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   BAG, 16.10.1986 - 2 AZR 695/85   

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https://dejure.org/1986,3228
BAG, 16.10.1986 - 2 AZR 695/85 (https://dejure.org/1986,3228)
BAG, Entscheidung vom 16.10.1986 - 2 AZR 695/85 (https://dejure.org/1986,3228)
BAG, Entscheidung vom 16. Oktober 1986 - 2 AZR 695/85 (https://dejure.org/1986,3228)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit für die Entscheidung über die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 13.12.1984 - 2 AZR 454/83

    Fristlose Kündigung wegen Diebstahls

    Auszug aus BAG, 16.10.1986 - 2 AZR 695/85
    In diesem Fall ist eine Abmahnung als Teil des Kündigungsgrundes nur erforderlich, wenn der Arbeitnehmer aus vertretbaren Gründen annehmen kann, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (Bestätigung BAG Urteil vom 13.12.1984 2 AZR 454/83 = AP Nr. 81 zu § 626 BGB.

    In diesen Fällen ist eine Abmahnung als Teil des Kündigungsgrundes nur erforderlich, wenn der Arbeitnehmer aus vertretbaren Gründen annehmen kann, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (BAG Urteile vom 17. Mai 1984, aa0; vom 13. Dezember 1984 - 2 AZR 454/83 - AP Nr. 81 zu § 626 BGB).

  • BAG, 10.03.1977 - 4 AZR 675/75

    Gleichzeitige ordentliche und außerordentliche Kündigung - Unwirksamkeit -

    Auszug aus BAG, 16.10.1986 - 2 AZR 695/85
    Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist grundsätzlich bei der Interessenabwägung für die Entscheidung über die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht nur für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist erheblich (herrschende Meinung; vgl. BAG 29, 57 = AP Nr. 9 zu § 313 ZPO; BAG Urteil vom 13. Dezember 1984, aa0; KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 626 BGB Rz 215; MünchKomm-Schwerdtner, BGB, § 626 Rz 32 f.; Staudinger/Neumann, BGB, 12. Aufl., § 626 Rz 25).
  • BAG, 26.08.1976 - 2 AZR 377/75

    Einschränkung eines vertraglichen Nebentätigkeitsverbots - Kündigung bei

    Auszug aus BAG, 16.10.1986 - 2 AZR 695/85
    Die Anwendung des § 626 Abs. 1 BGB durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Sachverhalt unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben und ob alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei berücksichtigt worden sind (BAG Urteil vom 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - AP Nr. 68 zu § 626 BGB und vom 20. September 1984 - 2 AZR 633/82 - AP Nr. 80 zu § 626 BGB).
  • BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 633/82

    Fristlose Kündigung wegen Diebstahls - Kiwi-Fall

    Auszug aus BAG, 16.10.1986 - 2 AZR 695/85
    Die Anwendung des § 626 Abs. 1 BGB durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Sachverhalt unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben und ob alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei berücksichtigt worden sind (BAG Urteil vom 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - AP Nr. 68 zu § 626 BGB und vom 20. September 1984 - 2 AZR 633/82 - AP Nr. 80 zu § 626 BGB).
  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 3/83

    Fristlose Kündigung wegen Entwendung eines Stückes Bienenstiches

    Auszug aus BAG, 16.10.1986 - 2 AZR 695/85
    Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, auch die rechtswidrige und schuldhafte Entwendung einer im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sache von geringem Wert durch den Arbeitnehmer sei an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i. S. von § 626 Abs. 1 BGB abzugeben (BAG Urteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).
  • BAG, 06.11.1956 - 3 AZR 42/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Ablösung der Dienst- und Disziplinarordnung der

    Auszug aus BAG, 16.10.1986 - 2 AZR 695/85
    Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, auch die rechtswidrige und schuldhafte Entwendung einer im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sache von geringem Wert durch den Arbeitnehmer sei an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i. S. von § 626 Abs. 1 BGB abzugeben (BAG Urteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).
  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 923/98

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Das gilt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ("Art und Menge sowie Geringwertigkeit der Gegenstände", "nicht ausreichend schwerwiegende kriminelle Energie bzw. Schwere der strafbaren Handlung", "wertmäßig geringer zu bewertender Schinken", "qualitativ anderes Gewicht") auch für den Diebstahl oder die Unterschlagung von Sachen mit nur geringem Wert (Senatsurteile vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu II 1 der Gründe [Verzehr eines Stücks Bienenstich]; vom 20. September 1984 - 2 AZR 633/82 - AP Nr. 80 zu § 626 BGB, zu I 3 der Gründe [Entwendung dreier Kiwi-Früchte in einem anderen Warenhaus des Arbeitgebers]; vom 13. Dezember 1984 - 2 AZR 454/83 - AP Nr. 81 zu § 626 BGB, zu III 2 der Gründe [Diebstahl einer umstrittenen Menge Dieselkraftstoffs]; vom 3. April 1986 - 2 AZR 324/85 - AP Nr. 18 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu I 1 der Gründe [zum Verdacht der Entwendung eines Lippenstifts]; vom 16. Oktober 1986 - 2 AZR 695/85 - RzK I 6 d Nr. 5, zu I 2 der Gründe [Entwendung zweier Päckchen Tabak]; vom 2. April 1987 - 2 AZR 204/86 - RzK I 6 d Nr. 7, zu II 2 der Gründe [Mitnahme eines Liters Sahne im Wert von 4, 80 DM]; Senatsbeschluß vom 10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98 - AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 a der Gründe [Verkauf von Metallschrott]).

    Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Tun sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (z.B. Senatsurteile vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 -, aaO, zu III 1 der Gründe; vom 13. Dezember 1984 - 2 AZR 454/83 -, aaO, zu III 1 der Gründe; vom 16. Oktober 1986 - 2 AZR 695/85 -, aaO, zu 3 der Gründe; ferner Senatsbeschluß vom 10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98 -, aaO, zu B II 5 der Gründe).

  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    a) Vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte wie etwa der Diebstahl oder die Unterschlagung von Firmeneigentum rechtfertigen in der Regel eine außerordentliche Kündigung (Senatsurteile vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; vom 20. September 1984 - 2 AZR 633/82 - AP Nr. 80 zu § 626 BGB; vom 13. Dezember 1984 - 2 AZR 454/83 - AP Nr. 81, aaO; vom 16. Oktober 1986 - 2 AZR 695/85 - RzK I 6 d Nr. 5 und vom 2. April 1987 - 2 AZR 204/86 - RzK, aaO, Nr. 7; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 6. Aufl., Rz 563; KR-Fischermeier, 5. Aufl., § 626 BGB Rz 445).
  • ArbG Berlin, 21.08.2008 - 2 Ca 3632/08

    Kündigung wegen Manipulationsverdachts

    Die rechtswidrige und vorsätzliche Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG stets, auch wenn die Sachen nur geringen Wert besitzen, als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet ( BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 36/03 - AP Nr. 179 zu § 626 BGB = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 5, zu II 1 c der Gründe; BAG 06. September 2007 - 2 AZR 264/06 - AP Nr. 208 zu § 626 BGB = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 18, B I 1. c. aa. der Gründe; BAG 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu II 1 der Gründe (Verzehr eines Stücks Bienenstich ); BAG 20. September 1984 - 2 AZR 633/82 - AP Nr. 80 zu § 626 BGB, zu I 3 der Gründe; BAG 13. Dezember 1984 - 2 AZR 454/83 - AP Nr. 81 zu § 626 BGB, zu III 2 der Gründe; BAG 3. April 1986 - 2 AZR 324/85 - AP Nr. 18 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu I 1 der Gründe; BAG 16. Oktober 1986 - 2 AZR 695/85 - RzK I 6 d Nr. 5, zu I 2 der Gründe; BAG 2. April 1987 - 2 AZR 204/86 - RzK I 6 d Nr. 7, zu II 2 der Gründe; BAG vom 10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98 - AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969, zu B II 2 a der Gründe ).
  • BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 280/88

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Umfang der Mitteilungspflicht des

    Dabei ist die Dauer der Betriebszugehörigkeit auch dann zu berücksichtigen, wenn die Kündigung auf Vermögensdelikte zu Lasten des Arbeitgebers gestützt wird (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1984 - 2 AZR 454/83 - AP Nr. 81 zu § 626 BGB, zu III 3 a und 4 der Gründe und vom 16. Oktober 1986 - 2 AZR 695/85 - nicht veröffentlicht).
  • ArbG Mannheim, 30.07.2009 - 15 Ca 278/08

    Kündigung wegen Diebstahls eines zur Entsorgung bestimmten Gegenstands -

    Diese ist bei der Interessenabwägung grundsätzlich zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (vgl. BAG, 16.10.1986, 2 AZR 695/85; Juris).
  • LAG Hamm, 11.03.2002 - 8 Sa 1249/01

    Betriebsübergang, Unterrichtung, Verzugslohn, Verjährung, Treu und Glauben,

    Nicht anders als bei der Fortführung einer Speisegaststätte unter Beibehaltung von Räumlichkeiten und Einrichtung pp., bei welcher es für den Erhalt des Kundenkreises auf die Ausrichtung des Angebots ankommt (z.B. "gutbürgerliche deutsche Küche" oder "arabische Spezialitäten wie aus Tausend und einer Nacht" ; vgl. BAG, Urteil vom 11.09.1997 - 8 AZR 555/95 - AP Nr. 16 zu § 16 EWG-Richtl. Nr. 77/187), lässt sich auch beim Betrieb eines als Möbel- und Einrichtungshauses bezeichneten Einzelhandelsgeschäfts eine Identität des Betriebs nur feststellen, wenn mit den vertriebenen Einrichtungsgegenständen derselbe Kundenkreis angesprochen wird (KR-Pfeiffer, 6. Aufl., § 613 a BGB Rz 41; BAG, Urteil vom 30.10.1986 - 2 AZR 695/85 - AP Nr. 58 zu § 613 a BGB; Urteil vom 26.02.1987 - 2 AZR 321/86; Urteil vom 26.11.1987 - 2 AZR 260/87; zum Lebensmitteleinzelhandel ferner LAG Hamm, Urteil vom 15.03.2001 - 8 Sa 1693/00).
  • ArbG Frankfurt/Main, 05.07.2005 - 18 Ca 1687/05
    Weitere für den Arbeitnehmer sprechenden Umstände sind eine eventuelle Notlage, Unterhaltsverpflichtungen, soweit sie mit der Tat in Zusammenhang stehen, eine lange und störungsfreie Betriebszugehörigkeit (für den des Diebstahls ausdrücklich: BAG vom 13.12.1984 - 2 AZR 454/83 - AP Nr. 81 zu § 626 BGB; BAG vom 16.10.1986 - 2 AZR 695/85- ).
  • LAG Thüringen, 13.10.1999 - 6 Sa 365/99

    Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache

    Auch die Entwendung von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden geringwertigen Sachen ist an sich geeignet, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben (BAG, 16.10.1986, 2 AZR 695/85, NV m. w. N.).
  • BAG, 02.04.1987 - 2 AZR 204/86

    Einordnung eines Diebstahls einer geringwertigen Sache durch einen Arbeitnehmer

    Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, auch die rechtswidrige und schuldhafte Entwendung einer im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sache von geringem Wert durch den Arbeitnehmer sei an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i. S. von § 626 Abs. 1 BGB abzugeben (BAG Urteile vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - = AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung und vom 16. Oktober 1986 - 2 AZR 695/85 - nicht veröffentlicht).
  • ArbG Hamburg, 20.04.2011 - 3 Ca 422/10
    Pflichtverstöße, durch die die Vermögensinteressen des Arbeitgebers berührt werden, können einen Grund zur außerordentlichen Kündigung rechtfertigen (vergl. BAG, Urteil vom 18. Oktober 1986 - 2 AZR 695/85 -, juris, zur Entwendung geringwertiger Sachen).
  • ArbG Dortmund, 04.07.2000 - 2 BV 29/00

    Zustimmung des beteiligten Betriebsrates zu der außerordentlichen Kündigung eines

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