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   BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 501/00   

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https://dejure.org/2001,3715
BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 501/00 (https://dejure.org/2001,3715)
BAG, Entscheidung vom 25.10.2001 - 2 AZR 501/00 (https://dejure.org/2001,3715)
BAG, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - 2 AZR 501/00 (https://dejure.org/2001,3715)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeit mit Botschaftsangestellter - deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beanspruchung der Staatenimmunität von der Gerichtsbarkeit im Hinblick auf ein Verfahren bezüglich eines Arbeitsvertrages - Vorrang konsularischer Beziehungen gegenüber diplomatischen Beziehungen - Anwendbarkeit deutscher Gerichtsbarkeit bei Konsulatsangestellten und ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Staatenimmunität bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Deutsche Gerichtsbarkeit; Angestellte der Konsulatsabteilung der belgischen Botschaft mit Unterschriftsbefugnis für Visen; Entlassung wegen Missbrauchs des Dienstsiegels; Staatenimmunität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 640 (Ls.)
  • BB 2002, 643
  • BB 2002, 787
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 490/99

    Staatsimmunität; Zwischenurteil

    Auszug aus BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 501/00
    Nach § 20 Abs. 2 GVG ist ein ausländischer Staat hinsichtlich arbeitsrechtlicher Bestandsstreitigkeiten mit Konsulatsangestellten, die nach dem Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses originär konsularische (hoheitliche) Aufgaben wahrzunehmen haben, grundsätzlich nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen (BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - BAGE 83, 262; 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - AP GVG § 20 Nr. 2 = EzA GVG § 20 Nr. 3).

    Allein die Überprüfung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines ausländischen Staates mit einem von ihm zur Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten beschäftigten Funktionsträger durch die Gerichte des Aufnahmestaates würde in die Souveränität des Entsendestaates eingreifen und eine zumindest abstrakte Gefährdung der Funktionsfähigkeit der ausländischen Behörde verursachen (Senat 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - aaO).

  • BAG, 03.07.1996 - 2 AZR 513/95

    Bestandsstreitigkeit zwischen einer ausländischen Konsulatsangestellten und dem

    Auszug aus BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 501/00
    Nach § 20 Abs. 2 GVG ist ein ausländischer Staat hinsichtlich arbeitsrechtlicher Bestandsstreitigkeiten mit Konsulatsangestellten, die nach dem Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses originär konsularische (hoheitliche) Aufgaben wahrzunehmen haben, grundsätzlich nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen (BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - BAGE 83, 262; 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - AP GVG § 20 Nr. 2 = EzA GVG § 20 Nr. 3).
  • LAG Köln, 05.04.2000 - 7 Sa 663/99
    Auszug aus BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 501/00
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. April 2000 - 7 Sa 663/99 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Europäischen Übereinkommen und den Bestimmungen der Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen sollen letztere den Vorrang haben (BAG 25. Oktober 2001 - 2 AZR 501/00 - zu II 2 der Gründe; Denkschrift zu dem Übereinkommen BT-Drs. 11/4307 S. 38) .

    Auch ein Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität kann deshalb bei einem Rechtsstreit, der die Wahrnehmung der Aufgaben der diplomatischen Missionen und der konsularischen Vertretungen betrifft, nach dem Wiener Übereinkommen und den allgemeinen Regeln des Völkerrechts in weiterem Umfang Immunität beanspruchen (BAG 25. Oktober 2001 - 2 AZR 501/00 - aaO) .

  • BAG, 16.05.2002 - 2 AZR 688/00

    Staatenimmunität

    Dagegen besteht keine Regel des Völkerrechts, nach der die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen in Bezug auf ihre nichthoheitliche Tätigkeit (acta iure gestionis) ausgeschlossen wäre (BVerfG 30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - BVerfGE 16, 27; 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - BVerfGE 46, 342; BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - BAGE 83, 262; 20. November 1997 - 2 AZR 631/96 - BAGE 87, 144; 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - AP GVG § 20 Nr. 2 = EzA GVG § 20 Nr. 3; 25. Oktober 2001 - 2 AZR 501/00 - BB 2002, 787).

    Der Senat nimmt deshalb in ständiger Rechtsprechung an, daß ein ausländischer Staat hinsichtlich arbeitsrechtlicher Bestandsstreitigkeiten mit Konsulatsangestellten, die nach dem Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses originär konsularische (hoheitliche) Aufgaben wahrzunehmen haben, grundsätzlich nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen sind (vgl. zuletzt Senat 25. Oktober 2001 - 2 AZR 501/00 - BB 2002, 787).

    aa) Visaangelegenheiten gehören zu den originär konsularischen, hoheitlichen Aufgaben eines Konsulates (vgl. Senat 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - BAGE 83, 262; 25. Oktober 2001 - 2 AZR 501/00 - BB 2002, 787; Mankowski IPrax 2001, 123).

    Dabei ist unter dem "Ausstellen" eines Visums nicht lediglich die alleinverantwortliche Unterzeichnung des Dokuments zu verstehen (Senat 25. Oktober 2001 aaO).

  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17

    Internationale Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Verzicht

    Zu letzteren zählen auch Arbeitnehmer, sofern sie originär konsularische Aufgaben wahrnehmen (vgl. BAG 25. Oktober 2001 - 2 AZR 501/00 - zu II 3 der Gründe; aA wohl Majer NZA 2010, 1395, 1398) .
  • LAG Düsseldorf, 25.01.2017 - 7 Sa 585/15

    Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit für eine Klage einer deutschen

    Visaangelegenheiten gehören zu den originär konsularischen, hoheitlichen Aufgaben eines Konsulates (vgl. BAG, Urteil vom 03.07.1996, 2 AZR 513/95; Urteil vom 25.10.2001, 2 AZR 501/00, jeweils zitiert nach juris).

    Dabei ist unter dem "Ausstellen" eines Visums nicht lediglich die alleinverantwortliche Unterzeichnung des Dokuments zu verstehen (BAG, Urteil vom 25.10.2001 aaO).

  • BGH, 26.11.2015 - III ZR 26/15

    Internationale Zuständigkeit: Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit;

    Der vorliegende Rechtsstreit unterliegt nach § 20 Abs. 2 GVG in Verbindung mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, weil die Klägerin als Konsulin erster Klasse für die Beklagte hoheitlich tätig war (vgl. hierzu BAG, NJOZ 2012, 784, 785; NJOZ 2003, 1658, 1659 f; NJOZ 2002, 1366, 1368; NZA 2001, 683, 684 f).
  • OLG Stuttgart, 23.10.2014 - 5 U 52/14

    Verfahrenshindernis der Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit: Klage einer

    Demgegenüber unterwirft das Bundesarbeitsgericht sämtliche Bestandsstreitigkeiten mit Konsulatsangestellten, die nach dem Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses originär konsularische, d.h. hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, grundsätzlich nicht der deutschen Gerichtsbarkeit (BAG NJOZ 2002, 1366, 1368; BAG NJOZ 2003, 1658, 159; BAG NZA 2012, 760).
  • ArbG Köln, 01.10.2015 - 5 Ca 123/15
    Der auswärtige Staat soll im Kernbereich seiner diplomatischen/konsularischen Tätigkeit nicht behindert werden (BAG vom 25.10.2001 - 2 AZR 501/00 -).

    Dabei ist unter dem "Ausstellen" eines Visums nicht lediglich die alleinverantwortliche Unterzeichnung des Dokuments zu verstehen (BAG vom 25.10.2001 - 2 AZR 501/00 -).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2009 - 19 TaBV 1109/09

    Mitbestimmung bei Videoüberwachung; unwirksamer Einigungsstellenspruch zur

    Der auswärtige Staat darf im Kernbereich seiner diplomatischen/konsularischen Tätigkeit nicht behindert werden (BAG vom 16.05.2002 - 2 AZR 688/07 -, AP Nr. 3 zu § 20 GVG ; ebenso vom 25.10.2001 - 2 AZR 501/00 -, BB 2002, 787 f. und vom 15.02.2005 - 9 AZR 116/04 -, NZA 2005, 1117 ).
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