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   BAG, 06.09.1979 - 2 AZR 548/77   

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BAG, 06.09.1979 - 2 AZR 548/77 (https://dejure.org/1979,843)
BAG, Entscheidung vom 06.09.1979 - 2 AZR 548/77 (https://dejure.org/1979,843)
BAG, Entscheidung vom 06. September 1979 - 2 AZR 548/77 (https://dejure.org/1979,843)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ersatzmitglieder des Betriebsrates - Ordentliches Betriebsratsmitglied - Zeitweilige Verhinderung - Wahrnehmung von Aufgaben - Beendigung des Vertretungsfalles - Nachwirkender Kündigungsschutz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1980, 317
  • DB 1980, 451
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 21.08.1979 - 6 AZR 789/77

    Jugendvertreter - Ersatzmitglied des Betriebsrats - Betriebsratssitzung -

    Auszug aus BAG, 06.09.1979 - 2 AZR 548/77
    a) Schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsschutz der Ersatzmitglieder für die Dauer der Vertretung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds (vgl. BAG AP Nr. 3 zu § 15 KSchG 1969 und Urteil des Fünften Senates vom 17. Januar 1979 - 5 AZR 891/77 - [demnächst] AP Nr. 5 zu § 15 KSchG 1969) sowie zur Bedeutung des Begriffes der "Amtszeit" im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG (vgl. das zum Abdruck im Nachschlagewerk des Gerichts bestimmte Urteil des Senates vom 5 Juli 1979 - 2 AZR 521/77 -) und des § 78a BetrVG (vgl. das zum Abdruck im Nachschlagewerk des Gerichts bestimmte Urteil des Sechsten Senates vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 -) er geben sich wesentliche Anhaltspunkte dafür, wie die für den 8.

    bb) Nach der Entscheidung des erkennenden Senates vom 5- Juli 1979 (aaO), der sich der Sechste Senat in seinem Urteil vom 21. August 1979 (aaO) angeschlossen hat, ist unter der Beendigung der Amtszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG auch das Ausscheiden aus dem Betriebsrat aufgrund einer Beendigung der Zugehörigkeit des einzelnen Mitglieds zum Betriebsrat zu verstehen, Wie der Sechste Senat in diesem Urteil weiter entschieden hat, endet die Mitgliedschaft eines Jugendvertreters in der Jugendvertretung nach § 61 Abs. 2 BetrVG i. V. mit den §§ 65 Abs. 1, 24 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG auch dann, wenn der Jugendvertreter als Ersatzmitglied des Betriebsrates für ein zeitweilig verhindertes ordentliches Mitglied herangezogen wird.

    cc) Auch die von der h. L. vertretene Auffassung, ein Jugendvertreter, der zugleich Ersatzmitglied des Betriebsrates ist, scheide aus der Jugendvertretung endgültig aus, wenn er als Vertreter zu einer Sitzung des Betriebsrates herangezogen werde (vgl. Fitting-Auffarth-Kaiser, aaO, § 61 Anm. 8; Kraft, GK-BetrVG § 6 1 , Anm. 4; Galperin-Löwisch, aaO, § 61 Anm. 8 sowie das Ur teil des Sechsten Senates vom 21. August 1979, aaO$ aA: Dietz- Richardi, aaO, § 61 Anm. 7) beruht auf der zutreffenden Annahme, daß das Ersatzmitglied damit zeitweise zum Mitglied des Betriebsrates (vgl. § 61 Abs. 2 BetrVG) geworden ist.

    1. Der Kläger ist zwar noch nicht durch seine Kandidatur zum Betriebsrat, wohl aber durch die Heranziehung zu einer Sitzung des Betriebsrates im Mai 1975 nach § 65 Abs. 1 i. Verb, mit § 24 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG als Mitglied der Jugendvertretung aus geschieden (vgl. das Urteil des Sechsten Senates vom 21. August 1979, aaO).

  • BAG, 05.07.1979 - 2 AZR 521/77

    Betriebsratsmitglieder - Niederlegung des Betriebsratsamt - Nachwirkender

    Auszug aus BAG, 06.09.1979 - 2 AZR 548/77
    a) Schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsschutz der Ersatzmitglieder für die Dauer der Vertretung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds (vgl. BAG AP Nr. 3 zu § 15 KSchG 1969 und Urteil des Fünften Senates vom 17. Januar 1979 - 5 AZR 891/77 - [demnächst] AP Nr. 5 zu § 15 KSchG 1969) sowie zur Bedeutung des Begriffes der "Amtszeit" im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG (vgl. das zum Abdruck im Nachschlagewerk des Gerichts bestimmte Urteil des Senates vom 5 Juli 1979 - 2 AZR 521/77 -) und des § 78a BetrVG (vgl. das zum Abdruck im Nachschlagewerk des Gerichts bestimmte Urteil des Sechsten Senates vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 -) er geben sich wesentliche Anhaltspunkte dafür, wie die für den 8.

    Nach der vom erkennenden Senat in dem Urteil vom 5 Juli 1979 - 2 AZR 521/77 - (aaO) eingehend begründeten Auffassung greift der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG in der Regel auch dann ein, wenn vor der Beendigung der Amtszeit des Betriebsrates die persönliche Mitgliedschaft einzelner Mitglieder des Betriebsrates endet.

    Demgegenüber ist die Erwägung, daß nach der Beendigung einer BetriebsratStätigkeit eine "Abkühlungsphase" im Verhältnis zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied des Betriebsrates und dem Arbeitgeber eintreten soll, nicht nur für zurückgetretene ordentliche Mitglieder (vgl. dazu das Urteil des Senates vom 5 Juli 1979 - 2 AZR 521/77 " , aaO), sondern auch für zeitweilig nachgerückte Ersatzmitglieder von erheblicher Bedeutung.

  • BAG, 17.01.1979 - 5 AZR 891/77

    Ersatzmitglieder des Betriebsrats - Besonderer Kündigungsschutz - Dauer der

    Auszug aus BAG, 06.09.1979 - 2 AZR 548/77
    a) Schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsschutz der Ersatzmitglieder für die Dauer der Vertretung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds (vgl. BAG AP Nr. 3 zu § 15 KSchG 1969 und Urteil des Fünften Senates vom 17. Januar 1979 - 5 AZR 891/77 - [demnächst] AP Nr. 5 zu § 15 KSchG 1969) sowie zur Bedeutung des Begriffes der "Amtszeit" im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG (vgl. das zum Abdruck im Nachschlagewerk des Gerichts bestimmte Urteil des Senates vom 5 Juli 1979 - 2 AZR 521/77 -) und des § 78a BetrVG (vgl. das zum Abdruck im Nachschlagewerk des Gerichts bestimmte Urteil des Sechsten Senates vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 -) er geben sich wesentliche Anhaltspunkte dafür, wie die für den 8.

    Der besondere Kündigungsschutz für die Dauer der Vertretung beginnt für ein Ersatzmitglied spätestens mit der Arbeitsaufnahme an dem Tage, an dem das ordentliche Mitglied erstmals verhindert ist (Urteil des Fünften Senates vom 17 Januar 1979 - 5 AZR 891/77 ~ aaO).

  • BAG, 09.12.1954 - 2 AZR 46/53

    Kündigung: außerordentliche Kündigung nach § 123 Abs. 1 Nr. 8 GewO

    Auszug aus BAG, 06.09.1979 - 2 AZR 548/77
    Die ordentliche Kündigung der Beklagten ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG unzulässig, weil sie weder nach dem Inhalt des Kündigungsschreibens, noch nach dem Vortrag der Beklagten als eine von der Beklagten gewollte und dem Kläger erkennbare außerordentliche Kündigung mit einer der gesetzlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist aus zulegen ist (vgl. BAG 1, 237 [2383 = AP Nr. 1 zu § 123 GewO) IV. Unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und der Vorentscheidung des Arbeitsgerichts war aus den genannten Gründen der Feststellungsklage des Klägers mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattzugeben.
  • BAG, 08.09.2011 - 2 AZR 388/10

    Ersatzmitglied des Betriebsrats - besonderer Kündigungsschutz

    Vielmehr sollen selbst kurze Unterbesetzungen vermieden werden (BAG 6. September 1979 - 2 AZR 548/77 - zu II 2 e der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 7 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 23; ErfK/Koch 11. Aufl. § 25 BetrVG Rn. 4) .

    Hat das Ersatzmitglied während der Zeit, in der es in den Betriebsrat nachgerückt war, keine konkreten Betriebsratsaufgaben wahrgenommen, fehlt es an einer Situation, in der Konflikte mit dem Arbeitgeber hätten entstehen können; einer durch den nachwirkenden Kündigungsschutz herbeizuführenden "Abkühlung" bedarf es dann nicht (vgl. auch BAG 6. September 1979 - 2 AZR 548/77 - zu II 2 e der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 7 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 23; ErfK/Kiel 11. Aufl. § 15 Rn. 13; Richardi/Thüsing BetrVG 12. Aufl. § 25 Rn. 31) .

    Dies ist der Zeitpunkt, zu dem das verhinderte Betriebsratsmitglied nach den im Betrieb geltenden Arbeitszeitregelungen seine Arbeit aufnehmen konnte (für die Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts vgl. BAG 5. September 1986 - 7 AZR 175/85 - zu I der Gründe, BAGE 53, 23; 6. September 1979 - 2 AZR 548/77 - zu II 2 e der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 7 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 23) .

    Zwar steht einem Ersatzmitglied bei einer eigenen zeitweiligen Verhinderung der besondere Kündigungsschutz nur zu, wenn die Dauer dieser Verhinderung im Vergleich zur Gesamtdauer der Vertretungszeit verhältnismäßig gering ist (BAG 6. September 1979 - 2 AZR 548/77 - zu II 2 b bb der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 7 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 23) .

  • BAG, 17.03.1988 - 2 AZR 576/87

    Fristlose (außerordentliche) Kündigung: Voraussetzungen für eine Kündigung wegen

    Zutreffend ist zunächst der Ansatz des Landesarbeitsgerichts, Ersatzmitglieder des Betriebsrats, die stellvertretend für ein zeitweilig verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied dem Betriebsrat angehören und als Vertreter dessen Aufgaben wahrgenommen haben, stünden nach Beendigung des Vertretungsfalles grundsätzlich unter dem nachwirkenden Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG (BAG Urteil vom 6. September 1979 - 2 AZR 548/77 - AP Nr. 7 zu § 15 KSchG 1969).
  • LAG Hamburg, 21.07.2016 - 8 Sa 32/16

    Nachwirkender Kündigungsschutz - stellvertretender Datenschutzbeauftragter

    (α) Das Ersatzmitglied des Betriebsrats ist, trotz fehlender ausdrücklicher Regelung, vom nachwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG erfasst (st. Rspr. BAG v. 19.04.2012 - 2 AZR 233/11 - Tz 41; BAG v. 05.11.2009 - 2 AZR 487/08 - Tz 16, BAG v. 17.01.1979 - 5 AZR 891/77 - Tz 14, BAG v. 06.09.1979 - 2 AZR 548/77 - Tz 15).

    Der nachwirkende Sonderkündigungsschutz wird mit dem Ende der Tätigkeit als Ersatzmitglied ausgelöst (BAG v. 19.04.2012 - 2 AZR 233/11 - Tz 41; BAG v. 05.11.2009 - 2 AZR 487/08 - Tz 26), wobei auch die Beendigung der befristeten Mitgliedschaft des Ersatzmitglieds den Tatbestand der "Beendigung des Amtszeit" im Sinne des § 15 I 2 KSchG erfüllt (BAG v. 06.09.1979 - 2 AZR 548/77 - Tz 27).

    Dem entspricht, dass nach der Rechtsprechung des BAG auch eine befristete Mitgliedschaft eines Ersatzmitglieds im Betriebsrat den nachwirkenden Kündigungsschutz nach Beendigung der Amtszeit auslöst (BAG v. 06.09.1979 - 2 AZR 548/77 - Tz 27).

  • LAG Schleswig-Holstein, 01.11.2012 - 5 TaBV 13/12

    Anfechtung einer betriebsratsinternen Wahl - Reihenfolge der zu ladenden

    Diese Reihenfolge ist zwingend, sodass das an erster Stelle stehende Ersatzmitglied vor dem folgenden nachrückt (BAG, Beschl. v. 18.01.2006 - 7 ABR 25/06 -, zit. n. Juris; BAG, Beschl. v. 06.09.1979 - 2 AZR 548/77 -, AP Nr. 7 zu § 15 KSchG 1969; Fitting, BetrVG, 26. Auf., Rn. 24 zu § 25; ErfK/Koch, 12. Aufl., Rn. 5 zu § 25 BetrVG).
  • LAG Brandenburg, 09.06.1995 - 5 Sa 205/95

    Kündigungsschutz: Nachwirkung - Ersatzmitglied des Betriebsrats

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  • LAG Düsseldorf, 26.04.2010 - 16 Sa 59/10

    Kündigungsschutz eines Ersatzmitglieds nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG bei

    Der besondere Kündigungsschutz setzt damit mit Beginn des Arbeitstages ein, an dem ein ordentliches Betriebsratsmitglied wegen Urlaub verhindert ist (vgl. BAG vom 17.01.1979 - 5 AZR 891/77, DB 1979, 1136, Rn. 16; BAG vom 06.09.1979 - 2 AZR 548/77, BB 1980, 317, Rn. 32).

    Der Schutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG hängt nicht davon ab, ob die Ersatzmitglieder bereits tatsächlich Geschäfte eines Betriebsratsmitgliedes wahrgenommen haben, weil er an die Dauer der Mitgliedschaft im Betriebsrat anknüpft und auch die Arbeitsfähigkeit eines vollzähligen Betriebsrates sicherstellen soll (BAG vom 06.09.1979 a.a.O. Rn. 32).

    Da der nachwirkende Kündigungsschutz die unabhängige, pflichtgemäße Ausübung des Amtes eines Betriebsrates gewährleisten soll, bedarf es keiner "Abkühlungsphase", wenn das Ersatzmitglied weder an Sitzungen des Betriebsrates teilgenommen noch andere Betriebsratstätigkeiten ausgeübt hat und deswegen vor einer möglichen Interessenkollision bewahrt worden ist (vgl. bereits BAG vom 06.09.1979 a.a.O. Rn. 32).

  • LAG Brandenburg, 21.04.1995 - 5 Sa 205/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Urt. v. 06.09.1979 - 2 AZR 548/77 - EzA § 15 KSchG n.F., Nr. 23, II 2. a) d.Gr. m.w.N.), der sich die erkennende Kammer anschließt, gilt der Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 KSchG auch für Ersatzmitglieder des Betriebsrates für die gesamte Dauer der Vertretung eines verhinderten ordentlichen Betriebsratsmitglieds.

    Während in der Literatur teilweise ein nachwirkender Kündigungsschutz völlig abgelehnt wird (P. Nipperdey DB 1981, 217; Dietz/Richardi, BetrVG Kommentar 5. Aufl., § 25 Rz 33 [nur noch zweifelnd in 6. Aufl., 1981, § 25 Rz 40]; Galperin/Löwisch, Kommentar zur Betriebsverfassungsgesetz, 6. Aufl. 1982, § 25 Rz 9 [abgesehen vom 1. Ersatzmitglied]), geht die inzwischen wohl herrschende Meinung davon aus, daß nach Beendigung der Vertretungszeit für das Ersatzmitglied der nachwirkende Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 KSchG eingreift (vgl. Fitting/Aufarth/Kaiser/Heither, Handkommentar Betriebsverfassungsgesetz, 17. Aufl., 1992, § 103 Rdnr. 35; Etzel in KR Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsrecht, 3. Aufl., § 15 KSchG Rz 65; Blanke in Däubler/Kittner-/Klebe/Schneider Betriebsverfassungsgesetz Kommentar, 3. Aufl., 1992, § 25 Rdnr. 29; Gnade/Kehrmann/Schneider, BetrVG Kommentar für die Praxis, 2. Aufl. 1983, § 25 Rz 21; BAG, Urt. v. 06.09.1979, a.a.O.).

    Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 06.09.1979, a.a.O.) nimmt jedoch insoweit eine Einschränkung des nachwirkenden Kündigungsschutzes vor, als dieser nur dann eingreifen soll, wenn es tatsächlich zu einer Betriebsratstätigkeit gekommen ist, während dies für den während der Vertretung geltenden Kündigungsschutz unbeachtlich ist.

    Offenbleiben kann angesichts dieses Sachverhalts auch die Rechtsfrage, ob der nachwirkende Kündigungsschutz für zeitweilig in den Betriebsrat nachgerückte Ersatzmitglieder auch dann eingreift, wenn dem Arbeitgeber bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nicht bekannt war, daß das Ersatzmitglied innerhalb der letzten 12 Monate als Mitglied des Betriebsrats amtiert hat (ebenfalls offengelassen in BAG, Urt. v. 06.09.1979, a.a.O., II 2 g) d.Gr.; bejahend Kraft in Anm. zu dieser Entscheidung, a.a.O.).

    Deshalb ist eine zeitliche Staffelung des nachwirkenden Kündigungsschutzes weder bei ordentlichen Betriebsratsmitgliedern gesetzlich geregelt noch bei zum Einsatz gekommenen Ersatzmitgliedern durch Auslegung vorzunehmen (so auch BAG, Urt. v. 06.09.1979, a.a.O., II 2 e d.Gr.).

  • ArbG Wetzlar, 09.01.1985 - 2 BV 13/84

    Anspruch auf Auflösung eines befristeten Arbeitsverhältnisses; Zulässigkeit des

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  • BAG, 18.05.2006 - 6 AZR 627/05

    Berufungsurteil ohne Tatbestand

    Das vorübergehend eingerückte Ersatzmitglied genießt nach Beendigung des Vertretungsfalles den nachwirkenden Kündigungsschutz gem. Satz 2 des Abs. 1 des § 15 KSchG (BAG 6. September 1979 - 2 AZR 548/77 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 7 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 23).

    Der nachwirkende Kündigungsschutz besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber bei Ausspruch der ordentlichen Kündigung von der Vertretungstätigkeit gewusst hat (BAG 6. September 1979 - 2 AZR 548/77 - aaO).

  • BAG, 12.02.2004 - 2 AZR 163/03

    Ersatzmitglieder des Betriebsrats - Kündigungsschutz

    Auch Ersatzmitglieder des Betriebsrats, die stellvertretend für ein nach § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zeitweilig verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied dem Betriebsrat angehören und als vorübergehend eingerückte Vertreter dessen Aufgaben wahrgenommen haben, stehen nach Beendigung des Vertretungsfalles unter dem nachwirkenden Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG (BAG 17. März 1988 - 2 AZR 576/87 - BAGE 58, 37; 6. September 1979 - 2 AZR 548/77 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 7 = EzA KSchG nF § 15 Nr. 23; ErfK/Ascheid 3. Aufl. Rn. 34 zu § 15 KSchG; KR-Etzel 6. Aufl. Rn. 65 zu § 15 KSchG mwN; v. Hoyningen/Huene/Linck KSchG 13. Aufl. Rn. 47 zu § 15 KSchG; Fitting BetrVG § 25 BetrVG Rn. 10 mwN; einschränkend: Uhmann AuA 2001, 220; Löwisch zum KSchG § 15 Rn. 32; ähnlich KPK-Bengelsdorf § 15 KSchG Rn. 10).
  • BAG, 13.03.1986 - 6 AZR 207/85

    Betriebsverfassungsrecht: Nachwirkender Schutz des vorübergehend nachgerückten

  • BAG, 05.09.1986 - 7 AZR 175/85

    Ersatzpersonalratsmitglied - Besonderer Kündigungsschutz - Personalratsmitglied -

  • LAG Hessen, 30.03.2006 - 4 TaBV 209/05

    Besonderer Kündigungsschutz - Ersatzmitglied des Betriebsrates -

  • BAG, 13.03.1986 - 6 AZR 381/85

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach Beendigung eines

  • BVerwG, 08.12.1986 - 6 P 20.84

    Bediensteter - Personalvertretungen - Außerordentliche Kündigung - Zustimmung

  • VGH Bayern, 14.04.2015 - 18 P 14.2564

    Nachrücken, Ersatzmitglied

  • LAG Baden-Württemberg, 05.04.2004 - 15 Sa 101/03

    Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 bzw. § 103 BetrVG; Beleidigungen als

  • BAG, 29.09.1999 - 7 AZR 265/98

    Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses/Personalrat

  • ArbG Berlin, 28.07.2010 - 56 Ga 9404/10

    Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung - ehemaliger Ersatzmitglieder der

  • LAG Hamm, 06.02.2009 - 13 Sa 1420/08

    außerordentliche Kündigung; 2-Wochen-Frist; Wahrung;

  • LAG Brandenburg, 25.10.1993 - 5 (3) Sa 425/93

    Betriebsrat: Nachwirkender Kündigungsschutz für Ersatzmitglied

  • BAG, 05.09.1986 - 7 AZR 193/85

    Kündigungsschutz - Personalratsmitglied - Personalrat - Dienstordnung -

  • ArbG Wuppertal, 24.11.2009 - 7 Ca 1658/09

    Fristlose Kündigung BR-Mitglied

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.03.2007 - 9 Sa 1866/06

    Zum Zustimmungserfordernis des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines

  • LSG Hessen, 29.08.2001 - L 6 AL 208/00

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Sperrzeit - wichtiger Grund -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.1998 - 12 A 12950/97

    Anspruch auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach

  • ArbG Cottbus, 13.08.2008 - 2 BV 12/08
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