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   BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 80/91   

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https://dejure.org/1991,2698
BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 80/91 (https://dejure.org/1991,2698)
BAG, Entscheidung vom 04.07.1991 - 2 AZR 80/91 (https://dejure.org/1991,2698)
BAG, Entscheidung vom 04. Juli 1991 - 2 AZR 80/91 (https://dejure.org/1991,2698)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • LAG Düsseldorf, 18.01.1961 - 2 Sa 393/60
    Auszug aus BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 80/91
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus inzwischen ergangenen Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte ( LAG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 1961 - 2 Sa 393/60 -;, BB 1961, 532; LAG Berlin, Urteil vom 25. November 1960 - 3 Sa 88/60 -;, DB 1961, 576; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 1987 - 7 (13) Sa 95/86 -;, NZA 1987, 756; LAG Frankfurt am Main Urteil vom 12. Februar 1987 - 12 Sa 1249/86 -;, LAGE Nr. 28 zu § 626 BGB), da auch insoweit die Rechtsanwendung nur unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Besonderheiten des Einzelfalles erfolgte.
  • LAG Baden-Württemberg, 03.02.1987 - 7 (13) Sa 95/86

    Anhörung des Betriebsrats - Anzeige gegen Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 80/91
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus inzwischen ergangenen Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte ( LAG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 1961 - 2 Sa 393/60 -;, BB 1961, 532; LAG Berlin, Urteil vom 25. November 1960 - 3 Sa 88/60 -;, DB 1961, 576; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 1987 - 7 (13) Sa 95/86 -;, NZA 1987, 756; LAG Frankfurt am Main Urteil vom 12. Februar 1987 - 12 Sa 1249/86 -;, LAGE Nr. 28 zu § 626 BGB), da auch insoweit die Rechtsanwendung nur unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Besonderheiten des Einzelfalles erfolgte.
  • LAG Berlin, 25.11.1960 - 3 Sa 88/60
    Auszug aus BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 80/91
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus inzwischen ergangenen Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte ( LAG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 1961 - 2 Sa 393/60 -;, BB 1961, 532; LAG Berlin, Urteil vom 25. November 1960 - 3 Sa 88/60 -;, DB 1961, 576; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 1987 - 7 (13) Sa 95/86 -;, NZA 1987, 756; LAG Frankfurt am Main Urteil vom 12. Februar 1987 - 12 Sa 1249/86 -;, LAGE Nr. 28 zu § 626 BGB), da auch insoweit die Rechtsanwendung nur unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Besonderheiten des Einzelfalles erfolgte.
  • BAG, 05.02.1959 - 2 AZR 60/56

    Anzeige gegen Arbeitgeber als außerordentlicher Kündigungsgrund

    Auszug aus BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 80/91
    Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Februar 1959 (2 AZR 60/56 - AP Nr. 2 zu § 70 HGB) kann eine gegen den Arbeitgeber erstattete Anzeige einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen.
  • LAG Hamm, 12.11.1990 - 19 (16) Sa 6/90

    Kündigung; Strafanzeige; Anzeige wegen Steuerhinterziehung

    Auszug aus BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 80/91
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. November 1990 - 19 (16) Sa 6/90 - aufgehoben.
  • LAG Hessen, 12.02.1987 - 12 Sa 1249/86

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 80/91
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus inzwischen ergangenen Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte ( LAG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 1961 - 2 Sa 393/60 -;, BB 1961, 532; LAG Berlin, Urteil vom 25. November 1960 - 3 Sa 88/60 -;, DB 1961, 576; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 1987 - 7 (13) Sa 95/86 -;, NZA 1987, 756; LAG Frankfurt am Main Urteil vom 12. Februar 1987 - 12 Sa 1249/86 -;, LAGE Nr. 28 zu § 626 BGB), da auch insoweit die Rechtsanwendung nur unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Besonderheiten des Einzelfalles erfolgte.
  • BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02

    Kündigung wegen Strafanzeige

    Zeigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber "freiwillig" bei der Strafverfolgungsbehörde an, so kann die darin liegende Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte im Strafverfahren regelmäßig nicht zu einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten führen und eine deswegen erklärte Kündigung sozial rechtfertigen (BVerfG 2. Juli 2001 aaO; davor bereits BAG 4. Juli 1991 - 2 AZR 80/91 - RzK I 6 a Nr. 74).

    Mit dem Rechtsstaatsprinzip ist es regelmäßig unvereinbar, wenn eine Anzeige und Aussage im Ermittlungsverfahren zu zivilrechtlichen Nachteilen für den anzeigenden Arbeitnehmer bzw. Zeugen führen würde, es sei denn, er hat wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht (BAG 4. Juli 1991 aaO).

    dd) Unter Berücksichtigung dieses Rahmens sind die vertraglichen Rücksichtnahmepflichten dahin zu konkretisieren, dass sich die Anzeige des Arbeitnehmers nicht als eine unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers oder seines Repräsentanten darstellen darf (Senat 4. Juli 1991 - 2 AZR 80/91 - RzK I 6 a Nr. 74; MünchArbR-Blomeyer 2. Aufl. § 53 Rn. 70).

    Erfolgt die Erstattung der Anzeige ausschließlich um den Arbeitgeber zu schädigen bzw. "fertig zu machen", kann - unter Berücksichtigung des der Anzeige zugrunde liegenden Vorwurfs - eine unverhältnismäßige Reaktion vorliegen (BAG 4. Juli 1991 - 2 AZR 80/91 - RzK I 6 a Nr. 74; LAG Köln 7. Januar 2000 - 4 Sa 1273/99 - MünchArbR-Bloymeyer 2. Aufl. § 53 Rn. 70).

  • LAG Berlin, 28.03.2006 - 7 Sa 1884/05

    Strafanzeige gegen Arbeitgeber kann fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses

    Dabei können als Indizien für eine unverhältnismäßige Reaktion des anzeigenden Arbeitnehmers sowohl die Berechtigung der Anzeige als auch die Motivation des Anzeigenden oder ein fehlender innerbetrieblicher Hinweis auf die angezeigten Missstände sprechen (vgl. BAG v. 3.7. 2003 - 2 AZR 235/02 - NZA 2004, 427 ff.; BAG v. 4.7.1991 - 2 AZR 80/91 - RzK I 6 a 74).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 10 Sa 2193/09

    Kündigungsschutz ehrenamtlicher Richter

    63 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine vom Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber erstattete Strafanzeige einen wichtigen Grund zur außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung darstellen (vgl. BAG, Urteil vom 5. Februar 1959 - 2 AZR 60/56; BAG, Urteil vom 4. Juli 1991 - 2 AZR 80/91).

    In all diesen Fällen muss sich jedoch die erforderliche Zumutbarkeitsprüfung auf alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles erstrecken und diese vollständig und widerspruchsfrei gegeneinander abwägen (BAG, Urteil vom 4. Juli 1991 - 2 AZR 80/91; LAG Rheinland-Pfalz vom 17. November 2004 - 10 Sa 1329/03).

    Unter Berücksichtigung dieses Rahmens sind die vertraglichen Rücksichtnahmepflichten dahin zu konkretisieren, dass sich die Anzeige des Arbeitnehmers nicht als eine unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers oder seines Repräsentanten darstellen darf (vgl. BAG, Urteil vom 4. Juli 1991 - 2 AZR 80/91).

    Erfolgt die Erstattung der Anzeige ausschließlich, um den Arbeitgeber zu schädigen bzw. unter Druck zu setzen, kann - unter Berücksichtigung des der Anzeige zugrunde liegenden Vorwurfs - eine unverhältnismäßige Reaktion vorliegen (vgl. BAG, Urteil vom 4. Juli 1991 - 2 AZR 80/91; BAG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 AZR 235/02).

  • LAG Köln, 05.07.2012 - 6 Sa 71/12

    Anzeige gegen Arbeitgeber - ein Kündigungsgrund?

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine vom Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber erstattete Anzeige bei einer staatlichen Behörde einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. BAG vom 05.02.1959 - 2 AZR 60/56 - juris; BAG vom 04.07.1991 - 2 AZR 80/91 - juris; BAG vom 03.07.2001 - 2 AZR 2353/02 - juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2004 - 10 Sa 1329/03

    Drohung mit Strafanzeige als Kündigungsgrund

    Es ist allgemein anerkannt, dass eine vom Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber erstatte Anzeige einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen kann (vgl. BAG vom 04.07.1991, AZ: 2 AZR 80/91).

    In all diesen Fällen muss sich jedoch die erforderliche Zumutbarkeitsprüfung auf alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles erstrecken und diese vollständig und widerspruchsfrei gegeneinander abwägen (BAG vom 04.07.1991, AZ: 2 AZR 80/91 m. w. N.).

  • LAG Düsseldorf, 24.09.2012 - 9 Sa 1014/12

    Wirksamkeit von verhaltensbedingten Kündigungen; Verbrauch von Kündigungsgründen;

    Es wäre mit dem Rechtsstaatsprinzip in der Regel unvereinbar, wenn eine erlaubte und erwünschte Anzeige zu zivilrechtlichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen würde (so schon BVerfG v. 02.07.2001 - 1 BvR 2049/01, NZA 2001, 888; BAG v. 04.07.1991 - 2 AZR 80/91, zitiert nach juris).
  • LAG Köln, 26.11.2014 - 3 Sa 239/10

    Spesenbetrug; Rechtfertigungsgrund; Abfindung; Darlegungs- und Beweislast

    Dies gilt sowohl für den von der Klägerin dem Beklagten vorgeworfenen weitreichenden Spesenbetrug (vgl. BAG, Urteil vom 06.09.2007 - 2 AZR 264/06, NZA 2008, 636), als auch für die vom Beklagten gegenüber den leitenden Mitarbeitern der Muttergesellschaft erhobene Strafanzeige (vgl. hierzu LAG Köln, Urteil vom 12.09.2007 - 3 Sa 583/07; BAG, Urteil vom 04.07.1991 - 2 AZR 80/91; HWK/Sandmann,6. Auflage, § 626 BGB Randnummer 128; ErfK/Müller-Glöge, 14. Auflage, § 626 BGB Randnummer 64 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • LAG Sachsen, 21.01.2011 - 3 Sa 181/10

    Unbegründete außerordentliche Kündigung wegen Äußerungen zu Handgreiflichkeiten

    Es ist allgemein anerkannt, dass eine vom Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber erstattete Anzeige einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen kann (vgl. BAG vom 04.07.1991, AZ. 2 AZR 80/91).

    In all diesen Fällen muss sich jedoch die erforderliche Zumutbarkeitsprüfung auf alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles erstrecken und diese vollständig und widerspruchsfrei gegeneinander abwägen (BAG vom 04.07.1991, AZ: 2 AZR 80/91 m. w. N.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2007 - 7 Sa 451/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist -

    Die vertraglichen Rücksichtnahmepflichten der Arbeitsvertragsparteien sind dahingehend zu konkretisieren, dass sich die Anzeige des Arbeitnehmers nicht als eine unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers oder seines Repräsentanten darstellen darf (vgl. BAG, Urteil vom 04.07.1991 - 2 AZR 80/91).

    Erfolgt die Erstattung der Anzeige ausschließlich um dem Arbeitgeber zu schädigen bzw. "fertig zu machen", kann - unter Berücksichtigung des der Anzeige zugrunde liegenden Vorwurfs - eine unverhältnismäßige Reaktion vorliegen (vgl. BAG, Urteil vom 04.07.1991 a. a. O.; Urteil vom 03.07.2003 - 2 AZR 235/02 = AP Nr. 45 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

  • LAG Köln, 02.02.2012 - 6 Sa 304/11

    Außerordentliche Kündigung bei whistle-blowing

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine vom Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber erstattete Anzeige einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen, welcher zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt (vgl. BAG vom 05.02.1959 - 2 AZR 60/56, juris; BAG vom 04.07.1991 - 2 AZR 80/91, juris; BAG vom 03.07.2001 - 2 AZR 2353/02, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2019 - 3 Sa 411/18

    Korruptionsverdacht eines Arbeitnehmers - Strafanzeige des Arbeitgebers -

  • ArbG Düsseldorf, 06.10.2011 - 4 Ca 3895/07

    Kündigung wegen Strafanzeige

  • LAG Niedersachsen, 13.06.2005 - 5 Sa 137/02

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Erstatttung einer Strafanzeige

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.10.2021 - 3 Sa 104/21

    Außerordentliche Kündigung wegen grober Beleidigung des Vorgesetzten -

  • LAG Düsseldorf, 17.01.2002 - 11 Sa 1422/01

    Keine außerordentliche Kündigung wegen Strafanzeige gegen

  • LAG Köln, 10.07.2003 - 5 Sa 151/03

    Kündigung, Anzeige

  • LAG Nürnberg, 25.11.2014 - 1 Sa 52/14

    Kündigung - Vorwurf sexueller Nötigung - Strafanzeige

  • BAG, 28.08.2003 - 2 AZN 289/03

    Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.10.2002 - 9 Sa 857/02

    Anzeige gegen Arbeitgeber; Verhaltensbedingte Kündigung ; Vorwurf der

  • ArbG Würzburg, 13.03.2012 - 7 Ca 862/11

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Stellung eines

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