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   BAG, 09.08.1990 - 2 AZR 623/89   

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BAG, 09.08.1990 - 2 AZR 623/89 (https://dejure.org/1990,6749)
BAG, Entscheidung vom 09.08.1990 - 2 AZR 623/89 (https://dejure.org/1990,6749)
BAG, Entscheidung vom 09. August 1990 - 2 AZR 623/89 (https://dejure.org/1990,6749)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung - Vergleich der Betriebsatmosphäre mit den Zuständen während der NS-Zeit - Vorwurf der unbefugten Warenbestellung und des Betrugsversuches - Addition mehrerer selbstständiger Kündigungsgründe - Sozialwidrigkeit einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus BAG, 09.08.1990 - 2 AZR 623/89
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhaltes unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: vgl. BAGE 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG; BAGE 45, 146, 151 [BAG 15.02.1984 - 2 AZR 573/82] = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B I der Gründe).

    Bei einer Kündigung, die auf mehrere gleichartige Gründe gestützt wird, ist zunächst zu prüfen, ob jeder Sachverhalt für sich allein geeignet ist, die Kündigung zu begründen (BAG Urteile vom 4. August 1955 - 2 AZR 88/54 - AP Nr. 3 zu § 626 BGB; vom 22. Juli 1982 - 2 AZR 30/81 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu III 3 der Gründe; KR-Becker, 3. Aufl., § 1 KSchG Rz 179 f.).

  • BAG, 29.09.1955 - 2 AZR 43/54

    Arbeitsverhältnis: Keine Anwendbarkeit des KSchG auf mit einer Besatzungsmacht

    Auszug aus BAG, 09.08.1990 - 2 AZR 623/89
    Erst wenn die isolierte Betrachtungsweise nicht bereits zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung führt, ist im Wege einer einheitlichen Betrachtungsweise zu prüfen, ob die einzelnen Kündigungsgründe in ihrer Gesamtheit Umstände darstellen, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen (BAG, a.a.O.; KR-Becker, a.a.O.; a.A. Meisel, Anm. zu BAG AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, Abschn. 9; Rüthers/Henssler, ZfA 1988, 31 ff. für den vorliegend nicht einschlägigen Fall der Addition mehrerer selbständiger Kündigungsgründe - z.B. Verhaltens- und betriebsbedingte Gründe).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist bei Störungen im Leistungsbereich regelmäßig vor Ausspruch einer Kündigung eine vergebliche Abmahnung mit ausreichender Warnfunktion erforderlich (BAG Urteile vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; 9. August 1984 - 2 AZR 400/83 - AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu III 1 a der Gründe; BAGE 46, 163, 170 = AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969, zu II 5 a der Gründe), was insbesondere auch für verhaltensbedingte Gründe mit Auswirkungen im Leistungsbereich gilt (BAG Urteil vom 9. August 1984, a.a.O.; KR-Hillebrecht, a.a.O., § 626 BGB Rz 109).

  • BAG, 23.05.1985 - 2 AZR 290/84

    Fristlose Kündigung wegen Beleidigung des Arbeitgebers - Aufhebung eines

    Auszug aus BAG, 09.08.1990 - 2 AZR 623/89
    Eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers oder dessen Vertreter, die nach Form oder Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeutet, stellt grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar (vgl. BAGE 29, 195 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; BAG Urteil vom 23. Mai 1985 - 2 AZR 290/84 - n.v.; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 62).
  • BAG, 30.06.1983 - 2 AZR 524/81

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Anspruch eines Arbeitnehmers auf

    Auszug aus BAG, 09.08.1990 - 2 AZR 623/89
    Bei einem Fehlverhalten im Vertrauensbereich bedarf es dann einer vorherigen erfolglosen Abmahnung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (BAG Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 AZR 524/81 - AP Nr. 15 zu Art. 140 GG, zu A IV 1 der Gründe).
  • BAG, 14.06.1955 - 2 AZR 199/55

    Arbeitsverhältnis: Unzulässige Befristung, Kettenarbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 09.08.1990 - 2 AZR 623/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist bei Störungen im Leistungsbereich regelmäßig vor Ausspruch einer Kündigung eine vergebliche Abmahnung mit ausreichender Warnfunktion erforderlich (BAG Urteile vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; 9. August 1984 - 2 AZR 400/83 - AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu III 1 a der Gründe; BAGE 46, 163, 170 = AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969, zu II 5 a der Gründe), was insbesondere auch für verhaltensbedingte Gründe mit Auswirkungen im Leistungsbereich gilt (BAG Urteil vom 9. August 1984, a.a.O.; KR-Hillebrecht, a.a.O., § 626 BGB Rz 109).
  • BAG, 04.08.1955 - 2 AZR 88/54

    Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Dauerangestellten

    Auszug aus BAG, 09.08.1990 - 2 AZR 623/89
    Bei einer Kündigung, die auf mehrere gleichartige Gründe gestützt wird, ist zunächst zu prüfen, ob jeder Sachverhalt für sich allein geeignet ist, die Kündigung zu begründen (BAG Urteile vom 4. August 1955 - 2 AZR 88/54 - AP Nr. 3 zu § 626 BGB; vom 22. Juli 1982 - 2 AZR 30/81 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu III 3 der Gründe; KR-Becker, 3. Aufl., § 1 KSchG Rz 179 f.).
  • BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 400/83

    Wirksame Abmahnung einer Arbeitnehmerin als Voraussetzung der Kündigung - Zugang

    Auszug aus BAG, 09.08.1990 - 2 AZR 623/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist bei Störungen im Leistungsbereich regelmäßig vor Ausspruch einer Kündigung eine vergebliche Abmahnung mit ausreichender Warnfunktion erforderlich (BAG Urteile vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; 9. August 1984 - 2 AZR 400/83 - AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu III 1 a der Gründe; BAGE 46, 163, 170 = AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969, zu II 5 a der Gründe), was insbesondere auch für verhaltensbedingte Gründe mit Auswirkungen im Leistungsbereich gilt (BAG Urteil vom 9. August 1984, a.a.O.; KR-Hillebrecht, a.a.O., § 626 BGB Rz 109).
  • BAG, 22.07.1982 - 2 AZR 30/81

    Ultima-Ratio-Prinzip

    Auszug aus BAG, 09.08.1990 - 2 AZR 623/89
    Bei einer Kündigung, die auf mehrere gleichartige Gründe gestützt wird, ist zunächst zu prüfen, ob jeder Sachverhalt für sich allein geeignet ist, die Kündigung zu begründen (BAG Urteile vom 4. August 1955 - 2 AZR 88/54 - AP Nr. 3 zu § 626 BGB; vom 22. Juli 1982 - 2 AZR 30/81 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu III 3 der Gründe; KR-Becker, 3. Aufl., § 1 KSchG Rz 179 f.).
  • BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 233/83

    Ordentliche Kündigung wegen Diebstahls

    Auszug aus BAG, 09.08.1990 - 2 AZR 623/89
    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muß also durch objektive Umstände, die Einstellung oder das Verhalten des Gekündigten im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit, im Vertrauensbereich der Vertragsparteien oder im Unternehmensbereich beeinträchtigt sein (Urteil des BAG vom 20. September 1984 - 2 AZR 233/83 - AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 1 der Gründe; vgl. Herschel, Festschrift für Schnorr von Carolsfeld, 1972, S. 170 f.; ders. Anm. zu AP Nr. 2 und 3 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 89; Weller, Das Arbeitsrecht der Gegenwart, 1982, Bd. 20, S. 77, 80, 81).
  • BAG, 18.01.1980 - 7 AZR 75/78

    Inhalt der Abmahnung

    Auszug aus BAG, 09.08.1990 - 2 AZR 623/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist bei Störungen im Leistungsbereich regelmäßig vor Ausspruch einer Kündigung eine vergebliche Abmahnung mit ausreichender Warnfunktion erforderlich (BAG Urteile vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; 9. August 1984 - 2 AZR 400/83 - AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu III 1 a der Gründe; BAGE 46, 163, 170 = AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969, zu II 5 a der Gründe), was insbesondere auch für verhaltensbedingte Gründe mit Auswirkungen im Leistungsbereich gilt (BAG Urteil vom 9. August 1984, a.a.O.; KR-Hillebrecht, a.a.O., § 626 BGB Rz 109).
  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 632/76

    Beschäftigungspflicht - Meinungsäußerung im Bereich des Betriebs - Flugblätter -

  • BAG, 15.02.1984 - 2 AZR 573/82

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung

  • BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 228/82

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Verspätete Zustellung eines Urteils -

  • BAG, 26.11.1955 - 2 AZR 516/54

    Arbeitsverhältnis: Gültigkeit von Kettenverträgen im öffentlichen Dienst

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 584/04

    Außerordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit

    Die Gleichsetzung noch so umstrittener betrieblicher Vorgänge und der Vergleich des Arbeitgebers oder der für ihn handelnden Menschen mit den vom Nationalsozialismus geförderten Verbrechen und den Menschen, die diese Verbrechen begingen, stellt, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausführt, eine grobe Beleidigung der damit angesprochenen Personen und zugleich eine Verharmlosung des in der Zeit des Faschismus begangenen Unrechts und eine Verhöhnung seiner Opfer dar (vgl. BAG 9. August 1990 - 2 AZR 623/89 - RzK I 5i 63; APS/Dörner Kündigungsrecht 2. Aufl. § 626 BGB Rn. 27).
  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 355/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - mittelbare Diskriminierung

    Darin liegt zugleich eine Verharmlosung des in der Zeit des Nationalsozialismus begangenen Unrechts und eine Verhöhnung seiner Opfer (BAG 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - zu B I der Gründe, aaO; 9. August 1990 - 2 AZR 623/89 - RzK I 5i 63).
  • LAG Düsseldorf, 04.03.2016 - 10 TaBV 102/15

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsrats - Zustimmungsersetzung

    Die Gleichsetzung noch so umstrittener betrieblicher Vorgänge und der Vergleich des Arbeitgebers oder der für ihn handelnden Menschen mit den vom Nationalsozialismus geförderten Verbrechen und den Menschen, die diese Verbrechen begingen, stellt eine grobe Beleidigung der damit angesprochenen Personen und zugleich eine Verharmlosung des in der Zeit des Faschismus begangenen Unrechts und eine Verhöhnung seiner Opfer dar (BAG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 -, juris; BAG, Urteil vom 09.98.1990 - 2 AZR 623/89-, juris).
  • LAG Hamm, 11.11.2011 - 19 Sa 700/11

    Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses; unwirksame

    Erst wenn die isolierte Betrachtungsweise nicht bereits zur Sozialwidrigkeit der Kündigung führt, ist im Wege einer einheitlichen Betrachtungsweise zu prüfen, ob die einzelnen Kündigungsgründe in ihrer Gesamtheit Umstände darstellen, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen (vgl. BAG, Urteil vom 09.08.1990 - 2 AZR 623/89, juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 29.08.2006 - 6 Sa 72/06

    Kündigung, außerordentlich, fristlos, wichtiger Grund, Beleidigung, grobe

    Die Gleichsetzung noch so umstrittener betrieblicher Vorgänge und der Vergleich des Arbeitgebers oder der für ihn handelnden Menschen mit den vom Nationalsozialismus geförderten Verbrechen und den Menschen, die diese Verbrechen begingen, stellt eine grobe Beleidigung der damit angesprochenen Personen und zugleich eine Verharmlosung des in der Zeit des Faschismus begangenen Unrechts und eine Verhöhnung seiner Opfer dar (BAG, Ur. V. 24.11.2005 - 2 AZR 584/05 -, NZA 2006, 650 ff.; Urt. v. 09.08.1990 - 2 AZR 623/89 -, zit. n. Juris).
  • LAG Hessen, 12.05.2011 - 5 Sa 1863/10

    Außerordentliche Kündigung - grobe Beleidigung gegenüber Vorgesetztem -

    Zwar stellt die Gleichsetzung noch so umstrittener betrieblicher Vorgänge und der Vergleich des Arbeitgebers oder der für ihn handelnden Menschen mit den vom Nationalsozialismus geförderten Verbrechen und den Menschen, die diese Verbrechen begingen, eine grobe Beleidigung der damit angesprochenen Personen und zugleich eine Verharmlosung des in der Zeit des Faschismus begangenen Unrechts und eine Verhöhnung seiner Opfer dar (vgl. BAG 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - Orientierungssatz 1, zitiert nach juris; BAG 09. August 1990 - 2 AZR 623/89 -).
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