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   BAG, 03.07.1996 - 2 AZR 513/95   

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BAG, 03.07.1996 - 2 AZR 513/95 (https://dejure.org/1996,1310)
BAG, Entscheidung vom 03.07.1996 - 2 AZR 513/95 (https://dejure.org/1996,1310)
BAG, Entscheidung vom 03. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 (https://dejure.org/1996,1310)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 100 Abs. 2; GVG § 20 Abs. 2
    Bestandsstreitigkeit zwischen einer ausländischen Konsulatsangestellten und dem ausländischen Staat - deutsche Gerichtsbarkeit?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GVG § 20 Abs. 2; GG Art. 100 Abs. 2
    Immunität ausländischer Staaten bei Bestandsstreitigkeiten mit Konsulatspersonal: Ausschluß der deutschen Gerichtsbarkeit bei originär konsularischen Aufgaben des entlassenen Angestellten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 83, 262
  • NJW 1997, 678 (Ls.)
  • MDR 1996, 1263
  • NZA 1996, 1229
  • BB 1996, 2048
  • DB 1997, 1087
  • JR 1997, 220
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 30.04.1963 - 2 BvM 1/62

    Iranische Botschaft

    Auszug aus BAG, 03.07.1996 - 2 AZR 513/95
    Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß zwar Staaten nach allgemeinem Völkergewohnheitsrecht der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen sind, als der Gegenstand des Rechtsstreits ihre hoheitliche Tätigkeit betrifft, daß andererseits aber keine Regel des Völkerrechts, die gemäß Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts wäre, die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat in Bezug auf seine nicht hoheitliche Betätigung ausschließt (BVerfG Beschluß vom 30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - BVerfGE 16, 27).

    Maßgebend für die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nicht hoheitlicher Staatstätigkeit ist nicht deren Motiv oder Zweck, sondern die Natur der umstrittenen staatlichen Handlung bzw. des streitigen Rechtsverhältnisses, wobei grundsätzlich die Qualifikation mangels völkerrechtlicher Abgrenzungskriterien nach nationalem Recht vorzunehmen ist (BVerfGE 16, 27, 61 f.).

    Ausnahmsweise kann es also völkerrechtlich geboten sein, die Betätigung eines ausländischen Staates, weil sie dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist, als Akt iure imperii zu qualifizieren, obwohl sie nach nationalem Recht als privatrechtliche und nicht als öffentlich-rechtliche Betätigung anzusehen wäre (BVerfGE 16, 27, 63 f.).

    Ein Rechtsverhältnis, das zur Erfüllung von Aufgaben verpflichtet, die zur Betätigung der auswärtigen Gewalt, der Polizeigewalt und der Rechtspflege zu rechnen sind (vgl. auch BVerfGE 16, 27, 63, m.w.N.), kann unabhängig von der Art seiner Begründung regelmäßig nicht ohne Verletzung der Immunität des ausländischen Staates zum Gegenstand eines Bestandsstreits vor inländischen Gerichten gemacht werden.

  • BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76

    Philippinische Botschaft

    Auszug aus BAG, 03.07.1996 - 2 AZR 513/95
    Auch wenn die Klägerin insoweit weisungsgebunden tätig wurde, gehören die genannten Aufgaben entgegen der Ansicht der Revision zum Kernbereich der hoheitlichen Betätigung der Beklagten (vgl. LAG Hamburg Urteil vom 30. Januar 1978 - 2 Sa 119/77 - IPRspr. 78 Nr. 132 S. 314; Seidl-Hohenveldern, ZfRV 1990, 302, 305; vgl., auch BVerfG Beschluß vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - BVerfGE 46, 342, 397 = AP Nr. 4 zu Art. 25 GG), weshalb die Beklagte im Hinblick auf das streitige Rechtsverhältnis und seine Beendigung von der deutschen Gerichtsbarkeit auszunehmen ist (vgl. LAG Hamburg, aaO; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., Rz 582; Seidl-Hohenveldern, aaO, S. 304; ders. RIW 1993, 238 f.; weitergehend Steinmann, MDR 1965, 795 f.; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 1 Rz 11; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 20 Rz 5).

    Wird ein Arbeitnehmer für einen ausländischen Staat hoheitlich tätig, so würde die Überprüfung seiner Entlassung durch die nationalen Gerichte mit dem Grundsatz in Konflikt kommen, daß die diplomatischen bzw. konsularischen Beziehungen nicht behindert werden dürfen ("ne impediatur legatio", vgl. BVerfGE 46, 342, 397 ff.; Seidl-Hohenveldern, ZfRV 1990, 302 f. und RIW 1993, 239).

  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvM 1/60

    Jugoslawische Militärmission

    Auszug aus BAG, 03.07.1996 - 2 AZR 513/95
    Das Bestehen der eingangs genannten Regel des Völkerrechts ist durch die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, ihre Tragweite gibt aus den vorstehend unter 1. dargelegten Gründen nicht zu Zweifeln Anlaß, die eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG gebieten würden (vgl. insoweit BVerfG Beschluß vom 30. Oktober 1962 - 2 BvM 1/60 - BVerfGE 15, 25; LAG Hamburg, aaO, S. 318 f.; MünchKomm-Wolf, ZPO, § 20 GVG Rz 8).
  • LAG Hamburg, 24.01.1977 - 2 Sa 119/77
    Auszug aus BAG, 03.07.1996 - 2 AZR 513/95
    Auch wenn die Klägerin insoweit weisungsgebunden tätig wurde, gehören die genannten Aufgaben entgegen der Ansicht der Revision zum Kernbereich der hoheitlichen Betätigung der Beklagten (vgl. LAG Hamburg Urteil vom 30. Januar 1978 - 2 Sa 119/77 - IPRspr. 78 Nr. 132 S. 314; Seidl-Hohenveldern, ZfRV 1990, 302, 305; vgl., auch BVerfG Beschluß vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - BVerfGE 46, 342, 397 = AP Nr. 4 zu Art. 25 GG), weshalb die Beklagte im Hinblick auf das streitige Rechtsverhältnis und seine Beendigung von der deutschen Gerichtsbarkeit auszunehmen ist (vgl. LAG Hamburg, aaO; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., Rz 582; Seidl-Hohenveldern, aaO, S. 304; ders. RIW 1993, 238 f.; weitergehend Steinmann, MDR 1965, 795 f.; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 1 Rz 11; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 20 Rz 5).
  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, welche die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - aaO; 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262) .
  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 116/04

    Gleichbehandlung - Maßregelungsverbot - Abfindung

    Dagegen untersagt keine Regel des Völkerrechts der inländischen Gerichtsbarkeit, in Angelegenheiten zu entscheiden, die die nichthoheitliche Tätigkeit des ausländischen Staates betreffen (BVerfG 30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - BVerfGE 16, 27; 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - BVerfGE 46, 342; BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - BAGE 83, 262).
  • BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 490/99

    Staatsimmunität; Zwischenurteil

    Dagegen besteht keine Regel des Völkerrechts, die die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen in Bezug auf ihre nichthoheitliche Tätigkeit (acta iure gestionis) ausschließt (BVerfG 30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - BVerfGE 16, 27, 33 f.; 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - BVerfGE 46, 342, 364 ff.; Senat 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - BAGE 83, 262, 264 f.; 20. November 1997 - 2 AZR 631/96 - BAGE 87, 144, 149).

    Für die Abgrenzung maßgeblich ist nicht Motiv oder Zweck der Staatstätigkeit, sondern die Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses (BVerfG 30. April 1963 aaO, 61 f.; Senat 3. Juli 1996 aaO; 20. November 1997 aaO).

    Ob dies auch bei konsularischen Aufgaben ohne jeglichen Handlungsspielraum gilt, hat der Senat offengelassen (Senat 3. Juli 1996 aaO).

    Der Senat kann daher vorliegend wie im Urteil vom 3. Juli 1996 (aaO) offenlassen, ob die Immunität auch gegenüber einem Arbeitnehmer ohne jeglichen Handlungsspielraum bestehen würde.

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 1004/13

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - internationale Zuständigkeit

    Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, welche die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262) .

    (1) Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, die klagende Partei sei im Erkenntnisverfahren nach den allgemeinen Regeln für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262) .

    Ohne substantiierten Gegenvortrag des Arbeitnehmers besteht kein Anlass anzunehmen, er habe die in Rede stehende Tätigkeit ohne eigenen Handlungsspielraum nur nach konkreten Weisungen im Einzelfall wahrgenommen (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262) .

    aa) Die Möglichkeit eines solchen Verzichts ist allgemein anerkannt (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 24; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 33, BVerfGE 117, 141; BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262; BGH 4. Juli 2013 - VII ZB 30/12 - Rn. 24) .

  • BAG, 20.10.2015 - 9 AZR 525/14

    Internationale Zuständigkeit - Gerichtsstandsvereinbarung

    Der für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit darlegungsbelastete Kläger (vgl. zur Frage der Staatenimmunität BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262) hat Umstände, deren Vorliegen mit hinreichender Sicherheit auf ein Arbeitsverhältnis schließen lassen, nicht vorgetragen.
  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17

    Internationale Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Verzicht

    Der Staatenimmunität im Erkenntnisverfahren liegt das Prinzip der Nichteinmischung in die Ausübung hoheitlicher Befugnisse des ausländischen Staates zugrunde (BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 175) .

    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat ursprünglich angenommen, die klagende Partei sei im Erkenntnisverfahren nach den allgemeinen Regeln für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262) , während das Bundesverfassungsgericht die Frage bisher unbeantwortet gelassen hat (so ausdrücklich BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu C II 4 d der Gründe, BVerfGE 46, 342) .

  • BAG, 16.05.2002 - 2 AZR 688/00

    Staatenimmunität

    Dagegen besteht keine Regel des Völkerrechts, nach der die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen in Bezug auf ihre nichthoheitliche Tätigkeit (acta iure gestionis) ausgeschlossen wäre (BVerfG 30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - BVerfGE 16, 27; 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - BVerfGE 46, 342; BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - BAGE 83, 262; 20. November 1997 - 2 AZR 631/96 - BAGE 87, 144; 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - AP GVG § 20 Nr. 2 = EzA GVG § 20 Nr. 3; 25. Oktober 2001 - 2 AZR 501/00 - BB 2002, 787).

    aa) Visaangelegenheiten gehören zu den originär konsularischen, hoheitlichen Aufgaben eines Konsulates (vgl. Senat 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - BAGE 83, 262; 25. Oktober 2001 - 2 AZR 501/00 - BB 2002, 787; Mankowski IPrax 2001, 123).

    Es kommt nicht auf die Rechtsform (privatrechtlicher Vertrag), sondern auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit an (Senat 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - BAGE 83, 262).

  • LAG Köln, 19.01.2016 - 12 Sa 319/15

    Maßgebliches Recht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen

    Es besteht allerdings umgekehrt keine allgemeine Regel des Völkerrechts, welche die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschließt, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 16; 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262) .

    Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, die klagende Partei sei im Erkenntnisverfahren nach den allgemeinen Regeln für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262; offen gelassen BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 23) .

    Ohne substantiierten Gegenvortrag des Arbeitnehmers besteht kein Anlass anzunehmen, er habe die in Rede stehende Tätigkeit ohne eigenen Handlungsspielraum nur nach konkreten Weisungen im Einzelfall wahrgenommen (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262) .

  • OLG Köln, 10.06.2015 - 16 U 147/13

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen einen

    Die beschränkte Staatenimmunität ist nicht nur im deutschen Recht (BGH, Beschl. v. 1.10.2009 - VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 zur Vollstreckungsimmunität; BAG Urt. v. 3.7.1997 - 2 AZR 513/95, NZA 1996, 1229; Urt. v. 1.7.2010 - 2 AZR 270/99, RIW 2011, 167), sondern auch völkerrechtlich anerkannt (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 559).

    Das betrifft insbesondere die Fälle, in denen im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung streitig ist, ob der klagende Arbeitnehmer (auch) mit hoheitlichen Aufgaben betraut war (BAG, Urt. v. 3.7.1996 - 2 AZR 513/95, NZA 1996, 1229, 1230 Konsulatsangestellte; Urt. v. 23.11.2000 - 2 AZR 490/99, NZA 2001, 683, Pressereferent einer Abteilung der amerikanischen Botschaft; Urt. v. 1.7.2010 - 2 AZR 270/09, Botschaftsfahrer, der auch als Dolmetscher fungierte, hierzu auch EuGH, Urt. v. 19.7.2012 - Rs. C-165/11, Mahamdia ./. Demokratische Volksrepublik Algerien).

  • BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 631/96

    Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht; Kündigung eines ausländischen Staates

    In bezug auf ihre nicht hoheitliche Betätigung unterliegen auch ausländische Staaten der deutschen Gerichtsbarkeit; dabei ist nicht Motiv oder Zweck der staatlichen Betätigung maßgebend, sondern die Natur der umstrittenen staatlichen Handlung bzw. des streitigen Rechtsverhältnisses, wobei die Qualifikation mangels völkerrechtlicher Abgrenzungskriterien grundsätzlich nach nationalem Recht vorzunehmen ist (BVerfG Beschluß vom 30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - BVerfGE 16, 27; BAG Urteil vom 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - AP Nr. 1 zu § 20 GVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 23.04.1998 - 2 AZR 489/97

    Kündigungsschutz in einem Italienischen Kulturinstitut

  • LAG Düsseldorf, 25.01.2017 - 7 Sa 585/15

    Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit für eine Klage einer deutschen

  • BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 501/00

    Arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeit mit Botschaftsangestellter - deutsche

  • LAG Berlin, 04.07.2001 - 13 Sa 131/01

    Bestehen deutscher Gerichtsbarkeit bei Kündigungsschutzklage; Geltung

  • LAG Hamm, 29.09.2016 - 11 Sa 406/16

    Deutsche Gerichtsbarkeit; Staatenimmunität

  • OLG Stuttgart, 06.06.2013 - 5 W 17/13

    Deutsche Gerichtsbarkeit: Klage eines ausländischen Konsuls gegen seinen

  • ArbG Düsseldorf, 02.04.2015 - 7 Ca 6508/14

    Auslegung der Parteibezeichnung auf Beklagtenseite im arbeitsgerichtlichen

  • LAG Hamburg, 23.06.1999 - 5 Sa 76/98

    Deutsche Gerichtsbarkeit bei internationaler Staatstätigkeit; Darstellung der

  • LAG Köln, 13.01.2012 - 10 Sa 575/11

    Prüfung einer fristlosen Änderungskündigung durch einen ausländischen Staat

  • LAG Hessen, 14.03.2014 - 3 Sa 95/13

    Staatenimmunität; hoheitliche Tätigkeit - Deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben,

  • ArbG Dortmund, 10.03.2016 - 4 Ca 4214/14

    Deutsche Gerichtsbarkeit für eine Klage gegen einen ausländischen Staat (Italien)

  • LAG Baden-Württemberg, 31.07.1997 - 18a Sa 96/96

    Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes; Beschäftigtenzahl; Unselbstständiger

  • LAG Hessen, 26.06.2000 - 6 Sa 1582/99

    Verbleib von Abmahnungen in Personalakte; Kündigung wegen wahrheitswidrig

  • LAG Hessen, 20.12.2000 - 6 Sa 714/00

    Voraussetzungen, unter denen ein ausländischer Staat der deutschen

  • BAG, 29.10.1998 - 2 AZR 6/98
  • LAG Berlin, 20.07.1998 - 9 Sa 74/97

    Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit für einen in Deutschland von

  • ArbG Köln, 01.10.2015 - 5 Ca 123/15
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