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   BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 900/95   

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BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 900/95 (https://dejure.org/1996,11358)
BAG, Entscheidung vom 24.10.1996 - 2 AZR 900/95 (https://dejure.org/1996,11358)
BAG, Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - 2 AZR 900/95 (https://dejure.org/1996,11358)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung wegen Fehlverhaltens eines Angestellten - Voraussetzungen für durch ein Fehlverhalten eines Angestellten eingetretene nennenswerte Betriebsablaufstörungen - Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern als ausreichender Grund für eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 492/92

    Beginn der Ausschlußfrist; tätliche Auseinandersetzung

    Auszug aus BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 900/95
    Daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, steht zwischen den Parteien inzwischen rechtskräftig fest (Senatsurteil vom 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42 = AP Nr. 32 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).

    Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht in einem ersten Revisionsverfahren (Urteil vom 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 -, a.a.O.) festgestellt, daß die fristlose Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis wegen Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht mit sofortiger Wirkung beendet hat, im übrigen (wegen der ordentlichen Kündigung) das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, daß Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern einen ausreichenden Grund zumindest für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung darstellen können (Senatsurteil vom 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42 = AP Nr. 32 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, mit zahlreichenden weiteren Nachweisen).

    Schon in dem zurückverweisenden Urteil vom 31. März 1993 (- 2 AZR 492/92 -, a.a.O.) hat der Senat betont, das Bestehen von Schadenersatzansprüchen ändere nichts daran, daß Vertragsstörungen wie Tätlichkeiten gegenüber Arbeitskollegen eine ordentliche oder sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können.

    Wie der Senat schon in dem zurückverweisenden Urteil vom 31. März 1993 (a.a.O.) ausgeführt hat, darf bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer fristgerechten Kündigung wegen eines tätlichen Angriffs auf einen Arbeitskollegen nicht allein auf die Frage abgestellt werden, ob und ggf. wann der Arbeitgeber mit einem weiteren Angriff des betreffenden Arbeitnehmers auf diesen oder einen anderen Arbeitskollegen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu rechnen hat.

    Das angefochtene Urteil unterliegt damit der Aufhebung und Zurückverweisung, damit die grundsätzlich der Tatsacheninstanz obliegende Interessenabwägung durch das Landesarbeitsgericht ohne Beeinflussung durch die aufgezeigten Rechtsfehler entsprechend den Hinweisen in dem Senatsurteil vom 31. März 1993 (a.a.O.) vorgenommen werden kann.

  • BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84

    Nachschieben von Kündigungsgründen - Anhörung bei Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 900/95
    Tatsachen, durch die ein bestimmter Sachverhalt erst kündigungsrechtlich relevant wird, können nur dann nachgeschoben werden, wenn sie im Zeitpunkt der Kündigung bereits vorlagen, dem Arbeitgeber jedoch nicht bekannt waren und der Betriebsrat erneut angehört wurde, bevor sie in den Kündigungsschutzprozeß eingeführt werden (Senatsurteil vom 11. April 1985 - 2 AZR 239/84 - BAGE 49, 39, 46 ff. = AP Nr. 39 zu § 102 BetrVG 1972, zu B I 2 b der Gründe).
  • BAG, 17.01.1991 - 2 AZR 375/90

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 900/95
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf geprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. des BAG vgl. z.B. Urteil vom 18. November 1986 - 7 AZR 674/84 - AP Nr. 17 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu I der Gründe und Urteil vom 17. Januar 1991 - 2 AZR 375/90 - BAGE 67, 75, 79 = AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 18.11.1986 - 7 AZR 674/84

    Abmahnung - Wirkungslosigkeit durch Zeitablauf

    Auszug aus BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 900/95
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf geprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. des BAG vgl. z.B. Urteil vom 18. November 1986 - 7 AZR 674/84 - AP Nr. 17 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu I der Gründe und Urteil vom 17. Januar 1991 - 2 AZR 375/90 - BAGE 67, 75, 79 = AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 1 der Gründe).
  • BVerfG, 01.08.1996 - 1 BvR 121/95

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Übermittlung einer Prozesserklärung per

    Auszug aus BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 900/95
    Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 565 Abs. 1 ZPO), wobei der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat, damit der Anspruch der Beklagten (BVerfG Beschluß vom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 - EzA-SD 1996 Nr. 18, 3) schon angesichts der verzögerten Sachbearbeitung durch das Landesarbeitsgericht nicht noch weiter geschmälert wird.
  • BAG, 28.03.1957 - 2 AZR 307/55

    Entlassung aus betrieblichen Gründen - Soziale Gesichtspunkte - Wirtschaftliche

    Auszug aus BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 900/95
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf geprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. des BAG vgl. z.B. Urteil vom 18. November 1986 - 7 AZR 674/84 - AP Nr. 17 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu I der Gründe und Urteil vom 17. Januar 1991 - 2 AZR 375/90 - BAGE 67, 75, 79 = AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen tätlicher

    Die Reaktion des Arbeitgebers auf ein solches Verhalten muss daher geeignet sein, weitere derartige Vorfälle, von denen erhebliche Gesundheitsgefahren für seine Belegschaft ausgehen, möglichst auszuschließen (vgl. Senat 24. Oktober 1996 - 2 AZR 900/95 - RzK I 5i Nr. 120; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 280/04 - AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 25 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 66).
  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 280/04

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeit

    a) Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern einen ausreichenden Grund - zumindest - für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung darstellen können (st. Rspr. Senat 12. Juli 1984 - 2 AZR 320/83 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 32 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 57; 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 71; 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42, 52; 24. Oktober 1996 - 2 AZR 900/95 -RzK I 5 i Nr. 120).

    Ferner kann der Arbeitgeber auch berücksichtigen, wie sich ein solches Verhalten auf die übrigen Arbeitnehmer und den Betrieb auswirkt, insbesondere wenn er keine personellen Maßnahmen ergreifen würde (BAG 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - und 24. Oktober 1996 - 2 AZR 900/95 - aaO).

  • LAG Düsseldorf, 22.12.2015 - 13 Sa 957/15

    Fristlose Kündigung wegen Auseinandersetzung auf Karnevalsfeier?

    Im vorliegenden Fall hat der Kläger zudem einen sich nicht wehrenden Arbeitskollegen in derart massiver Weise tätlich angegriffen, dass die Beklagte auch unter Berücksichtigung des Wohlverhaltens des Klägers während der vorangegangenen langjährigen Beschäftigung durchaus zu der Annahme berechtigt war, ein derartiges Fehlverhalten des Klägers könne sich wiederholen, z. B. wenn sich der Kläger wiederum - zu Recht oder zu Unrecht - durch einen Kollegen bei seiner Arbeit schikaniert oder sonst provoziert fühle (vgl. BAG 24.10.1996 - 2 AZR 900/95 - RzK I 5i Nr. 120, juris RN 17).
  • LAG Hessen, 21.08.2002 - 6 Sa 1391/01

    Außerordentliche Kündigung wegen einer Auseinandersetzung zwischen

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  • ArbG Mannheim, 30.07.2009 - 15 Ca 278/08

    Kündigung wegen Diebstahls eines zur Entsorgung bestimmten Gegenstands -

    - Ferner darf zu Lasten des Arbeitnehmers seitens des Arbeitgebers berücksichtigt werden, wie es sich auf das Verhalten der übrigen Arbeitnehmer auswirkt, wenn er von einer Kündigung absieht (BAG, 24.10.1996, 2 AZR 900/95; Juris).
  • LAG Hamm, 05.03.2008 - 10 TaBV 63/07

    Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Androhung

    a) In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass ein tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten oder auf einen Arbeitskollegen eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten darstellt und - je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles - eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann (BAG, Urteil vom 31.03.1993 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 32; BAG, Urteil vom 09.03.1995 - NZA 1995, 678; BAG, Urteil vom 24.10.1996 - ZTR 1997, 139; LAG Hamm, Urteil vom 20.09.1995 - LAGE BGB § 626 Nr. 89 = NZA-RR 1996, 291; LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.08.2002 - NZA 2003, 75; LAG Köln, Urteil vom 11.12.2002 - NZA-RR 2003, 470).
  • LAG Hessen, 21.03.2013 - 5 Sa 1511/12

    Notwehr - verhaltensbedingte Kündigung; Notwehr - verhaltensbedingte Kündigung

    Er kann daher auch berücksichtigen, wie es sich auf das Verhalten der übrigen Arbeitnehmer auswirkt, wenn er von einer Kündigung absieht (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 24.10.1996 - 2 AZR 900/95 - Rn 17, zit. nach juris).

    Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass die Beklagte zu der Frage der Wiederholungsgefahr keine weiteren tatsächlichen Umstände vorgetragen hat (vgl. BAG 24.10.1996 - 2 AZR 900/95 - Rn 17, zit. nach juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 25.03.2009 - 2 Sa 94/08

    Außerordentliche Kündigung wegen des Straftatbestands der Volksverhetzung -

    Schon ein einmaliger tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen kann deshalb eine Kündigung rechtfertigen, auch wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, zu der Frage der Wiederholungsgefahr weitere Umstände vorzutragen (BAG, Urteil vom 24.10.1996 - 2 AZR 900/95 -, Juris, Rdnr. 17).
  • LAG Hessen, 15.01.2004 - 6 Sa 169/03

    Streit über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses; Voraussetzungen einer

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  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.07.2015 - 6 Sa 22/15

    Außerordentliche Kündigung - Handgreiflichkeit gegenüber einer Arbeitskollegin

    Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern - wie vorliegend - können einen ausreichenden Grund zumindest für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung darstellen (vgl. BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 900/95 - Rn. 14, zitiert nach juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2017 - 6 Sa 513/16

    Ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen - Arbeitsverweigerung -

  • LAG Düsseldorf, 22.12.2015 - 13 Sa 1060/15

    Tätlichkeit

  • LAG Hamm, 10.01.2006 - 12 Sa 1603/05

    Außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung von Vorgesetzten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.08.2006 - 9 Sa 431/06

    Arbeitgeberkündigung: Tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen als fristloser

  • LAG Hamm, 07.01.2005 - 10 Sa 1392/04

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung Tätlichkeiten im Betrieb

  • LSG Baden-Württemberg, 31.03.2009 - L 13 AL 5677/07

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - arbeitsvertragswidriges

  • LSG Baden-Württemberg, 17.03.2010 - L 3 AL 3423/07
  • LAG Hamm, 25.10.2001 - 8 Sa 579/01

    Unzulässigkeit einer Verdachtskündigung bei nicht aufklärbarer Schlägerei im

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