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   BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 661/95   

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BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 661/95 (https://dejure.org/1996,1942)
BAG, Entscheidung vom 26.09.1996 - 2 AZR 661/95 (https://dejure.org/1996,1942)
BAG, Entscheidung vom 26. September 1996 - 2 AZR 661/95 (https://dejure.org/1996,1942)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahrung der Klagefrist bei Klageerhebung durch einen Rechtsbeistand

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit einer durch einen Rechtsbeistand erhobenen Klage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1325
  • ZIP 1997, 251
  • MDR 1997, 271
  • NZA 1997, 174
  • BB 1996, 2255
  • BB 1997, 104
  • DB 1996, 2088
  • DB 1997, 436
  • JR 1997, 395
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 21.04.1988 - 8 AZR 394/86

    Keine Befugnis von Rechtsbeiständen zur Prozessvertretung vor den

    Auszug aus BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 661/95
    "Auch ein Rechtsbeistand kann wirksam Klage zum Arbeitsgericht erheben; dessen Ausschluß gemäß § 11 Abs. 3 ArbGG betrifft nur das Auftreten in der mündlichen Verhandlung, nicht dagegen Prozeßhandlungen außerhalb der mündlichen Verhandlung (Abweichung von BAG Urteil vom 21. April 1988 - 8 AZR 394/86 - BAGE 58, 132 = AP Nr. 10 zu § 11 ArbGG 1979 Prozeßvertretung).«.

    Das Landesarbeitsgericht hat im Anschluß an das Urteil des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 1988 - 8 AZR 394/86 - (BAGE 58, 132 = AP Nr. 10 zu § 11 ArbGG 1979 Prozeßvertreter) angenommen, die Klage sei zunächst unzulässig gewesen.

    Überwiegend wird dagegen Rechtsbeiständen seit der Arbeitsgerichtsnovelle vom 21. Mai 1979 (Manzyk, Rbeistand 1981, 155; a.A. Bitter, AR-Blattei D Arbeitsgerichtsbarkeit VI Prozeßparteien C Prozeßvertretung unter III 3), jedenfalls aber seit der Änderung des § 11 Abs. 3 ArbGG durch das 5. ÄndG zur BRAGO vom 18. August 1980 die Befugnis zuerkannt, Parteien gegenüber dem Arbeitsgericht außerhalb der mündlichen Verhandlung zu vertreten (Grunsky, Anm. zu AP Nr. 10 zu § 11 ArbGG 1979 Prozeßvertretung; ders. ArbGG, 7. Aufl., § 11 Rz 18; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 11 Rz 41; Hauck, ArbGG, § 11 Rz 6; Wenzel in GK-ArbGG, Stand: September 1996, § 12 a Rz 136; Schaub, Formularsammlung, 4. Aufl., § 88 VI 4, unklar dagegen in der 5. und 6. Aufl.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 157 Rz 40; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 2. Aufl., Art. 1 § 1 Rz 116 f.; Altenhoff/Busch/Kampmann/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 9. Aufl., Art. 1 § 1 Rz 215; Brehm, RdA 1990, 73; Helkenberg, AuA 1993, 12).

    Was die Entstehungsgeschichte angeht, so war und ist es zu § 157 Abs. 1 ZPO einhellige Meinung, daß sich der Ausschluß nur auf die mündliche Verhandlung bezieht (vgl. die Nachweise bei Grunsky, Anm. zu AP Nr. 10 zu § 11 ArbGG 1979 Prozeßvertreter, unter 2 b und bei Brehm, aaO, Fußn 4).

    Die Abweichung vom Urteil des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 1988 - 8 AZR 394/86 - (aaO) erforderte keine Anrufung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 45 Abs. 2 ArbGG, weil der Achte Senat auf Anfrage erklärt hat, daß er an seiner in dem genannten Urteil geäußerten Rechtsansicht nicht festhält (§ 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG).

  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 142/89

    Wahrung der Klagefrist durch einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt;

    Auszug aus BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 661/95
    Insoweit sind die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zutreffend (vgl. ferner BGHZ 111, 339, m.w.N.).
  • BAG, 06.05.1977 - 2 AZR 148/76

    Prozeßvollmacht - Prozeßfähigkeit - Steuerbevollmächtigter -

    Auszug aus BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 661/95
    Mit dem Urteil vom 21. April 1988 (aaO) hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts trotz der Änderungen des § 11 ArbGG durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 21. Mai 1979 (BGBl. I, 545 ff.) und Art. 2 Abs. 7 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I, 1503 ff.) die Rechtsprechung des Zweiten Senats (Urteil vom 6. Mai 1977 - 2 AZR 148/76 - AP Nr. 36 zu § 11 ArbGG 1953) fortgeführt, wonach Personen, die, ohne Rechtsanwälte zu sein, die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz nicht nur in der mündlichen Verhandlung, sondern generell ausgeschlossen sind.
  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 35/81

    Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung

    Auszug aus BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 661/95
    Gleiches gilt von der vom Achten Senat als Beleg angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 35/81 - (NJW 1982, 1880, 1881; vgl. Grunsky, aaO, unter 2 b).
  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 58/14

    Kammerrechtsbeistand - Postulationsfähigkeit

    Eine Angleichung an die Vertretungsmöglichkeit im Zivilprozess bewirkt § 3 Abs. 1 Nr. 3 RDGEG iVm. § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG insofern, als der bisherige Ausschluss der Kammerrechtsbeistände von der Vertretung in der mündlichen Verhandlung entfällt (zur früheren Rechtslage vgl. § 11 Abs. 3 ArbGG aF; dazu BAG 26. September 1996 - 2 AZR 661/95 - zu II 4 der Gründe, BAGE 84, 204) .
  • LAG Baden-Württemberg, 18.11.2013 - 1 Sa 12/13

    Postulationsfähigkeit eines Kammerrechtsbeistands - Zurechnung von Verschulden

    Das Vertretungsverbot galt allerdings nach dem ausdrücklichen Wortlaut des damaligen § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nur für das Auftreten in der mündlichen Verhandlung (BAG 26.09.1996 - 2 AZR 661/95 - AP ArbGG 1979 § 11 Nr. 2; Germelmann aaO Rn 35).
  • LAG Baden-Württemberg, 15.09.2005 - 21 TaBV 9/04

    Eingruppierung nach Unternehmensverschmelzung - Zustimmungsersetzung -

    Überwiegend wird zum anderen die Ansicht vertreten, das Vertretungsverbot gelte nur für das Auftreten in der mündlichen Verhandlung (Germelmann/Matthes/-Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 11 Rn. 41; Düwell/Lipke, ArbGV, § 11 Rn. 15; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 157 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., § 157 Rn. 15; Ascheid, Urteils- und Beschlußverfahren im Arbeitsrecht, Rn. 279; Ostrowicz/Künzl/Schäfer, Der Arbeitsgerichtsprozess, Kapitel 2, 1.8.4.2 Rn. 64; Hauck/Helml, ArbGG, 2. Aufl., § 11 Rn. 7) Auch in der Rechtsprechung werden unterschiedliche Rechtsansichten vertreten(vgl. BAG, Urteil v. 21. April 1988 - 8 AZR 394/86, BAGE 58, 132 = AP Nr. 10 zu § 11 ArbGG 1979 Prozessvertreter einerseits und BAG, Urteil v. 26. September 1996 - 2 AZR 661/95, BAGE 84, 204 = AP Nr. 2 zu § 11 ArbGG 1979 andererseits).
  • LAG München, 17.07.2008 - 4 TaBV 20/08

    Betriebsratswahlanfechtung

    Diese Regelung betrifft jedoch nur Rechtsbeistände in diesem Sinn (und insoweit nur bezogen auf die mündliche Verhandlung: siehe das von der Antragstellerin und Beteiligten zu 3. im Beschwerdeverfahren hierzu angezogene Urteil des BAG vom 26.09.1996, 2 AZR 661/95, AP Nr. 2 zu § 11 ArbGG 1979), während in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG (aF) Vertreter von Gewerkschaften als Prozessvertreter gesondert - als postulationsbefugt allein für deren Mitglieder, in diesem Fall jedoch in einer den Rechtsanwälten angenäherten Stellung - geregelt/erfasst sind (wie sich auch im Umkehrschluss aus § 11 Abs. 3 Satz 3 ArbGG unzweifelhaft ergibt).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.03.1998 - 9 Sa 690/97
    c) Da dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 22 PostPersRG ein klarer und einer sinnvollen gesetzlichen Zielrichtung dienender Gesetzesinhalt zu entnehmen ist, bedarf es keiner weiteren Auslegung mit Hilfe von Gesetzesmaterialien (BAG Urteil vom 26. September 1996 - 2 AZR 661/95 -;, ZIP 97, 251, II 4. der Gründe).
  • LAG Niedersachsen, 13.03.2001 - 11 Ta 474/00

    Versäumnisurteil wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung im Termin; Einschränkung

    Damit kann ein Rechtsbeistand, der die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreibt, zwar wirksam Klage beim Arbeitsgericht erheben, jedoch nicht vor Gericht in der mündlichen Verhandlung auftreten (vgl. BAG, Urteil vom 26.09.1996 - 2 AZR 661/95 - in AP Nr. 2 zu § 11 ArbGG 1979).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 18.12.1996 - 3 Sa 95/96

    Wirksamkeit einer ausserordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung wegen

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  • LAG Sachsen-Anhalt, 10.12.1997 - 3 Sa 750/96

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und einer vorsorglich ordentlichen

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  • ArbG Wiesbaden, 12.10.2001 - 8 Ca 2524/01

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach der Dauer von drei Monaten; Vorliegen

    Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26. September 1996 (2 AZR 661/95) entschieden, dass ein Rechtsbeistand zwar wirksam Klage zum Arbeitsgericht erheben kann, aber nach § 11 Abs. 3 ArbGG in der mündlichen Verhandlung nicht auftreten darf.
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