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   BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 843/12   

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https://dejure.org/2013,45899
BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 843/12 (https://dejure.org/2013,45899)
BAG, Entscheidung vom 26.09.2013 - 2 AZR 843/12 (https://dejure.org/2013,45899)
BAG, Entscheidung vom 26. September 2013 - 2 AZR 843/12 (https://dejure.org/2013,45899)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Kündigung im öffentlichen Dienst - Beteiligung der Personalvertretung

  • openjur.de

    Kündigung im öffentlichen Dienst; Beteiligung der Personalvertretung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Kündigung im öffentlichen Dienst - Beteiligung der Personalvertretung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 108 Abs 2 BPersVG, § 52 Abs 1 PersVG BR 1974, § 58 PersVG BR 1974, § 59 PersVG BR 1974, § 61 Abs 3 PersVG BR 1974
    Kündigung im öffentlichen Dienst - Beteiligung der Personalvertretung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kündigung im öffentlichen Dienst - Beteiligung der Personalvertretung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verletzung des Unbefangenheitsgebots; Anforderungen an die Beteiligung der Personalvertretung bei außerordentlicher Kündigung eines Arbeitsverhältnisses; Verfahren bei Ersetzung der Zustimmung durch die ...

  • bag-urteil.com

    Kündigung im öffentlichen Dienst - Beteiligung der Personalvertretung

  • Betriebs-Berater

    Kündigung im öffentlichen Dienst - Beteiligung der Personalvertretung

  • rewis.io

    Kündigung im öffentlichen Dienst - Beteiligung der Personalvertretung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verletzung des Unbefangenheitsgebots

  • rechtsportal.de

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verletzung des Unbefangenheitsgebots

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beteiligung der Personalvertretung vor außerordentlicher Kündigung als Wirksamkeitserfordernis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigung im öffentlichen Dienst - und die Beteiligung der Personalvertretung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung - öffentlicher Dienst - Unbefangenheitsgebot - Beteiligung der Personalvertretung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kündigung im öffentlichen Dienst - Beteiligung der Personalvertretung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 884
  • DB 2014, 1028
  • JR 2015, 159
  • NZA-RR 2014, 236
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 407/10

    Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG - Konsultationspflicht bei

    Auszug aus BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 843/12
    a) Gemäß der - als Präklusionsvorschrift zu verstehenden - Regelung des § 6 Satz 1 KSchG kann sich der Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit einer Kündigung auf innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG nicht geltend gemachte Gründe berufen, sofern er während dieser Frist Kündigungsschutzklage erhoben hat (BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 12 ff., BAGE 140, 261) .

    Die Pflicht zu derartigen Hinweisen kann sich allerdings aus der in § 139 ZPO geregelten materiellen Prozessleitungspflicht des Gerichts ergeben (BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 25, aaO) , etwa wenn nicht hinreichend deutlich wird, ob eine Partei sich mit ihrem Vorbringen auf einen bestimmten Unwirksamkeitsgrund berufen will.

    Kommt das Arbeitsgericht seiner aus § 139 ZPO folgenden Verpflichtung nicht nach, kann dieser Mangel im Berufungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 27, aaO) .

    Sie bestimmt mit ihrem Antrag lediglich den Streitgegenstand, die rechtliche Subsumtion ist Aufgabe des Gerichts (BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 140, 261) .

    Wenn demnach der erstinstanzliche Vortrag der Parteien deutlich macht, dass die Kündigung unter einem bisher von keiner Seite ausdrücklich angeführten rechtlichen Gesichtspunkt unwirksam ist, muss sich der Arbeitnehmer nicht eigens auf ihn berufen, um im Rechtsstreit aus diesem Grund zu obsiegen (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - aaO; Eylert NZA 2012, 9, 10) .

    Allerdings kann das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Arbeitgebers zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet sein, wenn es dessen Vorbringen einen bisher von den Parteien nicht angesprochenen Unwirksamkeitsgrund entnehmen will (BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - aaO) .

  • BAG, 14.04.2011 - 6 AZR 727/09

    Mitteilung der Kündigungsbefugnis im Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 843/12
    Der Erklärungsempfänger ist zur Zurückweisung der Kündigung berechtigt, wenn er im Kündigungszeitpunkt nicht weiß, dass der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und sich der Arbeitgeber dessen Erklärung deshalb zurechnen lassen muss (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 23, BAGE 137, 347; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 460/92 - zu II 2 a der Gründe) .

    Auch muss der Erklärungsempfänger darüber in Kenntnis gesetzt sein, dass eben die Person, die die Kündigungserklärung abgibt, die fragliche Stellung tatsächlich innehat (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 25 mwN, BAGE 137, 347) .

    Dafür wiederum reicht in der Regel die Aufforderung aus, sich aus übergebenen Unterlagen oder dem Intranet über die Organisationsstruktur zu informieren, sofern sich aus diesen Quellen ergibt, welche konkrete Person die fragliche Funktion bekleidet (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 26, BAGE 137, 347; 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - aaO) .

  • BVerwG, 20.12.1988 - 6 P 34.85

    Personalvertretungsrecht - Einigungsstelle - Begründung eines Beschlusses

    Auszug aus BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 843/12
    Durch sie sollen Transparenz hergestellt, die Überzeugungskraft des Beschlusses verstärkt und die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung der Einigungsstelle erleichtert werden (vgl. BVerwG 20. Dezember 1988 - 6 P 34.85 -) .

    (d) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der bei personalvertretungsrechtlich vorgeschriebener Begründung nicht nur die Beschlussformel, sondern auch die Beschlussbegründung der Unterschrift sämtlicher Mitglieder der Einigungsstelle bedarf (vgl. BVerwG 20. Dezember 1988 - 6 P 34.85 -; kritisch dazu Schnellenbach PersV 1990, 97) , steht dieser Bewertung nicht entgegen.

    (aa) Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht - im Anwendungsbereich von § 67 Abs. 6 Satz 1 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - den Beschluss einer Einigungsstelle für unwirksam erachtet, weil trotz gesetzlich vorgeschriebener Begründung die Beschlussformel und Begründung lediglich durch den Vorsitzenden der Einigungsstelle unterschrieben worden waren (BVerwG 20. Dezember 1988 - 6 P 34.85 -) .

  • BAG, 02.02.2006 - 2 AZR 38/05

    Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz - Beteiligung der

    Auszug aus BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 843/12
    Das gilt selbst in Fällen, in denen - abweichend von § 71 BPersVG - eine Begründung des Beschlusses der Einigungsstelle gesetzlich vorgeschrieben ist (BAG 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 36 ff.) .

    Die Beteiligung des Personalrats in Form des Austausches der für und gegen die Kündigung sprechenden Argumente ist zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem die Einigungsstelle ihren Beschluss gefasst hat (vgl. BAG 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 39) .

    Hat diese ihren Abschluss gefunden, besteht kein sachlicher Grund für ein weiteres Zuwarten (vgl. BAG 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 39) .

  • BAG, 24.11.2011 - 2 AZR 429/10

    Schwerbehinderter Mensch - Kündigungserklärungsfrist

    Auszug aus BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 843/12
    Auch hier ist § 91 Abs. 5 SGB IX entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitgeber das gerichtliche Ersetzungsverfahren noch innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingeleitet hat (vgl. BAG 24. November 2011 - 2 AZR 429/10 - Rn. 32, BAGE 140, 47; 2. Februar 2006 - 2 AZR 57/05 - Rn. 14 mwN) .

    Hat der Arbeitgeber binnen der Frist des § 626 Abs. 2 BGB zudem die Zustimmung des Integrationsamts nach §§ 85, 91 SGB IX beantragt, ist den Anforderungen der § 626 Abs. 2 BGB, § 91 Abs. 5 SGB IX genüge getan, wenn er die Kündigung entweder unverzüglich nach dessen - ggf. fingierter - Zustimmung oder - falls in diesem Zeitpunkt das Mitbestimmungsverfahren noch nicht abgeschlossen war - unverzüglich dann ausspricht, wenn die personalvertretungsrechtlichen Kündigungsvoraussetzungen erfüllt sind (BAG 24. November 2011 - 2 AZR 429/10 - aaO) .

  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 82/06

    Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht

    Auszug aus BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 843/12
    d) Ist laut einer öffentlich bekannt gemachten Satzung oder eines öffentlich bekannt gemachten Erlasses mit einer bestimmten Funktion die Kündigungsbefugnis verbunden, muss sich der Erklärungsempfänger zwar die Kenntnis der Satzung oder des Erlasses zurechnen lassen (vgl. BAG 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 50, BAGE 119, 311; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - zu II 2 der Gründe, BAGE 96, 65) .

    Dafür wiederum reicht in der Regel die Aufforderung aus, sich aus übergebenen Unterlagen oder dem Intranet über die Organisationsstruktur zu informieren, sofern sich aus diesen Quellen ergibt, welche konkrete Person die fragliche Funktion bekleidet (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 26, BAGE 137, 347; 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - aaO) .

  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 273/12

    Außerordentliche Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung - Rechtsirrtum

    Auszug aus BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 843/12
    Soweit sie sich insoweit auf einen Rechtsirrtum berufen will, war ein solcher vermeidbar (zur kündigungsrechtlichen Relevanz eines vermeidbaren Rechts- oder Verbotsirrtums des Arbeitnehmers vgl. BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - Rn. 33 ff.) .
  • BAG, 29.10.1992 - 2 AZR 460/92

    Außerordentliche Kündigung bei eingeschränkter Vollmach

    Auszug aus BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 843/12
    Der Erklärungsempfänger ist zur Zurückweisung der Kündigung berechtigt, wenn er im Kündigungszeitpunkt nicht weiß, dass der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und sich der Arbeitgeber dessen Erklärung deshalb zurechnen lassen muss (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 23, BAGE 137, 347; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 460/92 - zu II 2 a der Gründe) .
  • BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 31/09

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

    Auszug aus BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 843/12
    Da eine solche Vereinbarung der Schriftform bedarf, muss auch der Beschluss der Einigungsstelle die gesetzlichen Formerfordernisse wahren (ähnlich zum Schriftformerfordernis des § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG: BAG 14. September 2010 - 1 ABR 30/09 - Rn. 15 ff., BAGE 135, 285; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 31/09 - Rn. 14 ff., BAGE 135, 377) .
  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 909/94

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehrfachen Kündigungen - Beteiligung

    Auszug aus BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 843/12
    Nicht jeder Formfehler führt automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung (BAG 21. Juni 2006 - 2 AZR 300/05 - Rn. 20; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 81, 111) .
  • BAG, 02.02.2006 - 2 AZR 57/05

    Außerordentliche Kündigung - Kündigungserklärungsfrist - Beteiligung des

  • BAG, 30.05.1972 - 2 AZR 298/71

    Kündigungsbefugnis - Personalabteilungsleiter

  • BAG, 20.08.1997 - 2 AZR 518/96

    Zurückweisung einer Kündigung mangels Vorlage der Vollmacht

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 627/99

    Personalratsbeteiligung bei außerordentlicher krankheitsbedingter Kündigung

  • BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 30/09

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 388/07

    Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist - Umdeutung in ordentliche Kündigung

  • BAG, 21.06.2006 - 2 AZR 300/05

    Entscheidung der Einigungsstelle nach PersVG ST

  • BAG, 28.01.2010 - 2 AZR 50/09

    Mitbestimmung bei ordentlicher Kündigung nach dem Niedersächsischen

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 206/11

    Außerordentliche Verdachtskündigung

  • BAG, 19.06.2007 - 2 AZR 58/06

    Unbeachtliche Zustimmungsverweigerung

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 546/12

    Kündigungsschutzprozess - Verwertungsverbot

  • BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvL 2/77

    Bayerisches Personalvertretungsgesetz

  • BAG, 24.11.2011 - 2 AZR 480/10

    Personalratsmitglied - außerordentliche Kündigung

  • LAG Bremen, 18.07.2012 - 2 Sa 7/12
  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Die außerordentliche Kündigung ist nicht nach § 108 Abs. 2 BPersVG unwirksam (vgl. zur Anwendung von § 108 Abs. 2 BPersVG BAG 26. September 2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 21) .
  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 401/17

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

    a) Nach der Senatsrechtsprechung ist die Fristenregelung in § 91 Abs. 5 SGB IX (seit 1. Januar 2018: § 174 Abs. 5 SGB IX) analog anzuwenden, wenn vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ein betriebsverfassungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren durchzuführen ist (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 42) .
  • BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrats-/Wahlvorstandsmitglied

    aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist die Fristenregelung in § 91 Abs. 5 SGB IX analog anzuwenden, wenn vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ein betriebsverfassungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren durchzuführen ist (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 42) .
  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 638/13

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - öffentlicher Dienst - Beteiligung der

    bb) Die Bestimmungen verlangen nicht, dass das beklagte Land vor einer Erklärung der Kündigung die Zuleitung des schriftlich begründeten und unterschriebenen Beschlusses abwartet (vgl. zur Rechtslage nach § 72 Abs. 3, Abs. 4 PersVG Brandenburg: BAG 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 37 ff.; zur Rechtslage nach §§ 58 ff. BremPersVG: BAG 26. September 2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 28 ff.) .

    Die Beteiligung des Personalrats in Form des Austausches der für und gegen die Kündigung sprechenden Argumente ist in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Einigungsstelle ihren Beschluss gefasst hat (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 29; 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 39) .

    Durch sie sollen Transparenz hergestellt, die Überzeugungskraft des Beschlusses verstärkt und die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung der Einigungsstelle erleichtert werden (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 30) .

    Hat diese ihren Abschluss gefunden, besteht kein sachlicher Grund für ein weiteres Zuwarten (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 30; 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 39) .

    Diese unterliegt keinem Formzwang (BAG 26. September 2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 33) .

  • LAG Köln, 05.09.2019 - 6 Sa 72/19

    Kündigung; Schwerbehinderung; Integrationsamt; Kündigungserklärungsfrist

    (2.) An dem Ablauf der Frist aus § 171 Abs. 3 SGB IX und damit an der Unbeachtlichkeit der vom Beklagten vorgelegten Zustimmung des Integrationsamtes vom 06.02.2018, ändert sich nichts, wenn die Regelung des § 174 Abs. 5 SGB IX analog angewendet wird (zu dieser analogen Anwendung vgl. BAG v. 26.09.2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 42).

    Wird also der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 26.09.2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 42) gefolgt, kann die Frist des § 171 Abs. 3 SGB IX eingehalten werden, wenn vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren durchzuführen ist.

    Es kann allerdings dahin gestellt bleiben, ob die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 26.09.2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 25 ff) zum BremPersVG auf die Mitbestimmungsregelungen des LPVG NRW übertragbar sind (wofür viel spricht) und ob daher die Unterschriften der Einigungsstellenbeisitzer und des -Vorsitzenden unter den Beschlusstenor bereits am 26.04.2018 den Fristbeginn markieren.

  • BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 238/20

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Kündigungserklärungsfrist

    Mangels einer § 174 Abs. 5 SGB IX entsprechenden Regelung besteht eine Regelungslücke, die durch die analoge Anwendung von § 174 Abs. 5 SGB IX zu schließen ist (zur analogen Anwendung von § 91 Abs. 5 SGB IX  aF: BAG 25. April 2018 - 2 AZR 401/17 - aaO; vgl. auch BAG 26. September 2013 - 2 AZR 843/12  - Rn. 42 ) .
  • LAG Sachsen-Anhalt, 19.12.2014 - 4 Sa 10/14

    Außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung - rechtswidrige Verwendung

    In seiner Entscheidung vom 26. September 2013 - 2 AZR 843/12 - = DB 2014, 1028 hat sich das BAG erneut auf den Standpunkt gestellt, dass eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, wenn die Personalvertretung nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist.
  • LAG Hamm, 13.11.2014 - 17 Sa 1123/14

    Keine Fiktion einer Zustimmung des Personalrats vor Ablauf der zweiwöchigen Frist

    Die Durchführung des jeweiligen von dem Landesgesetzgeber vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren ist Wirksamkeitsvoraussetzung jeder Kündigung (BAG 26.09.2013 - 2 AZR 843/12 - Rdnr. 21, NZA-RR 2014, 236; 28.01.2010 - 2 AZR 50/09 - Rdnr. 11, ZTR 2010, 388).
  • ArbG Düsseldorf, 24.11.2022 - 12 Ca 3182/22
    Mangels einer § 174 Abs. 5 SGB IX entsprechenden Regelung besteht eine Regelungslücke, die durch die analoge Anwendung von § 174 Abs. 5 SGB IX zu schließen ist (zur analogen Anwendung von § 91 Abs. 5 SGB IX aF: BAG 25.04.2018 - 2 AZR 401/17 - aaO; vgl. auch BAG 26.09.2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 42; BAG 01.10.2020 - 2 AZR 238/20 - Rn. 14).
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