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   BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 707/01   

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https://dejure.org/2003,343
BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 707/01 (https://dejure.org/2003,343)
BAG, Entscheidung vom 16.01.2003 - 2 AZR 707/01 (https://dejure.org/2003,343)
BAG, Entscheidung vom 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 (https://dejure.org/2003,343)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Anhörung des Betriebsrats - Fehler des Betriebsrats bei Beschlußfassung

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Fehlerhafte Beschlußfassung des Betriebsrats bei Anhörung zur Kündigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anhörungsverfahren im Betriebsrat; Fehler bei Beschlussfassung; Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Zweifel über Zeitpunkt der Kündigung; Verfahrensfehler bei Anhörung

  • Judicialis

    BetrVG § 102

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 102
    Betriebsverfassungsrecht; Kündigung - Anhörung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung; kommentarlose Zurücksendung des Anhörungsbogens des Betriebsratsvorsitzenden; Erkennbarkeit der fehlenden Beteiligung des Organs auf Grund des kurzen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Fehlerhafte Beschlußfassung des Betriebsrats bei Anhörung zur Kündigung

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Pressemitteilung)

    Fehlerhafte Beschlußfassung des Betriebsrats bei Anhörung zur Kündigung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Beschlußfassung des Betriebsrats bei Anhörung zur Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3076
  • MDR 2003, 1186
  • NZA 2003, 1791
  • NZA 2003, 927
  • BB 2003, 1791
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 176/86

    Abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vor fristloser Kündigung

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 707/01
    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt dabei den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Übung des Betriebsrats, eine maßgebliche Bedeutung zu (12. März 1987 - 2 AZR 176/86 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 71).

    Bringt der Betriebsrat mit einer entsprechenden Erklärung oder einer entsprechenden Verhaltensweise üblicherweise zum Ausdruck, er wünsche keine weitere Erörterung der Angelegenheit mehr, so kann der Arbeitgeber auch im konkreten Fall von einer abschließenden Stellungnahme ausgehen (BAG 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 - aaO).

    a) Diese Auslegung ist als Teil der Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils für das Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO aF bindend (BAG 1. April 1976 - 2 AZR 179/75 - BAGE 28, 81, 82; 1. Dezember 1977 - 2 AZR 426/76 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 21; 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 - aaO).

    Hierzu gehören nicht nur die Feststellungen des inneren Willens der Parteien und der für die Auslegung bedeutsamen Begleitumstände, sondern auch die Ermittlung des Erklärungswerts einer Äußerung (BAG 17. Februar 1966 - 2 AZR 162/65 - AP BGB § 133 Nr. 30; 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 - aaO).

  • BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 402/95

    Personalratsanhörung

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 707/01
    a) Nach der gleichfalls ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (siehe schon Senat 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - aaO; zuletzt etwa Senat 13. Juni 1996 - 2 AZR 402/95 - AP LPVG Sachsen-Anhalt § 67 Nr. 1), vollzieht sich die vor jeder vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung erforderliche Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG in zwei aufeinanderfolgenden Verfahrensabschnitten.

    Solche Fehler gehen schon deshalb nicht zu Lasten des Arbeitgebers, weil der Arbeitgeber keine wirksamen rechtlichen Einflußmöglichkeiten auf die Beschlußfassung des Betriebsrats hat (BAG 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - aaO; 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - aaO; 13. Juni 1996 - 2 AZR 402/95 - aaO).

    b) Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn in Wahrheit keine Stellungnahme des Gremiums "Betriebsrat", sondern erkennbar nur eine persönliche Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden vorliegt oder der Arbeitgeber den Fehler des Betriebsrats durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlaßt hat (BAG 18. August 1982 - 7 AZR 437/80 - BAGE 40, 42, 48; 24. März 1977 - 2 AZR 289/76 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 12 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 28; 13. Juni 1996 - 2 AZR 402/95 - aaO).

    Es wäre ein überflüssiger Formalismus, vom Arbeitgeber in diesen Fällen zu verlangen, den Ablauf der Anhörungsfrist abzuwarten (vgl. BAG 18. August 1982 - 7 AZR 437/80 - aaO; 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - aaO; 13. Juni 1996 - 2 AZR 402/95 - aaO).

  • BAG, 04.08.1975 - 2 AZR 266/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß,

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 707/01
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (beispielsweise 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209; 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89) und der einhelligen Auffassung in der Literatur (beispielsweise Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt BetrVG 21. Aufl. § 102 Rn. 56; KR-Etzel 6. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 106 ff.), daß eine Kündigung nicht nur unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, vor allem seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausführlich genug nachgekommen ist.

    a) Nach der gleichfalls ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (siehe schon Senat 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - aaO; zuletzt etwa Senat 13. Juni 1996 - 2 AZR 402/95 - AP LPVG Sachsen-Anhalt § 67 Nr. 1), vollzieht sich die vor jeder vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung erforderliche Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG in zwei aufeinanderfolgenden Verfahrensabschnitten.

    Solche Fehler gehen schon deshalb nicht zu Lasten des Arbeitgebers, weil der Arbeitgeber keine wirksamen rechtlichen Einflußmöglichkeiten auf die Beschlußfassung des Betriebsrats hat (BAG 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - aaO; 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - aaO; 13. Juni 1996 - 2 AZR 402/95 - aaO).

  • BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 974/94

    Außerordentliche Kündigung wegen der Annahme von Schmiergeldern in Millionenhöhe

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 707/01
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (beispielsweise 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209; 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89) und der einhelligen Auffassung in der Literatur (beispielsweise Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt BetrVG 21. Aufl. § 102 Rn. 56; KR-Etzel 6. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 106 ff.), daß eine Kündigung nicht nur unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, vor allem seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausführlich genug nachgekommen ist.

    Solche Fehler gehen schon deshalb nicht zu Lasten des Arbeitgebers, weil der Arbeitgeber keine wirksamen rechtlichen Einflußmöglichkeiten auf die Beschlußfassung des Betriebsrats hat (BAG 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - aaO; 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - aaO; 13. Juni 1996 - 2 AZR 402/95 - aaO).

    Es wäre ein überflüssiger Formalismus, vom Arbeitgeber in diesen Fällen zu verlangen, den Ablauf der Anhörungsfrist abzuwarten (vgl. BAG 18. August 1982 - 7 AZR 437/80 - aaO; 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - aaO; 13. Juni 1996 - 2 AZR 402/95 - aaO).

  • BAG, 18.08.1982 - 7 AZR 437/80

    Beschlußunfähigkeit des Betriebsrats - Mitbestimmungsrechte des Restbetriebsrats

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 707/01
    b) Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn in Wahrheit keine Stellungnahme des Gremiums "Betriebsrat", sondern erkennbar nur eine persönliche Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden vorliegt oder der Arbeitgeber den Fehler des Betriebsrats durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlaßt hat (BAG 18. August 1982 - 7 AZR 437/80 - BAGE 40, 42, 48; 24. März 1977 - 2 AZR 289/76 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 12 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 28; 13. Juni 1996 - 2 AZR 402/95 - aaO).

    Es wäre ein überflüssiger Formalismus, vom Arbeitgeber in diesen Fällen zu verlangen, den Ablauf der Anhörungsfrist abzuwarten (vgl. BAG 18. August 1982 - 7 AZR 437/80 - aaO; 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - aaO; 13. Juni 1996 - 2 AZR 402/95 - aaO).

  • BAG, 01.12.1977 - 2 AZR 426/76

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrat - Fehlen der Stellungnahme des

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 707/01
    a) Diese Auslegung ist als Teil der Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils für das Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO aF bindend (BAG 1. April 1976 - 2 AZR 179/75 - BAGE 28, 81, 82; 1. Dezember 1977 - 2 AZR 426/76 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 21; 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 - aaO).
  • BAG, 24.03.1977 - 2 AZR 289/76

    Betriebsbedingte Kündigung - Einleitung des Anhörungsverfahrens durch den

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 707/01
    b) Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn in Wahrheit keine Stellungnahme des Gremiums "Betriebsrat", sondern erkennbar nur eine persönliche Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden vorliegt oder der Arbeitgeber den Fehler des Betriebsrats durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlaßt hat (BAG 18. August 1982 - 7 AZR 437/80 - BAGE 40, 42, 48; 24. März 1977 - 2 AZR 289/76 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 12 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 28; 13. Juni 1996 - 2 AZR 402/95 - aaO).
  • BAG, 01.04.1976 - 2 AZR 179/75

    Beendigung des Anhörungsverfahrens vor Ablauf der Fristen des § 102 II BetrVG

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 707/01
    a) Diese Auslegung ist als Teil der Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils für das Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO aF bindend (BAG 1. April 1976 - 2 AZR 179/75 - BAGE 28, 81, 82; 1. Dezember 1977 - 2 AZR 426/76 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 21; 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 - aaO).
  • BAG, 02.04.1976 - 2 AZR 513/75

    Anhörungsverfahren - Mangel im Zuständigkeitsbereich - Zuständigkeit -

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 707/01
    Hinweise des Senats (auch auf Parallelsachen): Fortführung der Rechtsprechung des Senats: 2. April 1976 - 2 AZR 513/75 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 21.
  • BAG, 17.02.1966 - 2 AZR 162/65

    Auslegung von Willenserklärungen - Ermittlung der Begleitumstände - Willen der

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 707/01
    Hierzu gehören nicht nur die Feststellungen des inneren Willens der Parteien und der für die Auslegung bedeutsamen Begleitumstände, sondern auch die Ermittlung des Erklärungswerts einer Äußerung (BAG 17. Februar 1966 - 2 AZR 162/65 - AP BGB § 133 Nr. 30; 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 - aaO).
  • LAG Sachsen, 21.09.2001 - 3 Sa 142/01
  • BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 251/07

    Außerordentliche fristlose Kündigung - Ankündigung einer Erkrankung

    Solche Fehler gehen schon deshalb nicht zu Lasten des Arbeitgebers, weil dieser keine wirksamen rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Beschlussfassung der Arbeitnehmervertretung hat (vgl. zur Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG: Senat 6. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 150 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 16; 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 129 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 2).

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn für den Arbeitgeber erkennbar keine Stellungnahme des Gremiums, sondern nur eine persönliche Äußerung eines Mitglieds der Arbeitnehmervertretung vorliegt oder der Arbeitgeber den Fehler selbst veranlasst hat (Senat 6. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04 - aaO.; 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - aaO.).

    Demgegenüber haben die Beklagten, ohne hierzu allerdings nähere Angaben zu machen, vorgetragen, die Zeitspanne zwischen der zweiten Anhörung und der Rückgabe der Stellungnahme mit dem Vermerk sei ausreichend gewesen, um einen entsprechenden Beschluss des Personalrats zu fassen (vgl. dazu auch Senat 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 129 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 2); auch sei der Personalratsvorsitzende nicht dazu gedrängt worden, den handschriftlichen Wiederholungsvermerk anzubringen.

  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 82/06

    Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht

    Mängel, die im Verantwortungsbereich des Personalrats entstehen, führen hingegen grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung, auch wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder erkennen kann, dass der Personalrat die Angelegenheit nicht fehlerfrei behandelt hat (vgl. BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 129 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 2 zu der entsprechenden Regelung des § 102 BetrVG).

    Insbesondere kann allein aus dem Umstand, dass der Personalrat bereits nach kurzer Zeit seine abschließende Stellungnahme abgibt, nicht auf einen dem Beklagten zurechenbaren Fehler im Anhörungsverfahren geschlossen werden (vgl. BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - aaO).

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 461/03

    Anhörung des Betriebsrats zu einer ordentlichen Kündigung

    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (beispielsweise 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209; 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89; zuletzt 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - FA 2003, 317) und der einhelligen Auffassung in der Literatur (beispielsweise Fitting BetrVG 22. Aufl. § 102 Rn. 56; KR-Etzel 7. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 106 ff.), dass eine Kündigung nicht nur unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, vor allem seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausführlich genug nachgekommen ist.

    b) Nach gleichfalls ständiger Rechtsprechung des Senats (s. schon 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209; 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - FA 2003, 317), vollzieht sich die vor jeder vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung erforderliche Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG in zwei aufeinander folgenden Verfahrensabschnitten.

    Solche Fehler gehen schon deshalb nicht zu Lasten des Arbeitgebers, weil der Arbeitgeber keine wirksamen rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Beschlussfassung des Betriebsrats hat (Senat 4. August 1975 und 16. Januar 2003 aaO).

    aa) Mögliche Mängel bei der Beschlussfassung des Betriebsrats haben keine Auswirkungen auf die Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 1 BetrVG (Senat 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209 und 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - FA 2003, 317).

    Der Arbeitgeber kann demnach vor Fristablauf des § 102 Abs. 2 BetrVG auf Grund einer - wenn auch möglicherweise fehlerhaft zu Stande gekommenen - Stellungnahme des Betriebsrats regelmäßig die Kündigung zulässigerweise erklären (Senat 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209 und 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - FA 2003, 317).

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