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   BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 459/84   

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BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 459/84 (https://dejure.org/1985,343)
BAG, Entscheidung vom 08.08.1985 - 2 AZR 459/84 (https://dejure.org/1985,343)
BAG, Entscheidung vom 08. August 1985 - 2 AZR 459/84 (https://dejure.org/1985,343)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche auf Zuschläge für Mehrarbeit und Feiertagsarbeit - Beschränkte Zulassung eines Rechtsmittels - Ausschlussfrist für die Geltendmachung tariflicher Forderungen aus Mehrarbeit - Geltendmachung einer fortzuzahlenden Vergütung - Eintritt und die Fortdauer des ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 72; BGB § 615; TVG § 4
    Tarifvertragliche Ausschlussfristen: Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs, Gehaltsabrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1986, 636 (Ls.)
  • DB 1986, 2337
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 18.01.1969 - 3 AZR 451/67

    Tarifliche Ausschlußfristen

    Auszug aus BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 459/84
    Wenn damit auch nach dem Tarifvertrag eine verzögerte Abrechnung auf den Beginn der Ausschlußfrist für sonstige tarifliche Auswirkungen keine unmittelbar geregelte Auswirkung hat, so ist doch zu berücksichtigen, daß sich ein Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht auf eine Verkürzung oder Versäumung der Ausschlußfrist berufen darf, solange er schuldhaft eine Abrechnung verzögert, ohne die der Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht erkennen und erheben kann (BAG 11, 150; Urteil vom 10. August 1967 - 3 AZR 221/66 - AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu III 1 der Gründe; Urteil vom 18. Januar 1969 - 3 AZR 451/67 - AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu 4 c der Gründe).

    Da es hierbei um einen vertraglichen Nebenanspruch geht, der weder tarifvertraglich (auch die einschlägigen Gehaltstarifverträge enthalten insoweit keine Regelung) begründet noch näher ausgestaltet wird, erfaßt die in § 33 Abs. 1 Buchstabe b MTV geregelte Ausschlußfrist für "sonstige tarifliche Ansprüche" nicht den vertraglichen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung (vgl. BAG Urteil vom 1. August 1966 - 3 AZR 60/66 - und vom 18. Januar 1969 - 3 AZR 451/67 - AP Nr. 34 und 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

    Unter "sonstigen tariflichen Ansprüchen" i.S. des § 33 Abs. 1 Buchstabe b MTV sind demgemäß nur solche Ansprüche zu verstehen, die im Tarifvertrag begründet oder zumindest inhaltlich ausgestaltet werden (BAG Urteil vom 23. Juni 1961 - 1 AZR 239/59 - AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG Urteile vom 1. August 1966 und vom 18. Januar 1969, aaO).

  • BAG, 22.02.1978 - 5 AZR 805/76

    Erhebung der Kündigungsschutzklage zur Einhaltung einer zweitstufigen tariflichen

    Auszug aus BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 459/84
    Durch die Erhebung und Fortsetzung der Kündigungsschutzklage wird die zweite Stufe der Ausschlußfrist auch dann nicht gewahrt, wenn es sich um Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers handelt, die vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängen (BAG Urteil vom 22. Februar 1978 BAG 30, 135 = AP Nr. 63 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; Leser, aaO, Abschnitt H VI 6 b).

    Für eine derartige "freie Interpretation" des Wortlautes eines Tarifvertrages, ist mit den Grundsätzen, die für die Auslegung von Tarifverträgen gelten (BAG Urteil vom 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 14) nicht vereinbar, wenn - wie vorliegend - für einen derartigen Willen der Tarifvertragsparteien keine Anhaltspunkte zu erkennen sind (BAG Urteil vom 22. Februar 1978, aaO).

    Der Senat schließt sich auch der weiteren Feststellung im Urteil des Fünften Senates vom 22. Februar 1978 (aaO) an, daß allein die Tarifpartner die Verantwortung dafür tragen, wenn sie in Kenntnis der Folgen ihre Tarifautonomie nicht nutzen, um den Sonderfall der Ausschlußfrist für Lohnansprüche, die von einem vorgreiflichen Kündigungsschutzprozeß abhängen, zweckmäßiger zu regeln.

  • BAG, 04.05.1977 - 5 AZR 187/76

    Ausschlußfristen - Fristwahrung durch Erhebung der Kündigungsschutzklage -

    Auszug aus BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 459/84
    Dieser Rechtsauffassung stehe die Entscheidung BAG 29, 152 = AP Nr. 60 zu § 4 TVG Ausschlußfristen nicht entgegen, weil die dortige Tarifklausel eine "ausdrückliche Ablehnung" von Ansprüchen durch den Arbeitgeber vorgesehen habe.

    Zur Ablehnung von Ansprüchen, die sich aus einer unwirksamen Kündigung ergeben, genügt ein Antrag auf Abweisung der Kündigungsschutzklage nach dem Urteil des Fünften Senates vom 4. Mai 1977 (BAG 29, 152 = AP Nr. 60 zu § 4 TVG Ausschlußfristen mit krit. Anm. von Wiedemann, SAE 1978, 70 mit abl. Anm. von Herschel) allerdings dann nicht, wenn nach der einschlägigen tariflichen Regelung die gerichtliche Geltendmachung von einer "ausdrücklichen Ablehnung" durch den Arbeitgeber abhängt.

    Der erkennende Senat schließt sich dieser Tarifauslegung durch den Sechsten Senat an, weil er die im Schrifttum gegen das Urteil des Fünften Senates vom 4. Mai 1977 (aaO) erhobenen Bedenken für den Fall für durchgreifend hält, daß eine formlose Ablehnung ausreicht.

  • BAG, 27.11.1984 - 3 AZR 596/82

    Nichteinhaltung der Frist, innerhalb derer im Baugewerbe Ansprüche geltend

    Auszug aus BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 459/84
    In diesen Fällen wird nach der neueren Entscheidung des Dritten Senates vom 27. November 1984 (- 3 AZR 596/82 - DB 1985, 2154 f.) der Lauf einer Verfallfrist für Zahlungsansprüche durch die Nichterteilung einer Abrechnung solange gehemmt, wie die fehlende Abrechnung noch verlangt werden kann.

    Der Lauf der Verfallfrist für die Zahlungsansprüche beginnt vielmehr erst dann, wenn der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung durch Fristablauf erloschen ist (vgl. das Urteil des Dritten Senates vom 27. November 1984, aaO).

  • BAG, 01.08.1966 - 3 AZR 60/66

    Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 459/84
    Da es hierbei um einen vertraglichen Nebenanspruch geht, der weder tarifvertraglich (auch die einschlägigen Gehaltstarifverträge enthalten insoweit keine Regelung) begründet noch näher ausgestaltet wird, erfaßt die in § 33 Abs. 1 Buchstabe b MTV geregelte Ausschlußfrist für "sonstige tarifliche Ansprüche" nicht den vertraglichen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung (vgl. BAG Urteil vom 1. August 1966 - 3 AZR 60/66 - und vom 18. Januar 1969 - 3 AZR 451/67 - AP Nr. 34 und 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

    Nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Ansicht im Schrifttum (vgl. Wiedemann/Stumpf, aaO, § 4 Rz 417; Urteil des Senates vom 27. März 1958 - 2 AZR 221/56 - AP Nr. 17 zu § 4 TVG Ausschlußfristen und BAG Urteil vom 1. August 1966, aaO) sind tarifliche Ausschlußfristen grundsätzlich eng auszulegen, weil dem Gläubiger begründete Ansprüche genommen werden.

  • BAG, 23.06.1961 - 1 AZR 239/59

    Tarifliche Ausschlußfristen - Nachwirkung eines Tarifvertrages - Tarifliche

    Auszug aus BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 459/84
    Wenn damit auch nach dem Tarifvertrag eine verzögerte Abrechnung auf den Beginn der Ausschlußfrist für sonstige tarifliche Auswirkungen keine unmittelbar geregelte Auswirkung hat, so ist doch zu berücksichtigen, daß sich ein Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht auf eine Verkürzung oder Versäumung der Ausschlußfrist berufen darf, solange er schuldhaft eine Abrechnung verzögert, ohne die der Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht erkennen und erheben kann (BAG 11, 150; Urteil vom 10. August 1967 - 3 AZR 221/66 - AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu III 1 der Gründe; Urteil vom 18. Januar 1969 - 3 AZR 451/67 - AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu 4 c der Gründe).

    Unter "sonstigen tariflichen Ansprüchen" i.S. des § 33 Abs. 1 Buchstabe b MTV sind demgemäß nur solche Ansprüche zu verstehen, die im Tarifvertrag begründet oder zumindest inhaltlich ausgestaltet werden (BAG Urteil vom 23. Juni 1961 - 1 AZR 239/59 - AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG Urteile vom 1. August 1966 und vom 18. Januar 1969, aaO).

  • BAG, 09.03.1966 - 4 AZR 87/65

    Kündigung - Kündigungstermin - Lohnausfall - Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 459/84
    Diese Ansprüche werden vielmehr künftig zu denselben Terminen fällig, wie bei einer weiteren Arbeitsleistung (BAG Urteil vom 9. März 1966 - 4 AZR 87/65 - AP Nr. 31 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

    Das Urteil, das der Kündigungsschutzklage stattgibt, wirkt nicht konstitutiv, sondern stellt nur die objektiv bestehende Rechtslage deklaratorisch fest (BAG 14, 156, 160; Urteil vom 9. März 1966, aaO; Beschluß des Großen Senates vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - ZIP 1985, 1214 ff., die Entscheidung ist auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

  • BAG, 18.12.1984 - 3 AZR 125/84

    Vergleich - Revision

    Auszug aus BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 459/84
    Diese Grundsätze gelten auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren (BAG 2, 326, 327; Urteil vom 6. August 1964 - 2 AZR 442/63 - AP Nr. 2 zu § 72 ArbGG 1953 Zulassungsrevision; Beschluß vom 19. Oktober 1982 - 4 AZR 303/82 - AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1979; Urteil vom 14. November 1984 - 7 AZR 174/83 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; unter Aufgabe der abweichenden Entscheidung vom 2. Juni 1982 - 7 AZR 32/80 - AP Nr. 8 zu § 12 SchwbG; Urteil vom 18. Dezember 1984 - 3 AZR 125/84 - BB 1985, 1603).

    Da diese Voraussetzung nur erfüllt ist, wenn über einen abgrenzbaren Teil gesondert entschieden werden könnte, ist es nicht zulässig, die Revision auf rechtliche Gesichtspunkte oder Entscheidungselemente zu beschränken, die nicht Gegenstand eines abgetrennten Verfahrens und einer selbständigen Entscheidung sein könnten (BAG 2, 327; Urteil vom 18. Dezember 1984, aaO; BGH NJW 1982, 1535; a.A.: Grunsky, ZZP 1984, 129 ff.).

  • BAG, 27.03.1958 - 2 AZR 221/56

    Lohnsteuer - Haftung des Arbeitgebers - Erstattung vom Arbeitnehmer -

    Auszug aus BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 459/84
    Nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Ansicht im Schrifttum (vgl. Wiedemann/Stumpf, aaO, § 4 Rz 417; Urteil des Senates vom 27. März 1958 - 2 AZR 221/56 - AP Nr. 17 zu § 4 TVG Ausschlußfristen und BAG Urteil vom 1. August 1966, aaO) sind tarifliche Ausschlußfristen grundsätzlich eng auszulegen, weil dem Gläubiger begründete Ansprüche genommen werden.
  • BAG, 16.01.1968 - 2 AZR 156/66

    Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung - Vergleich

    Auszug aus BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 459/84
    Ihr Schutzgedanke, den für die Existenz des Arbeitnehmers wichtigen Kündigungsschutzprozeß nicht mit einem zu hohen Kostenrisiko zu belasten, rechtfertigt es zwar, für Zahlungsansprüche keinen eigenständigen Streitwert anzusetzen, soweit sie wirtschaftlich mit der Kündigungsschutzklage identisch sind (Beschluß des Senates vom 16. Januar 1968 - 2 AZR 156/66 - AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG 1953).
  • BAG, 10.08.1967 - 3 AZR 221/66

    Ausschlußfrist - Arbeitnehmeransprüche - Arbeitgeberansprüche - Kraftfahrer -

  • BAG, 28.03.1956 - 2 AZR 550/55
  • BAG, 10.04.1963 - 4 AZR 95/62

    Annahmeverzug und Weiterbeschäftigung bei unrechtmäßiger Kündigung - Wahrung

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • BAG, 14.11.1984 - 7 AZR 174/83

    Ungehörige Kündigung wegen Zugangs am Heiligen Abend?

  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

  • BAG, 21.03.1985 - 2 AZR 201/84

    Annahmeverzug bei ordentlicher Kündigung

  • BAG, 13.09.1984 - 6 AZR 379/81

    Kündigungsschutzklage und tarifliche Ausschlussfrist

  • BAG, 02.06.1954 - 2 AZR 136/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsmittelstreitwert, Divergenz

  • BGH, 29.06.1967 - VII ZR 266/64

    Beschränkung der Zulassung der Revision

  • BGH, 12.01.1970 - VII ZR 48/68

    Teilweise Zulassung der Revision

  • BAG, 03.12.1970 - 5 AZR 68/70

    Ausschlußfrist

  • BAG, 26.03.1977 - 5 AZR 51/76

    Ausschlußfristen - Geltendmachung von Ansprüchen - Kündigungsschutzklage -

  • BGH, 26.03.1982 - V ZR 149/81

    Auslegung eines Grundstückskaufvertrages; Formularvertraglicher Vorbehalt einer

  • BAG, 02.06.1982 - 7 AZR 32/80

    Revisionzulassung in einem Kündigungsrechtsstreit

  • BAG, 19.10.1982 - 4 AZR 303/82

    Anschlußrevision

  • BAG, 06.08.1964 - 2 AZR 442/63

    Objektive Klagehäufung - Zulassung der Revision - Klageanträge - Wegfall von

  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 119/82

    Wasserleitung II - Haftung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

  • BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 403/05

    Ausschlussfrist

    Sie enthält auch dann keine gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, wenn diese vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängen (BAG 8. August 2000 - 9 AZR 418/99 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 151 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 133, zu I 2 a der Gründe; 21. März 1991 - 2 AZR 577/90 - AP BGB § 615 Nr. 49 = EzA BGB § 615 Nr. 68, zu II 3 a der Gründe; 8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 94 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 69).
  • LAG Hessen, 24.08.2009 - 16 Sa 2254/08

    Zurückweisung einer Kündigung mangels Vollmachtsvorlage - Kenntnis des

    Das Bundesarbeitsgericht hat nach ständiger bis in das Jahr 1985 zurückreichender Rechtsprechung die Erhebung einer Kündigungsschutzklage für die gerichtliche Geltendmachung von vom Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens abhängender Annahmeverzugsvergütungsansprüche nicht ausreichen lassen, sondern die Einreichung einer Klage verlangt, deren Streitgegenstand diese Ansprüche sind (BAG Urteil vom 08. August 1985 - 2 AZR 459/84 - AP Nr. 94 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG Urteil vom 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - a.a.O.).
  • BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 630/87

    Ausschlussfrist in Verfallklauseln: zulässige einzelvertragliche Vereinbarung;

    Das Bundesarbeitsgericht hat dies anerkannt für einzelvertragliche Vereinbarungen, in denen auf Verfallklauseln in Tarifverträgen verwiesen wurde (BAG Urteil vom 5. November 1963 - 5 AZR 136/63 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; Senatsurteil vom 8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - EzA § 4 TVG Ausschlußfrist Nr. 69).

    Erklärt der Arbeitgeber nämlich im Kündigungsschutzprozeß, er beantrage, die Kündigungsschutzklage abzuweisen, so ist darin eine Ablehnung der Lohnansprüche zu sehen, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen, wenn durch Erhebung der Kündigungsschutzklage eine tarifliche Ausschlußfrist gewahrt wird und der Tarifvertrag für den Beginn der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nur eine einfache und keine ausdrückliche Ablehnung der Ansprüche des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber vorschreibt (BAG 46, 356 = AP Nr. 86 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; Senatsurteile vom 8. August 1986 - 2 AZR 459/84 - und 20. März 1986 - 2 AZR 285/85 - sowie vom 29. Januar 1987 - 2 AZR 1986 NV - 21. Mai 1987 - 2 AZR 273/86 - n.v.).

  • BAG, 21.05.1987 - 2 AZR 373/86

    Verfall eines Anspruchs auf Arbeitsentgelt wegen Versäumung einer tariflichen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in aller Regel ein ausreichendes Mittel zur Geltendmachung von Ansprüchen, die während des Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen, sofern die tarifliche Verfallklausel nur eine formlose oder schriftliche Geltendmachung verlangt (BAGE 29, 152, 155 [BAG 04.05.1977 - 5 AZR 187/76]; 30, 135, 137 und 46, 359, 361 = AP Nr. 60, 63 und 86 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; Senatsurteile vom 8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - AP Nr. 94 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 2 b der Gründe; vom 20. März 1986 - 2 AZR 295/85 - EzA § 615 BGB Nr. 48, zu B II 2 a der Gründe sowie vom 5. Februar 1987 - 2 AZR 46/86 - n. v., zu II 2 der Gründe).

    Für die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 8. Januar 1970 - 5 AZR 124/69 - BAGE 22, 241, 244 ff. = AP Nr. 43 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu 2 b der Gründe; Urteil vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 805/76 - BAGE 30, 135 = AP Nr. 63, aaO, zu 2 der Gründe; BAGE 46, 356, 361 [BAG 12.09.1984 - 1 AZR 342/83] = AP Nr. 86, aaO, zu I der Gründe; Senatsurteile vom 8. August 1985, aaO, zu II 2 d der Gründe, vom 20. März 1986, aaO, zu B II 2 c der Gründe sowie vom 5. Februar 1987, aaO, zu II 3 b der Gründe).

    Er hat sich in dem Urteil vom 8. August 1985 (aaO) insbesondere mit der Ansicht von Wiedemann (Anm. zu AP Nr. 60 zu § 4 TVG Ausschlußfristen) auseinandergesetzt, die an die Ablehnung durch den Arbeitgeber anknüpfende Frist zur Klageerhebung werde bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzprozesses hinausgeschoben.

    Erklärt der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozeß, er beantrage, die Kündigungsschutzklage abzuweisen, so ist darin nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Ablehnung der Lohnansprüche zu sehen, die vom Ausgang des Kündigungsprozesses abhängen, wenn durch Erhebung der Kündigungsschutzklage eine tarifliche Ausschlußfrist gewahrt wird und der Tarifvertrag für den Beginn der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nur eine einfache und keine ausdrückliche Ablehnung der Ansprüche des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber vorschreibt (BAGE 46, 356 [BAG 12.09.1984 - 1 AZR 342/83] = AP Nr. 86 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; Senatsurteile vom 8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - und 20. März 1986 - 2 AZR 285/85 - (jeweils aaO) sowie vom 29. Januar 1987 - 2 AZR 127/86 - n. v.).

  • BAG, 24.03.2010 - 10 AZR 152/09

    Zulage wegen ständiger Wechselschichtarbeit

    b) Die Ausschlussfrist gem. § 37 Abs. 1 TVöD begann nicht bereits mit der tariflichen Fälligkeit des Anspruchs, sondern war bis zur Erteilung der Abrechnungen über die Zulagen im jeweiligen Folgemonat gehemmt (vgl. dazu BAG 8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - zu II 2 e der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 94 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 69).
  • BAG, 12.12.2000 - 9 AZR 1/00

    Tarifliche Ausschlußfrist bei Betriebsübergang

    cc) Es bedarf keiner abschließenden Stellungnahme zu der Rechtsfrage, ob in der Erhebung einer Bestandsschutzklage bereits die schriftliche Geltendmachung zur Wahrung der ersten Stufe einer tariflichen Ausschlußfrist für Entgeltansprüche und in dem Klageabweisungsantrag des Arbeitgebers deren Ablehnung gesehen werden kann (so zur Kündigungsschutzklage BAG 27. März 1996 - 10 AZR 668/95 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 134 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 123, zu II 2 b der Gründe; 20. März 1986 - 2 AZR 295/85 - EzA BGB § 615 Nr. 48, zu B II 2 b der Gründe; 8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 94 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 69, zu II 2 c bb der Gründe).
  • BAG, 22.09.1999 - 10 AZR 839/98

    13. Monatseinkommen - Tarifliche Ausschlußfrist

    Beendet ist ein Arbeitsverhältnis dann, wenn im Falle einer wirksamen Kündigung die Kündigungsfrist verstrichen und das Vertragsverhältnis damit rechtlich aufgelöst ist (vgl. dazu BAG Urteil vom 8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - AP Nr. 94 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, m.w.N.).

    Es ist anerkannt, daß sich der Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht auf eine Versäumung der Ausschlußfrist berufen darf, solange er schuldhaft die Abrechnung verzögert, ohne die der Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht erkennen kann (BAG Urteile vom 8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - AP Nr. 94 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; vom 27. November 1984 - 3 AZR 596/82 - Nr. 89 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, jeweils m.w.N.).

  • BAG, 22.01.2008 - 9 AZR 416/07

    Betriebliches Vorschlagswesen - Tarifliche Ausschlussfristen

    Der Lauf der zweiten Stufe der Ausschlussfrist war nicht gehemmt (zu einer solchen Hemmung BAG 22. September 1999 - 10 AZR 839/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 226 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 132, zu II 3 b bb der Gründe; 8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 94 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 69, zu II 2 e bb der Gründe).
  • BAG, 08.08.2000 - 9 AZR 418/99

    Ausschlußfristen bei Bestandsstreitigkeiten

    Sie enthalten auch dann keine gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, wenn sie vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängen (BAG 22. Februar 1978 - 5 AZR 805/76 - BAGE 30, 135; 8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 94 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 69).
  • BAG, 27.11.1991 - 4 AZR 211/91

    Nachwirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die Fälligkeit der auf die Zeit nach einer Kündigung entfallenden Lohnansprüche durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht bis zur Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits aufgeschoben (BAGE 29, 152, 156 [BAG 04.05.1977 - 5 AZR 187/76] = AP Nr. 60 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - AP Nr. 94 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 9. August 1990 - 2 AZR 579/89 - AP Nr. 46 zu § 615 BGB).
  • BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 283/86

    Beteiligung an einem schweren Diebstahl in einem Mineralöllager als wichtiger

  • BAG, 19.01.1999 - 9 AZR 405/97

    Rückgewähr nachvertraglich erbrachter Leistung - Ausschlußfrist

  • BAG, 11.02.2009 - 5 AZR 168/08

    Tarifliche Ausschlussklausel - Fristbeginn

  • BAG, 22.09.1992 - 9 AZR 521/91

    Verfall von Provisionsansprüchen im Baugewerbe - Provision für den Verkauf eines

  • BAG, 09.08.1990 - 2 AZR 579/89

    Annahmevertrag; Ausschlußfrist

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 577/90

    Annahmeverzug und Betriebsübergang

  • BAG, 29.06.1989 - 6 AZR 459/88

    Ausschlussfrist: unzulässige Feststellungeklage stellt keine gerichtliche

  • BAG, 20.03.1986 - 2 AZR 295/85

    Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug - Voraussetzungen des Annahmeverzuges des

  • BAG, 22.09.1999 - 10 AZR 809/98
  • BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 3/03

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag

  • LAG Düsseldorf, 14.12.2000 - 11 Sa 1356/00

    Nachhaftung eines ehemaligen Gesellscahfters einer Personengesellschaft; Klage

  • BAG, 07.11.1991 - 2 AZR 159/91

    Zahlungsansprüche - Kündigungsschutzklage - Verjährung

  • BAG, 30.03.1989 - 6 AZR 769/85

    Ausschlussfrist: gerichtliche Geltendmachung einer Forderung

  • LAG Düsseldorf, 20.05.2011 - 6 Sa 393/11

    Jubiläumsgeld - Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist

  • LAG Sachsen, 24.06.1997 - 9 Sa 594/96

    Rechtsgrundlage für Rückzahlungsansprüche bei zu Unrecht bezogener

  • BAG, 16.11.1989 - 6 AZR 168/89

    Nutzungsentgelt: Tätigkeit als Zweitobduzent - Verfallfrist

  • LAG Baden-Württemberg, 14.11.2003 - 5 Sa 11/03

    Entschädigung bei Rationalisierungsmaßnahme

  • BSG, 27.01.1993 - 6 RKa 2/91
  • BAG, 29.06.1989 - 6 AZR 460/88

    Ausschlussfrist: unzulässige Feststellungsklage stellt keine gerichtliche

  • LAG München, 23.10.1997 - 4 Sa 1033/96

    Ausschlussfrist für Vergütungsansprüche, die vom Ausgang eines

  • BAG, 10.10.1996 - 2 AZR 621/95

    Ausschlussfrist: schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen

  • LAG München, 04.11.1987 - 5 (6) Sa 209/86

    Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung

  • BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 137/03

    Anspruch auf Zuschläge wegen Nachtarbeit nach Regelungen des Manteltarifvertrages

  • BAG, 03.12.1987 - 2 AZR 439/87

    Rechtzeitige Geltendmachung von Verzugslohnansprüchen -

  • BAG, 29.06.1989 - 6 AZR 458/88

    Ausschlussfrist: unzulässige Feststellungeklage stellt keine gerichtliche

  • LAG Sachsen, 24.06.1997 - ) Sa 594/96
  • LAG Hamburg, 02.09.1994 - 3 Sa 4/94

    Ausschlussfrist; Abrechnungshemmung; 13. Monatseinkommen

  • BAG, 29.01.1987 - 2 AZR 127/86

    Tarifliche Verfallklausel - Kündigungsschutzklage durch den Gewerkschaftssekretär

  • LAG Berlin, 27.11.1986 - 14 TaBV 5/86

    Betriebsrat; Mitbestimmungsrecht; Abschluss; Einstellung; Arbeitsvertrag;

  • LAG Hessen, 07.05.1987 - 12 Sa 1701/86

    Kündigung; Einschreiebn; Zustellversuch

  • ArbG Düsseldorf, 27.03.1997 - 2 Ca 7902/96

    Berechnung und Umfang eines Anspruchs auf Annahmeverzugslohn; Minderung wegen

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