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   BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 805/96   

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BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 805/96 (https://dejure.org/1997,3399)
BAG, Entscheidung vom 20.11.1997 - 2 AZR 805/96 (https://dejure.org/1997,3399)
BAG, Entscheidung vom 20. November 1997 - 2 AZR 805/96 (https://dejure.org/1997,3399)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Wirksamkeit einer Kündigung i.R. einer haftbedingten Arbeitsverhinderung eines Arbeitnehmers - Rechtmäßigkeit i.R.d. Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - Anforderungen an die ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2
    Kündigung: außerordentliche Kündigung/hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Inhaftnahme des Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 719/93

    Kündigung wegen Inhaftierung

    Auszug aus BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 805/96
    Daß eine Ungewißheit über das fortdauernde haftbedingte Fehlen des Klägers auf unabsehbare Zeit (so auch Senatsurteil vom 22. September 1994 - 2 AZR 719/93 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG) anzunehmen sei, hat jedenfalls die Beklagte als für den außerordentlichen Kündigungsgrund darlegungs- und beweisbelastete Partei - etwa durch entsprechende Auskünfte des Klägers, seines Prozeßbevollmächtigten oder z.B. der Staatsanwaltschaft - nicht dargestellt.

    Bei der Frage, ob eine ordentliche Kündigung wegen einer Inhaftierung des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur dahin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung, u.a. auch zur Arbeitsverhinderung aufgrund Untersuchungshaft: Senatsurteil vom 22. September 1994 - 2 AZR 719/93 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969, zu II 1 der Gründe).

    Insbesondere ist darauf hinzuweisen, daß nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in dem vom Bundesarbeitsgericht am 22. September 1994 entschiedenen Fall (- 2 AZR 719/93 - AP, aaO) es nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden war, wenn das Gericht aus den besonderen Umständen der damaligen Situation eine negative Prognose abgeleitet habe, so daß von einer "völligen Ungewißheit" auszugehen war, ob und ggf. wann der (dortige) Kläger seine Arbeitsleistung wieder anbieten könne.

  • BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 497/94

    Außerordentliche Kündigung wegen Antritts einer Strafhaft - Reichweite der

    Auszug aus BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 805/96
    Diese kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteile vom 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - und vom 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - AP Nr. 97 und 96 zu § 626 BGB; Urteil vom 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - AP Nr. 123, aaO).

    Hiervon ausgehend ist in der einschlägigen Rechtsprechung zur haftbedingten Nichterfüllung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer als außerordentlicher Kündigungsgrund eine dreimonatige Freiheitsstrafe (Senatsurteil vom 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - AP Nr. 87, aaO) und die Verbüßung der ersten fünf Wochen einer langjährigen Freiheitsstrafe (bis zur Kündigung) an sich als außerordentlicher Kündigungsgrund anerkannt worden (Senatsurteil vom 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - AP Nr. 123, aaO).

    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht dabei stets betont, es sei auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen, wobei es entscheidend darauf, ankomme, in welchem Umfang dem Arbeitgeber die Hinnahme der haftbedingten Verhinderung des Arbeitnehmers zumutbar sei und wie sie sich im Betrieb konkret nachteilig ausgewirkt habe (Senatsurteile vom 10. Juni 1965 - 2 AZR 339/64 - BAGE 17, 186 = AP Nr. 17 zu § 519 ZPO; vom 15. November 1984, aaO, zu II 2 der Gründe und vom 9. März 1995, aaO, zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 10.06.1965 - 2 AZR 339/64

    Arbeitsunfähigkeit - Entlassung - Langzeitarbeiter

    Auszug aus BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 805/96
    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht dabei stets betont, es sei auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen, wobei es entscheidend darauf, ankomme, in welchem Umfang dem Arbeitgeber die Hinnahme der haftbedingten Verhinderung des Arbeitnehmers zumutbar sei und wie sie sich im Betrieb konkret nachteilig ausgewirkt habe (Senatsurteile vom 10. Juni 1965 - 2 AZR 339/64 - BAGE 17, 186 = AP Nr. 17 zu § 519 ZPO; vom 15. November 1984, aaO, zu II 2 der Gründe und vom 9. März 1995, aaO, zu II 3 der Gründe).

    Der Senat hat aber bereits in der früheren Rechtsprechung zum haftbedingten Fehlen darauf abgestellt (Urteil vom 10. Juni 1965 - 2 AZR 339/64 - AP Nr. 17 zu § 519 ZPO), wesentlich sei, mit einer wie langen Arbeitsverhinderung im Kündigungszeitpunkt zu rechnen sei, wie überhaupt in der Rechtsprechung zur personenbedingten Kündigung das Prognoseprinzip betont worden ist, wonach geklärt werden muß, ob mit einer Behebung des personenbedingten Umstandes in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (vgl. die Rechtsprechungsnachweise u.a. bei Bitter/Kiel, RdA 1995, 30).

  • BAG, 15.11.1984 - 2 AZR 613/83

    Auswirkung der Arbeitsverhinderung wegen einer Strafhaft auf den Betrieb des

    Auszug aus BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 805/96
    Hiervon ausgehend ist in der einschlägigen Rechtsprechung zur haftbedingten Nichterfüllung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer als außerordentlicher Kündigungsgrund eine dreimonatige Freiheitsstrafe (Senatsurteil vom 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - AP Nr. 87, aaO) und die Verbüßung der ersten fünf Wochen einer langjährigen Freiheitsstrafe (bis zur Kündigung) an sich als außerordentlicher Kündigungsgrund anerkannt worden (Senatsurteil vom 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - AP Nr. 123, aaO).

    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht dabei stets betont, es sei auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen, wobei es entscheidend darauf, ankomme, in welchem Umfang dem Arbeitgeber die Hinnahme der haftbedingten Verhinderung des Arbeitnehmers zumutbar sei und wie sie sich im Betrieb konkret nachteilig ausgewirkt habe (Senatsurteile vom 10. Juni 1965 - 2 AZR 339/64 - BAGE 17, 186 = AP Nr. 17 zu § 519 ZPO; vom 15. November 1984, aaO, zu II 2 der Gründe und vom 9. März 1995, aaO, zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 399/91

    Kündigung wegen Krankheit von nicht absehbarer Dauer

    Auszug aus BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 805/96
    Anders als in der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats zu dem Fall einer krankheitsbedingten Kündigung (Urteil vom 21. Mai 1992 - 2 AZR 399/91 - AP Nr. 30 zu § 1 KSchG Krankheit), in dem nach 1 1/2-jährigem Fehlen des Arbeitnehmers, der auf mehrmalige Antrage des Arbeitgebers hinsichtlich des Fortdauerns der Arbeitsunfähigkeit nichtssagende Erklärungen - noch dazu ohne Angabe der Krankheitsursache - abgegeben hatte, so daß der Senat von einer "völligen Ungewißheit" der Rückkehr an den Arbeitsplatz ausgegangen ist, liegt nach dreimonatigem Fehlen ohne einschlägige Erklärungen des Klägers, seines Prozeßbevollmächtigten oder etwa der Staatsanwaltschaft keine derartige Ungewißheit vor.
  • BAG, 02.04.1987 - 2 AZR 418/86

    Gewichtung einer Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds im Vergleich mit

    Auszug aus BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 805/96
    Diese kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteile vom 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - und vom 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - AP Nr. 97 und 96 zu § 626 BGB; Urteil vom 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - AP Nr. 123, aaO).
  • BAG, 06.08.1987 - 2 AZR 226/87

    Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

    Auszug aus BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 805/96
    Diese kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteile vom 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - und vom 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - AP Nr. 97 und 96 zu § 626 BGB; Urteil vom 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - AP Nr. 123, aaO).
  • BAG, 20.01.1994 - 2 AZR 521/93

    Fristlose Kündigung; Selbstbeurlaubung

    Auszug aus BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 805/96
    Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (u.a. Senatsurteil vom 20. Januar 1994 - 2 AZR 521/93 - AP Nr. 115 zu § 626 BGB, zu II 1 der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 30.10.1996 - 12 Sa 827/96

    Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Inhaftnahme des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 805/96
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 1996 - 12 Sa 827/96 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 790/09

    Personenbedingte Kündigung - mehrjährige Freiheitsstrafe

    Voraussetzung einer - ordentlichen wie außerordentlichen - Kündigung wegen haftbedingter Arbeitsverhinderung ist, dass der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig erhebliche Zeit nicht in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen (BAG 20. November 1997 - 2 AZR 805/96 - zu II 3 der Gründe, RzK I 6a Nr. 154; 10. Juni 1965 - 2 AZR 339/64 - zu III der Gründe, BAGE 17, 186) .

    Da der Arbeitgeber im Fall der haftbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers typischerweise von der Lohnzahlungspflicht befreit ist (§ 616 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 BGB) , hängt es von der Dauer sowie Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen ab, ob die Inhaftierung geeignet ist, einen Grund zur Kündigung abzugeben (BAG 20. November 1997 - 2 AZR 805/96 - zu II 3 der Gründe, aaO; 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 123 = EzA BGB § 626 nF Nr. 154 ) .

  • BAG, 23.05.2013 - 2 AZR 120/12

    Personenbedingte Kündigung - Untersuchungshaft

    Das ist sie nicht, wenn es dem Arbeitgeber zuzumuten ist, für die Zeit des haftbedingten Arbeitsausfalls Überbrückungsmaßnahmen zu ergreifen und dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz bis zur Rückkehr aus der Haft frei zu halten (BAG 24. März 2011 - 2 AZR 790/09 - Rn. 15; 20. November 1997 - 2 AZR 805/96 - zu II 3 der Gründe) .
  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 517/14

    Außerordentliche Kündigung - Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten

    Zwar kann auch ein solcher, in der Person des Arbeitnehmers liegender Umstand geeignet sein, eine Kündigung zu rechtfertigen (für die Untersuchungshaft vgl. BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 120/12 - Rn. 23 ff.; 20. November 1997 - 2 AZR 805/96 -; für die Strafhaft vgl. BAG 24. März 2011 - 2 AZR 790/09 - Rn. 15; 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - BAGE 136, 213; 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - zu II 3 der Gründe) .
  • BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08

    Personenbedingte Kündigung - mehrjährige Freiheitsstrafe

    Voraussetzung einer - ordentlichen wie außerordentlichen - Kündigung wegen haftbedingter Arbeitsverhinderung ist, dass der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig erhebliche Zeit nicht in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen (Senat 20. November 1997 - 2 AZR 805/96 - zu II 3 der Gründe, RzK I 6a Nr. 154; 10. Juni 1965 - 2 AZR 339/64 - zu III der Gründe, BAGE 17, 186) .

    Da der Arbeitgeber im Fall der haftbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers typischerweise von der Lohnzahlungspflicht befreit ist (§ 616 Satz 1, § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 BGB) , hängt es von der Dauer sowie von Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen ab, ob die Inhaftierung geeignet ist, einen Grund zur Kündigung abzugeben (Senat 20. November 1997 - 2 AZR 805/96 - zu II 3 der Gründe, aaO; 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 123 = EzA BGB § 626 nF Nr. 154) .

    Im Hinblick auf eine dreimonatige Untersuchungshaft hat der Senat eine ordentliche Kündigung mit der Begründung für unwirksam erachtet, es fehle an - negativen oder positiven - Erkenntnissen über die voraussichtliche Haftdauer und erhebliche betriebliche Auswirkungen seien nicht festgestellt (20. November 1997 - 2 AZR 805/96 - zu II 3 der Gründe, RzK I 6a Nr. 154) .

  • LAG Köln, 29.01.2014 - 3 Sa 866/13

    Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist

    Zuvor hat es zuletzt mit Urteil vom 20.11.1997 unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen ausgeführt, dass haftbedingtes Fehlen "an sich" geeignet sei, auch einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen, es aber insoweit grundsätzlich auf die Umstände des Einzelfalls ankomme und entscheidend darauf abzustellen sei, in welchem Umfang dem Arbeitgeber die Hinnahme der haftbedingten Verhinderung des Arbeitnehmers zumutbar sei und wie sie sich im Betrieb konkret nachteilig ausgewirkt habe (BAG, Urteil vom 20.11.1997 - 2 AZR 805/96).
  • LAG Baden-Württemberg, 18.10.2011 - 15 Sa 33/11

    Außerordentliche personenbedingte Kündigung - ordentliche personenbedingte

    Möglicherweise in Abweichung von der Linie des Bundesarbeitsgerichts in dessen Urteilen vom 22.09.1994 (2 AZR 719/93 - NJW 1995, 1172) und vom 20.11.1997 (2 AZR 805/96 - Juris), die jeweils Kündigungen in der Phase der Untersuchungshaft betrafen, geht die erkennende Berufungskammer deshalb davon aus, dass der Arbeitgeber nicht notwendig eine längere Dauer der Untersuchungshaft abwarten muss, bevor er kündigt.
  • LAG Hamm, 10.01.2006 - 12 Sa 1603/05

    Außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung von Vorgesetzten

    Liegen diese Voraussetzungen vor, bedarf es - auf einer zweiten Stufe - einer weiteren Prüfung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG, Urt. vom 20.11.1997 - 2 AZR 805/96 -, RzK I 6 a Nr. 154.; BAG, Urt. vom 15.11.1995 - 2 AZR 974/94 -, NZA 1996, 419 ff.).
  • LAG Köln, 21.11.2001 - 8 Sa 773/01

    Kündigung, außerordentliche, Haft

    Allerdings ist stets auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, wobei es entscheidend darauf ankommt, in welchem Umfang dem Arbeitgeber die Hinnahme der Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers zumutbar ist und wie sie sich im Betrieb konkret nachteilig ausgewirkt hat (BAG, Urteil vom 10. Juni 1965 - 2 AZR 339/64 - AP Nr. 17 zu § 519 ZPO; Urteil vom 15. November 1984 a.a.O.; Urteil vom 09. März 1995 a.a.O.; Urteil vom 20. November 1997 - 2 AZR 805/96 - RzK I 6 a Nr. 54).

    b) Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht dabei stets betont, dass auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen sei und - hierauf hat das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen - dass es entscheidend darauf ankomme, in welchem Umfang dem Arbeitgeber die Hinnahme der Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers zumutbar sei und wie sie sich im Betrieb konkret nachteilig ausgewirkt habe (BAG, Urteil vom 10. Juni 1965 - 2 AZR 339/64 - AP Nr. 17 zu § 519 ZPO; Urteil vom 15. November 1984 a.a.O.; Urteil vom 09. März 1995 a.a.O.; Urteil vom 20. November 1997 - 2 AZR 805/96 - RzK I 6 a Nr. 54).

  • LAG Düsseldorf, 21.08.2008 - 5 Sa 240/08

    Fristlose Kündigung wegen Drohungen oder doch erst Abmahnung?

    Alsdann sind - in einer zweiten Stufe - bei der erforderlichen Interessenabwägung alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles darauf zu überprüfen, ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 805/96 - n. v.; BAG, 20.01.1994 - 2 AZR 521/93 - AP Nr. 115 zu § 626 BGB).
  • LAG Düsseldorf, 16.07.2003 - 12 Sa 690/03

    Außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung; Schadensersatz wegen Kautionszahlung

    Alsdann sind - in der zweiten Stufe - bei der erforderlichen Interessenabwägung alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles darauf zu überprüfen, ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (BAG, Urteil vom 20.11.1997, 2 AZR 805/96, n. v., zu II 2 der Gründe, Urteil vom 20.01.1994, 2 AZR 521/93, AP Nr. 115 zu § 626 BGB, zu II 1, APS/Dörner, § 626 BGB, Rz. 28 ff., Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Aufl., Rz. 612).
  • LAG Hamm, 28.03.2006 - 12 Sa 136/06

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Beleidigung von

  • LAG Düsseldorf, 12.03.2001 - 5 Sa 230/00

    Betriebsübergang, Beschäftigungsantrag, Passivlegitimation des

  • LAG Hamm, 28.03.2006 - 12 Sa 2347/05

    Kündigung einer Auslieferungsfahrerin eines Menuserviceunternehmens wegen zu

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