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   BAG, 03.05.1979 - 2 AZR 679/77   

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BAG, 03.05.1979 - 2 AZR 679/77 (https://dejure.org/1979,127)
BAG, Entscheidung vom 03.05.1979 - 2 AZR 679/77 (https://dejure.org/1979,127)
BAG, Entscheidung vom 03. Mai 1979 - 2 AZR 679/77 (https://dejure.org/1979,127)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausgleichsquittung - Kündigungsschutzklage - Aufhebungsvertrag - Vergleich - Klageverzichtsvertrag - Klagerücknahmeversprechen - Rechtsklarheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 32, 6
  • NJW 1979, 2267
  • MDR 1979, 875
  • DB 1979, 1465
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 29.06.1978 - 2 AZR 681/76

    Wirksamkeit einer in Ausgleichsquittung enthaltenen Kündigung wegen dringender

    Auszug aus BAG, 03.05.1979 - 2 AZR 679/77
    Ein solcher Verzicht, der je nach Lage des Falles einen Aufhebungsvertrag, einen Vergleich, einen Klagever zichtsvertrag (""pactum de non petendo") oder ein Klage rücknahmeversprechen bedeuten kann, muß jedoch aus Gründen der Rechtsklarheit in der Urkunde selbst zweifelsfrei zum Ausdruck kommen (Bestätigung des Urteils vom 29. Juni 1978 - 2 AZR 681/76 - [demnächst] AP Nr. 5 zu § 4 KSchG 1969).

    a) Allerdings kann der Arbeitnehmer - wie das Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden hat (vgl. aus neuerer Zeit BAG AP Nr. 4 zu § 4 KSchG 1969 und - 2 AZR 681/76 - vom 29. Juni 1978 [demnächst] AP Nr. 3 zu § 4 KSchG 1969) und wie auch in der Literatur allgemein anerkannt ist (vgl. statt aller Hueck, KSchG, 9" Aufl., § 1 Anm. 164; Auffarth- Müller, KSchG, § 1 Anm. 19; Althof, AuR 1968, 289 [290]; Frey, AuR 1970, 159 [160]; Frohner, AuR 1975 108; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 3" Aufl., § 72 II 2 [S.303]) - nach erklärter Kündigung auf die Erhebung oder Durchführung der Kündigungsschutzklage verzichten, was auch in einer von dem Arbeitnehmer erteilten Ausgleichsquittung möglich ist.

    b) Die Erklärung, auf den Kündigungsschutz zu verzichten, kann je nach Lage des Falles einen Aufhebungsvertrag, einen Vergleich, einen Klageverzichtsvertrag ("pactum de non petendo", vgl. dazu allgemein Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band 1, 11. Aufl., S. 219, und im besonderen BAG AP Nr. 18 zu Art. 44 Truppenvertrag [zu I der Gründe]; Schwerdtner, aaO, unter I 2 b dd [s. 55]; Altbof, aaO, S. 293; Schaub, aaO, § 72 II 2 [S. 303])oder ein vertragliches Klagerücknahmeversprechen darstellen (vgl. Herschel, aaO, unter I 2 c; Schwerdtner, aaO, S. 56; ferner BGH NJW 1961, 460 und BGH NJW 1964, 549 [550] sowie RGZ 102, 217 [221] nebst RGZ 159, 186 [189, 190]; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., § 131 1 2 [S. 713]; Stein- Jonas- Pohle-Schumann-Leipold, ZPO, 19Aufl., § 271 Anm. 13)" Der Verzicht muß jedoch - wie der Senat in seiner Entscheidung vom 29. Juni 1978 - 2 AZR 681/76 - ([demnächst] AP Nr. 5 zu § 4 KSchG 1969 [zu II 2 a der Gründe]) ausgeführt hat - in jedem Palle als vertragliche Erklärung aus Gründen der Rechtsklarheit in der Urkunde selbst unmißverständlich zum Ausdruck kommen, etwa in der Weise, daß der Arbeitnehmer erklärt, er wolle von seinem Recht, das Portbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, Abstand nehmen oder eine mit diesem Ziel bereits erhobene Klage nicht mehr durch führen.

  • BGH, 11.11.1960 - V ZR 47/55
    Auszug aus BAG, 03.05.1979 - 2 AZR 679/77
    b) Die Erklärung, auf den Kündigungsschutz zu verzichten, kann je nach Lage des Falles einen Aufhebungsvertrag, einen Vergleich, einen Klageverzichtsvertrag ("pactum de non petendo", vgl. dazu allgemein Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band 1, 11. Aufl., S. 219, und im besonderen BAG AP Nr. 18 zu Art. 44 Truppenvertrag [zu I der Gründe]; Schwerdtner, aaO, unter I 2 b dd [s. 55]; Altbof, aaO, S. 293; Schaub, aaO, § 72 II 2 [S. 303])oder ein vertragliches Klagerücknahmeversprechen darstellen (vgl. Herschel, aaO, unter I 2 c; Schwerdtner, aaO, S. 56; ferner BGH NJW 1961, 460 und BGH NJW 1964, 549 [550] sowie RGZ 102, 217 [221] nebst RGZ 159, 186 [189, 190]; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., § 131 1 2 [S. 713]; Stein- Jonas- Pohle-Schumann-Leipold, ZPO, 19Aufl., § 271 Anm. 13)" Der Verzicht muß jedoch - wie der Senat in seiner Entscheidung vom 29. Juni 1978 - 2 AZR 681/76 - ([demnächst] AP Nr. 5 zu § 4 KSchG 1969 [zu II 2 a der Gründe]) ausgeführt hat - in jedem Palle als vertragliche Erklärung aus Gründen der Rechtsklarheit in der Urkunde selbst unmißverständlich zum Ausdruck kommen, etwa in der Weise, daß der Arbeitnehmer erklärt, er wolle von seinem Recht, das Portbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, Abstand nehmen oder eine mit diesem Ziel bereits erhobene Klage nicht mehr durch führen.
  • RG, 01.06.1921 - V 82/21

    Zurückverweisung. Vereinbarung der Klagezurücknahme

    Auszug aus BAG, 03.05.1979 - 2 AZR 679/77
    b) Die Erklärung, auf den Kündigungsschutz zu verzichten, kann je nach Lage des Falles einen Aufhebungsvertrag, einen Vergleich, einen Klageverzichtsvertrag ("pactum de non petendo", vgl. dazu allgemein Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band 1, 11. Aufl., S. 219, und im besonderen BAG AP Nr. 18 zu Art. 44 Truppenvertrag [zu I der Gründe]; Schwerdtner, aaO, unter I 2 b dd [s. 55]; Altbof, aaO, S. 293; Schaub, aaO, § 72 II 2 [S. 303])oder ein vertragliches Klagerücknahmeversprechen darstellen (vgl. Herschel, aaO, unter I 2 c; Schwerdtner, aaO, S. 56; ferner BGH NJW 1961, 460 und BGH NJW 1964, 549 [550] sowie RGZ 102, 217 [221] nebst RGZ 159, 186 [189, 190]; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., § 131 1 2 [S. 713]; Stein- Jonas- Pohle-Schumann-Leipold, ZPO, 19Aufl., § 271 Anm. 13)" Der Verzicht muß jedoch - wie der Senat in seiner Entscheidung vom 29. Juni 1978 - 2 AZR 681/76 - ([demnächst] AP Nr. 5 zu § 4 KSchG 1969 [zu II 2 a der Gründe]) ausgeführt hat - in jedem Palle als vertragliche Erklärung aus Gründen der Rechtsklarheit in der Urkunde selbst unmißverständlich zum Ausdruck kommen, etwa in der Weise, daß der Arbeitnehmer erklärt, er wolle von seinem Recht, das Portbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, Abstand nehmen oder eine mit diesem Ziel bereits erhobene Klage nicht mehr durch führen.
  • RG, 06.02.1939 - IV 220/38

    Steht dem Beklagten der Arglisteinwand zu, wenn der Kläger sich zur

    Auszug aus BAG, 03.05.1979 - 2 AZR 679/77
    b) Die Erklärung, auf den Kündigungsschutz zu verzichten, kann je nach Lage des Falles einen Aufhebungsvertrag, einen Vergleich, einen Klageverzichtsvertrag ("pactum de non petendo", vgl. dazu allgemein Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band 1, 11. Aufl., S. 219, und im besonderen BAG AP Nr. 18 zu Art. 44 Truppenvertrag [zu I der Gründe]; Schwerdtner, aaO, unter I 2 b dd [s. 55]; Altbof, aaO, S. 293; Schaub, aaO, § 72 II 2 [S. 303])oder ein vertragliches Klagerücknahmeversprechen darstellen (vgl. Herschel, aaO, unter I 2 c; Schwerdtner, aaO, S. 56; ferner BGH NJW 1961, 460 und BGH NJW 1964, 549 [550] sowie RGZ 102, 217 [221] nebst RGZ 159, 186 [189, 190]; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., § 131 1 2 [S. 713]; Stein- Jonas- Pohle-Schumann-Leipold, ZPO, 19Aufl., § 271 Anm. 13)" Der Verzicht muß jedoch - wie der Senat in seiner Entscheidung vom 29. Juni 1978 - 2 AZR 681/76 - ([demnächst] AP Nr. 5 zu § 4 KSchG 1969 [zu II 2 a der Gründe]) ausgeführt hat - in jedem Palle als vertragliche Erklärung aus Gründen der Rechtsklarheit in der Urkunde selbst unmißverständlich zum Ausdruck kommen, etwa in der Weise, daß der Arbeitnehmer erklärt, er wolle von seinem Recht, das Portbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, Abstand nehmen oder eine mit diesem Ziel bereits erhobene Klage nicht mehr durch führen.
  • BAG, 15.12.2005 - 2 AZR 148/05

    Kündigungsfrist und Klageerhebungsfrist nach § 4 KSchG nF

    (...) endete somit ohne Abfindungszahlung zum 06. Februar 2004." macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit (vgl. hierzu Senat 20. Juni 1985 - 2 AZR 427/84 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 33 = EzA KSchG § 4 Ausgleichsquittung Nr. 1; 3. Mai 1979 - 2 AZR 679/77 - BAGE 32, 6) ersichtlich, dass er - unabhängig vom "Ob" der tatsächlichen und rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - auf weitergehende Ansprüche und eine dazu nötige Klageerhebung verzichtet.
  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 722/06

    Verzicht auf Kündigungsschutzklage

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend Senat 3. Mai 1979 - 2 AZR 679/77 - BAGE 32, 6, zu II 2 a der Gründe) und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 1 Rn. 15 ff.; KR-Friedrich 8. Aufl. § 4 KSchG Rn. 297; Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1253) kann ein Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber auf die Erhebung oder Durchführung einer Kündigungsschutzklage verzichten.

    Vor allem ist der Arbeitnehmer berechtigt, sein Arbeitsverhältnis jederzeit durch Aufhebungsvertrag zu beenden (Senat 3. Mai 1979 - 2 AZR 679/77 - BAGE 32, 6, zu II 2 a der Gründe; 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 -, zu B I 2 a der Gründe).

    Es kann nicht angenommen werden, dass ein Klageverzicht nach Zugang einer Kündigung als solcher mit wesentlichen Grundgedanken des Kündigungsschutzgesetzes nicht zu vereinbaren ist, denn nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gerade auch während des Ablaufs der Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG zulässig (3. Mai 1979 - 2 AZR 679/77 - BAGE 32, 6, zu II 2 a der Gründe; 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 -, zu B I 2 b der Gründe).

  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 208/06

    Schriftform bei Klageverzichtsvertrag

    Zu Recht geht das Landesarbeitsgericht davon aus, eine Erklärung, auf Kündigungsschutz zu verzichten, könne je nach Lage des Falles einen Aufhebungsvertrag, einen Vergleich, einen Klageverzicht oder ein Klagerücknahmeversprechen darstellen (BAG 3. Mai 1979 - 2 AZR 679/77 - BAGE 32, 6).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend 3. Mai 1979 - 2 AZR 679/77 - BAGE 32, 6, zu II 2 a der Gründe mwN) und der herrschenden Meinung in der Literatur (KR-Friedrich 8. Aufl. § 4 KSchG Rn. 297; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1253; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 1 Rn. 15) kann der Arbeitnehmer auf die Erhebung oder Durchführung der Kündigungsschutzklage nach erklärter Kündigung verzichten.

    Vor allem aber ist der Arbeitnehmer berechtigt, sein Arbeitsverhältnis jederzeit durch Aufhebungsvertrag zu beenden (BAG 3. Mai 1979 - 2 AZR 679/77 - BAGE 32, 6, zu II 2 a der Gründe).

    b) Der Arbeitnehmer kann nach erfolgter Kündigung auch vor Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichten (BAG 3. Mai 1979 - 2 AZR 679/77 - BAGE 32, 6, zu II 2 a der Gründe; zustimmend HaKo-Fiebig 2. Aufl. § 1 KSchG Rn. 14; KR-Friedrich aaO; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG § 1 Rn. 16).

    Er hat sich bereits in der Entscheidung vom 3. Mai 1979 (- 2 AZR 679/77 - BAGE 32, 6, zu II 2 a der Gründe) mit den Argumenten dieser Literaturmeinung auseinandergesetzt; es gibt keinen vom Gesetz angeordneten oder sonst als zwingend anzuerkennenden Grund, den Arbeitnehmer durch Beschränkung seiner Entscheidungsfreiheit auch während des Ablaufs der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG über das gesetzliche Maß hinaus zu schützen.

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