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   BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99   

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BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99 (https://dejure.org/2001,457)
BAG, Entscheidung vom 18.01.2001 - 2 AZR 616/99 (https://dejure.org/2001,457)
BAG, Entscheidung vom 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 (https://dejure.org/2001,457)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Personalvertretung - Gruppenangelegenheiten - Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung - Auslauffrist - Personalratsvorsitzender - Vertrauensschutz - Wichtiger Grund - Sinnentleertes Arbeitsverhältnis

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Kündigung wegen Krankheit - Unkündbarkeit

  • Judicialis

    NdsPersVG vom 2. März 1994 § 28 Abs. 2 Satz 2; ; BAT § 54; ; BAT § 55 Abs. 1; ; BAT § 55 Abs. 2; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung; tarifliche Unkündbarkeit; verlängerte Gehaltsfortzahlung für 26 Wochen; betriebliche Belastungen: fehlende Einplanbarkeit einer Röntgenassistentin im Krankenhaus; Personalratsbeteiligung (§ 28 Abs. 2 Satz 2; § 65 Abs. 2 Nr. ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BAT § 53 Abs. 3, § 54, § 55 Abs. 1, § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2a; SchwbG § 21; BGB § ... 242, § 626 Abs. 1; Nds. PersVG § 65 Abs. 2 Nr. 9, § 68, § 28 Abs. 2 Satz 2, § 75 Abs. 1 Nr. 5, § 76
    Außerordentliche Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 455
  • BB 2001, 1854
  • DB 2002, 100
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 123/99

    Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholismus

    Auszug aus BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99
    Für eine personenbedingte Beendigungskündigung aus wichtigem Grund, deren Wirksamkeit sich nach § 54 BAT, § 626 BGB beurteilt, gilt diese Einschränkung nicht (Uttlinger/Breier/Kiefer/Hofmann/Pühler BAT aaO; Böhm/Spiertz /Steinherr/Sponer BAT Stand: Dezember 2000 § 55 Rn. 27; vgl. Senat 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - AP BGB § 626 Nr. 159 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 2).

    Verwendet ein Tarifvertrag den Begriff des wichtigen Grundes, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Tarifparteien diesen in seiner allgemeingültigen Bedeutung iSd. § 626 BGB gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollen (Senat 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - AP BGB § 626 Nr. 159 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 2 mwN).

    Auch wenn eine ordentliche Kündigung tariflich oder vertraglich ausgeschlossen ist, kann eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem kranken Arbeitnehmer nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen für den Arbeitgeber iSd. § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar sein (Senat 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - aaO).

    Er muß den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind (Senat 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - aaO mwN).

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99
    c) Eine Tarifnorm, die den Arbeitgeber zwingen würde, auch im Fall der Unzumutbarkeit ein sinnentleertes Dauerschuldverhältnis aufrechtzuerhalten, unterläge im übrigen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Senat 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10, 22).

    Die Betriebs- bzw. Personalratsbeteiligung bei einer außerordentlichen Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer muß grundsätzlich wie bei einer ordentlichen Kündigung erfolgen (BAG 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - EzA BGB § 626 nF Nr. 182; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - EBE/BAG 2001, 22).

    Bei Ausspruch der Kündigung im Februar 1995 und damit weit vor der im Senatsurteil vom 5. Februar 1998 (aaO) angekündigten Rechtsprechungsänderung konnte sich der Beklagte deshalb darauf verlassen, richtig zu handeln, wenn er lediglich ein Benehmen mit der Personalvertretung nach § 75 Abs. 1 Nr. 5, § 76 Nds. PersVG herbeiführte.

  • BAG, 09.09.1992 - 2 AZR 190/92

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99
    Die Betriebs- oder Personalratsanhörung ist von der Rechtsprechung, ohne dies weiter zu problematisieren, auch bei einer außerordentlichen Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist gegenüber tariflich unkündbaren Arbeitnehmern stets nach den Vorschriften für eine außerordentliche Kündigung behandelt worden (Senat 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 3 = EzA BGB § 626 nF Nr. 142; 21. November 1996 - 2 AZR 832/95 - BAGE 84, 370; 16. Januar 1997 - 2 AZR 57/96 - nv.; vgl. Urteil 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 - BAGE 82, 124; wenn in dem Urteil vom 4. Februar 1993 - 2 AZR 469/92 - EzA BGB § 626 nF Nr. 144 erwogen worden ist, bei einem Widerspruch des Betriebsrats in derartigen Fällen einen Weiterbeschäftigungsanspruch analog § 102 Abs. 5 BetrVG zu gewähren, betrifft dies ein Sonderproblem).

    Eine solche kommt allerdings in der Regel nur dann in Betracht, wenn eine ordentliche Kündigung tariflich oder vertraglich ausgeschlossen ist (vgl. BAG 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 3 = EzA BGB § 626 nF Nr. 142; KR-Fischermeier 5. Aufl. § 626 BGB Rn. 132); dann ist dem Arbeitnehmer aber regelmäßig eine Auslauffrist zu gewähren, die in ihrer Länge der sonst einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist entspricht.

    Ist dagegen eine ordentliche Kündigung möglich, so ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist normalerweise zumutbar, zumal der Arbeitgeber in der Regel von seiner Entgeltfortzahlungspflicht befreit ist (so schon BAG 16. Dezember 1960 - 1 AZR 429/58 - AP GewO § 133 c Nr. 3; BAG 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - aaO).

  • LAG Niedersachsen, 24.08.1999 - 13 Sa 2831/98

    Arbeitsgerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit einer außerordentlichen

    Auszug aus BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99
    2 AZR 616/99 13 Sa 2831/98.

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. August 1999 - 13 Sa 2831/98 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

  • BAG, 04.02.1993 - 2 AZR 469/92

    Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Krankheit

    Auszug aus BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99
    Die Betriebs- oder Personalratsanhörung ist von der Rechtsprechung, ohne dies weiter zu problematisieren, auch bei einer außerordentlichen Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist gegenüber tariflich unkündbaren Arbeitnehmern stets nach den Vorschriften für eine außerordentliche Kündigung behandelt worden (Senat 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 3 = EzA BGB § 626 nF Nr. 142; 21. November 1996 - 2 AZR 832/95 - BAGE 84, 370; 16. Januar 1997 - 2 AZR 57/96 - nv.; vgl. Urteil 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 - BAGE 82, 124; wenn in dem Urteil vom 4. Februar 1993 - 2 AZR 469/92 - EzA BGB § 626 nF Nr. 144 erwogen worden ist, bei einem Widerspruch des Betriebsrats in derartigen Fällen einen Weiterbeschäftigungsanspruch analog § 102 Abs. 5 BetrVG zu gewähren, betrifft dies ein Sonderproblem).
  • BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 431/98

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99
    Abgesehen davon, daß es für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung auf den Kündigungszeitpunkt ankommt (Senat 29. April 1999 - 2 AZR 431/98 - BAGE 91, 271), sagt der Bezug von Arbeitslosengeld noch nichts Entscheidendes darüber aus, ob die Klägerin der erneuten nervlichen und körperlichen Belastung durch die Arbeit im Krankenhaus des Beklagten gewachsen wäre; dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des zu diesem Zeitpunkt von der Klägerin schon gestellten Rentenantrags.
  • BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95

    Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens;

    Auszug aus BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99
    Zwar wirkt die Änderung auch einer lange geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich zurück, soweit dem die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegenstehen; eine über § 242 BGB hinausgehende Einschränkung der Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung ist aber dann geboten, wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbar gelagerte Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozeßgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde (BGH 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95 - BGHZ 132, 119).
  • BAG, 16.12.1960 - 1 AZR 429/58

    Absolute Kündigungsgründe - Abschließende Aufzählung

    Auszug aus BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99
    Ist dagegen eine ordentliche Kündigung möglich, so ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist normalerweise zumutbar, zumal der Arbeitgeber in der Regel von seiner Entgeltfortzahlungspflicht befreit ist (so schon BAG 16. Dezember 1960 - 1 AZR 429/58 - AP GewO § 133 c Nr. 3; BAG 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - aaO).
  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 627/99

    Personalratsbeteiligung bei außerordentlicher krankheitsbedingter Kündigung

    Auszug aus BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99
    Die Betriebs- bzw. Personalratsbeteiligung bei einer außerordentlichen Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer muß grundsätzlich wie bei einer ordentlichen Kündigung erfolgen (BAG 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - EzA BGB § 626 nF Nr. 182; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - EBE/BAG 2001, 22).
  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 9/96

    Krankheitsbedingte Kündigung - Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem

    Auszug aus BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99
    Wie bei der ordentlichen Kündigung hat die Prüfung in drei Stufen (negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes; erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen; Interessenabwägung) zu erfolgen, wobei der Arbeitgeber ggf. einen leidensgerechten Arbeitsplatz für den kranken Arbeitnehmer durch Ausübung seines Direktionsrechts freizumachen hat (Senat 29. Januar 1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107).
  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95

    Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung

  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 75/99

    Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme - Darlegungslast für

  • BAG, 12.07.1995 - 2 AZR 762/94

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

  • BAG, 29.03.1984 - 2 AZR 429/83

    Kündigungsschutz - Betriebsrat - Mitteilungspflicht

  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 624/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 832/95

    Betriebsbedingte Kündigung - Konsulatsangestellte

  • BVerwG, 14.07.1986 - 6 P 12.84

    Zulässigkeit einer Sprungrechtsbeschwerde - Die Vertretungsbefugnis des

  • BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 638/99

    Außerordentliche Kündigung wegen Totschlags

  • BAG, 16.01.1997 - 2 AZR 57/96
  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    Er muss den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind (BAG 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - zu II 4 b der Gründe).

    Ein solches ist gegeben, wenn zu erwarten steht, dass der Arbeitgeber bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - ggf. über Jahre hinweg - erhebliche Entgeltzahlungen zu erbringen hätte, ohne dass dem eine nennenswerte Arbeitsleistung gegenüberstände (vgl. BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - Rn. 27; 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - zu II 4 c cc der Gründe) .

    Auch können Häufigkeit und Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten im Einzelfall dazu führen, dass ein Einsatz des Arbeitnehmers nicht mehr sinnvoll und verlässlich geplant werden kann und dieser damit zur Förderung des Betriebszwecks faktisch nicht mehr beiträgt (vgl. BAG 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - zu II 4 c bb der Gründe) .

    Die Aufrechterhaltung eines solchermaßen "sinnentleerten" Arbeitsverhältnisses kann dem Arbeitgeber auch im Falle eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers unzumutbar sein (vgl. BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - Rn. 27; 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - zu II 4 c cc der Gründe) .

  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05

    Bezugnahmeklausel - Auslegung - Vertrauensschutz

    (cc) Die Einschränkung einer Rückwirkung der Rechtsprechungsänderung ist jedoch geboten, wenn und soweit die von der Rückwirkung nachteilig betroffene Partei auf die Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbar gelagerte Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozessgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde (so auch BAG 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - AP LPVG Niedersachsen § 28 Nr. 1 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 4; 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21 = EzA KSchG § 17 Nr. 16; 13. Juli 2006 - 6 AZR 198/06 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 22 = EzA KSchG § 17 Nr. 17; zust. Höpfner RdA 2006, 156, 164 f.).

    (dd) Es ist ferner zu berücksichtigen, dass der Senat nicht die Wirksamkeit einer gestaltenden einseitigen Rechtshandlung des Arbeitgebers beurteilen muss und bei der Würdigung eines möglichen Vertrauensschutzes in die vergangene Rechtsprechung den gesetzgeberischen Schutzzweck der Norm heranziehen kann, deren Auslegung über die Wirksamkeit der gestaltenden Handlung entscheidet (wie bei § 17 KSchG, vgl. dazu BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21 = EzA KSchG § 17 Nr. 16; bei § 28 PersVG Niedersachsen, vgl. dazu BAG 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - AP LPVG Niedersachsen § 28 Nr. 1 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 4).

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 206/11

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Hinsichtlich des Vorbringens zur ordnungsgemäßen Beteiligung des zuständigen Personalrats gilt - wie für die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG - eine abgestufte Darlegungslast (BAG 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - zu II 3 a der Gründe, AP LPVG Niedersachsen § 28 Nr. 1 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 4) .

    Erst wenn er dem nachgekommen ist und eine ordnungsgemäße Beteiligung des zuständigen Personalrats schlüssig aufgezeigt hat, kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer diesem Vorbringen iSv. § 138 Abs. 2 ZPO ausreichend entgegengetreten ist, insbesondere deutlich gemacht hat, welche Angaben des Arbeitgebers er weiterhin (mit Nichtwissen, § 138 Abs. 4 ZPO)  bestreitet (BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 193/04 - zu II 1 b der Gründe, AP ZPO § 138 Nr. 11 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 12; 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - aaO; 16. März 2000 - 2 AZR 75/99 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 114 = EzA BGB § 626 nF Nr. 179) .

  • BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 343/05

    Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung

    Deshalb darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Rechtsprechungsänderung regelmäßig nicht dazu führen, einer Partei rückwirkend Handlungspflichten aufzuerlegen, die sie nachträglich nicht mehr erfüllen kann (29. März 1984 - 2 AZR 429/83 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 31 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 55; 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - AP LPVG Niedersachen § 28 Nr. 1 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 11; vgl. auch 21. Januar 1999 - 2 AZR 624/98 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 3 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 39; Düwell Das reformierte Arbeitsrecht Kapitel 4 Abschnitt 4 Rn. 17; Medicus WM 1997, 2333, 2337).

    Eine über § 242 BGB hinausgehende Einschränkung der Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung ist aber geboten, wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbare Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozessgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde (vgl. BGH 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95 -BGHZ 132, 119, 9, 130; BAG 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - aaO).

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 242/05

    Außerordentliche Kündigung - Unkündbarkeit

    An eine Kündigung wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers ist allerdings schon bei einer ordentlichen Kündigung ein strenger Maßstab anzulegen, so dass nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem kranken Arbeitnehmer für den Arbeitgeber iSd. § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar sein kann (18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - AP LPVG Niedersachsen § 28 Nr. 1 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 4; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - BAGE 96, 65, jeweils mwN).

    c) Bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (BAG 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - AP LPVG Niedersachsen § 28 Nr. 1 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 4).

  • LAG Köln, 04.09.2002 - 7 Sa 415/02

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung; unkündbarer Arbeitnehmer

    1) Eine Kündigung wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten kommt regelmäßig nur als ordentliche Kündigung in Betracht (BAG DB 2002, 100 ff.; BAG NZA 1993, 598 ff.).

    Es ist nämlich eine krankheitsbezogene Sachverhaltskonstellation nur schwer vorstellbar, in der es dem Arbeitgeber nicht einmal mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis wenigstens noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (BAG DB 2002, 100 ff.; BAG NZA 1993, 598 ff.; BAG AP § 133 c GewO Nr. 3).

    Dabei betont das BAG jedoch stets, dass auch dann, wenn eine ordentliche Kündigung tariflich oder vertraglich ausgeschlossen ist, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem kranken Arbeitnehmer nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen für den Arbeitgeber im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar sei (BAG DB 2002, 100 ff.; BAG NZA 2000, 142; BAG NZA 1995, 1100 ff.; BAG NZA 1993, 598 ff.).

    Wägt man nunmehr die beiderseitigen Interessen gegeneinander ab, so kommt zur Überzeugung des Berufungsgerichts einem Grundsatz ausschlaggebende Bedeutung zu, den das BAG in seiner Rechtsprechung zur außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung tariflich unkündbarer Arbeitnehmer aufgestellt und beständig bekräftigt hat: "Auch wenn eine ordentliche Kündigung tariflich oder vertraglich ausgeschlossen ist, kann eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem kranken Arbeitnehmer nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen für den Arbeitgeber im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar sein" (BAG DB 2002, 100 ff.; ebenso BAG NZA 2000, 142; BAG NZA 1995, 1100 ff.; BAG NZA 1993, 600).

    Er muss den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind" (BAG DB 2002, 100 ff.).

    So fehlte der Arbeitnehmer in dem der Entscheidung vom 18.01.2001 (DB 2002, 100 ff.) zu Grunde liegenden Fall in den fünf Jahren vor Ausspruch der Kündigung 143 Arbeitstage, 173 Arbeitstage, 175 Arbeitstage, 160 Arbeitstage und 177 Arbeitstage und verursachte allein in diesem Zeitraum Gehaltsfortzahlungskosten in Höhe von 213.977,24 DM.

    Bei derart krassen Missverhältnissen von Leistung und Gegenleistung - in dem Fall vom 18.01.2001 stand die betroffene Arbeitnehmerin zu 3/4 bis 4/5 der jährlich anfallenden Arbeitstage regelmäßig krankheits- bzw. urlaubsbedingt nicht zur Verfügung - spricht das BAG von einem "sinnentleerten" Arbeitsverhältnis (NZA 1993, 601; DB 2002, 100 ff.), dessen Aufrechterhaltung dem Arbeitgeber auch gegenüber einem eigentlich unkündbaren Arbeitnehmer schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 288/13

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

    Die Aufrechterhaltung eines solchermaßen sinnentleerten Arbeitsverhältnisses kann dem Arbeitgeber auch im Falle eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers unzumutbar sein (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 28; 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - Rn. 27; 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - zu II 4 c cc der Gründe) .
  • LAG Düsseldorf, 24.06.2020 - 4 Sa 571/19

    Vertragliche Ausschlussfrist; Urlaubsabgeltung

    dd.Auf die Frage, ob der Beklagten bei Annahme einer Gesamtunwirksamkeit der Verfallklausel Vertrauensschutz zu gewähren wäre, weil das Bundesarbeitsgericht etwa ein halbes Jahr vor Vertragsschluss entschieden hat, dass Vertragspartner grundsätzlich "keine Fälle anders als das Gesetz und unter Verstoß gegen die gesetzliche Verbotsnorm iSd. § 134 BGB hätten regeln wollen" (BAG 20.06.2013 - 8 AZR 280/12, Rn. 21 f), kommt es danach nicht mehr an (vgl. zum Vertrauensschutz etwa BAG 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - AP LPVG Niedersachsen § 28 Nr. 1 sowie BAG 19.02.2019 - 9 AZR 423/16, Rn. 34, juris).
  • BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01

    Annahmeverzug; Zinsen

    Dies hat der Senat etwa in dem Fall angenommen, daß die gesamte berufliche Karriere der betreffenden Arbeitnehmerin auf den weggefallenen Arbeitsplatz hin aufgebaut war und jeglicher Einsatz dieser Arbeitnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz, auch nach entsprechender Umschulung, nicht mehr in Betracht kam (5. Februar 1998 aaO; vgl. zur krankheitsbedingten Kündigung 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - AP LPVG Niedersachsen § 28 Nr. 1 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 4).
  • BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 15/06

    Massenentlassungsanzeige

    Deshalb darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Rechtsprechungsänderung regelmäßig nicht dazu führen, einer Partei rückwirkend Handlungspflichten aufzuerlegen, die sie nachträglich nicht mehr erfüllen kann (29. März 1984 - 2 AZR 429/83 (A) -AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 31; 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - AP LPVG Niedersachsen § 28 Nr. 1 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 4; vgl. auch 21. Januar 1999 - 2 AZR 624/98 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 3 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 39; Düwell Das reformierte Arbeitsrecht (2005) Kapitel 4 Abschnitt 4 Rn. 17; Medicus WM 1997, 2333, 2337).

    Eine über § 242 BGB hinausgehende Einschränkung der Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung ist aber geboten, wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbare Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozessgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde (vgl. BGH 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95 -BGHZ 132, 119, 130; BAG 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - AP LPVG Niedersachsen § 28 Nr. 1 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 4).

  • BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 399/03

    Außerordentliche Kündigung einer tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin

  • BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 198/06

    Kündigung vor Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 317/05

    Betriebsübergang - Fortführung der Aufgaben der früheren Treuhandanstalt

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 825/12

    Außerordentliche Änderungskündigung zur Herabgruppierung

  • BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 592/13

    Auflösende Bedingung - Klagefrist - Auslauffrist

  • BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 355/02

    Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 21.09.2006 - 2 AZR 284/06

    Interessenausgleich mit Namensliste - Massenentlassung - Vertrauensschutz

  • BAG, 21.09.2006 - 2 AZR 760/05

    Massenentlassung - Interessenausgleich mit Namensliste - Sozialauswahl

  • LAG Hessen, 22.06.2018 - 3 Sa 1324/17

    § 34 Abs. 2 TVöD, § 626 BGB, § 84 Abs. 2 SGB IX a.F.

  • BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 763/06

    Gemeinschaftsbetrieb - Sozialauswahl

  • LAG Hessen, 13.07.2005 - 17 Sa 2299/04
  • BAG, 21.09.2006 - 2 AZR 801/05

    Massenentlassung, Sozialauswahl, Interessenausgleich mit Namensliste

  • BAG, 21.09.2006 - 2 AZR 761/05

    Massenentlassung, Sozialauswahl, Interessenausgleich mit Namensliste

  • VG Stuttgart, 07.02.2011 - 11 K 2352/10

    Zustimmungsfiktion bei außerordentlicher personenbedingter Kündigung eines

  • LAG Niedersachsen, 11.06.2001 - 5 Sa 1832/00

    Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2021 - 6 Sa 154/21

    Krankheitsbedingte Kündigung - ordentliche Unkündbarkeit - gravierende

  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 619/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - verspätete Antragstellung und

  • ArbG Essen, 29.08.2007 - 6 Ca 969/07

    Wirksamkeit einer außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung - positive

  • LAG Berlin, 01.07.2005 - 8 Sa 781/05

    Massenentlassungsanzeige

  • LAG Düsseldorf, 12.12.2006 - 6 Sa 913/06

    Schadensersatzverpflichtung des Arbeitgebers für Steuerschaden bei verspäteter

  • LAG Hamm, 26.04.2007 - 17 Sa 1914/06

    Außerordentliche Kündigung wegen des gegen den Gekündigten bestehenden Verdachts,

  • LAG Baden-Württemberg, 09.01.2006 - 4 Sa 55/05

    Betriebsratsanhörung - Massenentlassung - Vertrauensschutz

  • LAG Hessen, 20.04.2005 - 6 Sa 2279/04

    Arbeitsrecht - Kündigungsrecht - Massenentlassungsanzeige

  • OVG Niedersachsen, 13.11.2012 - 5 LB 301/10

    Aufhebung einer Entlassungsverfügung bei Vorliegen einer unwirksamen Zustimmung

  • LAG Berlin, 27.04.2005 - 17 Sa 2646/04

    richtlinienkonforme Auslegung der §§ 17 ff. KSchG; Vertrauensschutz für den

  • LAG Hamm, 14.07.2004 - 2 Sa 1512/03

    Zu den Voraussetzungen einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung,

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2009 - L 4 RA 85/04

    Gesetzliche Rentenversicherung - Berufsunfähigkeitsrente und gleichzeitiger Bezug

  • LAG Niedersachsen, 18.11.2008 - 13 Sa 912/08

    Betriebsbedingte Kündigung eines Ausbildungsmeisters der Kreishandwerkerschaft;

  • LAG Baden-Württemberg, 28.11.2005 - 4 Sa 48/05

    Massenentlassungsanzeige, Vertrauensschutz

  • BAG, 10.07.2008 - 2 AZR 507/06

    Anzeigepflicht bei Massenentlassung

  • BAG, 10.07.2008 - 2 AZR 508/06

    Anzeigepflicht bei Massenentlassung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 7 Sa 506/09

    Außerordentliche Kündigung wegen Krankheit bei tariflicher Unkündbarkeit

  • BAG, 10.07.2008 - 2 AZR 506/06

    Anzeigepflicht bei Massenentlassung

  • LAG Niedersachsen, 29.01.2003 - 15 Sa 455/02

    Auflösung des Instituts für Erdöl- und Erdgasforschung - betriebsbedingte

  • LAG Köln, 08.09.2015 - 12 Sa 682/15

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer tariflich unkündbaren

  • LAG Düsseldorf, 05.03.2012 - 14 Sa 1377/11

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung; Prognoseentscheidung

  • BAG, 10.07.2008 - 2 AZR 509/06

    Anzeigepflicht bei Massenentlassung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.08.2012 - 11 Sa 147/12

    Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist wegen Alkoholkrankheit -

  • LAG Niedersachsen, 29.01.2003 - 15 Sa 456/02

    Auflösung des Instituts für Erdöl- und Erdgasforschung - betriebsbedingte

  • LAG Thüringen, 15.11.2012 - 3 Sa 71/12

    Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung - betrieblich verursachte

  • LAG Niedersachsen, 28.04.2008 - 16 Sa 777/07

    Anhörung des Personalrats; Unterschriften

  • LAG Hamm, 05.08.2010 - 15 Sa 302/10

    Unwirksame außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei Ausspruch der

  • LAG Niedersachsen, 28.03.2008 - 16 Sa 777/07

    Wirksamkeit der Anhörung eines Personalrats bei Unterschrift des Vorsitzenden

  • LAG Niedersachsen, 14.05.2004 - 16 Sa 1718/03

    Ordnungsgemäßer Abschluss des Verfahrens der Benehmensherstellung bei

  • ArbG Frankfurt/Main, 14.07.2004 - 2 Ca 254/04

    Pflichten (arbeitsvertragliche) - Kündigung wegen Nichterfüllung

  • ArbG Dortmund, 16.01.2003 - 6 Ca 5736/02

    Feststellung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses; Kopftuchtragen einer

  • LAG München, 07.02.2002 - 4 Sa 218/01

    Außerordentliche Kündigung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung aufgrund

  • ArbG Halle, 01.08.2012 - 3 Ca 120/12

    Krankheitsbedingte Kündigung bei Ausschluss der ordentlichen Kündigung

  • AG Frankfurt/Main, 14.07.2004 - 2 Ca 254/04

    Pflichten (arbeitsvertragliche) - Kündigung wegen Nichterfüllung

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