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   BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 574/98   

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BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 574/98 (https://dejure.org/1999,13896)
BAG, Entscheidung vom 17.06.1999 - 2 AZR 574/98 (https://dejure.org/1999,13896)
BAG, Entscheidung vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 574/98 (https://dejure.org/1999,13896)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer ordentlichen, krankheitsbedingten Kündigung - Anwendbarkeit der Kündigungsschutzgesetzes - Gemeinsamer Betrieb - Überprüfung der sozialen Rechtfertigung in drei Stufen - Negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 11.08.1994 - 2 AZR 9/94

    Krankheitsbedingte Kündigung - tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

    Auszug aus BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 574/98
    Das Landesarbeitsgericht ist ferner im Ansatz zutreffend von der Rechtsprechung des Senats ausgegangen, wonach die Überprüfung der sozialen Rechtfertigung einer wegen Krankheit erklärten Kündigung in drei Stufen vorzunehmen ist (vgl. für die verschiedenen Arten der krankheitsbedingten Kündigung z. B. Urteil vom 11. August 1994 - 2 AZR 9/94 - AP Nr. 31 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu II 1 a der Gründe, m.w.N.).

    Wenn die Revision insoweit einen Verstoß gegen § 139 ZPO rügt, genügt ihr Vorbringen nicht den an eine Prozeßrüge gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO zu stellenden Anforderungen, weil die Revision nicht angegeben hat, was konkret der Kläger auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts mitgeteilt hätte (vgl. Senatsurteil vom 11. August 1994 - 2 AZR 9/94 - AP Nr. 31, aaO, zu II 1 b der Gründe, m.w.N.).

    Auf das Erfordernis erheblicher wirtschaftlicher Belastungen durch Entgeltfortzahlung und/oder erheblicher Betriebsablaufstörungen käme es nur dann nicht an, wenn der Kläger seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in nennenswertem Umfang auf Dauer oder unabsehbare Zeit überhaupt nicht mehr erbringen könnte (vgl. Senatsurteil vom 11. August 1994 - 2 AZR 9/94 -, aaO).

  • LAG Baden-Württemberg, 20.02.1998 - 14 Sa 69/97

    Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 574/98
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. Februar 1998 - 14 Sa 69/97 - aufgehoben.
  • BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 155/93

    Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen; Lohnfortzahlungskosten;

    Auszug aus BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 574/98
    Steht ein Arbeitnehmer wie hier noch über durchschnittlich ca. 2/3 der Jahresarbeitszeit für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zur Verfügung, so steht dies einer dauernden Unmöglichkeit nicht gleich, soweit nicht die wirtschaftlichen Belastungen durch ständig anfallende Entgeltfortzahlungskosten das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis so erheblich stören, daß der Arbeitgeber dies billigerweise nicht mehr hinnehmen muß (vgl. zu dem letzteren Gesichtspunkt z. B. Senatsurteil vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - AP Nr. 25, aaO, zu II 1 b bb der Gründe und Senatsurteil vom 29. Juli 1993 - 2 AZR 155/93 - AP Nr. 27, aaO, zu III 2 der Gründe, jew. m.w.N.).
  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 355/89

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 574/98
    Insbesondere der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich wird danach von demselben Leitungsapparat, dem "Büro", wahrgenommen (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1990 - 2 AZR 355/89 - AP Nr. 9 zu § 23 KSchG 1969), mögen auch die dortigen Angestellten sämtlich Arbeitnehmer der Firma S sein und mag auch die Beklagte die Leitungstätigkeiten der mit ihr gesellschaftsrechtlich und personell verflochtenen Firma S besonders vergüten.
  • BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 19/89

    Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien

    Auszug aus BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 574/98
    Für ein ausreichendes Bestreiten gemäß § 138 ZPO wäre zumindest erforderlich gewesen, daß der Kläger - wenn er selbst dazu keine näheren Tatsachen mitteilen konnte - zum Ausdruck brachte, die von der Schweigepflicht entbundenen Ärzte hätten ihm gegenüber die künftige gesundheitliche Entwicklung bereits tatsächlich positiv beurteilt (vgl. Senatsurteil vom 6. September 1989 - 2 AZR 19/89 - AP Nr. 21, aaO).
  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 9/96

    Krankheitsbedingte Kündigung - Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem

    Auszug aus BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 574/98
    Zwar handelt es sich bei der Frage, ob die Kündigung des Klägers aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aus Gründen in der Person bedingt und deshalb sozial gerechtfertigt ist, um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur dahin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (vgl. u. a. Senatsurteil vom 29. Januar 1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107, 109 = AP Nr. 32, aaO, zu II 1 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 05.07.1990 - 2 AZR 154/90

    Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

    Auszug aus BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 574/98
    Allerdings hält die revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare Annahme des Landesarbeitsgerichts, vorliegend sei von einer negativen Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustands des Klägers auszugehen, den Angriffen der Revision stand (Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - 2 AZR 154/90 - AP Nr. 26, aaO, zu II 1 a der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 401/89

    Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsunmöglichkeit

    Auszug aus BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 574/98
    Steht ein Arbeitnehmer wie hier noch über durchschnittlich ca. 2/3 der Jahresarbeitszeit für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zur Verfügung, so steht dies einer dauernden Unmöglichkeit nicht gleich, soweit nicht die wirtschaftlichen Belastungen durch ständig anfallende Entgeltfortzahlungskosten das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis so erheblich stören, daß der Arbeitgeber dies billigerweise nicht mehr hinnehmen muß (vgl. zu dem letzteren Gesichtspunkt z. B. Senatsurteil vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - AP Nr. 25, aaO, zu II 1 b bb der Gründe und Senatsurteil vom 29. Juli 1993 - 2 AZR 155/93 - AP Nr. 27, aaO, zu III 2 der Gründe, jew. m.w.N.).
  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 667/02

    Ordentliche Kündigung wegen Minderleistungen

    So kann es beispielsweise im Falle unverschuldeter krankheitsbedingter Kündigungen liegen (vgl. BAG 23. September 1992 - 2 AZR 150/92 - EEU II/213; 17. Juni 1999 - 2 AZR 574/98 - EEK II/244) oder bei wehrdienstbedingtem Ausfall eines türkischen Arbeitnehmers (20. Mai 1988 - 2 AZR 682/87 - BAGE 59, 32), bei durch Gewissensnot verursachter Unfähigkeit zur Arbeit (24. Mai 1989 - 2 AZR 285/88 - BAGE 62, 59), ferner bei Sicherheitsbedenken (BAG 20. Juli 1989 - 2 AZR 114/87 - BAGE 62, 256) oder bei unverschuldet fehlender Arbeitserlaubnis (7. Februar 1990 - 2 AZR 359/89 - BAGE 82, 139).
  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 639/98

    Krankheitsbedingte Kündigung und Wiedereinstellungsanspruch bei nachträglicher

    Unsubstantiiert ist die Einlassung des Arbeitnehmers dagegen dann, wenn die Berufung auf die behandelnden Ärzte erkennen läßt, daß sich auch der Arbeitnehmer erst durch deren Zeugnis die fehlende Kenntnis über den weiteren Verlauf seiner Erkrankung verschaffen will (vgl. Senatsurteil vom 6. September 1989 - 2 AZR 19/89 -, aaO und Senatsurteil vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 574/98 - n.v.).
  • LAG Hessen, 12.01.2011 - 2 Sa 1438/10

    Krankheitsbedingte Kündigung - dauernde Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers

    Für ein ausreichendes Bestreiten der negativen Gesundheitsentwicklung im Sinne des § 138 ZPO ist vielmehr erforderlich, dass er - wenn er selbst keine nähren Tatsachen mitteilen kann - zum Ausdruck bringt, die von der Schweigepflicht entbundenen Ärzte hätten ihm gegenüber den künftige gesundheitlichen Verlauf bereits tatsächlich positiv beurteilt (vgl. BAG vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 574/98, juris; BAG vom 6. September 1989 - 2 AZR 19/89, AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2009 - 9 Sa 668/08

    Zur sozialen Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung - erhebliche

    Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber derartige Betriebsablaufstörungen substantiiert darlegen und diese gegebenenfalls beweisen (BAG 17.06.1999 - 2 AZR 574/98 -, JURIS).
  • LAG Hessen, 20.03.2013 - 2 Sa 1238/12

    Personenbedingte Kündigung wegen Krankheit; Personenbedingte Kündigung wegen

    Für ein ausreichendes Bestreiten der negativen Gesundheitsentwicklung im Sinne des § 138 ZPO ist vielmehr erforderlich, dass er - wenn er selbst keine nähren Tatsachen mitteilen kann - zum Ausdruck bringt, die von der Schweigepflicht entbundenen Ärzte hätten ihm gegenüber den künftige gesundheitlichen Verlauf bereits tatsächlich positiv beurteilt (vgl. BAG vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 574/98, juris; BAG vom 6. September 1989 - 2 AZR 19/89, AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
  • ArbG Düsseldorf, 01.04.2021 - 10 Ca 7888/20
    aa) Wiederholte kurzfristige Ausfallzeiten des Arbeitnehmers können zu schwerwiegenden Störungen im Arbeitsablauf führen, sei es, dass Maschinen stillstehen, die Produktion wegen noch einzuarbeiten Ersatzpersonals zurückgeht oder die verbliebene Belegschaft überlastet ist oder in anderen Arbeitsbereichen benötigte Arbeitnehmer abgezogen werden müssen (BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 574/98 - Rn. 22; HaKo/Gallner § 1 KSchG Rn. 561) .
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