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   BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 336/86   

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BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 336/86 (https://dejure.org/1987,440)
BAG, Entscheidung vom 12.03.1987 - 2 AZR 336/86 (https://dejure.org/1987,440)
BAG, Entscheidung vom 12. März 1987 - 2 AZR 336/86 (https://dejure.org/1987,440)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitigkeit über die Kündigung eines Dienstvertrages mit einem Geschäftsführer, der gleichzeitig auch Gesellschafter ist - Sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes - Auslegung und Subsumtion des Begriffs "Arbeitnehmer" - Unterscheidung zwischen der organschaftlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 55, 137
  • ZIP 1988, 91
  • MDR 1988, 257
  • NZA 1987, 845
  • BB 1988, 208
  • DB 1987, 2659
  • JR 1988, 132
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 330/84

    GmbH-Geschäftsführer: Kündigung - sachliche Zuständigkeit

    Auszug aus BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 336/86
    Besteht das Arbeitsverhältnis des Angestellten einer GmbH nach dessen Bestellung zum Geschäftsführer als ruhendes neben dem Dienstverhältnis und der darauf beruhenden Organstellung fort, so sind die Gerichte für Arbeitssachen für die Entscheidung über die gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhobene Klage auch dann sachlich zuständig, wenn die Kündigung gleichzeitig mit der Abberufung als Geschäftsführer ausgesprochen wird (im Anschluß an BAG Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979.

    Dies gilt auch dann, wenn der Organvertreter an sich wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ArbGG anzusehen wäre (Senatsurteil vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979, zu B II 1 a der Gründe, m. w. N., auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Ob im Falle der Entgeltlichkeit der Anstellungsvertrag (materiell-rechtlich) auch ein Arbeitsvertrag, der Geschäftsführer also Arbeitnehmer der Gesellschaft sein kann, ist umstritten (gegen die Möglichkeit einer Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich insbesondere BGH in ständiger Rechtsprechung; so BGHZ 79, 291 = AP Nr. 14 zu § 622 BGB, m. w. N.; vgl. zum Meinungsstand im Schrifttum die Nachweise in dem Senatsurteil vom 9. Mai 1985, aaO, zu B II 1 b der Gründe).

    Denn diese Vorschrift sieht auch die Geschäftsführer einer GmbH ohne Rücksicht auf die materiell-rechtliche Natur ihres Anstellungsvertrages nicht als Arbeitnehmer an und nimmt Streitigkeiten zwischen ihnen und der Gesellschaft von der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen aus (Senatsurteil vom 9. Mai 1985, aaO, zu B II 1 b der Gründe, m. w. N.).

    Dieser kann einseitig von der Gesellschaft nur durch außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB sofort aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt, sonst durch ordentliche Kündigung, auf die unter bestimmten Voraussetzungen die für Angestellte geltende Vorschrift des § 622 Abs. 1 BGB entsprechend sowie § 1 des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 9. Juli 1926 (AngKSchG) anzuwenden ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1985, aaO, zu B II 1 c der Gründe, m. w. N.; zur Anwendbarkeit des § 1 AngKSchG Senatsurteil vom 27. Juni 1985 - 2 AZR 425/84 - AP Nr. 2 zu § 1 AngKSchG).

    § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG fingiert, daß der Organvertreter einer juristischen Person kein Arbeitnehmer und sein der Organstellung zugrunde liegendes Anstellungsverhältnis demgemäß kein Arbeitsverhältnis ist (Senatsurteil vom 9. Mai 1985, aaO, zu B II 1 d der Gründe, m. w. N.).

    Die Annahme des Berufungsgerichts, der Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) vom 1. Oktober 1964 sei mit der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer aufgehoben worden, widerspricht den Grundsätzen, die der Senat in dem Urteil vom 9. Mai 1985 (aaO, zu B II 2 der Gründe) aufgestellt hat.

    Nach dem Senatsurteil vom 9. Mai 1985 (aaO) ist dies auch dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis des früheren Arbeitnehmers nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer als ruhendes fortbestanden hat und nach seiner Abberufung aus dieser Funktion wieder auf seinen ursprünglichen Inhalt zurückgeführt worden ist.

  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 425/84

    Definition der "arbeitnehmerähnlichen Person" - Wirksamkeit einer

    Auszug aus BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 336/86
    Dieser kann einseitig von der Gesellschaft nur durch außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB sofort aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt, sonst durch ordentliche Kündigung, auf die unter bestimmten Voraussetzungen die für Angestellte geltende Vorschrift des § 622 Abs. 1 BGB entsprechend sowie § 1 des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 9. Juli 1926 (AngKSchG) anzuwenden ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1985, aaO, zu B II 1 c der Gründe, m. w. N.; zur Anwendbarkeit des § 1 AngKSchG Senatsurteil vom 27. Juni 1985 - 2 AZR 425/84 - AP Nr. 2 zu § 1 AngKSchG).

    Treffen die Parteien dagegen anläßlich der Bestellung des bisherigen Angestellten zum Geschäftsführer besondere Vereinbarungen, vereinbaren sie insbesondere einen "Risikoausgleich" für den erheblich geminderten Bestandsschutz durch eine über die Anpassung an allgemeine Einkommenssteigerungen deutlich hinausgehende Erhöhung der Bezüge, so kann darin die konkludente Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und die Begründung eines freien Dienstverhältnisses gesehen werden (vgl. dazu auch das Senatsurteil vom 27. Juni 1985 - 2 AZR 425/84 - aaO, zu III 3 der Gründe).

    Erhöht sich mit der Bestellung das Entgelt oder werden sonstige wesentliche Arbeitsbedingungen verbessert, so ist auch nach der Rechtsprechung des Senats eine konkludente Aufhebung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen (vgl. den in dem Urteil vom 27. Juni 1985, aaO, zu III 3 der Gründe, zugrunde liegenden Fall).

    Wie in dem Urteil vom 27. Juni 1985 (aaO, zu III 1 und 2 der Gründe) ausgeführt ist, steht diese Vorschrift der Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes auf das neben dem aktiven Dienstverhältnis fortbestehende ruhende Arbeitsverhältnis dann nicht entgegen, wenn beide Vertragsverhältnisse deutlich voneinander abgrenzbar sind.

  • BAG, 17.01.1985 - 2 AZR 96/84

    Rechtliche Stellung eines stellvertretenden Geschäftsführers einer Gesellschaft

    Auszug aus BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 336/86
    Mit dieser Auffassung steht das Senatsurteil vom 17. Januar 1985 - 2 AZR 96/84 - (AP Nr. 2 zu § 5 ArbGG 1979) nicht in Widerspruch.
  • BGH, 29.01.1981 - II ZR 92/80

    GmbH-Geschäftsführer - Kündigungsfrist

    Auszug aus BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 336/86
    Ob im Falle der Entgeltlichkeit der Anstellungsvertrag (materiell-rechtlich) auch ein Arbeitsvertrag, der Geschäftsführer also Arbeitnehmer der Gesellschaft sein kann, ist umstritten (gegen die Möglichkeit einer Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich insbesondere BGH in ständiger Rechtsprechung; so BGHZ 79, 291 = AP Nr. 14 zu § 622 BGB, m. w. N.; vgl. zum Meinungsstand im Schrifttum die Nachweise in dem Senatsurteil vom 9. Mai 1985, aaO, zu B II 1 b der Gründe).
  • BAG, 15.04.1982 - 2 AZR 1101/79

    GmbH Co. KG - Geschäftsführer - Kündigungsschutz - Ausschluß - Juristische Person

    Auszug aus BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 336/86
    Diese Vorschrift enthält, ebenso wie § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, eine negative Fiktion, nämlich die Herausnahme der dort genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes ohne Rücksicht auf die Qualifizierung des der Organstellung zugrunde liegenden Dienstverhältnisses als Arbeitsverhältnis (so bereits BAGE 39, 16 = AP Nr. 1 zu § 14 KSchG 1969).
  • BAG, 14.06.2006 - 5 AZR 592/05

    GmbH-Geschäftsführer - Ruhendes Arbeitsverhältnis

    § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG fingiert, dass der Organvertreter einer juristischen Person kein Arbeitnehmer und sein der Organstellung zugrunde liegendes Anstellungsverhältnis demgemäß kein Arbeitsverhältnis ist (BAG 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81, 90; 12. März 1987 - 2 AZR 336/86 - BAGE 55, 137, 144 f.).
  • BAG, 28.09.1995 - 5 AZB 4/95

    Arbeitnehmereigenschaft eines Vorstandsmitglieds eines Vereins

    Der Zweite Senat hat mehrfach entschieden, bei Fehlen einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung hinsichtlich des ursprünglichen Anstellungsvertrages sei im Zweifel anzunehmen, daß der Geschäftsführer einer GmbH mit seiner Bestellung nicht endgültig den bisher erworbenen Bestandsschutz eines Arbeitsverhältnisses aufgeben wolle, ohne dafür einen finanziellen Ausgleich durch eine höhere Vergütung zu erhalten (Urteile vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81 = AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979 und vom 12. März 1987 - 2 AZR 336/86 - BAGE 55, 137, 146 f. = AP Nr. 6 zu § 5 ArbGG 1979, zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 18.01.1989 - 7 AZR 17/88

    Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eines städtischen Angestellten nach der

    Nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 9. Mai 1985, BAGE 49, 81 = AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979; Urteil vom 12. März 1987 - 2 AZR 336/86 - DB 1987, 2659, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) sei jedoch im Zweifel davon auszugehen, daß neben dem Dienstverhältnis, das die Grundlage für die Geschäftsführerbestellung bilde, das seitherige Arbeitsverhältnis ruhend fortbestehe, das bei einer Abberufung als Geschäftsführer wieder auf seinen ursprünglichen Inhalt zurückgeführt werde.

    Der Streitfall erfordert keine grundlegende Stellungnahme zu den vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 9. Mai 1985 und vom 12. März 1987, aaO) vertretenen Rechtsgrundsätzen zum möglichen Fortbestehen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit, in der ein Angestellter einer GmbH zum Geschäftsführer bestellt wird.

    Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 9. Mai 1985 und vom 12. März 1987, aaO) kann auch ein zwischen einer GmbH und ihrem Arbeitnehmer begründetes Arbeitsverhältnis nach dessen Bestellung zum Geschäftsführer im Zustand des Ruhens der beiderseitigen Rechte und Pflichten fortbestehen und nach der Abberufung wieder auf seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden (a. A. Martens Anm. zu BAG AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979).

    Ob das ursprüngliche Arbeitsverhältnis in diesem Zustand fortbestehen soll, hängt von dem im jeweiligen Fall zu ermittelnden Willen der Parteien ab (BAG Urteil vom 12. März 1987, aaO, unter II 2 a der Gründe).

    Wird der Angestellte zum Geschäftsführer der GmbH berufen, ohne daß sich an den Vertragsbedingungen im übrigen etwas ändert, und fehlt es in einem solchen Fall an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist nach dieser Rechtsprechung im Zweifel anzunehmen, daß er mit der Bestellung zum Vertretungsorgan nicht endgültig den bisher erworbenen Bestandsschutz seines Arbeitsverhältnisses aufgeben wollte, ohne dafür einen finanziellen Ausgleich durch eine höhere Vergütung zu erhalten (BAG Urteil vom 12. März 1987, aaO).

    Im einzelnen gilt folgendes: Die Vertragsbedingungen des Klägers sind hier - im Unterschied zu den den Urteilen des Zweiten Senats vom 9. Mai 1985 und vom 12. März 1987 (aaO) zugrunde liegenden Sachverhalten - mit der im Zuge der Verpachtung der Stadthalle an die Beklagte zum 1. Februar 1983 vorgenommenen Umorganisation der Aufgabenbereiche des Klägers wesentlich verändert worden.

    Da das ursprüngliche Arbeitsverhältnis des Klägers durch die alleinige Gesellschafterin der Beklagten aufgrund der auf ein Jahr befristeten Rückkehrgarantie jedenfalls temporär in seinem Bestand geschützt war, ist im Streitfall auch kein Raum für die Annahme des vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 12. März 1987, aaO, unter II 2 a der Gründe) aufgestellten Erfahrungssatzes, nach dem im Zweifel anzunehmen ist, daß ein zuvor als Arbeitnehmer beschäftigter Geschäftsführer, der mit im übrigen unveränderten Vertragsbedingungen organschaftlich tätig wird, mit der Bestellung zum Vertretungsorgan nicht endgültig den bisher erworbenen Bestandsschutz seines Arbeitsverhältnisses aufgeben will, ohne dafür einen finanziellen Ausgleich durch eine höhere Vergütung zu erhalten.

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