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   BAG, 22.03.1973 - 2 AZR 274/72   

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https://dejure.org/1973,422
BAG, 22.03.1973 - 2 AZR 274/72 (https://dejure.org/1973,422)
BAG, Entscheidung vom 22.03.1973 - 2 AZR 274/72 (https://dejure.org/1973,422)
BAG, Entscheidung vom 22. März 1973 - 2 AZR 274/72 (https://dejure.org/1973,422)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Befristeter Arbeitsvertrag - Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit - Lehrer - Dozent - Arbeitgeberangebot - Sachliche Rechtfertigung der Befristung - Voraussetzungen

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 25, 125
  • NJW 1973, 1719 (Ls.)
  • BB 1973, 1029
  • DB 1973, 1560
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 03.05.1962 - 2 AZR 451/61

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 22.03.1973 - 2 AZR 274/72
    Es wird verlangt, daß die Befristung des bestimmten Vertrages mit allen seinen Besonderheiten zur Zeit seines Abschlusses gerechtfertigt war (BAG 13, 96 [loo] = AP Nr. 23 zu § 62o BGB Befristeter Arbeitsvertrag, ferner BAG AP Nr. 35 aaO sowie Urteil vom 2 5 . Januar 1973 - 2 AZR 158/72 - zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts vorgesehen).
  • BAG, 25.01.1973 - 2 AZR 158/72

    Befristeter Arbeitsvertrag - Rundfunkanstalt - Reporter - Interviewer -

    Auszug aus BAG, 22.03.1973 - 2 AZR 274/72
    Es wird verlangt, daß die Befristung des bestimmten Vertrages mit allen seinen Besonderheiten zur Zeit seines Abschlusses gerechtfertigt war (BAG 13, 96 [loo] = AP Nr. 23 zu § 62o BGB Befristeter Arbeitsvertrag, ferner BAG AP Nr. 35 aaO sowie Urteil vom 2 5 . Januar 1973 - 2 AZR 158/72 - zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts vorgesehen).
  • BAG, 11.02.1982 - 2 AZR 368/81

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Lektor an einer Hochschule

    Es ist unzulässig, jeden Lektor, ohne Rücksicht darauf, ob er Daueraufgaben wahrnimmt oder ob sein Beschäftigungsbereich der Natur der Sache und der Zweckbestimmung nach nicht auf Dauer angelegt ist, stets nur auf Zeit zu verwenden (Bestätigung von BAGE 25, 125 = AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Der Kläger hat erwidert, sämtliche Argumente des beklagten Landes seien bereits in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 1973 (- 2 AZR 274/72 - BAGE 25, 125 = AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag - sogen. Lektorenfall) zutreffend widerlegt worden.

    1. Das Landesarbeitsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen (vgl. u.a. Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAG 10, 65 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 3. Juli 1970 - 2 AZR 380/69 - AP Nr. 33; BAG vom 4. Februar 1971 - 2 AZR 144/70 - AP Nr. 35; BAGE 25, 125 = AP Nr. 38; BAG vom 16. Juni 1976 - 2 AZR 630/74 - AP Nr. 40; BAGE 31, 40 = AP Nr. 46; BAG 32, 85 = AP Nr. 50, alle zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, BAG vom 21. Mai 1981 - 2 AZR 1117/78 - RdA 1981, 398 (demnächst) AP Nr. 15 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag sowie BAG vom 30. September 1981 - 7 AZR 789/78 - (demnächst) AP Nr. 61 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG vom 30. September 1981 - 7 AZR 602/79 -) ausgegangen.

    Bereits im Urteil vom 22. März 1973 (BAGE 25, 125 = AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) hat der Senat grundsätzlich zur Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen mit Lektoren Stellung genommen.

    Schon nach der Entscheidung des Senats vom 22. März 1973 (AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ist es sachlich nicht geboten, alle ausländischen Lektoren befristet einzustellen, weil ihnen unterschiedliche Tätigkeiten übertragen werden, die zum Teil - wie beim Kläger - typische Daueraufgaben sind.

    Es bedarf vielmehr - wie der Senat in BAG AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag näher ausgeführt hat - durchschaubarer Regeln, die die unterschiedliche Aufgabenstellung berücksichtigen.

    Die dem Rotationsprinzip innewohnende Weiterbildungsfunktion ist als sachlicher Grund für die Befristung aber nur dann anzuerkennen und sinnvoll, wenn nach verhältnismäßig kurzer Zeit auch tatsächlich ein Austausch stattfindet (ständige Senatsrechtsprechung: vgl. u.a. BAGE 25, 125; BAG vom 12. März 1981 - 2 AZR 1147/78 und 193/79 -).

    a) Der Revisionsangriff des beklagten Landes, die für die Befristung von Lektoren bereits im Urteil des Senats vom 22. März 1973 (BAG 25, 125 = AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) dargelegten Rechtsgrundsätze könnten nicht auf ausländische Lektoren übertragen werden, ist nicht verständlich.

    Das Landesarbeitsgericht befindet sich insoweit in völliger Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 1973 (a.a.O.).

  • BAG, 06.05.1982 - 2 AZR 1037/79

    Befristeter Arbeitsvertrag

    2. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von den von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung von Arbeitsverträgen entwickelten Grundsätzen ausgegangen (BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 25, 125 = AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 3. Juli 1970 - 2 AZR 380/69 - AP Nr. 33 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 4.Februar 1971 - 2 AZR 144/70 - AP Nr. 35 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 16. Juni 1976 - 2 AZR 630/74 - AP Nr. 40 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 31, 40 = AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 32, 85 = AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Die Umstände des Einzelfalles gewinnen demgegenüber dann an Bedeutung, wenn die damit verbundenen konkreten Interessen so gewichtig sind, daß es geboten ist, sie vor den generellen Umständen oder Erwägungen zu berücksichtigen (BAG 25, 125 - aaO; BAG Urteil vom 16. Juni 1976 - 2 AZR 630/74 - aaO; BAG 32, 85 - aaO).

    a) Die Feststellung einer Üblichkeit im Arbeitsleben setzt die Berücksichtigung der Verhältnisse aller einschlägigen Betriebe oder Verwaltungen, und zwar nicht nur die des beklagten Landes, voraus (BAG 25, 125 - aaO).

    Es ist aber unzulässig, es ohne eine für die Beteiligten durchschaubare feste Regel einfach dem Zufall oder allein der Beurteilung des Arbeitgebers zu überlassen, welcher Lektor auf Zeit und welcher auf Dauer beschäftigt wird oder gar nur auf Zeit (BAG 25, 125 - aaO).

    Aus der Annahme des Arbeitgeberangebotes auf Abschluß eines Zeitvertrages kann jedenfalls noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, die Befristung des Arbeitsvertrages beruhe auf dem Wunsch des Arbeitnehmers (BAG 25, 125 - aaO).

    Im Einzelfall mag es zwar sein, daß die Tätigkeit eines Lektors der weiteren Qualifizierung für eine inner- oder außeruniversitäre Tätigkeit dient (BAG 25, 125 - aaO).

    Denn dann besteht die Möglichkeit, daß rach einer bestimmten Dauer der Abwesenheit des Lektors vom Heimatland die Fähigkeit nachläßt oder ganz entfällt, aktualitätsbezogenen Unterricht zu er teilen (BAG 25, 125 - aaO; auch BAG Urteil vom 25. Januar 1973 - 2 AZR 158/72 - AP Nr. 37 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 12.03.1981 - 2 AZR 1147/78
    1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vor allem BAG, Großer Senat vom 12. Oktober I960 - GS 1/59 - BAG [GS] 10, 65 [70 ff.] = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 3. Juli 1970 - 2 AZR 380/69 - AP Nr. 33 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 4. Februar 1971 - 2 AZR 144/70 - AP Nr. 35 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 22. März 1973 - 2 AZR 274/72 - BAG 25, 125 = AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 16. Juni 1976 - 2 AZR 630/74 - AP Nr. 40 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 2. August 1978 - 4 AZR 58/77 - AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 29. August 1979 - 4 AZR 863/77 - AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag [die beiden letztgenannten Urteile sind auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt]) ist die im Grundsatz zulässige Befristung von Arbeitsverträgen dann unzulässig, wenn sie als rechtliches Gestaltungsmittel objektiv funktionswidrig verwendet wird.

    Die Umstände des Einzelfalles gewinnen demgegenüber nur dann an Bedeutung, wenn die damit verbundenen konkreten Interessen so gewichtig sind daß es geboten ist, sie vor den generellen Umständen oder Erwägungen zu berücksichtigen (BAG vom 22. März 1973 - 2 AZR 274/72 - aaO [zu II 2 der Gründe]; BAG vom 16. Juni 1976 - 2 AZR 630/74 - aaO [zu II 3 der Gründe]; BAG vom 29. August 1979 - 4 AZR 863/77 - aaO [zu IV 1 der Gründe]).

    Das sieht auch § 12 a des ergänzenden Runderlasses vor (vgl. dazu BAG vom 22. März 1973 - 2 AZR 274/72 - AP Nr. 38 zu § 620 BGB Be fristeter Arbeitsvertrag [unter II 3 b der Gründe]).

    Dann ist es aber, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22. März 1973 - 2 AZR 274/72 - (aaO [zu II 4 a der Gründe]) zum Ausdruck gebracht hat, unzulässig, ohne eine für die Beteiligten durchschaubare feste Regel es einfach dem Zufall zu überlassen, welcher Lektor auf Zeit und welcher auf längere Zeit, auf Dauer oder gar im Beamtenverhältnis beschäftigt wird.

    dem Rotationsprinzip innewohnende Weiterbildungsfunktion ist als sachlicher Grund für eine Befristung aber nur dann an zuerkennen und sinnvoll, wenn nach verhältnismäßig kurzer Zeit ein ständiger akademischer Austausch zwischen den Staaten stattfindet (vgl. BAG vom 22. März 1973 - 2 AZR 274/72 - aaO).

    Es genügt, wenn sich der Lektor - sei er Deutscher oder Ausländer - eine hinreichend lange Zeit im Ausland aufgehalten hat, dessen Sprache er lehrt (BAG vom 22. März 1973 - 2 AZR 274/72 - aaO [zu IV b der Gründe]).

    Daraus kann jedenfalls nicht der Wunsch oder der Wille der Klägerin abgeleitet werden, sich alsbald vom beklagten Land zu lösen und sich ein anderes Arbeitsverhältnis suchen zu wollen (BAG [GS] vom 12. Oktober I960, aaO [zu 3 C der Gründe]; BAG vom 22. März 1973 - 2 AZR 274/72 - aaO).

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