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   BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 584/99   

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BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 584/99 (https://dejure.org/2000,999)
BAG, Entscheidung vom 08.06.2000 - 2 AZR 584/99 (https://dejure.org/2000,999)
BAG, Entscheidung vom 08. Juni 2000 - 2 AZR 584/99 (https://dejure.org/2000,999)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 4; ; ZPO § 516; ; ZPO § 551 Nr. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 9 Abs. 5 S. 4; ZPO §§ 516, 551 Nr. 7
    Urteil ohne Gründe; nachträgliche Zustellung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 4; ZPO § 516, § 551 Nr. 7
    Berufungsfrist bei verspäteter Urteilsabsetzung: Addition der 5-Monatsfrist der §§ 516, 552 ZPO und der Jahresfrist des § 9 Abs. 4 Satz 4 ArbGG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 95, 73
  • NJW 2000, 3515
  • ZIP 2000, 1842
  • NZA 2001, 343
  • BB 2000, 1998
  • DB 2000, 2176
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • LAG Hessen, 07.07.1999 - 13 Sa 498/99

    Beginn der Frist für die Einlegung der Berufung; Maßgebliche Vorschrift für den

    Auszug aus BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 584/99
    Landesarbeitsgericht Hessisches - 13 Sa 498/99 -.

    2 AZR 584/99 13 Sa 498/99.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Juli 1999 - 13 Sa 498/99 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

  • BAG, 23.11.1994 - 4 AZR 743/93

    Rechtsmittelbelehrung bei verspäteter Urteilsabsetzung

    Auszug aus BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 584/99
    Bei einer späteren Zustellung des Urteils bleibt es bei der Frist von 17 Monaten nach §§ 516, 552 ZPO; § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG (im Anschluß an BAG 23. November 1994 - 4 AZR 743/93 - AP ArbGG 1979 § 9 Nr. 12 = EzA ArbGG 1979 § 9 Nr. 9).

    Da es jedoch vor Urteilszustellung auch an einer Rechtsmittelbelehrung fehlt, beginnt im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit Ablauf der Fünf-Monats-Frist des § 516 ZPO noch nicht die Berufungsfrist, sondern wegen Fehlens der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung zunächst die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG (BAG 23. November 1994 - 4 AZR 743/93 - AP ArbGG 1979 § 9 Nr. 12 = EzA ArbGG 1979 § 9 Nr. 9; 5. März 1997 - 4 AZR 532/95 - BAGE 85, 208, 216).

    Wird das Urteil allerdings erst nach Ablauf von 16 Monaten seit Verkündung zugestellt, bleibt es bei der Rechtsmittelfrist von 17 Monaten seit Urteilsverkündung (BAG 23. November 1994 - 4 AZR 743/93 - aaO).

  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 584/99
    Die Beurkundungsfunktion ist wegen des "abnehmenden richterlichen Erinnerungsvermögens" spätestens nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist des § 516 ZPO nicht mehr gewahrt (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367).

    Der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (27. April 1993 aaO) unterscheidet deutlich zwischen dem in § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG und den entsprechenden Vorschriften anderer Verfahrensordnungen geregelten Fall der fehlenden oder unrichtigen Rechtsmittelbelehrung und der verspäteten Urteilsabsetzung bzw. -zustellung; der Fall, daß ein vollständig abgefaßtes Urteil den Parteien ohne Rechtsmittelbelehrung oder mit unrichtiger Rechtsmittelbelehrung zugestellt werde, lasse sich nicht mit dem Fall des Fehlens von Tatbestand und Entscheidungsgründen gleichsetzen; insbesondere im Hinblick auf das ausreichende Erinnerungsvermögen der beteiligten Richter gebe die Zustellung ohne oder mit unrichtiger Rechtsmittelbelehrung nichts her.

  • BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 532/95

    Tarifvorbehalt - Umdeutung einer nichtigen Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 584/99
    Im arbeitsgerichtlichen Verfahren beginnt mit Ablauf der Fünf-Monatsfrist der §§ 516, 552 ZPO nicht die Berufungs- bzw. Revisionsfrist, sondern wegen Fehlens der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG (Bestätigung von BAGE 85, 208).

    Da es jedoch vor Urteilszustellung auch an einer Rechtsmittelbelehrung fehlt, beginnt im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit Ablauf der Fünf-Monats-Frist des § 516 ZPO noch nicht die Berufungsfrist, sondern wegen Fehlens der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung zunächst die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG (BAG 23. November 1994 - 4 AZR 743/93 - AP ArbGG 1979 § 9 Nr. 12 = EzA ArbGG 1979 § 9 Nr. 9; 5. März 1997 - 4 AZR 532/95 - BAGE 85, 208, 216).

  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 855/94

    Unzulässige Berufung - 5 Monatsfrist bei erstinstanzlichem Urteil

    Auszug aus BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 584/99
    Das gilt auch für erstinstanzliche Urteile (BAG 13. September 1995 - 2 AZR 855/94 - AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 12 = EzA ArbGG 1979 § 66 Nr. 22).
  • BAG, 05.08.1996 - 5 AZB 15/96

    Rechtsmittelfrist bei verspätet zugestelltem Rechtswegbeschluß

    Auszug aus BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 584/99
    Für den Fall einer unrichtig erteilten Rechtsmittelbelehrung entspricht es allgemeiner Meinung, daß die Rechtsmittelbelehrung später berichtigt werden kann und jedenfalls die Zustellung der Entscheidung mit der berichtigten Rechtsmittelbelehrung den Lauf der Rechtsmittelfrist, zB der einmonatigen Berufungsfrist in Lauf setzt (Grunsky ArbGG 7. Aufl. § 9 Rn. 30; Hauck ArbGG § 9 Rz 20; Gift/Baur Das Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Rz 1598; vgl. BAG 5. August 1996 - 5 AZB 15/96 - BAGE 84, 7).
  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvR 383/00

    Urteilsbegründungspflicht im arbeitsgerichtlichen

    Auch die Rechtsprechung, dass eine Berufung oder zugelassene Revision spätestens 17 Monate nach Verkündung eingelegt werden muss, auch wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Urteil nicht in vollständiger Form vorliegt (vgl. zuletzt Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Juni 2000, 2 AZR 584/99, NJW 2000, S. 3515 f.), trägt nicht zuletzt diesem Gebot der Beschleunigung Rechnung.
  • BAG, 28.10.2004 - 8 AZR 492/03

    Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil

    Diese Frist setzte sich aus der gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 516 ZPO aF geltenden Fünf-Monats-Frist sowie der Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG, die wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung an die Fünf-Monats-Frist anzuschließen war, zusammen (8. Juni 2000 - 2 AZR 584/99 - BAGE 95, 73 = AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 21 = EzA ArbGG 1979 § 9 Nr. 15 mwN).

    Hierauf hat das Bundesarbeitsgericht schon in seiner bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 (- GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367 = AP ZPO § 551 Nr. 21 = EzA ZPO § 551 Nr. 1) hingewiesen (vgl. 8. Juni 2000 - 2 AZR 584/99 - BAGE 95, 73 = AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 21 = EzA ArbGG 1979 § 9 Nr. 15 mwN).

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 50/05

    Betriebsrentenanpassung nach Ausgliederung

    Diese Frist setzte sich aus der nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 516 ZPO aF geltenden Fünfmonatsfrist sowie der Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG zusammen (BAG 8. Juni 2000 - 2 AZR 584/99 - BAGE 95, 73, zu II 1 der Gründe mwN).
  • BAG, 16.11.2005 - 7 AZR 81/05

    Befristung - Mitwirkung an einem Forschungsprojekt

    Die Höchstfrist zur Einlegung der Berufung beträgt daher vor Zustellung eines vollständig abgesetzten Urteils nach den bis 31. Dezember 2001 geltenden Regelungen über die Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren 17 Monate (st. Rspr., vgl. etwa BAG 8. Juni 2000 - 2 AZR 584/99 - BAGE 95, 73 = AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 21 = EzA ArbGG 1979 § 9 Nr. 15, zu II 1 der Gründe mwN).
  • BAG, 03.11.2004 - 4 AZR 531/03

    Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil

    Diese Frist setzte sich aus der gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 516 ZPO aF geltenden Fünf-Monats-Frist sowie der Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG zusammen, die wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung an die Fünf-Monats-Frist anzuschließen war (BAG 8. Juni 2000 - 2 AZR 584/99 - BAGE 95, 73 = AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 21 = EzA ArbGG 1979 § 9 Nr. 15 mwN).

    Hierauf hat das Bundesarbeitsgericht schon in seiner bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 (- GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367 = AP ZPO § 551 Nr. 21 = EzA ZPO § 551 Nr. 1) hingewiesen (vgl. 8. Juni 2000 - 2 AZR 584/99 - BAGE 95, 73 = AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 21 = EzA ArbGG 1979 § 9 Nr. 15 mwN).

  • LAG Hamm, 11.05.2004 - 19 Sa 1789/03

    Verspätete Einlegung der Berufung

    Das bedeutet im Umkehrschluss, dass mit der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung die normale Rechtsmittelfrist beginnt (vgl. BAG, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 AZR 584/99 = AP Nr. 21 zu § 66 ArbGG 1979).

    Zum anderen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein nach Ablauf der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 517 Alt. 2 ZPO zugestelltes Urteil nicht nur als Urteil ohne Gründe, sondern auch als Urteil ohne Rechtsmittelbelehrung anzusehen ist (vgl. BAG, Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O.).

    Entspricht diese Rechtsmittelbelehrung der gesetzlichen Form, so muss die Partei innerhalb der dann laufenden Rechtsmittelfrist - im arbeitsgerichtlichen Verfahren des § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG - angesichts der ordnungsgemäßen Belehrung gegen das verspätet zugestellte Urteil vorgehen und kann sich dann überlegen, ob sie die Rüge nach § 551 Nr. 7 ZPO erhebt oder nicht (vgl. BAG, Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O.).

  • LAG Köln, 24.09.2003 - 3 Sa 232/03

    Berufungseinlegungsfrist, Berufungsbegründungsfrist, Rechtsmittelbelehrung

    Diese Frist setzte sich zusammen aus der gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 516 ZPO a. F. geltenden Fünfmonatsfrist sowie der Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG, die wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung an die Fünfmonatsfrist anzuschließen war (BAG, Urteil vom 08.06.2000 - 2 AZR 584/99 - EzA § 9 ArbGG 1979 Nr. 15; BAG, Urteil vom 02.03.1997 - 4 AZR 532/95 - EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 58).

    Hierauf hat das Bundesarbeitsgericht schon in seiner bisherigen Rechtsprechung zutreffend hingewiesen (vgl. BAG, Urteil vom 8.6.2000 - 2 AZR 584/99 - EzA § 9 ArbGG 1979 Nr. 15).

  • BAG, 16.12.2004 - 2 AZR 611/03

    Berufungsfrist, Wiedereinsetzung

    Zu der bisherigen Rechtslage galt eine ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die bei der Verzögerung der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils von einer Berufungsfrist von insgesamt 17 Monaten ausging und an die fünfmonatige Frist der §§ 516, 522 ZPO die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG anschloss (8. Juni 2000 - 2 AZR 584/99 - BAGE 95, 73 mwN).
  • BAG, 24.10.2006 - 9 AZR 709/05

    Berufungsfrist - Fristversäumung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung (zB BAG 8. Juni 2000 - 2 AZR 584/99 - BAGE 95, 73) nach der die Frist erst 17 Monate seit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen begann (BAG 28. Oktober 2004 - 8 AZR 492/03 - BAGE 112, 286; 3. November 2004 - 4 AZR 531/03 - 16. Dezember 2004 - 2 AZR 611/03 - AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 30 = EzA ZPO 2002 § 233 Nr. 3) ist überholt.
  • LAG Köln, 13.11.2003 - 5 Sa 759/03

    Nichterfüller-Erlass; Gleichbehandlung; Lehrer

    Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann der Fall der fehlenden Urteilszustellung nicht anderes behandelt werden als der einer Zustellung des Urteils ohne Rechtsmittelbelehrung innerhalb der Fünfmonatsfrist; die unterlegene Partei dürfe nicht schlechter stehen, wenn ihr überhaupt keine statt einer Entscheidung mit fehlerhafter oder fehlender Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei (BAG vom 23.11.1994 - 4 AZR 743/93 - AP Nr. 12 zu § 9 ArbGG; ferner vom 08.06.2000 - 2 AZR 584/99 - AP Nr. 21 zu § 66 ArbGG 1979 m. w. N.).

    Wird daher innerhalb der Frist von 17 Monaten (kumuliert aus §§ 66 Abs. 1 Satz 2 und 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG) die Entscheidung überhaupt nicht zugestellt, so bleibt es bei dieser Frist, wird dagegen innerhalb der 17 Monate ein Urteil mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zugestellt, so laufen die entsprechenden Fristen zur Berufung und Berufungsbegründung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ab dem Zustellungszeitpunkt (vgl. BAG vom 23.11.1994 und 08.06.2000 a.a.O.).

  • BAG, 13.04.2005 - 5 AZB 76/04

    Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.11.2016 - 6 Sa 247/16

    Arbeitsunfall - Haftungsausschluss des Arbeitgebers - mangelnder Vorsatz

  • BAG, 14.11.2001 - 7 AZR 576/00

    Arzt im Praktikum

  • LAG München, 09.09.2009 - 10 Sa 88/99

    Urlaubsabgeltung Schwerbehindertenurlaub 1987, 1988; Berechnung eines tariflichen

  • BAG, 06.07.2005 - 4 AZR 35/04

    Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil

  • LAG Düsseldorf, 21.01.2004 - 12 Sa 1188/03

    Sozialauswahl zugunsten älterer und länger beschäftigter Arbeitnehmer

  • LAG Thüringen, 27.09.2000 - 9 Sa 630/99

    Ausbildungsvergütung: tarifliche Ausschlussfrist - Hinweispflicht der Ausbilders

  • LAG Düsseldorf, 21.01.2004 - 12 Sa 1583/03

    Urteilsabsetzung nach über fünf Monaten durch einen zwischenzeitlich in den

  • LAG Köln, 13.07.2005 - 8 Sa 796/04

    Wiedereinsetzung, versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist, 5 -

  • LAG Köln, 22.02.2005 - 9 Sa 1085/04

    Berufungsfrist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • LAG Nürnberg, 28.10.2002 - 2 SHa 5/02

    Berufungsfrist nach ZPO-Reform 2002 - Rechtsmittelbelehrung

  • LAG Thüringen, 10.10.2005 - 7/4/7 Sa 196/04

    Berufungsbegründung bei verspäteter Urteilszustellung

  • LAG Hamm, 18.06.2001 - 17 Sa 163/01

    Zahlung eines Extern-Intern-Ausgleiches als unmittelbare Arbeitsvergütung oder

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