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   BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 50/96   

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BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 50/96 (https://dejure.org/1997,7518)
BAG, Entscheidung vom 06.02.1997 - 2 AZR 50/96 (https://dejure.org/1997,7518)
BAG, Entscheidung vom 06. Februar 1997 - 2 AZR 50/96 (https://dejure.org/1997,7518)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Betriebsbedingte Kündigung auf Grund Betriebsstilllegung oder Auflösung einer Dienststelle - Auflösung einer Fachschule (Technikerfachschule) als dringendes betriebliches Erfordernis - Möglichkeit der Weiterbeschäftigung bei gleichzeitigem Aufbau eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 15.12.1994 - 2 AZR 320/94

    Betriebsbedingte Kündigung; soziale Auswahl

    Auszug aus BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 50/96
    Dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Urteil vom 1. Juli 1976 - 2 AZR 322/75 - BAGE 28, 131, 133 = AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 2 der Gründe; vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61, 68 [BAG 29.03.1990 - 2 AZR 369/89] = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 1 der Gründe und vom 15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - AP Nr. 66, a.a.O., zu B I der Gründe).

    Der Entschluß des Arbeitgebers, zur Stillegung eines Betriebes bzw. einer Dienststelle stellt eine derartige unternehmerische Entscheidung dar, die nicht auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen ist, sondern nur einer eingeschränkten Mißbrauchskontrolle unterliegt (Senatsurteil vom 15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - AP, a.a.O., m.w.N.).

    Fallen in einer Dienststelle Beschäftigungsmöglichkeiten weg, besteht aber an einer anderen Stelle für einen Teil der betroffenen Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, so hat der Arbeitgeber, soweit die Arbeitnehmer fachlich und persönlich geeignet sind, durch eine Sozialauswahl nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 KSchG zu entscheiden, welche der zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmer er weiterbeschäftigt (Senatsurteile vom 10. November 1994 - 2 AZR 242/94 - AP Nr. 65, a.a.O. und vom 15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - AP Nr. 66, a.a.O., zu III 2 der Gründe).

    Erfolgen die Besetzung der freien Stelle und die Kündigung aufgrund eines einheitlichen Vorgehens, so sind beide Erklärungen des Arbeitgebers bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 KSchG auch als Einheit zu würdigen; der Arbeitgeber kann sich nach § 162 BGB nicht auf den von ihm durch die vorweggenommene Stellenbesetzung selbst verursachten Wegfall der freien Stellen im Kündigungszeitpunkt berufen (Senatsurteil vom 15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - AP, a.a.O.).

    Dabei braucht nicht vertieft zu werden, ob vorliegend schon § 1 Abs. 3 KSchG gilt, wogegen allerdings wegen der dienststellenübergreifenden Personalentscheidungen in noch dazu unterschiedlichen Verwaltungszweigen des öffentlichen Arbeitgebers und auch deshalb Bedenken bestehen, weil vorliegend der Personalbedarf für die Abteilung Technik des BSZ ja nicht nur aus der früheren Fachschule für Technik und Betriebswirtschaft rekrutiert worden ist (siehe dazu auch Senatsurteil vom 15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - AP Nr. 66, a.a.O., zu III 3 der Gründe).

  • BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 242/94

    Betriebsbedingte Kündigung; Beförderungsanspruch; soziale Auswahl

    Auszug aus BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 50/96
    So hat auch der Senat bei einer ähnlichen Situation in der Privatwirtschaft entschieden (Urteile vom 10. November 1994 - 2 AZR 242/94 - AP Nr. 65 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 269/95 - AP Nr. 71, a.a.O., auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), verlagere der Arbeitgeber Beschäftigungsmöglichkeiten von einem Betrieb des Unternehmens in einen anderen, so genieße das Arbeitsverhältnis des bisherigen Arbeitsplatzinhabers Bestandsschutz (§ 1 Abs. 2 u. 3 KSchG), und zwar selbst dann, wenn dieselbe oder zumindest ganz überwiegend gleichgebliebene Arbeit höher vergütet werde.

    Fallen in einer Dienststelle Beschäftigungsmöglichkeiten weg, besteht aber an einer anderen Stelle für einen Teil der betroffenen Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, so hat der Arbeitgeber, soweit die Arbeitnehmer fachlich und persönlich geeignet sind, durch eine Sozialauswahl nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 KSchG zu entscheiden, welche der zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmer er weiterbeschäftigt (Senatsurteile vom 10. November 1994 - 2 AZR 242/94 - AP Nr. 65, a.a.O. und vom 15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - AP Nr. 66, a.a.O., zu III 2 der Gründe).

    Die Auswahlentscheidung konkretisiert deshalb den Inhalt einer Schutznorm zugunsten eines von mehreren Arbeitnehmern; eine solche Entscheidung darf der Arbeitgeber nicht nach freiem Belieben, sondern nur nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB treffen (Senatsurteil vom 10. November 1994 - 2 AZR 242/94 - AP Nr. 65 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B III der Gründe, m.w.N.; ebenso für die Kündigung nach dem Einigungsvertrag wegen mangelnden Bedarfs BAG Urteile vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 914/93 - AP Nr. 12 zu Art. 13 Einigungsvertrag; vom 10. Oktober 1996 - 8 AZR 677/94 - nicht veröffentlicht, zu B I 1 c bis f der Gründe und Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - AP Nr. 55 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX).

  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 62/83

    Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

    Auszug aus BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 50/96
    Dies folgt aus dem "ultima ratio-Grundsatz", dem vor allem bei der betriebsbedingten Kündigung maßgebliche Bedeutung zukommt (BAG Urteil vom 27. September 1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26, 31 = AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969, zu B II der Gründe).
  • LAG Sachsen, 30.08.1995 - 10 Sa 296/95
    Auszug aus BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 50/96
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 30. August 1995 - 10 Sa 296/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  • BAG, 10.10.1996 - 8 AZR 677/94

    Soziale Rechtfertigung einer Kündigung - Soziale Auswahl im Rahmen einer

    Auszug aus BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 50/96
    Die Auswahlentscheidung konkretisiert deshalb den Inhalt einer Schutznorm zugunsten eines von mehreren Arbeitnehmern; eine solche Entscheidung darf der Arbeitgeber nicht nach freiem Belieben, sondern nur nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB treffen (Senatsurteil vom 10. November 1994 - 2 AZR 242/94 - AP Nr. 65 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B III der Gründe, m.w.N.; ebenso für die Kündigung nach dem Einigungsvertrag wegen mangelnden Bedarfs BAG Urteile vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 914/93 - AP Nr. 12 zu Art. 13 Einigungsvertrag; vom 10. Oktober 1996 - 8 AZR 677/94 - nicht veröffentlicht, zu B I 1 c bis f der Gründe und Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - AP Nr. 55 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX).
  • BAG, 01.07.1976 - 2 AZR 322/75

    Betriebsbedingte Kündigung - Rationalisierung - Schließung einer

    Auszug aus BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 50/96
    Dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Urteil vom 1. Juli 1976 - 2 AZR 322/75 - BAGE 28, 131, 133 = AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 2 der Gründe; vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61, 68 [BAG 29.03.1990 - 2 AZR 369/89] = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 1 der Gründe und vom 15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - AP Nr. 66, a.a.O., zu B I der Gründe).
  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

    Auszug aus BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 50/96
    Dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Urteil vom 1. Juli 1976 - 2 AZR 322/75 - BAGE 28, 131, 133 = AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 2 der Gründe; vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61, 68 [BAG 29.03.1990 - 2 AZR 369/89] = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 1 der Gründe und vom 15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - AP Nr. 66, a.a.O., zu B I der Gründe).
  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

    Auszug aus BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 50/96
    Dies gilt jedenfalls bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Einheit des öffentlichen Dienstes (vgl. dazu BAG Urteil vom 15. Mai 1985 - 5 AZR 161/84 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BVerfGE 40, 237) und der nach § 12 Abs. 2 BAT - vorliegend gilt laut Arbeitsvertrag der BAT-Ost - ermöglichten leichteren Versetzungsmöglichkeiten.
  • BAG, 19.01.1995 - 8 AZR 914/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnder Bedarf und Auswahlentscheidung

    Auszug aus BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 50/96
    Die Auswahlentscheidung konkretisiert deshalb den Inhalt einer Schutznorm zugunsten eines von mehreren Arbeitnehmern; eine solche Entscheidung darf der Arbeitgeber nicht nach freiem Belieben, sondern nur nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB treffen (Senatsurteil vom 10. November 1994 - 2 AZR 242/94 - AP Nr. 65 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B III der Gründe, m.w.N.; ebenso für die Kündigung nach dem Einigungsvertrag wegen mangelnden Bedarfs BAG Urteile vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 914/93 - AP Nr. 12 zu Art. 13 Einigungsvertrag; vom 10. Oktober 1996 - 8 AZR 677/94 - nicht veröffentlicht, zu B I 1 c bis f der Gründe und Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - AP Nr. 55 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX).
  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 1019/94

    Kündigung nach dem Einigungsvertrag - mangelnder Bedarf

    Auszug aus BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 50/96
    Die Auswahlentscheidung konkretisiert deshalb den Inhalt einer Schutznorm zugunsten eines von mehreren Arbeitnehmern; eine solche Entscheidung darf der Arbeitgeber nicht nach freiem Belieben, sondern nur nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB treffen (Senatsurteil vom 10. November 1994 - 2 AZR 242/94 - AP Nr. 65 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B III der Gründe, m.w.N.; ebenso für die Kündigung nach dem Einigungsvertrag wegen mangelnden Bedarfs BAG Urteile vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 914/93 - AP Nr. 12 zu Art. 13 Einigungsvertrag; vom 10. Oktober 1996 - 8 AZR 677/94 - nicht veröffentlicht, zu B I 1 c bis f der Gründe und Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - AP Nr. 55 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX).
  • BAG, 15.05.1985 - 5 AZR 161/84

    Verpflichtung zur Rückzahlung eines Teils des während einer Ausbildung in einem

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 269/95

    Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl; Beförderungsanspruch

  • BAG, 14.11.1984 - 5 AZR 443/80

    Anspruch auf Abgeltung für drei Urlaubs- und sechs Hausarbeitstage

  • BAG, 23.01.1958 - 2 AZR 206/55

    Kündigungsfrist - Kündigung - Ordentliche befristete Kündigung - Außerordentliche

  • BAG, 12.08.2010 - 2 AZR 558/09

    Änderungskündigung zur Anpassung des Arbeitsorts nach Dienststellenverlegung

    a) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird im Kündigungsrecht ua. durch § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG normativ konkretisiert (Senat 6. Februar 1997 - 2 AZR 50/96 - zu II 2 der Gründe; 15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - zu II 1 der Gründe, BAGE 79, 66).

    Danach ist eine Kündigung durch "dringende" betriebliche Erfordernisse nur bedingt, wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG anderweitig zu beschäftigen (Senat 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 112, 361; 21. Februar 2002 - 2 AZR 556/00 - zu II 3 d der Gründe, EzA KSchG § 2 Nr. 45; 27. September 2001 - 2 AZR 246/00 - zu I 2 a der Gründe, EzA KSchG § 2 Nr. 41; 6. Februar 1997 - 2 AZR 50/96 - Rn. 19; 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61; 18. Januar 1990 - 2 AZR 183/89 - BAGE 64, 24).

    Aus der gesetzlichen Formulierung folgt zugleich, dass der öffentliche Arbeitgeber regelmäßig nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmer auf einem (freien) Arbeitsplatz in einer Dienststelle eines anderen Verwaltungszweigs weiterzubeschäftigen (Senat 10. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 - Rn. 17; 17. Mai 1984 - 2 AZR 109/83 - zu C 2 der Gründe, BAGE 46, 191; LAG Köln 23. Februar 1996 - 11 (13) Sa 888/95 - LAGE KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 36; zu Ausnahmen im Fall einer Verlagerung der Aufgaben in einen anderen Verwaltungszweig Senat 10. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 - Rn. 18; 6. Februar 1997 - 2 AZR 50/96 - zu II 2 b der Gründe).

    Dann kommt eine Weiterbeschäftigung in den anderen Dienststellen in Betracht, die nunmehr diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (vgl. Senat 6. Februar 1997 - 2 AZR 50/96 - zu II 2 b der Gründe).

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 552/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Stationierungsstreitkräfte

    Auf diese Weise wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Kündigungsrecht normativ konkretisiert (BAG 12. August 2010 - 2 AZR 558/09 - Rn. 20, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 146 = EzA KSchG § 2 Nr. 78; 6. Februar 1997 - 2 AZR 50/96 - zu II 2 der Gründe; 15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - zu II 1 der Gründe, BAGE 79, 66) .
  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 1020/08

    Personenbedingte Kündigung - Krankheit - freier Arbeitsplatz

    Andernfalls könnte die öffentliche Hand durch Neuorganisation der Verwaltung und Zuweisung zu einem neuen Verwaltungszweig Dienststellen auflösen und die dort beschäftigten Mitarbeiter entlassen, obwohl deren anderweitige Verwendung im Rahmen derselben oder jedenfalls vergleichbarer Tätigkeiten möglich gewesen wäre (Senat 6. Februar 1997 - 2 AZR 50/96 - zu II 2 b der Gründe).
  • LAG Nürnberg, 07.03.2014 - 6 Sa 477/13

    Sozialauswahl - Öffentlicher Dienst

    Dagegen hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 06.02.1997 (2 AZR 50/96, ebenfalls zitiert nach juris) eine dienststellenübergreifende Sozialauswahl nur deshalb ausnahmsweise angenommen, weil der dortige Beklagte bei der Schließung eines Schultyps in anderen Dienststellen freie Arbeitsplätze zur Verfügung hatte, so dass unter den in denjenigen Dienststellen Beschäftigten, die zur Kündigung anstanden, eine Auswahl nach sozialen Kriterien erforderlich war.
  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 561/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Stationierungsstreitkräfte

    Auf diese Weise wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Kündigungsrecht normativ konkretisiert (BAG 12. August 2010 - 2 AZR 558/09 - Rn. 20, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 146 = EzA KSchG § 2 Nr. 78; 6. Februar 1997 - 2 AZR 50/96 - zu II 2 der Gründe; 15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - zu II 1 der Gründe, BAGE 79, 66) .
  • LAG Berlin, 23.11.2001 - 8 Sa 545/01

    Kammerübergreifende Verbindung der Berufungsverfahren; Vertretungsbefugnis des

    Selbst über den Verwaltungszweig hinaus muss eine dem öffentlichen Arbeitgeber zuzurechnende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit dann angenommen werden, wenn dieser die bisherige Verwaltungsaufgabe und Verwaltungsorganisation einer Dienststelle auflöst, um vergleichbare Aufgaben im Rahmen einer neu gebildeten Strukturform und Verwaltungsorganisation in einem anderen Verwaltungsbereich auszuführen (vgl. BAG, Urteil vom 06.02.1997 - 2 AZR 50/96 - n.v.).
  • BAG, 17.07.1997 - 8 AZR 388/95

    Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag - Verwendbarkeit

    Der öffentliche Arbeitgeber kann sich wegen des räumlichen, organisatorischen und funktionalen Zusammenhangs der Beschäftigungsstellen nicht darauf berufen, nunmehr sei ein anderer Verwaltungszweig zuständig (vgl. für § 1 KSchG BAG Urteil vom 6. Februar 1997 - 2 AZR 50/96 - n.v., zu II 2 b der Gründe).
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