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   BAG, 26.11.1987 - 2 AZR 312/87   

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BAG, 26.11.1987 - 2 AZR 312/87 (https://dejure.org/1987,1966)
BAG, Entscheidung vom 26.11.1987 - 2 AZR 312/87 (https://dejure.org/1987,1966)
BAG, Entscheidung vom 26. November 1987 - 2 AZR 312/87 (https://dejure.org/1987,1966)
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 28.10.1971 - 2 AZR 32/71

    Ausschlußfrist - Kündigung - Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus BAG, 26.11.1987 - 2 AZR 312/87
    Der Senat hat im Urteil vom 28. Oktober 1971 (BAGE 23, 475 = AP Nr. 1 zu § 626 BGB Ausschlußfrist) entschieden, nur der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer seien grundsätzlich zur Kündigung berechtigt.

    Nach der Senatsentscheidung vom 28. Oktober 1971 (aaO) genügt die Kündigungsbefugnis gegenüber einer Gruppe von Arbeitnehmern dann nicht, wenn der zu Kündigende nicht zu dieser Gruppe gehört.

    Aus der Stellenbeschreibung des Vertriebsleiters H ,dem Auszug aus dem Personalhandbuch und seinem Verhalten ergibt sich allerdings, daß der Vertriebsleiter H zu denjenigen Vorgesetzten gehörte, die keine Kündigungsberechtigung hatten, aber eine ähnlich selbständige Stellung wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Stellvertreter und nicht nur zur Meldung, sondern auch zur Feststellung der für eine außerordentliche Kündigung maßgebenden Tatsachen verpflichtet war (BAGE 23, 475; 29, 158; 47, 307 = AP Nr. 1, 11 und 19 zu § 626 BGB Ausschlußfrist sowie BAGE 46, 386 = AP Nr. 1 zu § 28 BGB; KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 626 BGB Rz 251; Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 4. Aufl., Rz 359; Derleder, AK-BGB, § 626 Rz 13).

    Wie der Senat in der Entscheidung vom 5. Mai 1977 (aaO) noch einmal klargestellt hat, hat er mit dem im Urteil vom 28. Oktober 1971 (aaO) aufgestellten Rechtssatz nur zur Lösung von Fällen beitragen wollen, in denen der Arbeitgeber seinen Betrieb so organisiert, daß hieraus eine Verzögerung des Fristbeginns entstehen kann, obwohl eine andere Organisation sachgemäß und zumutbar gewesen wäre.

  • BAG, 05.05.1977 - 2 AZR 297/76

    Ausschlußfrist - Verwirkung - Genossenschaft - Generalversammlung - Recht zur

    Auszug aus BAG, 26.11.1987 - 2 AZR 312/87
    Damit hat der Senat, wie er in seiner Entscheidung vom 5. Mai 1977 (BAGE 29, 158 = AP Nr. 11 zu § 626 BGB Ausschlußfrist) ausgeführt hat, zur Lösung von Fällen beitragen wollen, in denen der Arbeitgeber seinen Betrieb so organisiert, daß hieraus eine Verzögerung des Fristbeginns entstehen kann, obwohl eine andere Organisation sachgemäß und zumutbar gewesen wäre.

    Aus der Stellenbeschreibung des Vertriebsleiters H ,dem Auszug aus dem Personalhandbuch und seinem Verhalten ergibt sich allerdings, daß der Vertriebsleiter H zu denjenigen Vorgesetzten gehörte, die keine Kündigungsberechtigung hatten, aber eine ähnlich selbständige Stellung wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Stellvertreter und nicht nur zur Meldung, sondern auch zur Feststellung der für eine außerordentliche Kündigung maßgebenden Tatsachen verpflichtet war (BAGE 23, 475; 29, 158; 47, 307 = AP Nr. 1, 11 und 19 zu § 626 BGB Ausschlußfrist sowie BAGE 46, 386 = AP Nr. 1 zu § 28 BGB; KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 626 BGB Rz 251; Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 4. Aufl., Rz 359; Derleder, AK-BGB, § 626 Rz 13).

    Wie der Senat in der Entscheidung vom 5. Mai 1977 (aaO) noch einmal klargestellt hat, hat er mit dem im Urteil vom 28. Oktober 1971 (aaO) aufgestellten Rechtssatz nur zur Lösung von Fällen beitragen wollen, in denen der Arbeitgeber seinen Betrieb so organisiert, daß hieraus eine Verzögerung des Fristbeginns entstehen kann, obwohl eine andere Organisation sachgemäß und zumutbar gewesen wäre.

  • BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 196/82

    Finanzamt - Amtsvorsteher - Fristlose Kündigung - Oberfinanzdirektion -

    Auszug aus BAG, 26.11.1987 - 2 AZR 312/87
    Da sich durch diese Organisation der Ausspruch der Kündigung allenfalls ganz unwesentlich verzögerte, wird vorliegend kein überflüssiges Organisationsrisiko auf den Kläger abgewälzt (BAG Urteil vom 7. September 1983 - 7 AZR 196/82 - n.v.).
  • BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 575/83

    Vorliegen eines wichtigen Grundes bei einer außerordentlichen Kündigung

    Auszug aus BAG, 26.11.1987 - 2 AZR 312/87
    Aus der Stellenbeschreibung des Vertriebsleiters H ,dem Auszug aus dem Personalhandbuch und seinem Verhalten ergibt sich allerdings, daß der Vertriebsleiter H zu denjenigen Vorgesetzten gehörte, die keine Kündigungsberechtigung hatten, aber eine ähnlich selbständige Stellung wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Stellvertreter und nicht nur zur Meldung, sondern auch zur Feststellung der für eine außerordentliche Kündigung maßgebenden Tatsachen verpflichtet war (BAGE 23, 475; 29, 158; 47, 307 = AP Nr. 1, 11 und 19 zu § 626 BGB Ausschlußfrist sowie BAGE 46, 386 = AP Nr. 1 zu § 28 BGB; KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 626 BGB Rz 251; Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 4. Aufl., Rz 359; Derleder, AK-BGB, § 626 Rz 13).
  • BGH, 12.02.1952 - I ZR 96/51

    Sport-Toto. Vertragsbedingungen

    Auszug aus BAG, 26.11.1987 - 2 AZR 312/87
    Das Institut der Anscheinsvollmacht beruht auf dem Gedanken, derjenige, der zwar nicht weiß, bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können, daß ein anderer, der hierzu nicht bevollmächtigt war, als sein Vertreter auftritt, hätte sich im Interesse der Rechtssicherheit nicht auf den Mangel der Vollmacht berufen können, wenn der Geschäftspartner nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte hat annehmen dürfen, der Vertretene kenne und dulde das Auftreten des für ihn Handelnden (RGZ 170, 284; BGHZ 5, 111, 116; 17, 13, 18; RGRK--Steffen, BGB, 12. Aufl., § 167 Rz 12).
  • BGH, 11.03.1955 - I ZR 82/53

    Voraussetzungen der Haftung kraft Rechtsscheins

    Auszug aus BAG, 26.11.1987 - 2 AZR 312/87
    Das Institut der Anscheinsvollmacht beruht auf dem Gedanken, derjenige, der zwar nicht weiß, bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können, daß ein anderer, der hierzu nicht bevollmächtigt war, als sein Vertreter auftritt, hätte sich im Interesse der Rechtssicherheit nicht auf den Mangel der Vollmacht berufen können, wenn der Geschäftspartner nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte hat annehmen dürfen, der Vertretene kenne und dulde das Auftreten des für ihn Handelnden (RGZ 170, 284; BGHZ 5, 111, 116; 17, 13, 18; RGRK--Steffen, BGB, 12. Aufl., § 167 Rz 12).
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 86/54

    Arbeitsverhältnis: Kündigung durch eine juristische Person, Fristlose Kündigung

    Auszug aus BAG, 26.11.1987 - 2 AZR 312/87
    Das Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob ein bestimmter Vorgang für sich genommen überhaupt geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB zu bilden, und ob das Berufungsgericht alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen bedacht und abgewogen hat (ständige Rechtsprechung: BAGE 2, 207, 212 = AP Nr. 5 zu § 626 BGB; BAGE 24, 401, 407 [BAG 17.08.1972 - 2 AZR 415/71] = AP Nr. 65 zu § 626 BGB; BAGE 41, 150, 158 = AP Nr. 73 zu § 626 BGB).
  • BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 415/71

    Nachschieben von Kündigungsgründen bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 26.11.1987 - 2 AZR 312/87
    Das Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob ein bestimmter Vorgang für sich genommen überhaupt geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB zu bilden, und ob das Berufungsgericht alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen bedacht und abgewogen hat (ständige Rechtsprechung: BAGE 2, 207, 212 = AP Nr. 5 zu § 626 BGB; BAGE 24, 401, 407 [BAG 17.08.1972 - 2 AZR 415/71] = AP Nr. 65 zu § 626 BGB; BAGE 41, 150, 158 = AP Nr. 73 zu § 626 BGB).
  • BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 73/83

    Fristbeginn nach § 626 BGB bei Gesamtvertretung

    Auszug aus BAG, 26.11.1987 - 2 AZR 312/87
    Aus der Stellenbeschreibung des Vertriebsleiters H ,dem Auszug aus dem Personalhandbuch und seinem Verhalten ergibt sich allerdings, daß der Vertriebsleiter H zu denjenigen Vorgesetzten gehörte, die keine Kündigungsberechtigung hatten, aber eine ähnlich selbständige Stellung wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Stellvertreter und nicht nur zur Meldung, sondern auch zur Feststellung der für eine außerordentliche Kündigung maßgebenden Tatsachen verpflichtet war (BAGE 23, 475; 29, 158; 47, 307 = AP Nr. 1, 11 und 19 zu § 626 BGB Ausschlußfrist sowie BAGE 46, 386 = AP Nr. 1 zu § 28 BGB; KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 626 BGB Rz 251; Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 4. Aufl., Rz 359; Derleder, AK-BGB, § 626 Rz 13).
  • BAG, 09.12.1982 - 2 AZR 620/80

    Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung kann das Tragen einer auffälligen

    Auszug aus BAG, 26.11.1987 - 2 AZR 312/87
    Das Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob ein bestimmter Vorgang für sich genommen überhaupt geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB zu bilden, und ob das Berufungsgericht alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen bedacht und abgewogen hat (ständige Rechtsprechung: BAGE 2, 207, 212 = AP Nr. 5 zu § 626 BGB; BAGE 24, 401, 407 [BAG 17.08.1972 - 2 AZR 415/71] = AP Nr. 65 zu § 626 BGB; BAGE 41, 150, 158 = AP Nr. 73 zu § 626 BGB).
  • BAG, 04.04.1974 - 2 AZR 452/73

    Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat - Verhaltensbedingte Kündigung -

  • BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 483/21

    Außerordentliche Kündigung - Compliance-Untersuchung

    So führt beispielsweise eine Entscheidung des Arbeitgebers, seinen Betrieb durch eine Revision ständig überprüfen zu lassen, nicht etwa zu einer vorwerfbaren Verzögerung des Fristbeginns, sondern sie ist überhaupt erst die Voraussetzung dafür, dass die Kündigungsberechtigten von kündigungsrelevanten Sachverhalten Kenntnis erlangen (BAG 26. November 1987 - 2 AZR 312/87 - zu B II 2 der Gründe) .
  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 388/07

    Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist - Umdeutung in ordentliche Kündigung

    Dies gilt auch dann, wenn den Mitarbeitern Aufsichtsfunktionen übertragen worden sind (Senat 28. Oktober 1971 - 2 AZR 32/71 - BAGE 23, 475, 480; 26. November 1987 - 2 AZR 312/87 - RzK I 6g Nr. 13).

    Dementsprechend muss der Mitarbeiter in einer ähnlich selbständigen Stellung sein, wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Stellvertreter des Arbeitgebers (Senat 5. Mai 1977 - 2 AZR 297/76 - BAGE 29, 158, 164; 26. November 1987 - 2 AZR 312/87 - RzK I 6g Nr. 13; 18. Mai 1994 - 2 AZR 930/93 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 33; zusammenfassend: KR/Fischermeier 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 355 mwN; Stahlhacke/Preis Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 852).

  • LAG Hamm, 19.12.2006 - 5 Sa 642/06

    Zwei-Wochen-Frist bei außerordentlicher Kündigung

    Der Kündigungsberechtigte müsse sich nämlich nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.11.1987 - 2 AZR 312/87 - die Kenntnis einer in seiner Funktion dem Arbeitgeber angenäherten Vorgesetzten oder Mitarbeiters nach Treu und Glauben dann zurechnen lassen, wenn dessen Stellung im Betrieb nach den jeweiligen Umständen erwarten lasse, er werde dem Kündigungsberechtigten den Kündigungssachverhalt mitteilen.

    Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts müsse die Bezirksregierung sich auch nicht in Anwendung der Grundsätze des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 26.11.1987 - 2 AZR 312/87 - die Kenntnis des Schulleiters oder seines Stellvertreters zurechnen lassen.

    Beide Voraussetzungen, selbstständige Stellung im Betrieb und Verzögerung der Kenntniserlangung des Kündigungsberechtigten durch eine schuldhafte fehlerhafte Organisation des Betriebes müssen kumulativ vorliegen (BAG, Urteil vom 18.05.1994 - 2 AZR 930/93 -, NZA 1994, S. 1086 unter II. 3. a) der Gründe m.w.N.; BAG, Urteil vom 25.02.1998 - 2 AZR 279/97 -, NZA 1998, S. 747 unter II. 5. der Gründe; BAG, Urteil vom 26.11.1987 - 2 AZR 312/87 -, RzK 13 I 6 g unter II. 1. der Gründe).

    Insoweit wird eine durch das Fehlen konkreter dienstlicher Anweisungen überflüssiges Organisationsrisiko auf den Kläger abgewälzt (BAG, Urteil vom 26.11.1987 - 2 AZR 312/87 -, a.a.O. unter 3. e) der Entscheidungsgründe m.w.N.).

    Beide Entscheidungen sagen jedoch nichts darüber aus, ob und inwieweit dem Kündigungsberechtigten i.S.d. § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB die Kenntnis dritter Personen, die nicht kündigungsberechtigt sind, aufgrund besonderer Umstände zuzurechnen ist (BAG, Urteil vom 26.11.1987 - 2 AZR 312/87 -, a.a.O.).

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