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   BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 453/11   

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https://dejure.org/2013,11759
BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 453/11 (https://dejure.org/2013,11759)
BAG, Entscheidung vom 24.01.2013 - 2 AZR 453/11 (https://dejure.org/2013,11759)
BAG, Entscheidung vom 24. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 (https://dejure.org/2013,11759)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Transfergesellschaft - Wegfall der Refinanzierungszahlungen

  • openjur.de

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung; Transfergesellschaft; Wegfall der Refinanzierungszahlungen

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Transfergesellschaft - Wegfall der Refinanzierungszahlungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 626 Abs 1 BGB, § 113 S 1 InsO, § 113 S 2 InsO, § 620 Abs 1 BGB, § 15 Abs 3 TzBfG
    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Transfergesellschaft - Wegfall der Refinanzierungszahlungen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Transfergesellschaft - Wegfall der Refinanzierungszahlungen

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Wegfall der Refinanzierung einer Transfergesellschaft - Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • Betriebs-Berater

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Wegfall der Refinanzierungszahlungen

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Wegfall der Refinanzierung einer Transfergesellschaft - Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • rewis.io

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Transfergesellschaft - Wegfall der Refinanzierungszahlungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1
    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers als solche kein wichtiger Grund für außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung durch die Transfergesellschaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Transfergesellschaft - Wegfall der Refinanzierungszahlungen

  • ra-hundertmark.de (Leitsatz)

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Wegfall der Refinanzierungsmöglichkeit der Transfergesellschaft

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    (Drohende) Insolvenz als solche ist kein «wichtiger Grund» für außerordentliche Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2013, 959
  • BB 2013, 1523
  • DB 2013, 1366
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 18.03.2010 - 2 AZR 337/08

    Außerordentliche Kündigung mit - notwendiger - Auslauffrist

    Auszug aus BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 453/11
    Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 16, AP BGB § 626 Nr. 228 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 17; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - zu II 3 b aa der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2) .

    Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt - unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist (BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 18 mwN, EzA KSchG § 15 nF Nr. 71) - allenfalls in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für erhebliche Zeiträume vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 17, AP BGB § 626 Nr. 228 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 17; 10. Mai 2007 - 2 AZR 626/05 - Rn. 25 mwN, BAGE 122, 264) .

  • BAG, 25.10.1968 - 2 AZR 23/68

    Konkurseröffnung - Entlassung

    Auszug aus BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 453/11
    c) Ein wichtiger Grund liegt nicht bereits in einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder der (drohenden) Insolvenz des Arbeitgebers als solcher (vgl. BAG 25. Oktober 1968 - 2 AZR 23/68 - AP KO § 22 Nr. 1 = EzA BGB § 626 Nr. 10; ErfK/Müller-Glöge 12. Aufl. § 113 InsO Rn. 12; KR-Weigand 10. Aufl. § 113 InsO Rn. 73) .
  • BAG, 11.02.1981 - 7 AZR 12/79

    Kündigung - Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

    Auszug aus BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 453/11
    Dies folgt daraus, dass der Arbeitnehmer die Klage aufrecht erhalten muss, um den Eintritt der Wirksamkeitsfiktion des § 13 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 7 KSchG zu verhindern (vgl. zur Erforderlichkeit der Klageerhebung BAG 21. März 2012 - 6 AZR 596/10 - Rn. 10, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 39 = EzA KSchG § 17 Nr. 25; 11. Februar 1981 - 7 AZR 12/79 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 8 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 20) .
  • BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 355/02

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 453/11
    Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 16, AP BGB § 626 Nr. 228 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 17; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - zu II 3 b aa der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2) .
  • BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 499/06

    Arbeitnehmerstatus eines Sportredakteurs

    Auszug aus BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 453/11
    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (BAG 20. Mai 2009 - 5 AZR 31/08 - Rn. 19, AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 16 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 15; 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 13, AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 10) .
  • BAG, 10.05.2007 - 2 AZR 626/05

    Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 453/11
    Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt - unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist (BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 18 mwN, EzA KSchG § 15 nF Nr. 71) - allenfalls in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für erhebliche Zeiträume vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 17, AP BGB § 626 Nr. 228 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 17; 10. Mai 2007 - 2 AZR 626/05 - Rn. 25 mwN, BAGE 122, 264) .
  • BAG, 20.05.2009 - 5 AZR 31/08

    Arbeitnehmerstatus eines redaktionellen Mitarbeiters

    Auszug aus BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 453/11
    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (BAG 20. Mai 2009 - 5 AZR 31/08 - Rn. 19, AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 16 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 15; 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 13, AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 10) .
  • BAG, 08.10.2009 - 2 AZR 235/08

    Änderungskündigung - Störung der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 453/11
    Derartige Sachverhalte sind aber im Rahmen der kündigungsrechtlichen Vorschriften zu würdigen (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 26, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 152 = EzA KSchG § 2 Nr. 83; 8. Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 - Rn. 32, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 143 = EzA KSchG § 2 Nr. 75) .
  • BAG, 29.09.2011 - 2 AZR 523/10

    Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 453/11
    Derartige Sachverhalte sind aber im Rahmen der kündigungsrechtlichen Vorschriften zu würdigen (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 26, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 152 = EzA KSchG § 2 Nr. 83; 8. Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 - Rn. 32, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 143 = EzA KSchG § 2 Nr. 75) .
  • BAG, 21.03.2012 - 6 AZR 596/10

    Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige

    Auszug aus BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 453/11
    Dies folgt daraus, dass der Arbeitnehmer die Klage aufrecht erhalten muss, um den Eintritt der Wirksamkeitsfiktion des § 13 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 7 KSchG zu verhindern (vgl. zur Erforderlichkeit der Klageerhebung BAG 21. März 2012 - 6 AZR 596/10 - Rn. 10, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 39 = EzA KSchG § 17 Nr. 25; 11. Februar 1981 - 7 AZR 12/79 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 8 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 20) .
  • BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 343/11

    Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.01.2007 - 4 Sa 1258/06

    Kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in betriebsorganisatorisch eigenständiger

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.01.2011 - 7 Sa 278/10

    Dreiseitiger Vertrag - Personalentwicklungsgesellschaft

  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 19/17 R

    Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Arbeitgeber in diesem Sinne kann auch der Träger einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit sein (vgl BAG Urteil vom 24.1.2013 - 2 AZR 453/11 - AP Nr. 242 zu § 626 BGB = NZA 2013, 959 - Juris RdNr 13 ff) , der ebenso wie der ursprüngliche Arbeitgeber in Insolvenz fallen kann (vgl zu einem solchen Fall BAG Urteil vom 19.3.2014 - 5 AZR 299/13 (F) - AP Nr. 23 zu § 611 BGB = DB 2014, 1494).
  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 372/13

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus betrieblichen Gründen

    Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten ( BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 14; 24. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 - Rn. 22 ) .

    b) Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt - unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - allenfalls in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde ( BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 15; 24. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 - Rn. 22 ) .

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 474/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

    Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 24. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 - Rn. 22 mwN) .

    Ist die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung - wie im Streitfall - ausgeschlossen, kann der Arbeitgeber aber berechtigt sein, eine außerordentliche Kündigung mit einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist zu erklären, wenn er den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für erhebliche Zeiträume vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (BAG 24. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 - Rn. 22; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 17) .

  • BSG, 20.05.2020 - B 13 R 23/18 R

    Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Arbeitgeber in diesem Sinne kann auch der Träger einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit sein (vgl BAG Urteil vom 24.1.2013 - 2 AZR 453/11 - AP Nr. 242 zu § 626 BGB = NZA 2013, 959 - juris RdNr 13 ff; Stock, Die Einsetzung einer Transfergesellschaft, 2010, S 40 ff mwN, 372 Punkt 9) .

    Dies kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit als solcher Arbeitgebereigenschaft zukommen kann (vgl BAG Urteil vom 24.1.2013 - 2 AZR 453/11 - AP Nr. 242 zu § 626 BGB = NZA 2013, 959 - juris RdNr 3, 13 ff, in welchem als Arbeitsvertragspartei der Träger einer solchen Einheit benannt wird) .

  • BSG, 17.12.2013 - B 11 AL 13/12 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigung - Kündigung

    Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ausnahmsweise in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz vollständigen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für erhebliche Zeiträume vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (vgl bereits BAGE 2, 214 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAGE 48, 220 = AP Nr. 86 zu § 626 BGB; zuletzt BAG, Urteil vom 24.1.2013 - 2 AZR 453/11 - NZA 2013, 959) .
  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12

    Interne Qualifizierungs- und Vermittlungsgesellschaft - (kein) Vorrang der

    Der Begriff der "Arbeit" ist weit zu verstehen und umfasst auch eine vertraglich vereinbarte Teilnahme an angebotenen Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen (vgl. BAG 24. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 - Rn. 17; 9. Mai 2011 - 10 AZB 1/11 - Rn. 19) .
  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 598/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

    Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 24. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 - Rn. 22 mwN) .
  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 299/13

    Transferarbeitsverhältnis - Vergütungspflicht

    Diese Kündigung löste das Arbeitsverhältnis nicht auf (BAG 24. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 -) .

    Davon hat der Senat aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess (BAG 24. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 -) auszugehen.

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 495/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

    Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 24. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 - Rn. 22 mwN) .

    Ist die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung - wie im Streitfall - ausgeschlossen, kann der Arbeitgeber aber berechtigt sein, eine außerordentliche Kündigung mit einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist zu erklären, wenn er den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für erhebliche Zeiträume vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (BAG 24. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 - Rn. 22; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 17) .

  • LAG Köln, 11.11.2021 - 8 Sa 358/21

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung; tariflich unkündbar

    20.6.2013 - 2 AZR 379/12 - 24.01.013 - 2 AZR 453/11 - 10.05.2007 - 2 AZR 626/05 -).

    Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt - unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - allenfalls in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anderenfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (vgl. etwa BAG 27.6.2019 - 2 AZR 50/19; 26.3.2015, 2 AZR 783/13; 23.1.2014 - 2 AZR 372/13; 20.6.2013 - 2 AZR 379/12; 24.1.2013 - 2 AZR 453/11; 10.5.2007 - 2 AZR 626/05 - jeweils mwN).

    Danach steht - selbst bei Ausschluss der ordentlichen Kündigung - auch dem Insolvenzverwalter bei betrieblichen Gründen nur das Recht zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von bis zu drei Monaten zu (vgl. BAG 24.1.2013, 2 AZR 453/11).

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 966/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.02.2021 - 3 Sa 249/20

    Außerordentliche Kündigung - menschenverachtende Äußerung - Zeugenbeweis

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2021 - 3 Sa 28/21

    Außerordentliche Kündigung - Verletzung einer Mitteilungspflicht - Leiterin einer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.05.2019 - L 7 AL 84/18

    Sperrzeit nach dem SGB III nach Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.09.2015 - 6 Sa 169/15

    Arbeitgebermodell - außerordentliche Kündigung - widerrechtliche Drohung -

  • ArbG Düsseldorf, 21.03.2018 - 12 Ca 6881/17

    Betriebsbedingte Kündigung eines Flugzeugkapitäns wegen der beabsichtigten und

  • ArbG Herne, 15.10.2013 - 3 Ca 1433/13

    Gleichbehandlungsgrundsatz, Sozialplan

  • ArbG Düsseldorf, 11.04.2018 - 3 Ca 6910/17

    Fluggesellschaft Stilllegung Betriebsteilübergang

  • ArbG Düsseldorf, 21.03.2018 - 12 Ca 6882/17
  • ArbG Herne, 09.10.2013 - 5 Ca 1436/13

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine außerordentliche betriebsbedingte

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