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   BAG, 31.05.1979 - 2 AZR 473/77   

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https://dejure.org/1979,242
BAG, 31.05.1979 - 2 AZR 473/77 (https://dejure.org/1979,242)
BAG, Entscheidung vom 31.05.1979 - 2 AZR 473/77 (https://dejure.org/1979,242)
BAG, Entscheidung vom 31. Mai 1979 - 2 AZR 473/77 (https://dejure.org/1979,242)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Feststellungsklage - Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung - Fristgemäße Beendigung - Mündliche Verhandlung - Fristlose Kündigung - Zahlungsprozeß - Ablauf der Kündigungsfrist

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1979, 1715
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 13.10.1955 - 2 AZR 106/54

    Arbeitsverhältnis: Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung eines

    Auszug aus BAG, 31.05.1979 - 2 AZR 473/77
    Stein-Jonas-Schumann-Läpold, aaO; Vollkommer, Anm. zu BAG AP Nr. 3 zu § 13 KSchG 1969).

    Auch die weitere Entscheidung des Fünften Senates vom 14. August 1974 (AP Nr. 3 zu § 13 KSchG 1969 m. abl. Anm. v. Vo11kommer = AR-Blattei CD] "Kündigungsschutz", Entsch. 150 m. Anm. v. Herschel) ist nicht einschlägig.

    Da im Streitfall von einem engeren Streitgegenstand und einer rechtzeitigen Berufung der Beklagten auf die Umdeutung auszugehen ist, scheidet auch die Annahme einer die Rechtskraft erweternden Präklusion oder einer besonderen kündigungsrechtlichen Prä- - klusionswirkung aus (vgl. dazu Vollkommer, Anm. zu BAG AP Nr. 3 zu § 13 KSchG 1969 [zu III 2 bis 33).

    Bei der Anwendung des § 140 BGB auf eine rechtsunwirksame außerordentliche Kündigung kommt es darauf an, ob der Kündigende Tatsachen vor getragen hat, die darauf hindeuten, daß die Umdeutung in eine ordentliche Kündigung nach den gegebenen Umständen seinem mutmaßlichen Willen entsprach und dieser Wille dem Gekündigten auch er kennbar geworden ist (BAG AP Nr. 10 zu § 626 BGB Druckkündigung [zu B II der Gründe]; BAG AP Nr. 3 zu § 13 KSchG 1969 [zu I 3 b der Gründe]; BAG AP Nr. 11 zu § 11 KSchG [zu 3 der Gründe]).

  • BAG, 18.09.1975 - 2 AZR 311/74

    Arbeitsverhältnis: Druckkündigung, Verfristung, Umdeutung

    Auszug aus BAG, 31.05.1979 - 2 AZR 473/77
    a) Seit der Neufassung des KSchG vom 25 August 1969 (BGBl. I S. 1317) spricht keine Vermutung mehr gegen die Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung (vgl. BAG AP Nr. 10 zu § 626 BGB Druckkündigung [zu B II der Gründe]).

    Bei der Anwendung des § 140 BGB auf eine rechtsunwirksame außerordentliche Kündigung kommt es darauf an, ob der Kündigende Tatsachen vor getragen hat, die darauf hindeuten, daß die Umdeutung in eine ordentliche Kündigung nach den gegebenen Umständen seinem mutmaßlichen Willen entsprach und dieser Wille dem Gekündigten auch er kennbar geworden ist (BAG AP Nr. 10 zu § 626 BGB Druckkündigung [zu B II der Gründe]; BAG AP Nr. 3 zu § 13 KSchG 1969 [zu I 3 b der Gründe]; BAG AP Nr. 11 zu § 11 KSchG [zu 3 der Gründe]).

  • BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 415/71

    Nachschieben von Kündigungsgründen bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 31.05.1979 - 2 AZR 473/77
    Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung der Beklagten erst knapp vier Monate bestanden hatte (vgl. § 1 Abs. 1 KSchG), konnte der Kläger die Kündigung vom 29 Juli 1975 nicht mit einer Kündigungsschutzklage nach den §§ 4, 13 Abs. 1 KSchG angreifen (BAG 24, 401 = AP Nr. 65 zu § 626 BGB).
  • BAG, 17.11.1958 - 2 AZR 277/58

    Vereinbarung einer Umsatzvergütung und Auskunftspflicht des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 31.05.1979 - 2 AZR 473/77
    Sein Antrag im Vorprozeß enthielt sachlich die nach § 256 ZPO zulässige Klage auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis über den 29. Juli 1975 hinaus fortbestand (vgl. BAG 9, 361 = AP Nr. 34 zu § 256 ZPO; RAG ARS 21, 166 [168 bis 1693)« Bei einer Kündigungsschutzklage mit einem Klagantrag nach Maßgabe des § 4 Satz 1 KSchG ist Streitgegenstand die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete mit der Kündigungsschutzklage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin (vgl. BAG 2, 87 C90] = AP Nr. 4 zu § 66 BetrVG; BAG 7, 36 [41 f.] = AP Nr. 17 zu § 3 KSchG; BAG 7, 51 [553 = AP Nr. 18 zu § 3 KSchG; BAG AP Nr. 2 zu § 81 ZK) [zu I 1 a aa der Gründe]; BAG AP Nr. 3 zu § 4 KSchG 1969 [zu 2 der Gründe] m. Anm. v. Grunsky und Hueck, KSchG, 9. Aufl., § 4 Rz 48 bis 49).
  • BAG, 27.06.1955 - 1 AZR 429/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit der Kündigung bei absichtlicher Verletzung der

    Auszug aus BAG, 31.05.1979 - 2 AZR 473/77
    Sein Antrag im Vorprozeß enthielt sachlich die nach § 256 ZPO zulässige Klage auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis über den 29. Juli 1975 hinaus fortbestand (vgl. BAG 9, 361 = AP Nr. 34 zu § 256 ZPO; RAG ARS 21, 166 [168 bis 1693)« Bei einer Kündigungsschutzklage mit einem Klagantrag nach Maßgabe des § 4 Satz 1 KSchG ist Streitgegenstand die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete mit der Kündigungsschutzklage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin (vgl. BAG 2, 87 C90] = AP Nr. 4 zu § 66 BetrVG; BAG 7, 36 [41 f.] = AP Nr. 17 zu § 3 KSchG; BAG 7, 51 [553 = AP Nr. 18 zu § 3 KSchG; BAG AP Nr. 2 zu § 81 ZK) [zu I 1 a aa der Gründe]; BAG AP Nr. 3 zu § 4 KSchG 1969 [zu 2 der Gründe] m. Anm. v. Grunsky und Hueck, KSchG, 9. Aufl., § 4 Rz 48 bis 49).
  • BAG, 13.11.1958 - 2 AZR 573/57

    Kündigungsschutzklage - Klageantrag - Kündigung - Auflösung zum Termin -

    Auszug aus BAG, 31.05.1979 - 2 AZR 473/77
    Sein Antrag im Vorprozeß enthielt sachlich die nach § 256 ZPO zulässige Klage auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis über den 29. Juli 1975 hinaus fortbestand (vgl. BAG 9, 361 = AP Nr. 34 zu § 256 ZPO; RAG ARS 21, 166 [168 bis 1693)« Bei einer Kündigungsschutzklage mit einem Klagantrag nach Maßgabe des § 4 Satz 1 KSchG ist Streitgegenstand die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete mit der Kündigungsschutzklage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin (vgl. BAG 2, 87 C90] = AP Nr. 4 zu § 66 BetrVG; BAG 7, 36 [41 f.] = AP Nr. 17 zu § 3 KSchG; BAG 7, 51 [553 = AP Nr. 18 zu § 3 KSchG; BAG AP Nr. 2 zu § 81 ZK) [zu I 1 a aa der Gründe]; BAG AP Nr. 3 zu § 4 KSchG 1969 [zu 2 der Gründe] m. Anm. v. Grunsky und Hueck, KSchG, 9. Aufl., § 4 Rz 48 bis 49).
  • BAG, 04.08.1960 - 2 AZR 499/59

    Fristlos entlassener Dienstverpflichteter - Weiterbestehen des

    Auszug aus BAG, 31.05.1979 - 2 AZR 473/77
    Sein Antrag im Vorprozeß enthielt sachlich die nach § 256 ZPO zulässige Klage auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis über den 29. Juli 1975 hinaus fortbestand (vgl. BAG 9, 361 = AP Nr. 34 zu § 256 ZPO; RAG ARS 21, 166 [168 bis 1693)« Bei einer Kündigungsschutzklage mit einem Klagantrag nach Maßgabe des § 4 Satz 1 KSchG ist Streitgegenstand die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete mit der Kündigungsschutzklage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin (vgl. BAG 2, 87 C90] = AP Nr. 4 zu § 66 BetrVG; BAG 7, 36 [41 f.] = AP Nr. 17 zu § 3 KSchG; BAG 7, 51 [553 = AP Nr. 18 zu § 3 KSchG; BAG AP Nr. 2 zu § 81 ZK) [zu I 1 a aa der Gründe]; BAG AP Nr. 3 zu § 4 KSchG 1969 [zu 2 der Gründe] m. Anm. v. Grunsky und Hueck, KSchG, 9. Aufl., § 4 Rz 48 bis 49).
  • BAG, 24.04.1975 - 2 AZR 118/74

    Betriebsrat: Kündigung eines betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 31.05.1979 - 2 AZR 473/77
    a) Der Umfang der materiellen Rechtskraft nach § 322 ZPO und der sie ergänzenden und sichernden Präklusion wird durch den Streitgegenstand bestimmt, über den rechtskräftig entschieden worden ist (BAG AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972 [zu II 2 bis 4], die Entscheidung ist auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl.j§ 154- I» § 156 II und Stein- Jonas-Schumann-Löjpold, ZPO, 19- Aufl., § 322 Anm. VI 5 a).
  • BAG, 27.01.1994 - 2 AZR 484/93

    Anforderungen an den Klageantrag auf Feststellung des Fortbestandes des

    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß der Streitgegenstand inhaltlich durch die Art des Klagebegehrens, den Antrag und die Begründung der klagenden Partei festgelegt wird (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1979 - 2 AZR 473/77 - AP Nr. 50 zu § 256 ZPO, zu II 1 a der Gründe, m.w.N.).

    Dabei ist Gegenstand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete, mit dieser Klage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin (sog. punktueller Gegenstandsbegriff, vgl. Senatsurteile vom 31. Mai 1979 - 2 AZR 473/77 - AP Nr. 50 zu § 256 ZPO; vom 12. Juni 1986 - 2 AZR 426/85 - AP Nr. 17 zu § 4 KSchG 1969, zu B II 2 der Gründe; vom 21. Januar 1988, BAGE 57, 231, 238 ff. = AP, aaO, zu B II der Gründe und Versäumnisurteil vom 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Treuepflicht).

    Es kommt vielmehr bei der Bestimmung des Streitgegenstands einer solchen Klage auch auf den gestellten Antrag und/oder darauf an, was der Kläger erkennbar gewollt hat (Senatsurteile vom 31. Mai 1979 - 2 AZR 473/77 - aaO, und vom 16. August 1990, aaO, zu I 2 der Gründe).

  • BAG, 30.11.1984 - 2 AZN 572/82

    Kündigung: Streitwert - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze

    Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG ist nämlich im Kündigungsrechtsstreit nach der herrschenden sogenannten punktuellen Streitgegenstandstheorie die Feststellung, ob ein Arbeitsverhältnis aus Anlaß einer ganz bestimmten Kündigung zu dem von dieser Kündigung gewollten Termin aufgelöst ist oder nicht (BAG§ 7, 36 [40 f.]; BAGE 7, 51 [55 ff.]; weitergehend: BAG, Urteile vom 12.01.1977 - 5 AZR 593/75 - AP Nr. 3 zu § 4 KSchG 1969; vom 31.05.1979 - 2 AZR 473/77 - AP Nr. 50 zu § 256 ZPO ; Hueck, a.a.O., § 4 Rdn. 48 f.; Herschel/Löwisch, KSchG , 6. Aufl., § 4 Rdn. 51; Stahlhacke, a.a.O., Rdn. 582; KR-Friedrich, a.a.O., § 4 KSchG Rdn. 225).

    Verhandlung in der jeweiligen Instanz (oder der im Verfahren vor dem Arbeitsgericht: Urteil des Senates vom 23.08.1984 - 2 AZR 390/83 - nicht veröffentlicht) fortbesteht (fortbestanden hat) oder beendet ist (Urt. des Senates vom 31.05.1979 - 2 AZR 473/77 - AP Nr. 50 zu § 256 ZPO ).

  • BAG, 21.01.1988 - 2 AZR 581/86

    Erweiterter Streitgegenstand einer mit der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG )

    Demgegenüber ist Streitgegenstand bei einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz oder über einen bestimmten späteren Zeitpunkt hinaus fortbesteht (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1979 - 2 AZR 473/77 - AP Nr. 50 zu § 256 ZPO).
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