007 - 2 AZR 796/05 - Rn. 53) , oder, sofern die Beklagte eine Vielzahl im Wesentlichen gleichlautender Änderungskündigungen ausgesprochen haben sollte (vgl. dazu BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 32) , ob eine typische Willenserklärung vorliegt, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht vom Senat in vollem Umfang nachzuprüfen wäre (BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 19/18 - aaO) .
  • BAG, 17.05.2001 - 2 AZR 460/00

    Auslegung einer Kündigungserklärung

    Auszug aus BAG, 21.05.2019 - 2 AZR 26/19
    cc) Soweit die Revision darauf hinweist, die hinreichende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit eines Angebots stelle eine Voraussetzung für dessen Wirksamkeit und Annahmefähigkeit dar, trifft dies zwar zu (vgl. BAG 17. Mai 2001 - 2 AZR 460/00 - zu II 1 a der Gründe) .
  • BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 19/18

    Beschäftigungspflicht und Weisungsrecht

  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 531/14

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14

    Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

  • BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 960/11

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland gelegener

  • BAG, 15.04.2009 - 3 AZB 93/08

    Zwangsvollstreckung - hinreichende Bestimmtheit eines ausgeurteilten

  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 346/12

    Massenentlassung - Änderungskündigung

  • BAG, 10.09.2009 - 2 AZR 822/07

    Änderungskündigung - Bestimmtheit des Änderungsangebots

  • BAG, 24.10.2017 - 1 AZR 346/16

    Anrechnung einer umgruppierungsbedingten Tarifentgeltsteigerung auf eine Zulage -

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 124/14

    Änderungskündigung - Beteiligung der Mitarbeitervertretung

  • BAG, 15.11.2018 - 6 AZR 522/17

    Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich - Umgehungsgeschäft

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 163/14

    Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist

  • LAG Düsseldorf, 28.11.2018 - 12 Sa 402/18

    Zulässigkeit des Übergangs vom Beendigungsschutz- zum Änderungsschutzantrag im

  • BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06

    Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage - verhaltensbedingte Kündigung und

  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 699/06

    Kündigungsschutzklage

  • BAG, 21.03.2018 - 7 AZR 408/16

    Befristung - Zustimmung des Personalrats - Berücksichtigung förderlicher Zeiten

  • BAG, 15.05.2012 - 7 AZR 6/11

    Befristungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist nach § 17 S 2 TzBfG iVm. §

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 845/11

    Kündigung - qualifiziertes Schriftformerfordernis - Präklusion

  • BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 407/10

    Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG - Konsultationspflicht bei

  • ArbG Stuttgart, 22.10.2020 - 11 Ca 2950/20

    Fristlose Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit

    Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht davon ausgehen würde, in der Klageschrift sei ursprünglich nur die ordentliche Änderungskündigung angegriffen worden, würde sich am Ergebnis nichts ändern: Ein Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG wahrt die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG für eine nachfolgende (oder ergänzend gleichzeitig ausgesprochene) Beendigungskündigung, die vor dem oder zeitgleich mit dem "Änderungstermin" der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger die Unwirksamkeit der Folgekündigung noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG geltend macht (vgl. BAG vom 24.05.2018 - 2 AZR 67/18; vgl. im Übrigen auch BAG vom 18.1.2014 - 2 AZR 163/14; zu einem möglichen Wechsel eines Antrages nach § 4 Abs. 1 KSchG auf § 4 S. 2 KSchG auch BAG vom 21.05.2019 - 2 AZR 26/19).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.03.2021 - 8 Sa 125/20

    Klage gegen überflüssige Änderungskündigung - Hilfsantrag - korrigierende

    Dass der Streitgegenstand umfassend sei, lasse sich auch aus der Rechtsprechung des BAG (21. Mai 2019 - 2 AZR 26/19 - Rn. 24) ableiten, wonach der materielle Prüfungsmaßstab für "die Änderungskündigung" stets gleich sei, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen habe.

    Das Änderungsangebot der Beklagten war jedenfalls hinreichend bestimmt (vgl. dazu BAG 21. Mai 2019 - 2 AZR 26/19 - Rn. 30).

    Dieses Verständnis zum Streitgegenstand der Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 Alt. 1 KSchG entspricht ständiger und gefestigter Rspr. des Bundesarbeitsgerichts (BAG 21. Mai 2019 - 2 AZR 26/19 - Rn. 25; BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 67/18 - Rn. 24 mwN; BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 124/14 - Rn. 30; BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 36; BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 25/11 - Rn. 21; BAG 23. Februar 2012 - 2 AZR 44/11 - Rn. 12; BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 14; BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 14; BAG 26. August 2008 - 1 AZR 353/07 - Rn. 17; BAG 24. August 2004 - 1 AZR 419/03 - zu B I der Gründe; BAG 26. Januar 1995 - 2 AZR 371/94 - zu B II 3 der Gründe; anders wohl noch BAG 15. März 1991 - 2 AZR 582/90 - zu B III 1 der Gründe [Änderungskündigung bei irrtümlich zu hoher Eingruppierung]).

    Die Klage ist in beiden Fällen abzuweisen, wenn der Arbeitgeber (1) aus einem iSd. § 1 Abs. 2 KSchG anerkennenswertem Anlass (2) nur solche Vertragsänderungen anbietet, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (vgl. BAG 21. Mai 2019 - 2 AZR 26/19 - Rn. 24, 28; BAG 24. September 2015 - 2 AZR 680/14 - Rn. 13).

  • BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 357/20

    Außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist

    Zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 7 KSchG genügt es, wenn der Arbeitnehmer, wie jedenfalls auch hier, innerhalb der Klagefrist einen gegen die Rechtswirksamkeit der (Änderungs-)Kündigung gerichteten Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG rechtshängig macht und diesen später auf einen Antrag nach Satz 2 der Bestimmung umstellt (vgl. BAG 21. Mai 2019 - 2 AZR 26/19 - Rn. 20, BAGE 167, 22) , was auch noch im Berufungsverfahren möglich ist.
  • LAG Düsseldorf, 17.03.2022 - 13 Sa 363/21

    Arbeitsrecht Bestimmtheit einer Kündigungserklärung; Betriebsübergang;

    Anderes folgt entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) auch nicht aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.05.2019 (- 2 AZR 26/19 -).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.01.2023 - 6 Sa 215/21

    Stationierungsstreitkräfte - Änderungskündigung - Wiederholungskündigung

    Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer mangels hinreichender Bestimmtheit des Änderungsangebots schon nicht erkennen kann, welche Arbeitsleistung er fortan schulden soll (BAG 21. Mai 2019 - 2 AZR 26/19 - Rn. 28 -, zitiert nach juris).

    Bei formbedürftigen Erklärungen ist nur der Wille beachtlich, der unter Wahrung der vorgeschriebenen Form erklärt worden ist (vgl. insgesamt BAG 21. Mai 2019 - 2 AZR 26/19 - Rn. 30, aaO).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2020 - 5 Sa 53/20

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Unkündbarkeit nach AVR

    Der Kündigungsschutzantrag des Klägers war entsprechend auszulegen (vgl. BAG, Urteil vom 21. Mai 2019 - 2 AZR 26/19 - Rn. 20, juris = NJW 2019, 2879).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 20.04.2021 - 3 Ta 6/21

    Beschwerdeverfahren - Glaubhaftmachung - Kostenfestsetzung - nach außen

    Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen (vgl. nur: BAG, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 3 AZR 119/19 (A), Rn. 7; BAG 21. Mai 2019 - 2 AZR 26/19, Rn. 12; BAG 28. August 2019 - 5 AZR 425/18, Rn. 12) .
  • LAG Sachsen-Anhalt, 07.04.2022 - 3 Ta 72/21

    Kostenfestsetzung - Beiordnung Terminvertreter - fiktive Reisekosten -

    Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen (vgl. nur: BAG 26. Januar 2021 - 3 AZR 119/19 (A), Rn. 7; BAG 21. Mai 2019 - 2 AZR 26/19, Rn. 12; BAG 28. August 2019 - 5 AZR 425/18, Rn. 12) .
  • LAG Köln, 23.06.2021 - 11 Sa 876/20

    Änderungskündigung, Bestimmtheit Änderungsangebot

    Bei formbedürftigen Erklärungen ist nur der Wille beachtlich, der unter Wahrung der vorgeschriebenen Form erklärt worden ist (BAG, Urt. v. 21.05.2019 - 2 AZR 26/19 - m. w. N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.12.2020 - 8 Sa 130/20

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Verhältnismäßigkeit des Änderungsangebots

    Das Änderungsangebot der Beklagten war auch hinreichend bestimmt (vgl. dazu BAG 21. Mai 2019 - 2 AZR 26/19 - Rn. 30).
  • LAG Köln, 10.11.2021 - 11 Sa 106/21

    Änderungsangebot in der Änderungskündigung; Auslegung des Änderungsangebots

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