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   BAG, 18.12.1986 - 2 AZR 717/85   

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BAG, 18.12.1986 - 2 AZR 717/85 (https://dejure.org/1986,2554)
BAG, Entscheidung vom 18.12.1986 - 2 AZR 717/85 (https://dejure.org/1986,2554)
BAG, Entscheidung vom 18. Dezember 1986 - 2 AZR 717/85 (https://dejure.org/1986,2554)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begriff des "anderen Ausbildungsverhältnisses" - Sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Einordnung der Ausbildung zum Nachwuchssekretär

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 19.06.1974 - 4 AZR 436/73

    Praktikum - Student - Praktikum innerhalb des Studiums - Rechtssetzungsbefugnis

    Auszug aus BAG, 18.12.1986 - 2 AZR 717/85
    Die Rechtsprechung hat bei Prüfung der Voraussetzungen nach § 19 BBiG die Begriffe Volontär und Praktikant nur verwandt, wenn die jeweiligen Vertragspartner solche Begriffe gebraucht haben oder wenn sie in zu beurteilenden Regelungen enthalten waren, ersichtlich jedoch nicht in der Zielrichtung zu prüfen, ob dieser Berufsbegriff unter § 19 BBiG fällt (vgl. BAGE 26, 198 = AP Nr. 3 zu § 3 BAT; BAGE 35, 173 = AP Nr. 1 zu § 19 BBiG; vgl. auch BAGE 43, 115 = AP Nr. 10 zu § 78 a BetrVG 1972).
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 18.12.1986 - 2 AZR 717/85
    Ein befristeter Arbeitsvertrag bedarf nur dann eines sachlichen Grundes, wenn die Befristung dem Arbeitnehmer einen zwingenden Bestandsschutz entzieht (Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil des Senats vom 17. Februar 1983, BAGE 41, 381 = AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 26. April 1985 - 7 AZR 316/84 - AP Nr. 91 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 208/81

    Rechtmäßigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages

    Auszug aus BAG, 18.12.1986 - 2 AZR 717/85
    Ein befristeter Arbeitsvertrag bedarf nur dann eines sachlichen Grundes, wenn die Befristung dem Arbeitnehmer einen zwingenden Bestandsschutz entzieht (Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil des Senats vom 17. Februar 1983, BAGE 41, 381 = AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 26. April 1985 - 7 AZR 316/84 - AP Nr. 91 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 31.10.1974 - 2 AZR 483/73

    Befristeter Arbeitsvertrag - Kernforschungszentrum der öffentlichen Hand -

    Auszug aus BAG, 18.12.1986 - 2 AZR 717/85
    Das kann auch anzunehmen sein, wenn die Ausbildung nicht in erster Linie theoretische Kenntnisse vermittelt, sondern hauptsächlich dazu dient, die bereits erworbenen theoretischen Kenntnisse in die Praxis umzusetzen ( BAG Urteil vom 31. Oktober 1974 - 2 AZR 483/73 - AP Nr. 39 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 297; KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 620 BGB Rz 143, 177 ).
  • BAG, 26.04.1985 - 7 AZR 316/84

    Befristung des Arbeitsvertrages bei Daueraufgaben

    Auszug aus BAG, 18.12.1986 - 2 AZR 717/85
    Ein befristeter Arbeitsvertrag bedarf nur dann eines sachlichen Grundes, wenn die Befristung dem Arbeitnehmer einen zwingenden Bestandsschutz entzieht (Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil des Senats vom 17. Februar 1983, BAGE 41, 381 = AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 26. April 1985 - 7 AZR 316/84 - AP Nr. 91 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 22.06.1972 - 2 AZR 346/71

    Ausbildungsvertrag - Ausbildende

    Auszug aus BAG, 18.12.1986 - 2 AZR 717/85
    Ausbildungsverhältnisse, bei denen der Auszubildende nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist, sind schon nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz dann, wenn eine geregelte Ausbildung für eine bestimmte Zeit und für einen bestimmten Beruf vorgesehen ist, nicht ohne weiteres ordentlich, sondern nur aus gewichtigen Gründen kündbar (Urteil des Senats vom 22. Juni 1972, BAGE 24, 318 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis).
  • BAG, 25.03.1981 - 5 AZR 353/79

    Ausbildung

    Auszug aus BAG, 18.12.1986 - 2 AZR 717/85
    Die Rechtsprechung hat bei Prüfung der Voraussetzungen nach § 19 BBiG die Begriffe Volontär und Praktikant nur verwandt, wenn die jeweiligen Vertragspartner solche Begriffe gebraucht haben oder wenn sie in zu beurteilenden Regelungen enthalten waren, ersichtlich jedoch nicht in der Zielrichtung zu prüfen, ob dieser Berufsbegriff unter § 19 BBiG fällt (vgl. BAGE 26, 198 = AP Nr. 3 zu § 3 BAT; BAGE 35, 173 = AP Nr. 1 zu § 19 BBiG; vgl. auch BAGE 43, 115 = AP Nr. 10 zu § 78 a BetrVG 1972).
  • BAG, 16.10.1974 - 5 AZR 575/73

    Ausbildungsbeihilfen - Schulische Ausbildung - Betriebliche Ausbildung -

    Auszug aus BAG, 18.12.1986 - 2 AZR 717/85
    Nur dort, wo Berufsausbildung mit der Betriebsarbeit verknüpft ist, geht es um eine spezifische Ausbildung i.S. des Gesetzes (so bereits zutreffend BAG Urteil vom 16. Oktober 1974 - 5 AZR 575/73 - AP Nr. 1 zu § 1 BBiG).
  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 245/80

    Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von

    Auszug aus BAG, 18.12.1986 - 2 AZR 717/85
    Die Rechtswirksamkeit der vereinbarten Dauer ist an dem sachlichen Grund der Befristung zu orientieren (BAGE 37, 283 = AP Nr. 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 23.06.1983 - 6 AZR 595/80

    Anwendung von Vorschriften

    Auszug aus BAG, 18.12.1986 - 2 AZR 717/85
    Die Rechtsprechung hat bei Prüfung der Voraussetzungen nach § 19 BBiG die Begriffe Volontär und Praktikant nur verwandt, wenn die jeweiligen Vertragspartner solche Begriffe gebraucht haben oder wenn sie in zu beurteilenden Regelungen enthalten waren, ersichtlich jedoch nicht in der Zielrichtung zu prüfen, ob dieser Berufsbegriff unter § 19 BBiG fällt (vgl. BAGE 26, 198 = AP Nr. 3 zu § 3 BAT; BAGE 35, 173 = AP Nr. 1 zu § 19 BBiG; vgl. auch BAGE 43, 115 = AP Nr. 10 zu § 78 a BetrVG 1972).
  • BAG, 22.04.2009 - 7 AZR 96/08

    Befristung - Aus- und Weiterbildung Schwerbehinderter

    Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Ausbildung nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt, sondern hauptsächlich dazu dient, bereits erworbene theoretische Kenntnisse in die Praxis umzusetzen (BAG 18. Dezember 1986 - 2 AZR 717/85 - zu II 4 b der Gründe).

    Erforderlich ist vielmehr, dass ein bestimmtes Ausbildungsziel systematisch verfolgt wird und die dem Arbeitnehmer vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen oder Fähigkeiten auch außerhalb der Organisation des Arbeitgebers beruflich verwertbar sind (vgl. hierzu BAG 18. Dezember 1986 - 2 AZR 717/85 - zu II 4 b der Gründe).

  • LAG Hessen, 12.09.2005 - 10 Sa 1843/04

    Einbeziehung eines dem Abschluss des Arbeitsverhältnisses vorgeschalteten

    Es entspricht der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Berufsausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis und damit auch kein Arbeitsverhältnis im Sinn von § 14 Abs. 2 TzBfG ist (BAG 20.08.2003 -5 AZR 436/02 - NZA 2004, 205; BAG 18.12.1986-2 AZR 717/85-juris; LAG Niedersachsen 04.07.2003 - 16 Sa 103/03 - LAGE § 14 TzBfG Nr. 11; ErfK/Müller-Glöge TzBfG § 14 RdN. 121; Arnold/Gräfl, a. a. O., § 14 RdN. 225).
  • BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 1031/06

    Anderes Vertragsverhältnis iSv. § 19 BBiG aF

    Unter den Begriff des Arbeitsverhältnisses in § 19 BBiG aF ist ein "reines" Arbeitsverhältnis zu fassen, das von der Arbeitspflicht und der zu erbringenden Arbeitsleistung beherrscht wird, nicht von der Ausbildung (BAG 18. Dezember 1986 - 2 AZR 717/85 - Rn. 36).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.12.2009 - 20 Sa 1682/09

    Unwirksame Befristung nach Abschluss der Ausbildung bei kurzfristiger

    § 26 BBiG gilt nur für solche Personen, mit denen kein Ausbildungsvertrag nach § 1 BBiG abgeschlossen wird, die jedoch in einem systematischen Ausbildungsgang berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten sollen (vgl BAG Urteil vom 18.12.1986 - 2 AZR 717/85 - juris, nicht amtlich veröffentlicht, zu der identischen Regelung des § 19 BBiG alte Fassung).

    Dafür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer derart zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung beschäftigt wird, dass ihm durch die Tätigkeit zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden, die durch die übliche Berufstätigkeit nicht erworben werden können (BAG Urteil vom 18. Dezember 1986 - 2 AZR 717/85 - juris, nv.).

    Es kann auch eine Befristung gerechtfertigt sein, wenn die Ausbildung nicht in erster Linie theoretisches Wissen vermittelt, sondern hauptsächlich dazu dient, bereits erworbenes theoretisches Wissen in die Praxis umzusetzen (BAG Urteil vom 31. Oktober 1974, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 39 zur Fortbildung in einem Kernforschungszentrum zwischen Studium und Aufnahme einer Tätigkeit in der Wirtschaft), jedenfalls dann, wenn ein systematisch vermitteltes Ausbildungsziel verfolgt wird und keine reine Betriebsausbildung ohne Eigenwert vorliegt (BAG Urteil vom18. Dezember 1986 aaO.).

  • LAG Schleswig-Holstein, 27.02.2001 - 1 Sa 409a/00

    Voraussetzungen eines sonstigen Ausbildungsverhältnis; Rückzahlung von

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  • LAG Brandenburg, 24.08.2004 - 2 Sa 233/04
    Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der überwiegenden Auffassung in der Literatur setzt der Übernahmeanspruch gem. § 78 a BetrVG voraus, dass der Anspruchsinhaber Auszubildender ist und ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift mit dem künftigen Arbeitgeber begründet hat (BAGE 43, 115 ff., 120; Urt. v. 18.12.1986 - 2 AZR 717/85 -, n. v.; GK-Betriebsverfassungsgesetz/Kreutz, 7. Aufl., § 78 a Rdnr. 12 m. w. N.; Fitting, BetrVG, 21. Aufl., § 78 a Rdnr. 5 m. w. N.; Richardi/Thüsing, BetrVG, 9. Aufl., § 78 a Rdnr. 6; Kittner in D-K-K, BetrVG, 8. Aufl., § 78 a Rdnr. 4).

    Voraussetzung ist jedoch auch für § 19 BBiG , dass er nur für solche Personen gilt, mit denen kein Ausbildungsvertrag nach § 1 BBiG abgeschlossen wird, die aber in einem systematischen Ausbildungsgang berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten sollen (BAG v. 18.12.1986, a. a. O.).

  • LAG Köln, 15.08.2007 - 8 Sa 107/07

    Unwirksame Befristung wegen Lohnkostenzuschüssen zur dauerhaften

    Dafür ist zunächst erforderlich, dass der Arbeitnehmer derart zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung beschäftigt wird, dass ihm durch die Tätigkeit zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden, die durch die übliche Berufstätigkeit nicht erworben werden können (BAG, Urteil vom 18.12.1986 - 2 AZR 717/85 - n. v.).
  • LAG Düsseldorf, 08.11.2005 - 3 Sa 877/05

    Vergütungsanspruch aus Praktikantenverhältnis - unsubstantiiertes Bestreiten von

    Dass hingegen die Leistung von Diensten nach Weisung des Beklagten Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses gewesen wäre, mithin die Erbringung einer Arbeitsleistung während der gesamten Zeit gegenüber der Ausbildung für eine spätere qualifizierte Tätigkeit im Vordergrund gestanden hätte (vgl. B AG v. 05.12.2002, DB 04, 141; BAG v. 15.12.1993, AP Nr. 17 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG v. 18.12.1986 - 2 AZR 717/85), vermochte nicht festgestellt zu werden.
  • ArbG Bielefeld, 22.11.2006 - 3 Ca 2033/06

    Kein Praktikum zum Nulltarif

    Wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass ihr in nicht unerheblichem Ausmaß die Erbringung von Arbeitsleistung abverlangt worden ist, somit die Leistung von Diensten nach Weisung des Beklagten Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses gewesen ist, mithin die Erbringung einer Arbeitsleistung während der gesamten Zeit gegenüber der Ausbildung für eine spätere qualifizierte Tätigkeit im Vordergrund gestanden hätte (vgl. dazu BAG vom 05.12.2002 - 6 AZR 216/01; BAG vom 15.12.1993 sowie vom 18.12.1986 - 2 AZR 717/85) ergäbe sich der Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 612 BGB.
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