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   BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 559/00   

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BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 559/00 (https://dejure.org/2001,3335)
BAG, Entscheidung vom 25.10.2001 - 2 AZR 559/00 (https://dejure.org/2001,3335)
BAG, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - 2 AZR 559/00 (https://dejure.org/2001,3335)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Außerordentliche Kündigung - MfS-Tätigkeit - Fragebogenlüge - herausgehobene Tätigkeit in einem Verkehrsflughafen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs durch ein Tatsachengericht und dessen revisionsgerichtliche Überprüfung; Frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR als Kündigungsgrund; Verkehrsflughäfen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung - MfS-Tätigkeit; Fragebogenlüge; Flughafen öffentliche Verwaltung oder Privatwirtschaft? Angestellter in der Flugsicherung, später Flugplanung; Vertragsauslegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 639 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 159/93

    Wiederholungskündigung, Trotzkündigung, Auflösungsantrag

    Auszug aus BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 559/00
    Bei der Kündigung der Beklagten vom 10. Dezember 1997 handelt es sich nicht um eine auf schon zur Begründung der Kündigung vom 19. Dezember 1996 vorgebrachte Gründe gestützte Wiederholungskündigung (vgl. dazu BAG 26. August 1993 - 2 AZR 159/93 - BAGE 74, 143).
  • VGH Bayern, 15.09.1993 - 20 CS 93.2547
    Auszug aus BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 559/00
    Der Bayerische VGH (15. September 1993 - 20 Cs 93.2547 - nv.) weist in einer Entscheidung zur Entziehung der Zutrittsberechtigung eines früheren Mitarbeiters des MfS zu den sicherheitsempfindlichen Bereichen eines Verkehrsflughafens zutreffend auf das hohe Gefährdungspotential des Luftverkehrs hin, dem § 29 d Luft-VG Rechnung trägt.
  • BGH, 10.07.1969 - KZR 13/68

    Anspruch von Luftfahrtunternehmen gegenüber Flughafenunternehmer auf Benutzung

    Auszug aus BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 559/00
    Verkehrsflughäfen sind schon wegen ihrer Monopolstellung der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen (vgl. § 6 LuftVG; §§ 38 ff. Luft-VZO; BGH 10. Juli 1969 - KZR 13/68 - MDR 1970, 214; Hofmann/Grabherr Luft-VG Stand August 2001 § 6 Rn. 151).
  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 320/98

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

    Auszug aus BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 559/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Einstellung nach Umständen befragen, die ernsthafte Zweifel an seiner Eignung für die beabsichtigte Tätigkeit aufkommen lassen (BAG 5. Dezember 1957 - 1 AZR 594/56 - BAGE 5, 159; Senat 20. Mai 1999 - 2 AZR 320/98 - BAGE 91, 349).
  • BAG, 06.08.1987 - 2 AZR 226/87

    Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

    Auszug aus BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 559/00
    Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (vgl. etwa Senatsurteile 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - AP BGB § 626 Nr. 97 = EzA BGB § 626 nF Nr. 109 und 9. Mai 1996 - 2 AZR 387/95 - AP BGB § 273 Nr. 5 = EzA BGB § 626 nF Nr. 161).
  • LAG Sachsen, 23.02.1999 - 10 Sa 1251/97

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Persönliche Ungeeignetheit eines

    Auszug aus BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 559/00
    b) Auch bei einem Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft kann eine frühere Tätigkeit für das MfS je nach den Umständen und dem Tätigkeitsbereich des Betreffenden einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen (Sächsisches LAG 23. Februar 1999 - 10 Sa 1251/97 - AfP 1999, 392 [Redakteur in einem Presseunternehmen]; LAG Hamm 1. Juli 1992 - 3 TaBV 30/92 - LAGE BetrVG 1972 § 118 Nr. 17 [Geheimdiensttätigkeit für das MfS bei einem Beschäftigten eines Gewerkschaftsunternehmens]; Müller-Glöge Arbeitsrecht in den neuen Bundesländern Rn. 459).
  • LAG Sachsen, 26.05.2000 - 3 Sa 773/99
    Auszug aus BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 559/00
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2000 - 3 Sa 773/99 - aufgehoben.
  • BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 540/98

    Anfechtung des Arbeitsvertrags und Kündigung wegen Tätigkeit für das Ministerium

    Auszug aus BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 559/00
    a) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kann eine bewußte Tätigkeit für das frühere MfS sowie die Weitergabe von Informationen oder Schriftstücken an das MfS je nach den Umständen auch ohne vorherige Abmahnung geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung eines im öffentlichen Dienst in einem sensiblen Bereich beschäftigten Arbeitnehmers nach § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen (Senat 6. Februar 1997 - 2 AZR 51/96 - nv.; 1. Juli 1999 - 2 AZR 540/98 - NZA-RR 1999, 635).
  • BVerwG, 19.08.1988 - 4 C 47.86

    Flugsicherungskosten - Gesetzliche Verteilung - Flugsicherungsbetriebsdienst -

    Auszug aus BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 559/00
    Die frühere Tätigkeit des Klägers in der Flugsicherung und seine derzeitige Tätigkeit in der Flugplanung sind dabei eng verzahnt mit hoheitlichen Tätigkeiten, die durch staatliche Organe erledigt werden (§§ 27 a bis 27 d Luft-VG; vgl. BVerw 19. August 1988 - 4 C 47.86 - Buchholz 442.40 § 29 a Luft-VG Nr. 1).
  • BAG, 09.05.1996 - 2 AZR 387/95

    Kündigung und Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

    Auszug aus BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 559/00
    Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (vgl. etwa Senatsurteile 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - AP BGB § 626 Nr. 97 = EzA BGB § 626 nF Nr. 109 und 9. Mai 1996 - 2 AZR 387/95 - AP BGB § 273 Nr. 5 = EzA BGB § 626 nF Nr. 161).
  • BVerfG, 02.10.1995 - 1 BvR 1357/94

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes

  • BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 561/92

    Kündigung - mangelnde Eignung gemäß Einigungsvertrag

  • BAG, 05.12.1957 - 1 AZR 594/56

    Unzulässige Frage nach Vorstrafen bei Einstellung

  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 862/94

    Kündigung eines Hochschulprofessors wegen Stasitätigkeit

  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 51/96

    Wirksamkeit einer personenbedingten außerordentlichen Kündigung - Zumutbarkeit

  • LAG Hamm, 01.07.1992 - 3 TaBV 30/92

    Betriebsrat; Ersetzung; Zustimmung; Zustimmungsersetzungsverfahren; Kündigung;

  • BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 234/01

    Verhaltensbedingte Kündigung - Redakteurin "Stasi-Kontakte

    Zwar können bewußte Tätigkeiten für das MfS je nach den Umständen des Einzelfalles geeignet sein, eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung zu rechtfertigen (st. Rspr. vgl. BAG 25. Oktober 2001 - 2 AZR 559/00 -EzA BGB § 626 nF Nr. 191; 16. September 1999 - 2 AZR 902/98 - RzK I 5 i Nr. 157; vgl. auch: BVerwG 13. Juli 2000 - 2 C 26/99 - ZBR 2001, 45; BVerfG 8. Juli 1997 -1 BvR 2111/94, 1 BvR 195/95, 1 BvR 2189/95 - BVerfGE 96, 171).

    Aber auch sonst kann es Arbeitsstellen geben, deren Besetzung der Arbeitgeber von der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragen nach etwaiger MfS-Verstrickung abhängig machen kann (BAG 25. Oktober 2001 - 2 AZR 559/00 - EzA BGB § 626 nF Nr. 191).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 13.10.2010 - 5 Sa 160/10

    Kündigung eines Krankenhausarztes wegen behaupteter Tätigkeit für das Ministerium

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch eine bewusste Tätigkeit für das frühere Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR sowie die Weitergabe von Informationen oder Schriftstücken an diese Einrichtung je nach den Umständen ggf. ohne vorherige Abmahnung geeignet, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen (BAG 25.10.2001 - 2 AZR 559/00, EzA § 626 nF BGB Nr. 191 = NZA 2002, 639).

    Dies gilt nicht nur für im öffentlichen Dienst beschäftigte Arbeitnehmer, sondern auch für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft, wenn der gekündigte Arbeitnehmer bei einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber Aufgaben zu erledigen hat, die der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen sind oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben eng verbunden sind (BAG 25.10.2001 a.a.O.).

    Die wahrheitswidrige Versicherung, nicht für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR tätig gewesen zu sein, begründet deshalb erhebliche Zweifel, ob der Betreffende für eine Tätigkeit im Öffentlichen Dienst geeignet ist (BAG 25.10.2001 a.a.O.; BAG 16.10.1997 - 8 AZR 702/95 - JURIS; BAG 18.7. 1996 - 8 AZR 523/95 - JURIS).

  • BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 699/01

    Kündigung wegen Tätigkeit für das MfS - Darlegungslast

    c) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120; 13. September 1995 - 2 AZR 862/94 - AP Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 53 = EzA Einigungsvertrag Art. 20 Nr. 46; 25. Oktober 2001 - 2 AZR 559/00 - EzA BGB § 626 nF Nr. 191), von der auch das Landesarbeitsgericht ausgeht, kann die Falschbeantwortung der Frage nach einer Tätigkeit für das MfS bei einem Lehrer im öffentlichen Dienst eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.
  • ArbG Potsdam, 07.02.2017 - 3 Ca 2019/16

    Arzt, der Stasi-Tätigkeit verschwieg, kann nicht gekündigt werden

    Mit der Rechtsprechung kann die schuldhafte Falschbeantwortung einer zulässigen Frage des öffentlichen Arbeitgebers nach einer Tätigkeit für das MfS der ehemaligen DDR nicht nur einen außerordentlichen, sondern auch ordentlichen Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bilden, wenn der durch die Fragebogenlüge eingetretene Verlust des Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstört worden ist (so bereits zu Kündigungen nach den Sonderkündigungsbestimmungen des Einigungsvertrages, vgl. z.B.: BAG vom 26.08.1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, S. 120; BAG vom 25.10.2001 - 2 AZR 559/00 -EzA BGB § 626 n.F. Nr. 191).

    Neben Art, Dauer und Intensität der Tätigkeit für das MfS ist auch Zeit und Grund der Aufnahme und der Beendigung der Tätigkeit in die Einzelfallbewertung einzubeziehen (so: BAG vom 27.03.2003, a.a.O., Punkt III.2.a der Gründe) sowie das Verhalten des Betreffenden nach der Konfrontation mit gewonnen Erkenntnissen des Arbeitgebers bis hin zum Prozessverhalten zu berücksichtigen (ebenda, Punkt III.2.b der Gründe; BAG vom 18.10.2000 - 2 AZ 369/99 -, juris, Rdz. 32 unter Bezug auf BAG vom 26.05.1977 - 2 AZR 632/76 - BAGE 29, S. 195, 204 zur Begründung der Berücksichtigung von nach Zugang der Kündigung liegenden Umständen; BAG vom 25.10.2001, a.a.O.).

  • ArbG Erfurt, 23.09.2004 - 7 Ca 1752/04
    Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts kann jedoch eine bewusste Tätigkeit für das frühere MfS je nach den Umständen des Einzelfalls eine außerordentliche Kündigung eines im öffentlichen Dienst in einem sensiblen Bereich beschäftigten Arbeitnehmers nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen, da diese einen solch gravierenden persönlichen Eignungsmangel darstellen kann, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung anzunehmen ist ( BAG 25.10.2001 - 2 AZR 559/00 - nv = EzA § 626 nF BGB Nr. 191; 06.02.1997 - 2 AZR 51/96 - aaO.; 01.07.1999 - 2 AZR 540/98 - NZA-RR 1999, 635 ).

    a.a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Falschbeantwortung der Frage nach einer Tätigkeit für das MfS bei einem Beschäftigten im öffentlichen Dienst einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB darstellen ( BAG 25.10.2001 - 2 AZR 559/00 - aaO; 26.08.1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120 ).

  • OVG Sachsen, 17.07.2003 - 1 B 414/02

    Luftverkehrssicherheit, Zuverlässigkeit

    Eine Zusammenarbeit mit dem MfS kann Anhaltspunkt für die Annahme sein, der - ehemalige - Inoffizielle Mitarbeiter werde seinen Pflichten zum Schütze des Luftverkehrs nicht nachkommen, denn sie kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - auf in der Vergangenheit liegende Verhaltensweisen und -motive und damit auf nach wie vor vorhandene persönliche Eigenschaften schließen lassen und deshalb Zweifel daran begründen, ob der Überprüfte das für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderliche hohe Maß an Verantwortungsbewusstsein, Selbstbeherrschung und Bereitschaft zur Einhaltung der Regeln künftig in jeder Situation und gegenüber jedermann - nicht etwa nur anderen Geheimdiensten - aufbringen wird (vgl. auch BAG, Urt. v. 25.10.2001 - 2 AZR 559/00 - zit. nach juris).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 19.11.2002 - 8 Sa 131/02

    Unwirksame Kündigung eines Zeitungsredakteurs wegen früherer Mfs-Verstrickung

    Auch kann arbeitsplatzbezogen die frühere MfS-Tätigkeit einen gravierenden persönlichen Eignungsmangel darstellen und so einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung bilden (BAG v. 25.10.2001 - 2 AZR 559/00 nv. (juris); Sächsisches LAG vom 23.02.1999 - 10 Sa 1251/97, AfP 1999, 392).
  • VG Schleswig, 21.12.2004 - 12 A 191/03
    Die vom Kläger im Wesentlichen in Bezug genommenen Entscheidungen verhalten sich nicht zum Bau und Betrieb von Flughäfen als öffentliche Aufgabe ( BVerwG, vom 19.08.1988, 4 C 47/86, betrifft die Kosten der Flugsicherung : BGH vom 10.07.1969, KZR 13/68, betrifft spezifische Fragen der Flughafenbenutzung; BAG vom 25.10.2001, 2 AZR 559/00, betrifft einen Mitarbeiter der Flugsicherung ).
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