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   BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88   

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BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88 (https://dejure.org/1989,120)
BAG, Entscheidung vom 31.08.1989 - 2 AZR 453/88 (https://dejure.org/1989,120)
BAG, Entscheidung vom 31. August 1989 - 2 AZR 453/88 (https://dejure.org/1989,120)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrat - Personalrat: Anhörung bei Kündigung eines Eigenbetriebsleiters - Information durch den Arbeitgeber - Gegendarstellung des Arbeitnehmers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    PersVG Schleswig-Holstein §§ 67, 72, 77
    Anhörung des Personalrats bei Kündigung eines Eigenbetriebsleiters - Umfang der Informationspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Personalvertretung - Repräsentationsgrundsatz - Kündigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1990, 658 (Ls.)
  • BB 1990, 142
  • DB 1990, 1928
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 65/82

    Anhörungsverfahren - Kündigung

    Auszug aus BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere BAGE 27, 209, 213 = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 3 a der Gründe; BAGE 30, 386, 393 = AP Nr. 17, a.a.O., zu III 3 a der Gründe) ist eine Kündigung gemäß § 102 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne daß er überhaupt mit dem Betriebsrat in Verbindung getreten ist, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Mitteilungspflicht nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug erfüllt hat; die Anhörung soll in geeigneten Fällen dazu beitragen, daß es erst gar nicht zum Ausspruch einer Kündigung kommt; aus dem Sinn und Zweck der Anhörung folgt für den Arbeitgeber die Verpflichtung, die Gründe für seine Kündigungsabsicht derart mitzuteilen, daß er dem Betriebsrat eine nähere Umschreibung des für die Kündigung maßgeblichen Sachverhaltes gibt; der Arbeitgeber hat insbesondere die Tatsachen anzugeben, aus denen er seinen Kündigungsentschluß herleitet; diese Kennzeichnung des Sachverhalts muß so genau und so umfassend sein, daß der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden; insoweit kann es dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit entsprechen, dem Betriebsrat auch diejenigen Umstände mitzuteilen, die gegen den Ausspruch einer Kündigung sprechen (so BAGE 44, 201 = AP Nr. 29, a.a.O.).

    Für einen vergleichbaren Kündigungssachverhalt hat das Bundesarbeitsgericht (BAGE 44, 201 = AP, a.a.O.) bereits entschieden, im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit seien dem Betriebsrat auch Umstände mitzuteilen, die gegen den Ausspruch einer Kündigung sprechen.

  • BAG, 04.08.1975 - 2 AZR 266/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß,

    Auszug aus BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere BAGE 27, 209, 213 = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 3 a der Gründe; BAGE 30, 386, 393 = AP Nr. 17, a.a.O., zu III 3 a der Gründe) ist eine Kündigung gemäß § 102 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne daß er überhaupt mit dem Betriebsrat in Verbindung getreten ist, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Mitteilungspflicht nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug erfüllt hat; die Anhörung soll in geeigneten Fällen dazu beitragen, daß es erst gar nicht zum Ausspruch einer Kündigung kommt; aus dem Sinn und Zweck der Anhörung folgt für den Arbeitgeber die Verpflichtung, die Gründe für seine Kündigungsabsicht derart mitzuteilen, daß er dem Betriebsrat eine nähere Umschreibung des für die Kündigung maßgeblichen Sachverhaltes gibt; der Arbeitgeber hat insbesondere die Tatsachen anzugeben, aus denen er seinen Kündigungsentschluß herleitet; diese Kennzeichnung des Sachverhalts muß so genau und so umfassend sein, daß der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden; insoweit kann es dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit entsprechen, dem Betriebsrat auch diejenigen Umstände mitzuteilen, die gegen den Ausspruch einer Kündigung sprechen (so BAGE 44, 201 = AP Nr. 29, a.a.O.).
  • BAG, 07.10.1987 - 5 AZR 116/86

    Kontrolleinrichtung - verdeckte Kamera

    Auszug aus BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88
    Prozeßrügen müssen aber gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO stets die Bezeichnung des Mangels enthalten, den die Revision geltend machen will; dabei sind strenge Anforderungen zu stellen (BAG Urteil vom 7. Oktober 1987 - 5 AZR 116/86 - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht, zu V 1 der Gründe).
  • BAG, 13.07.1978 - 2 AZR 717/76

    Anhörung des Betriebsrats - Beabsichtigte Kündigung - Mitteilungspflicht des

    Auszug aus BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere BAGE 27, 209, 213 = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 3 a der Gründe; BAGE 30, 386, 393 = AP Nr. 17, a.a.O., zu III 3 a der Gründe) ist eine Kündigung gemäß § 102 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne daß er überhaupt mit dem Betriebsrat in Verbindung getreten ist, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Mitteilungspflicht nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug erfüllt hat; die Anhörung soll in geeigneten Fällen dazu beitragen, daß es erst gar nicht zum Ausspruch einer Kündigung kommt; aus dem Sinn und Zweck der Anhörung folgt für den Arbeitgeber die Verpflichtung, die Gründe für seine Kündigungsabsicht derart mitzuteilen, daß er dem Betriebsrat eine nähere Umschreibung des für die Kündigung maßgeblichen Sachverhaltes gibt; der Arbeitgeber hat insbesondere die Tatsachen anzugeben, aus denen er seinen Kündigungsentschluß herleitet; diese Kennzeichnung des Sachverhalts muß so genau und so umfassend sein, daß der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden; insoweit kann es dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit entsprechen, dem Betriebsrat auch diejenigen Umstände mitzuteilen, die gegen den Ausspruch einer Kündigung sprechen (so BAGE 44, 201 = AP Nr. 29, a.a.O.).
  • BAG, 12.03.1986 - 7 AZR 20/83

    Rechtswirksamkeit einer während der Probezeit ausgesprochenen ordentlichen

    Auszug aus BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88
    Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Mitteilungspflichten gegenüber den Personalräten (BAG Urteile vom 4. März 1981 - 7 AZR 104/79 - AP Nr. 1 zu § 77 LPVG Baden-Württemberg und BAGE 51, 246 = AP Nr. 23 zu Art. 33 Abs. 2 GG ; KR-Etzel, 3. Aufl., §§ 72, 79, 108 BPersVG Rz 14).
  • BAG, 04.03.1981 - 7 AZR 104/79

    Ordentliche Kündigung - Mitwirkungsverfahren - Ordnungsgemäße Einleitung -

    Auszug aus BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88
    Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Mitteilungspflichten gegenüber den Personalräten (BAG Urteile vom 4. März 1981 - 7 AZR 104/79 - AP Nr. 1 zu § 77 LPVG Baden-Württemberg und BAGE 51, 246 = AP Nr. 23 zu Art. 33 Abs. 2 GG ; KR-Etzel, 3. Aufl., §§ 72, 79, 108 BPersVG Rz 14).
  • BVerwG, 27.07.1983 - 6 P 42.80

    Gleitende Arbeitszeit - Arbeitszeiterfassung - Überwachung des Personalrats -

    Auszug aus BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88
    Der dem öffentlichen Personalvertretungsrecht eigene Repräsentationsgrundsatz wird durch den vom Bundesverwaltungsgericht unterstrichenen Gedanken der gemeinsamen Pflichten der durch das Partnerschaftsverhältnis verbundenen Dienststelle und der Personalvertretung betont (BVerwG Beschluß vom 27. Juli 1983 - 6 P 42/80 - ZBR 1984, S. 46).
  • BAG, 14.03.1979 - 4 AZR 538/77

    Mitwirkung des Personalrates - Außerordentliche Kündigung - Abschluß des

    Auszug aus BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88
    Diese Vorschrift ist unmittelbar für die Länder geltendes Recht (so BAGE 31, 343 = AP Nr. 1 zu § 74 LPVG NW; Schlüter/Fuhrmann/Purrucker/Neumann, a.a.O., § 72, Anm. 3; Dietz/Richardi, a.a.O., § 79 Rz 170, 171).
  • BAG, 09.10.1979 - 6 AZR 1059/77

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Kündigung - Sozialwidrigkeit -

    Auszug aus BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88
    Der Senat beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, daß bei evtl. Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung aus anderen Gründen als der Sozialwidrigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 32, 122 = AP Nr. 4 zu § 9 KSchG 1969 mit zust. Anm. von Götz Hueck) eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers nicht in Betracht käme.
  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84

    Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe

    Auszug aus BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88
    Ob der Personalrat des Kurbetriebes insoweit vollständig, insbesondere auch über die Abmahnungserwiderung informiert war, oder ob er inzwischen aus anderer Quelle diesbezüglich über den erforderlichen Kenntnisstand verfügte (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - BAGE 49, 136 = AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972), läßt sich dem bislang von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt nicht entnehmen.
  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06

    Außerordentliche Kündigung - Personalrat

    Der Grundsatz der Repräsentation, auf dem die Legitimation des Personalrats beruht, schließt eine Beteiligung eines Personalrats an Maßnahmen aus, die Beschäftigte einer Dienststelle betreffen, die zu ihm nicht wahlberechtigt waren (vgl. Senat 31. August 1989 - 2 AZR 453/88 - AP LPVG Schleswig-Holstein § 77 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 75).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 461/03

    Anhörung des Betriebsrats zu einer ordentlichen Kündigung

    Dabei stellt allerdings eine aus Sicht des Arbeitgebers bewusst unrichtige oder unvollständige und dadurch irreführende Darstellung des Kündigungssachverhalts keine ordnungsgemäße Anhörung dar (Senat 31. Januar 1996 - 2 AZR 181/95 - 31. August 1989 - 2 AZR 453/88 - AP LPVG Schleswig-Holstein § 77 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 75).
  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 514/04

    Krankheitsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigung auf freiem Arbeitsplatz

    Eine aus Sicht des Arbeitgebers bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung stellt keine ordnungsgemäße Anhörung dar (Senat 31. Januar 1996 - 2 AZR 181/95 - 31. August 1989 - 2 AZR 453/88 - AP LPVG Schleswig-Holstein § 77 Nr. 1).
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