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   BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 325/00   

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BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 325/00 (https://dejure.org/2001,608)
BAG, Entscheidung vom 21.06.2001 - 2 AZR 325/00 (https://dejure.org/2001,608)
BAG, Entscheidung vom 21. Juni 2001 - 2 AZR 325/00 (https://dejure.org/2001,608)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Kündigung - Steuerhinterziehung - Wichtiger Grund - Kündigung - Kündigungsgrund

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BAT § 54 Abs. 1; ; AO § 30; ; AO § 370; ; AO § 371

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung - Fristlose Kündigung gegenüber einer tariflich unkündbaren Finanzamtsangestellten wegen Steuerhinterziehung; Selbstanzeige; kündigungsrechtliche Verwertung steuerlicher Informationen aus einer Selbstanzeige; Personalratsanhörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Einem Finanzamtsangestellten ist nach Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung fristlos zu kündigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einem Finanzamtsangestellten ist nach Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung fristlos zu kündigen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerhinterziehung - Trotz Selbstanzeige fristlose Kündigung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2582 (Ls.)
  • NZA 2002, 1030
  • JR 2002, 132
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 638/99

    Außerordentliche Kündigung wegen Totschlags

    Auszug aus BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 325/00
    Deshalb erfaßt § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT, wonach sich der Angestellte so zu verhalten hat, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird, auch das außerdienstliche Verhalten des Angestellten (Senat 14. Februar 1996 - 2 AZR 274/95 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 26 = EzA BGB § 626 nF Nr. 160, zu II 2 der Gründe; 20. November 1997 - 2 AZR 643/96 - BAGE 87, 153, 159 f.; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - EzA BGB § 626 nF Nr. 182, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Außerdienstlich begangene Straftaten sind jedenfalls dann zur Rechtfertigung einer Kündigung geeignet, wenn sie ein gewisses Gewicht haben (BAG 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - aaO mwN aus Rechtsprechung und Literatur).

    Vielmehr kommt es, da sie als Repräsentanten des Staates gegenüber der Öffentlichkeit auftreten - abhängig von der konkreten Dienstfunktion - auch auf ihr Ansehen in der Öffentlichkeit an (Senat 20. November 1997 - 2 AZR 643/96 - BAGE 87, 153, 159 ff.; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - EzA BGB § 626 nF Nr. 182).

    Für die arbeitsrechtliche Bewertung als schwerer Verstoß gegen § 8 Abs. 1 BAT kommt es weder, wie die Revision meint, darauf an, ob die Klägerin in dem Zeitraum, in dem sie für Steuerverkürzungen verantwortlich war, ihre Arbeitspflicht gewissenhaft verrichtet hat, noch steht es im Vordergrund, ob und in welchem Umfang das Fehlverhalten in der Öffentlichkeit bekanntgeworden ist; bedeutsam ist vielmehr, daß das Fehlverhalten dazu geeignet ist, einen Achtungs- und Vertrauensschaden herbeizuführen (BAG 20. November 1997 - 2 AZR 643/96 - aaO; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - aaO; vgl. auch BVerwG 9. November 1994 - 1 D 57/93 - BVerwGE 103, 184 ff. zur disziplinarrechtlichen Bewertung der Steuerhinterziehung eines Beamten).

    Bei schweren Pflichtverletzungen gilt dies aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen (BAG 4. Juli 1997 - 2 AZR 526/96 - BAGE 86, 95, 102; 11. März 1999 - 2 AZR 507/98 - AP BGB § 626 Nr. 149 = EzA BGB § 626 nF Nr. 176, zu II 1 b aa der Gründe; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - EzA BGB § 626 nF Nr. 182).

    Die Bewertung der für und gegen die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sprechenden Umstände liegt weitgehend im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz und kann vom Revisionsgericht nicht durch seine eigene Wertung ersetzt werden (st. Rspr. des Senats, vgl. 29. Januar 1997 - 2 AZR 292/96 - BAGE 85, 114, 125; 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - BAGE 90, 367, 369 f.; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - EzA BGB § 626 nF Nr. 182, zu B I 3 der Gründe).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2000 - 12d A 4145/99

    Verwendung von in einem Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren gewonnenen

    Auszug aus BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 325/00
    Ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist gegeben, wenn im Falle des Unterbleibens der Mitteilung die Gefahr bestünde, daß schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten (vgl. OVG Münster 4. Mai 2000 - 12d A 4145/99.O - IÖD 2001, 53; BFH 10. Februar 1987 - VII R 77/84 - BFHE 149, 387; BVerwG 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1; Koch/Scholtz AO 5. Aufl. § 30 Rn. 24).

    Es ist eine Interessenabwägung erforderlich, ob das öffentliche Interesse an der Offenbarung und Verwertung der dem Steuergeheimnis unterliegenden persönlichen Daten das Interesse des Steuerpflichtigen an der Geheimhaltung (deutlich) überwiegt (vgl. OVG Münster 4. Mai 2000 - 12d A 4145/99.O - aaO mwN; Nissen ZTR 2000, 402, 403).

    Dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung und Aufrechterhaltung der Vertrauenswürdigkeit der Finanzverwaltung und damit deren Funktionsfähigkeit ist grundsätzlich ein hoher Stellenwert beizumessen (Nissen ZTR 2000, 402, 403; für den Fall der Steuerhinterziehung durch einen Finanzbeamten vgl. OVG Münster 4. Mai 2000 - 12d A 4145/99.O - aaO).

    Davon ist hier jedenfalls angesichts der Höhe der von der Klägerin über viele Jahre hinweg hinterzogenen Steuern auszugehen (zur entsprechenden Abwägung, ob bei der Steuerhinterziehung eines Finanzbeamten die Mitteilung steuerlicher Daten an die für Disziplinarmaßnahmen zuständigen Stelle von einem zwingenden öffentlichen Interesse iSv. § 30 Abs. 4 AO gedeckt ist, vgl. OVG Münster 4. Mai 2000 - 12d A 4145/99.O - aaO).

    Soweit die Revision auf die Beschlüsse des OVG Münster vom 4. Mai 2000 (- 12d A 4145/99.O - IÖD 2001, 53) und vom 5. Mai 2000 (- 12d A 4813/99.O -) hinweist, die aus Anlaß vorläufig verhängter disziplinarischer Maßnahmen gegenüber Beamten der Finanzverwaltung ergangen sind, die sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht und sich durch Selbstanzeigen geoffenbart hatten, vermag dies die einzelfallbezogene Interessenabwägung des Landesarbeitsgerichts nicht in Frage zu stellen.

  • BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 643/96

    Kündigung im öffentlichen Dienst wegen wiederholter strafgerichtlicher

    Auszug aus BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 325/00
    Deshalb erfaßt § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT, wonach sich der Angestellte so zu verhalten hat, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird, auch das außerdienstliche Verhalten des Angestellten (Senat 14. Februar 1996 - 2 AZR 274/95 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 26 = EzA BGB § 626 nF Nr. 160, zu II 2 der Gründe; 20. November 1997 - 2 AZR 643/96 - BAGE 87, 153, 159 f.; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - EzA BGB § 626 nF Nr. 182, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Vielmehr kommt es, da sie als Repräsentanten des Staates gegenüber der Öffentlichkeit auftreten - abhängig von der konkreten Dienstfunktion - auch auf ihr Ansehen in der Öffentlichkeit an (Senat 20. November 1997 - 2 AZR 643/96 - BAGE 87, 153, 159 ff.; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - EzA BGB § 626 nF Nr. 182).

    Für die arbeitsrechtliche Bewertung als schwerer Verstoß gegen § 8 Abs. 1 BAT kommt es weder, wie die Revision meint, darauf an, ob die Klägerin in dem Zeitraum, in dem sie für Steuerverkürzungen verantwortlich war, ihre Arbeitspflicht gewissenhaft verrichtet hat, noch steht es im Vordergrund, ob und in welchem Umfang das Fehlverhalten in der Öffentlichkeit bekanntgeworden ist; bedeutsam ist vielmehr, daß das Fehlverhalten dazu geeignet ist, einen Achtungs- und Vertrauensschaden herbeizuführen (BAG 20. November 1997 - 2 AZR 643/96 - aaO; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - aaO; vgl. auch BVerwG 9. November 1994 - 1 D 57/93 - BVerwGE 103, 184 ff. zur disziplinarrechtlichen Bewertung der Steuerhinterziehung eines Beamten).

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 325/00
    Es hat ferner den aufgrund der tariflichen Unkündbarkeit anzulegenden strengen Prüfungsmaßstab beachtet, indem es die verschärften Anforderungen an die Pflicht des Arbeitgebers, eine Weiterbeschäftigung zu versuchen (BAG 23. März 1972 - 2 AZR 216/71 - BAGE 24, 222 = AP BAT § 55 Nr. 1; 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP BAT § 55 Nr. 3; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 17.September 1998 - 2 AZR 419/97 - AP § 626 BGB Nr. 148 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3), in seine Überlegungen einbezogen hat.

    Sollte die Interessenabwägung ergeben, daß nur eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist möglich war, so wird allerdings zu beachten sein, daß für eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist nach der Senatsrechtsprechung eine Beteiligung des Personalrats nach den für ordentliche Kündigungen geltenden Regelungen erforderlich ist (Senat 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10, 22).

  • BVerwG, 09.11.1994 - 1 D 57.93

    Disziplinarrecht: Steuerhinterziehung und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei

    Auszug aus BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 325/00
    Für die arbeitsrechtliche Bewertung als schwerer Verstoß gegen § 8 Abs. 1 BAT kommt es weder, wie die Revision meint, darauf an, ob die Klägerin in dem Zeitraum, in dem sie für Steuerverkürzungen verantwortlich war, ihre Arbeitspflicht gewissenhaft verrichtet hat, noch steht es im Vordergrund, ob und in welchem Umfang das Fehlverhalten in der Öffentlichkeit bekanntgeworden ist; bedeutsam ist vielmehr, daß das Fehlverhalten dazu geeignet ist, einen Achtungs- und Vertrauensschaden herbeizuführen (BAG 20. November 1997 - 2 AZR 643/96 - aaO; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - aaO; vgl. auch BVerwG 9. November 1994 - 1 D 57/93 - BVerwGE 103, 184 ff. zur disziplinarrechtlichen Bewertung der Steuerhinterziehung eines Beamten).

    Die Selbstanzeige stellt einen persönlichen Strafausschließungsgrund dar, der die Tat im übrigen nach Unrechtsgehalt und Schuld unberührt läßt (BVerwG 9. November 1994 - 1 D 57/93 - BVerwGE 103, 184 ff. mwN).

  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung - Unkündbarkeit eines

    Auszug aus BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 325/00
    Es hat ferner den aufgrund der tariflichen Unkündbarkeit anzulegenden strengen Prüfungsmaßstab beachtet, indem es die verschärften Anforderungen an die Pflicht des Arbeitgebers, eine Weiterbeschäftigung zu versuchen (BAG 23. März 1972 - 2 AZR 216/71 - BAGE 24, 222 = AP BAT § 55 Nr. 1; 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP BAT § 55 Nr. 3; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 17.September 1998 - 2 AZR 419/97 - AP § 626 BGB Nr. 148 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3), in seine Überlegungen einbezogen hat.
  • BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 216/71

    NS-Vergangenheit - Dienststelle des Bundes - Unkündbarer Angestellter - Grund zur

    Auszug aus BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 325/00
    Es hat ferner den aufgrund der tariflichen Unkündbarkeit anzulegenden strengen Prüfungsmaßstab beachtet, indem es die verschärften Anforderungen an die Pflicht des Arbeitgebers, eine Weiterbeschäftigung zu versuchen (BAG 23. März 1972 - 2 AZR 216/71 - BAGE 24, 222 = AP BAT § 55 Nr. 1; 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP BAT § 55 Nr. 3; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 17.September 1998 - 2 AZR 419/97 - AP § 626 BGB Nr. 148 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3), in seine Überlegungen einbezogen hat.
  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96

    Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher

    Auszug aus BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 325/00
    Bei schweren Pflichtverletzungen gilt dies aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen (BAG 4. Juli 1997 - 2 AZR 526/96 - BAGE 86, 95, 102; 11. März 1999 - 2 AZR 507/98 - AP BGB § 626 Nr. 149 = EzA BGB § 626 nF Nr. 176, zu II 1 b aa der Gründe; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - EzA BGB § 626 nF Nr. 182).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2000 - 12d A 4813/99

    Förmliches Disziplinarverfahren gegen einen Beamten; Durchbrechung des

    Auszug aus BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 325/00
    Soweit die Revision auf die Beschlüsse des OVG Münster vom 4. Mai 2000 (- 12d A 4145/99.O - IÖD 2001, 53) und vom 5. Mai 2000 (- 12d A 4813/99.O -) hinweist, die aus Anlaß vorläufig verhängter disziplinarischer Maßnahmen gegenüber Beamten der Finanzverwaltung ergangen sind, die sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht und sich durch Selbstanzeigen geoffenbart hatten, vermag dies die einzelfallbezogene Interessenabwägung des Landesarbeitsgerichts nicht in Frage zu stellen.
  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 665/98

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 325/00
    Die Bewertung der für und gegen die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sprechenden Umstände liegt weitgehend im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz und kann vom Revisionsgericht nicht durch seine eigene Wertung ersetzt werden (st. Rspr. des Senats, vgl. 29. Januar 1997 - 2 AZR 292/96 - BAGE 85, 114, 125; 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - BAGE 90, 367, 369 f.; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - EzA BGB § 626 nF Nr. 182, zu B I 3 der Gründe).
  • BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 507/98

    Fristlose Kündigung (Loyalitätsverstoß)

  • BAG, 17.09.1998 - 2 AZR 419/97

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber tariflich "unkündbarem"

  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 292/96

    Aufhebungsvertrag - Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 427/98

    Kündigung wegen Tötung von Versuchsaffen und unerlaubter privater Affenhaltung

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

  • BAG, 20.04.1977 - 4 AZR 778/75

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung nach § 54 BAT

  • LAG Düsseldorf, 14.03.2000 - 3 Sa 109/00

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Steuerhinterziehung eines Angestellten

  • BAG, 24.09.1987 - 2 AZR 26/87

    Fristgerechte Kündigung wegen entgeltlicher Vermittlung der Einstellung eines

  • BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 233/83

    Ordentliche Kündigung wegen Diebstahls

  • BVerwG, 06.06.2000 - 1 D 66.98

    Zollbeamter a.D.; Steuerhinterziehung bei der Einfuhr von 14 Handfeuerwaffen zu

  • BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84

    Befugnis der Finanzbehörde zur Auskunftserteilung im gewerberechtlichen

  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 274/95

    Kündigung wegen ausländerfeindlicher Flugblätter

  • BAG, 26.03.1981 - 2 AZN 410/80

    Nichtzulassungsbeschwerde

  • LAG Düsseldorf, 20.05.1980 - 19 Sa 624/79
  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 53/05

    Außerordentliche Kündigung

    Bei schweren Pflichtverletzungen gilt dies aber nur, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen (Senat 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 1; 21. Juni 2001 - 2 AZR 325/00 - AP BAT § 54 Nr. 5 = EzA BGB § 626 nF Nr. 189; 21. Juni 2000 - 2 AZR 30/00 - EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 7; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - BAGE 95, 78; 11. März 1999 - 2 AZR 507/98 - AP BGB § 626 nF Nr. 149 = EzA BGB § 626 Nr. 176; 4. Juni 1997 - 2 AZR 526/96 - BAGE 86, 95).

    Die Bewertung der für und gegen die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sprechenden Umstände liegt weitgehend im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz und kann vom Revisionsgericht nicht durch seine eigene Wertung ersetzt werden (st. Rspr. Senat, vgl. 21. Juni 2001 - 2 AZR 325/00 - AP BAT § 54 Nr. 5 = EzA BGB § 626 nF Nr. 189; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - BAGE 95, 78; 29. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - BAGE 90, 367).

  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 961/06

    Verdachtskündigung - Anhörung des Arbeitnehmers

    Die Bewertung der für und gegen die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sprechenden Umstände liegt weitgehend im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz und kann vom Revisionsgericht regelmäßig nicht durch seine eigene Wertung ersetzt werden (st. Rspr. Senat 21. Juni 2001 - 2 AZR 325/00 - AP BAT § 54 Nr. 5 = EzA BGB § 626 nF Nr. 189, zu B I 3 a der Gründe; neuerlich Senat 19. April 2007 - 2 AZR 78/06 - Rn. 34, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 71).
  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 293/09

    Öffentlicher Dienst - Kündigung aus verhaltensbedingtem Grund - außer-

    Eine außerdienstlich begangene Straftat von einigem Gewicht oder verbunden mit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konnte auf dieser Grundlage die Kündigung eines Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes grundsätzlich rechtfertigen (Senat 21. Juni 2001 - 2 AZR 325/00 - zu B I 2 a der Gründe, AP BAT § 54 Nr. 5 = EzA BGB § 626 nF Nr. 189; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 95, 78) .
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