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   BAG, 04.02.1993 - 2 AZR 469/92   

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BAG, 04.02.1993 - 2 AZR 469/92 (https://dejure.org/1993,3366)
BAG, Entscheidung vom 04.02.1993 - 2 AZR 469/92 (https://dejure.org/1993,3366)
BAG, Entscheidung vom 04. Februar 1993 - 2 AZR 469/92 (https://dejure.org/1993,3366)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 09.09.1992 - 2 AZR 190/92

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 04.02.1993 - 2 AZR 469/92
    Bestätigung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 09.09.1992 2 AZR 190/92 zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen.

    Dabei ist jedoch über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (ständige Rechtsprechung des BAG vgl. BAGE 64, 209, 215 = AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu II 1 a der Gründe; Senatsurteil vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, m.w.N.).

    Das entspricht für den Geltungsbereich des § 626 BGB ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Senatsurteil vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - aaO, m.w.N.; siehe auch die Rechtsprechungsnachweise bei Lepke, Kündigung bei Krankheit, 8. Aufl., S. 113 ff.).

    Wenn die Tarifpartner den gesetzlichen Begriff des wichtigen Grundes verwenden, ist grundsätzlich anzunehmen, daß sie diesen auch in seiner allgemein gültigen Bedeutung im Sinne des § 626 BGB gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollen (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT und vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 -, aaO zu II 2 a der Gründe; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 47).

    Das Landesarbeitsgericht hat für die Prüfung, ob der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei, zutreffend nicht auf die Dauer einer fiktiven Kündigungsfrist, sondern auf die tatsächliche künftige Vertragsbindung abgestellt (vgl. BAG Urteil vom 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 - AP Nr. 83 zu § 626 BGB; Senatsurteile vom 2. April 1981 - 2 AZR 1025/78 -, n. v. und vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - aaO).

  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 401/89

    Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsunmöglichkeit

    Auszug aus BAG, 04.02.1993 - 2 AZR 469/92
    Bei einem Arbeitsverhältnis, bei dem feststeht, daß der Arbeitnehmer in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht mehr erbringen kann, ist schon aus diesem Grunde das Arbeitsverhältnis ganz erheblich gestört; die auf das jeweilige Arbeitsverhältnis bezogene unzumutbare betriebliche Beeinträchtigung besteht dann darin, daß der Arbeitgeber damit rechnen muß, der Arbeitnehmer sei auf Dauer außerstande, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (Senatsurteil vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - AP Nr. 25 zu § 1 KschG 1969 Krankheit).

    Der Arbeitgeber kann dann aber nicht gehindert werden, mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers auf Dauer einen anderen Arbeitnehmer zu beauftragen (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - AP, aaO, zu II 1 b bb der Gründe und vom 21. Mai 1992 - 2 AZR 399/91 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu III 3 a der Gründe).

  • BAG, 14.11.1984 - 7 AZR 474/83

    Außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 04.02.1993 - 2 AZR 469/92
    Allerdings kann sich der Ausschluß der ordentlichen Kündigung gerade bei Dauertatbeständen insoweit nachteilig für den gesicherten Arbeitnehmer auswirken, als die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - bezogen auf die gesamte Vertragsbindung - eher unzumutbar sein kann als bei einem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer (BAG Urteil vom 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 - AP Nr. 83 zu § 626 BGB).

    Das Landesarbeitsgericht hat für die Prüfung, ob der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei, zutreffend nicht auf die Dauer einer fiktiven Kündigungsfrist, sondern auf die tatsächliche künftige Vertragsbindung abgestellt (vgl. BAG Urteil vom 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 - AP Nr. 83 zu § 626 BGB; Senatsurteile vom 2. April 1981 - 2 AZR 1025/78 -, n. v. und vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - aaO).

  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung - Unkündbarkeit eines

    Auszug aus BAG, 04.02.1993 - 2 AZR 469/92
    Wenn die Tarifpartner den gesetzlichen Begriff des wichtigen Grundes verwenden, ist grundsätzlich anzunehmen, daß sie diesen auch in seiner allgemein gültigen Bedeutung im Sinne des § 626 BGB gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollen (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT und vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 -, aaO zu II 2 a der Gründe; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 47).

    Entgegen der Ansicht der Revision steht diese auch vom Landesarbeitsgericht vertretene Auffassung nicht im Widerspruch zu den Wertungen des Senats in der Entscheidung vom 17. Mai 1984 (- 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT).

  • BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 399/91

    Kündigung wegen Krankheit von nicht absehbarer Dauer

    Auszug aus BAG, 04.02.1993 - 2 AZR 469/92
    Der Arbeitgeber kann dann aber nicht gehindert werden, mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers auf Dauer einen anderen Arbeitnehmer zu beauftragen (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - AP, aaO, zu II 1 b bb der Gründe und vom 21. Mai 1992 - 2 AZR 399/91 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu III 3 a der Gründe).
  • BAG, 09.07.1964 - 2 AZR 419/63

    Deutsche Bundesbahn - Unkündbarer Arbeiter - Gesundheitliche Gründe - Fristlose

    Auszug aus BAG, 04.02.1993 - 2 AZR 469/92
    Hiervon ist auch der Senat in seiner Entscheidung vom 9. Juli 1964 (- 2 AZR 419/63 - AP Nr. 52 zu § 626 BGB, zu 2 a der Gründe) ausgegangen.
  • BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 25/88

    Fristlose Kündigung - Ausschlußfrist - Berufung - Unechtes Versäumnisurteil

    Auszug aus BAG, 04.02.1993 - 2 AZR 469/92
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 10. Juni 1988 (- 2 AZR 25/88 - AP Nr. 27 zu § 626 BGB Ausschlußfrist) ausgeführt, für die Durchführung weiterer, vom Kündigungsberechtigten für erforderlich erachteter Ermittlungen könne - abgesehen von der Anhörung des Kündigungsgegners - keine Regelfrist gesetzt werden.
  • BAG, 02.04.1981 - 2 AZR 1025/78
    Auszug aus BAG, 04.02.1993 - 2 AZR 469/92
    Das Landesarbeitsgericht hat für die Prüfung, ob der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei, zutreffend nicht auf die Dauer einer fiktiven Kündigungsfrist, sondern auf die tatsächliche künftige Vertragsbindung abgestellt (vgl. BAG Urteil vom 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 - AP Nr. 83 zu § 626 BGB; Senatsurteile vom 2. April 1981 - 2 AZR 1025/78 -, n. v. und vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - aaO).
  • BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 633/82

    Fristlose Kündigung wegen Diebstahls - Kiwi-Fall

    Auszug aus BAG, 04.02.1993 - 2 AZR 469/92
    Die Anwendung des § 626 BGB durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Sachverhalt unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben, und ob alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei berücksichtigt worden sind (BAG Urteil vom 20. September 1984 - 2 AZR 633/82 - AP Nr. 80 zu § 626 BGB; Urteil vom 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - AP Nr. 96 zu § 626 BGB).
  • BAG, 22.07.1982 - 2 AZR 30/81

    Ultima-Ratio-Prinzip

    Auszug aus BAG, 04.02.1993 - 2 AZR 469/92
    Der Senat hat im Urteil vom 22. Juli 1982 (- 2 AZR 30/81 - AP Nr. 5 zu § 1 KschG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung) entschieden, der Arbeitgeber sei nur verpflichtet, den Arbeitnehmer an einem anderen freien Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen.
  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 425/89

    Wartezeit nach § 1 KSchG - Anrechnung früherer Arbeitsverhältnisse

  • BAG, 15.11.1984 - 2 AZR 613/83

    Auswirkung der Arbeitsverhinderung wegen einer Strafhaft auf den Betrieb des

  • BAG, 30.01.1986 - 2 AZR 668/84

    Versetzung eines Arbeitnehmers - Definition der Begriffe "Versetzung" und

  • BAG, 02.04.1987 - 2 AZR 418/86

    Gewichtung einer Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds im Vergleich mit

  • BAG, 14.06.1955 - 2 AZR 199/55

    Arbeitsverhältnis: Unzulässige Befristung, Kettenarbeitsverhältnis

  • BAG, 18.02.1993 - 2 AZR 526/92

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Zumutbarkeit der ordentlichen Kündigung -

    Da aber schon an eine ordentliche Kündigung wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen ist, kommt eine außerordentliche Kündigung nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen in Betracht (BAG Urteil vom 9. September 1992, aaO, zu II 2 b der Gründe, m.w.N.; BAG Urteil vom 4. Februar 1993 - 2 AZR 469/92 -, n.v., zu II 2 b der Gründe).

    Ob die Prüfung der erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen rechtssystematisch zur Eignung als wichtiger Grund oder zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gehört, kann ebenso wie in den Urteilen vom 9. September 1992 (aaO, zu II 2 d der Gründe) und vom 4. Februar 1993 (aaO, zu II 2 b der Gründe) offenbleiben.

  • BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99

    Personalvertretung; Gruppenangelegenheiten; krankheitsbedingte außerordentliche

    Die Betriebs- oder Personalratsanhörung ist von der Rechtsprechung, ohne dies weiter zu problematisieren, auch bei einer außerordentlichen Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist gegenüber tariflich unkündbaren Arbeitnehmern stets nach den Vorschriften für eine außerordentliche Kündigung behandelt worden (Senat 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 3 = EzA BGB § 626 nF Nr. 142; 21. November 1996 - 2 AZR 832/95 - BAGE 84, 370; 16. Januar 1997 - 2 AZR 57/96 - nv.; vgl. Urteil 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 - BAGE 82, 124; wenn in dem Urteil vom 4. Februar 1993 - 2 AZR 469/92 - EzA BGB § 626 nF Nr. 144 erwogen worden ist, bei einem Widerspruch des Betriebsrats in derartigen Fällen einen Weiterbeschäftigungsanspruch analog § 102 Abs. 5 BetrVG zu gewähren, betrifft dies ein Sonderproblem).
  • BAG, 29.10.1998 - 2 AZR 666/97

    Annahmeverzug; Krankheit

    b) Zutreffend geht das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus, wonach die dauernde krankheitsbedingte Unfähigkeit des Arbeitnehmers, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, als personenbedingter Kündigungsgrund nach § 1 KSchG eine ordentliche Kündigung sozial rechtfertigen und sogar bei einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen kann (Senatsurteile vom 21. Februar 1985 - 2 AZR 72/84 - RzK I 5 g Nr. 10; vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; vom 7. Februar 1991 - 2 AZR 205/90 - BAGE 67, 198 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Umschulung; vom 4. Februar 1993 - 2 AZR 469/92 - EzA § 626 n. F. Nr. 144; vom 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP Nr. 7 zu § 626 BGB Krankheit und vom 29. Januar 1997 - 2 AZR 9/96 - AP Nr. 32 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, auch zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 455/95

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

    Bei der hier vorliegenden dauernden Unfähigkeit, die vertraglichen Dienste erbringen zu können, handelt es sich um einen Dauertatbestand, bei dem es für die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist ausreicht, daß er in den letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung angehalten hat (offengelassen im Senatsurteil vom 4. Februar 1993 - 2 AZR 469/92 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 144).
  • ArbG Berlin, 13.11.2015 - 28 Ca 9067/15

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - außerordentliche Kündigung

    Hier wird ihm deshalb bei Synchronisierung mit der regulären Zeitschranke als hier sogenannter "Auslauffrist" die außerordentliche Kündigung zumindest für solche Fallgestaltungen unter Umständen gestattet, in denen die Zielperson erkrankungsbedingt auf Dauer gehindert ist, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen 146 S. zu einer derartigen Konstellation - mit allerdings hochproblematischen Parallelwertungen zu sogenannten absoluten Kündigungsgründen aus spätestens mit dem Ersten Arbeitsrechts-Bereinigungsgesetz 1969 überwundenen Rechtsepochen - etwa BAG 4, 2.1993 - 2 AZR 469/92 - EzA § 626 BGB nF Nr. 144 [II.1 b, aa.

    S. zu einer derartigen Konstellation - mit allerdings hochproblematischen Parallelwertungen zu sogenannten absoluten Kündigungsgründen aus spätestens mit dem Ersten Arbeitsrechts-Bereinigungsgesetz 1969 überwundenen Rechtsepochen - etwa BAG 4, 2.1993 - 2 AZR 469/92 - EzA § 626 BGB nF Nr. 144 [II.1 b, aa.

    146) S. zu einer derartigen Konstellation - mit allerdings hochproblematischen Parallelwertungen zu sogenannten absoluten Kündigungsgründen aus spätestens mit dem Ersten Arbeitsrechts-Bereinigungsgesetz 1969 überwundenen Rechtsepochen - etwa BAG 4, 2.1993 - 2 AZR 469/92 - EzA § 626 BGB nF Nr. 144 [II.1 b, aa.

  • ArbG Berlin, 07.02.2014 - 28 BV 16501/13

    Kündigung - Betriebsratsmitglied - häufige Kurzerkrankungen

    zu einer derartigen Konstellation - mit allerdings hochproblematischen Parallelwertungen zu sogenannten absoluten Kündigungsgründen aus spätestens mit dem Ersten Arbeitsrechts-Bereinigungsgesetz 1969 überwundenen Rechtsepochen - etwa BAG 4, 2.1993 - 2 AZR 469/92 - EzA § 626 BGB nF Nr. 144 [II.1 b, aa.

    Das wird nicht zuletzt daraus gefolgert, dass sich an der früheren Rechtslage nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 HGB, § 133 c Abs. 1 Nr. 4 GewO aufgrund der Neufassung des § 626 BGB durch das Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz insoweit nichts geändert habe (...)"; ebenso schon BAG 9, 7.1964 - 2 AZR 419/63 - AP § 626 BGB Nr. 52 = DB 1964, 1523 [Leitsatz 1.]: "Ein sogenannter unkündbarer Arbeiter der Deutschen Bundesbahn kann aus gesundheitlichen Gründen fristlos entlassen werden".S. zu einer derartigen Konstellation - mit allerdings hochproblematischen Parallelwertungen zu sogenannten absoluten Kündigungsgründen aus spätestens mit dem Ersten Arbeitsrechts-Bereinigungsgesetz 1969 überwundenen Rechtsepochen - etwa BAG 4, 2.1993 - 2 AZR 469/92 - EzA § 626 BGB nF Nr. 144 [II.1 b, aa.

    38) S. zu einer derartigen Konstellation - mit allerdings hochproblematischen Parallelwertungen zu sogenannten absoluten Kündigungsgründen aus spätestens mit dem Ersten Arbeitsrechts-Bereinigungsgesetz 1969 überwundenen Rechtsepochen - etwa BAG 4, 2.1993 - 2 AZR 469/92 - EzA § 626 BGB nF Nr. 144 [II.1 b, aa.

  • LAG Nürnberg, 27.11.2013 - 8 Sa 89/13

    Kündigung - Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit - Darlegungs- und Beweislast -

    Eine außerordentliche Kündigung wegen Dauererkrankung oder häufiger Kurzerkrankungen kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn eine ordentliche Kündigung tariflich oder vertraglich ausgeschlossen ist und eine dauernde Leistungsunfähigkeit oder langandauernde Erkrankung vorliegt (BAG vom 04.02.1993 - 2 AZR 469/92 - BAG vom 18.10.2000 - 2 AZR 627/99 -, zitiert nach juris; KR/Fischermeier, a. a. O., § 626 BGB Rn. 132 und Rn. 425).
  • LAG München, 14.10.2021 - 3 Sa 83/21

    Außerordentliche Kündigung einer ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin wegen

    Für die Prüfung, ob der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, ist nicht auf die Dauer der fiktiven Kündigungsfrist, sondern auf die tatsächliche künftige Vertragsbindung abzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 04.02.1993 - 2 AZR 469/92 - unter II. 3. a) der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 26.10.2010 - 17 Sa 540/10

    Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit; unwirksame außerordentliche und ordentliche

    Für diesen Bereich wird ausnahmsweise die Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Krankheit allgemein anerkannt (BAG Urteil v. 09.09.1992 - 2 AZR 190/92 - AP Nr. 3 zu § 626 BGB Krankheit, BAG Urteil v. 04.02.1993 - 2 AZR 469/92 - NV.; BAG Urteil v. 18.02.1993 - 2 AZR 526/92 - AP Nr. 35 zu § 15 KSchG 1969).
  • OLG Dresden, 24.01.2017 - 4 U 420/16

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung; Berücksichtigung

    Eine dauernde krankheitsbedingte Unfähigkeit eines Dienstverpflichteten, die vertraglich geschuldete Dienstleistung zu erbringen, kann grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen (vgl. BAG, Urteile vom 21. Februar 1985 - 2 AZR 72/84, RzK I 5 g Nr. 10; vom 4. Februar 1993 - 2 AZR 469/92, EzA § 626 n. F. Nr. 144; vom 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94, AP Nr. 7 zu § 626 BGB und vom 29.10.1998, 2 AZR 666/97, BB 1999, 2192).
  • LAG Hamm, 17.04.2003 - 17 Sa 1983/02

    Kein Sozialplanabfindungsanspruch bei treuwidrigem Widerspruch des Arbeitnehmers

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